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Bundesstrafgericht 15.06.2010 BA.2010.4

15. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·739 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Ausstand des Eidg. Untersuchungsrichters (Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 ff. BGG und Art. 28 Abs. 1 lit. c SGG).;;Ausstand des Eidg. Untersuchungsrichters (Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 ff. BGG und Art. 28 Abs. 1 lit. c SGG).;;Ausstand des Eidg. Untersuchungsrichters (Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 ff. BGG und Art. 28 Abs. 1 lit. c SGG).;;Ausstand des Eidg. Untersuchungsrichters (Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 ff. BGG und Art. 28 Abs. 1 lit. c SGG).

Volltext

Entscheid vom 15. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Gesuchsteller

gegen

B., Eidg. Untersuchungsrichter,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand des Eidg. Untersuchungsrichters (Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 ff. BGG und Art. 28 Abs. 1 lit. c SGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BA.2010.4

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Gesuchsgegner mit der Führung der gegen den Gesuchsteller und gegen weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB geführten Voruntersuchung betraut ist;

- der Gesuchsteller mit Gesuch vom 31. Mai 2010 beantragt, der Gesuchsgegner habe in der gegen ihn geführten Voruntersuchung in den Ausstand zu treten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);

- der Gesuchsgegner am 7. Juni 2010 zum gegen ihn gerichteten Ausstandsgesuch Stellung nimmt und dessen Abweisung beantragt (act. 2);

- das Ausstandsgesuch zusammen mit der erwähnten Stellungnahme am 8. Juni 2010 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weitergeleitet wurde (act. 3);

- gemäss Art. 99 Abs. 2 BStP für die Behandlung von Ausstandsbegehren gegen einen Eidgenössischen Untersuchungsrichter die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 34 ff. BGG) Anwendung finden;

- der Gesuchsteller unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG zur Begründung seines Ausstandsbegehrens einerseits geltend macht, aufgrund in einem Zeitungsartikel vom 15. April 2010 (act. 1.1) wiedergegebener Äusserungen des Gesuchsgegners seien objektive Anhaltspunkte gegeben, wonach dieser nicht unvoreingenommen sei bzw. wonach dieser nicht für ein faires Verfahren garantiere, zumal dieser Eindruck durch die gegen Ende des Monats Mai 2010 erfolgte, kurzfristige Ansetzung einer Reihe von Einvernahmeterminen (vgl. act. 1.3 bis 1.9) weiter verstärkt worden sei;

- gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG ein Ausstandsbegehren zu stellen ist, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat;

- wer eine Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt, seinen Ablehnungsanspruch verwirkt (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2009.3 vom 24. März 2009, E. 2.2 m.w.H.);

- 3 -

- die unter Bezugnahme auf den Zeitungsartikel vom 15. April 2010 vorgebrachten Ablehnungsgründe erst am 31. Mai 2010 und daher verspätet erhoben worden sind;

- im Übrigen die vorgebrachten Gründe auch keinen Ablehnungsgrund darstellen, nachdem eine Befangenheit im Interesse der beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. hierzu TPF 2009 84 E. 2.2 S. 87 f.), die kritisierten Äusserungen in den Medien nicht direkt vom Gesuchsgegner stammen und dem Gesuchsgegner im Rahmen des gegen den Gesuchsteller geführten Verfahrens auch keine sachrichterliche, urteilende Funktion zukommt;

- hinsichtlich der erfolgten Ansetzungen der Einvernahmetermine keine Gründe zur Annahme einer Befangenheit des Gesuchsgegners bestehen, nachdem sich die vom Gesuchsteller hiergegen erhobene Beschwerde als sofort unzulässig bzw. unbegründet erwies (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.45 vom 2. Juni 2010);

- die vom Gesuchsteller vorgebrachten angeblichen Ausstandsgründe offenkundig nicht gegeben sind und sich das Ausstandsgesuch damit sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist;

- der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 16. Juni 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Markus Raess - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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