22. Urtheil vom 12. Januar 1877 in Sachen Eheleute Bachmann. A. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes wies unterm 20. Mai v. J. den Kläger mit seinem Scheidungs¬ begehren ab und legte demselben die erst- und zweitinstanzlichen Kosten, sowie eine Prozeßentschädigung von 50 Fr. an die Be¬ klagte auf. B. Dieses Urtheil zog Kläger an das Bundesgericht und ver¬ langte, daß, unter Aufhebung desselben, seinem Scheidungsbe¬ gehren entsprochen werde, wogegen er auf jeden Entschädigungs¬ anspruch an die Beklagte verzichte. C. Entgegen ihren Anträgen vor den kantonalen Gerichten erklärte die Beklagte in schriftlicher Eingabe an das Bundes¬ gericht, daß sie mit dem Scheidungsbegehren einverstanden sei, indem sie anerkenne, daß die Ehe eine durch und durch zerrüttete sei und daß sie diese Zerrüttung mit verschuldet habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das zweitinstanzliche Urtheil, durch welches die von der ersten Instanz gutgeheißene Klage abgewiesen worden ist, geht davon aus, daß, da die Beklagte sich der Scheidung widersetze, es sich nicht fragen könne, ob überhaupt, wie das der Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe voraussetze, ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten unmöglich sei, sondern bloß, ob dem Kläger einer der in Art. 46 und 47 angeführten Scheidungs¬ gründe zu Gebote stehe, diese Frage aber verneint werden müsse. 2. Gegenwärtig liegt nun aber die Sache anders; die Beklagte verlangt nicht mehr Abweisung der Scheidungsklage, sondern schließt sich dem Scheidungsbegehren ihres Ehemannes ausdrück¬ lich an, so daß gegenwärtig allerdings ein gemeinsamer Schei¬ dungsantrag beider Ehegatten vorliegt. Daß eine solche Vereini¬ gung zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren auch noch vor Bundesgericht möglich ist, kann keinem begründeten Zweifel un¬ terliegen; immerhin muß dasselbe aber in dem von den kanto¬ nalen Gerichten festgestellten Thatbestand seine Begründung fin¬ den, indem das Bundesgericht gemäß Art. 30 Lemma 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an diesen Thatbestand gebunden ist, und frägt sich daher, ob die vor¬ liegenden Akten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhält¬ nisses ergeben, daß ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei. 3. Diese Frage muß nun unbedenklich bejaht werden und zwar genügt es in dieser Hinsicht, auf die Erwägung 8 des erstinstanz¬ lichen Urtheils zu verweisen, welche die aktenmäßigen Gründe, aus denen die tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses hervor¬ geht, erschöpfend aufführt und einen ernstlichen Zweifel darüber nicht aufkommen läßt, daß die nachträgliche Zustimmung der Beklagten zu der Scheidung nicht auf einer Kollusion der Liti¬ ganten beruht, sondern lediglich der Ueberzeugung entsprungen ist, daß ein ferneres Zusammenleben unmöglich sei. 4. Was die Prozeßkosten betrifft, so sind dieselben dem Ehe¬ mann Bachmann, als demjenigen Ehegatten, welchem die Haupt¬ schuld an der Scheidung zur Last fällt, aufzulegen. Bezüglich der ökonomischen Folgen der Scheidung sind von keiner Partei Be¬ gehren gestellt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die zwischen den Litiganten bestehende Ehe ist, gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874, gänzlich aufgelöst.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 12.01.1877 BGE 3 I 112
12. Januar 1877·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·419 Wörter·~2 min·1