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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 07.03.1900 BGE 26 I 46

7. März 1900·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·419 Wörter·~2 min·1

Volltext

6. Urteil vom 7. März 1900 in Sachen Witschi gegen Buhofers Söhne. Beweisdekret behufs Erstellung der Einrede der Prorogation. Verletzung der Art. 59, 4 u. 5 B.-V.? A. Buhofers Söhne in Boniswyl erhoben vor dem Bezirks¬ ericht Kulm, Kantons Aargau, gegen den aufrechtstehenden, zur Zeit der Klagsanhebung in Bern wohnhaften, Niklaus Witschi eine Entschädigungsforderung aus einem Mietvertrag. Der Be¬ klagte erhob verschiedene fristliche Einreden, darunter eine solche wegen Unzuständigkeit der aargauischen Gerichte. Die Kläger be¬ riefen sich dem gegenüber auf Prorogation, indem sie behaupteten, sie hätten ihre Reklamation schon beim Wegzug des Beklagten aus dem Kanton Aargau erhoben; dieser habe sie in Gegenwart des Notars J. Holliger in Beinwyl mit der Erklärung beruhigt: „Wenn etwas fehlt, so stehe ich jederzeit hier dafür Rede; ich habe zu dem Zwecke Herrn Dové (in Menziken) zu meinem Ver¬ treter bestellt;“ hiebei hätten die Kläger den Beklagten behaftet. Das Bezirksgericht Kulm hieß die Inkompetenzeinrede gut ohne über die oben erwähnten, vom Beklagten bestrittenen Behauptungen Beweis zu erheben. Dagegen erkannte das Obergericht des Kan¬ tons Aargau mit Urteil vom 21. Dezember 1899 auf Appella¬ tion der Kläger, daß über jene Behauptungen Beweis zu führen sei. B. Gegen diesen Entscheid richtet sich ein staatsrechtlicher Re¬ is des Niklaus Witschi, der sich auf Art. 59, 4 und 5 der B.=V. stützt und mit dem Antrag auf Aufhebung des obergericht¬ lichen und Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Entscheides über die Kompetenzfrage schließt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Mit dem angefochtenen Entscheide wird vom aargauischen Ober¬ gericht nicht ausgesprochen, daß die aargauischen Gerichte zur Anhandnahme und Beurteilung der Klage von Buhofers Söhne kompetent seien. Sondern man hat es mit einem bloßen Beweis¬ dekret betreffend gewisse, nach Ansicht des Obergerichtes für die Beurteilung der Kompetenzfrage erhebliche, bestrittene Behaup¬ tungen der Klagspartei zu thun, welches die Kompetenzfrage noch keineswegs in rechtskräftiger Weise entscheidet. Allerdings er¬ gibt sich daraus, daß über die fraglichen Behauptungen eine Be¬ weisführung angeordnet wurde, in welchem Sinne das Ober¬ gericht die streitige Kompetenzfrage zu löfen gedenkt. Allein ein den Beklagten und Rekurrenten zur Einlassung vor den aar¬ gauischen Gerichten verhaltender gerichtlicher Entscheid, oder auch nur eine Verfügung, aus der hervorginge, daß die aargauischen Gerichte die Urteilskompetenz in Anspruch nähmen, liegt nicht vor, und ein Grund zum Rekurs an das Bundesgericht ist somit noch gar nicht vorhanden. Denn dagegen, daß das von den Klägern angegangene Gericht die zur Beurteilung der Kompetenz¬ frage seiner Ansicht nach nötigen Erhebungen mache, kann der Beklagte selbstverständlich die Art. 59, 4 und 5 der B.=V. nicht anrufen. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten. Übrigens wäre auch sachlich dem Obergericht des Kantons Aargau darin beizupflichten, daß die zum Beweis ausgehobenen Behauptungen der Kläger für die Frage der Kompetenz von Erheblichkeit sind, da dieselben, wenn sie bewiesen werden sollten, nach der bundes¬ gerichtlichen Praxis in der That zur Annahme einer Prorogation führen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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