7. Auszug aus dem Urteil vom 5. Februar 1903 in Sachen Schmidlin gegen Regierungsstatt halteramt Laufen. Der Grundsatz, dass bei Verletzung des Art. 59 B.-V. eine Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges vor Ergreifung des staatsrecht¬ lichen Rekurses nicht stattzufinden hat, ist auch anzuwenden, wenn Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend civil¬ rechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter über den Wohnsitz, die Kompetenzen der Wohnsitzbehörden, u. s. w., behauptet wird. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter statu¬ ieren, in Ausführung des allgemeinen Grundsatzes in Art. 46 Al. 1 der B.=V., daß für das Institut der Vormundschaft bei interkantonalen Verhältnissen Recht und Gerichtsstand des Wohn¬ sitzes der zu bevormundenden Person zur Anwendung kommen. Sie verleihen dem einzelnen Bürger ein Individualrecht darauf, gegebenenfalls nach jenem Rechte und vor der dort zuständigen Behörde beurteilt zu werden, und entsprechen somit der Be¬ stimmung des Art. 59 der B.=V., welcher für Forderungsstreit¬ sachen, sogenannte persönliche Ansprachen, ebenfalls den Gerichts¬ stand des Wohnortes garantiert. Tatsächlich stellt das citierte Bundesgesetz in seinem Geltungsbereich für die Vormundschafts¬ behörden genau dieselbe Kompetenzabgrenzung auf, wie Art. 59 der B.=V. für die ordentlichen Civilgerichte, und macht jenen die Prüfung ihrer Zuständigkeit in gleicher Weise zur amtlichen Pflicht. In beiden Fällen bietet sich, als Voraussetzung des staatsrechtlichen Rekurses, die Einrede des mangelnden Domizils deren Entscheidung zu identischen Untersuchungen Anlaß gibt. Aus diesen Gründen aber erscheint eine analoge Behandlung der in Rede stehenden zwei Fälle des staatsrechtlichen Rekurses durch¬ aus geboten. Da nun das Bundesgericht die in Art. 59 der B.=V ausgesprochene Garantie stets dahin interpretiert hat, daß danach Beschwerden wegen jeder behaupteten Verletzung des fraglichen Gerichtsstandes, sogar wegen bloßer Vorladung vor das angeblich unzuständige Gericht, und zwar wegen Verletzung durch irgend¬ welche kantonalen Gerichtsinstanzen direkt, ohne daß der kanto¬ nale Instanzenzug zuerst erschöpft werden müßte, vor das Bun¬ desgericht gebracht werden können (vergl. besonders Entscheide. des Bundesgerichtes, Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 80; Bd. XVII, Nr. 58), so rechtfertigt es sich, diese weitgehende Aus¬ legung auch auf die citierten Gesetzesbestimmungen anzuwenden und demnach auf Rekurse vorliegender Art in jedem Stadium des betreffenden Prozeßverfahrens materiell einzutreten.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 05.02.1903 BGE 29 I 32
5. Februar 1903·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·305 Wörter·~2 min·2