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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 28.11.1894 BGE 20 I 876

28. November 1894·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·423 Wörter·~2 min·3

Volltext

137. Urteil vom 28. November 1894 in Sachen Iseli gegen Armengut Vingelz. A. Mit Urteil vom 11. Oktober 1894 hat der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger, Adolf Iseli, ist sein Klagsbegehren, soweit es sich auf die gepfändeten Liegenschaften in Vingelz bezieht, im Sinne der Erwägungen zu¬ gesprochen; im übrigen wird derselbe mit seinem Klagsbegehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht und beantragte, es sei dasselbe insoweit ab¬ zuändern, daß ihm auch die Liegenschaften in Tüscherz und die sämtlichen Mobilien als Eigentum zugesprochen werden. Even¬ tuell sei über die bestrittenen Tatsachen eine Beweisführung an¬ zuordnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Dezember 1893 wurden bei Christian Iseli in Vingelz für eine 3050 Fr. betragende Forderung des Armen¬ gutes der Burgergemeinde Vingelz eine Anzahl Mobilien sowie in den Gemeindsbezirken Vingelz, Biel, Tüscherz, Twann und Sutz=Lattrigen gelegene Liegenschaften gepfändet. Der Sohn Adolf Iseli sprach von den gepfändeten Mobilien 18 Nummern, in der Pfändungsurkunde zu 1372 Fr. gewertet, sowie die Liegenschaften auf Grund eines mit seinem Vater am 5. November 1893 ab¬ geschlossenen Kaufvertrages, als Eigentum an. Der Appellations¬ und Kassationshof hieß die Eigentumsansprache an den Liegen¬ schaften in Vingelz gut, wies dagegen diejenige an den Liegen¬ schaften in Tüscherz, welche neben den erstern allein noch in Frage kamen, ab, weil ein Beweis, daß die Fertigung stattge¬ funden habe, nicht geleistet worden sei. Ebenso wurde die Eigen¬ tumsansprache an den Mobilien, teils mangels gehöriger Sub¬ stantierung der Klage, teils wegen mangelnden Beweises abge¬ wiesen. 2. Gemäß Art. 79 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufung statthaft sei. Nun unterliegt keinem Zweifel, daß, soweit es sich um das Eigentum an den gepfän¬ deten Liegenschaften handelt, nicht eidgenössisches, sondern aus¬ schließlich kantonales Recht zur Anwendung kommt (siehe Art. 10 und 231 O.=R.) und daher die Berufung mit Bezug auf diesen Teil der Klage nach Art. 56 und 57 des citierten Gesetzes nicht statthaft ist. Was sodann die Mobilien anbetrifft, so erreicht das darauf bezügliche Rechtsbegehren den nach Art. 59 ibidem er¬ forderlichen Streitwert von 2000 Fr. nicht; denn nach der in der Pfändungsurkunde enthaltenen amtlichen Schätzung, welche der Berechnung des Wertes der zu Eigentum angesprochenen Objekte zu Grunde zu legen ist, beträgt derselbe nur 1372 Fr. Selbstverständlich darf hier der Wert der Liegenschaften nicht hin¬ zugerechnet werden. Bezüglich der letztern handelt es sich um einen Anspruch, welcher der Sache nach überhaupt nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden kann und es fällt daher der Streitwert desselben schon aus diesem Grunde außer allen Betracht; denn die in einer Klage geltend gemachten Ansprüche können bei der Bestimmung des erforderlichen Streitwertes nur insoweit berücksichtigt werden, als bezüglich derselben die Be¬ rufung nach Art. 56 und 57 des Organisationsgesetzes statthaft erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

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