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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 26.03.1892 BGE 18 I 212

26. März 1892·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·463 Wörter·~2 min·3

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41. Urtheil vom 26. März 1892 in Sachen Meyer gegen Pfeiffer=Elmiger. A. Durch Urtheil vom 23. Januar 1892 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Der Beklagte sei gehalten an Kläger zu bezahlen 350 Fr. nebst Verzugszins seit 15. September 1890 und sei dem Kläger gestattet, das Depositum beim Herrn Gerichtspräsidenten von Luzern zur Hand zu nehmen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Seine Weiterzugserklärung d. d. 12. März 1892 richtet sich gleichzeitig gegen das weitere, zwischen den gleichen Parteien am gleichen Tage ergangene Urtheil; in der¬ selben ist bemerkt, sie geschehe in kumulativer Anrufung der Art. 29 und 30 sowie der Art. 59 u. f. des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874.“ Der kumulativ eingelegte staatsrechtliche Rekurs werde innert der ge¬ setzlichen sechzigtägigen Frist in besonderer Eingabe dem Bundes¬ gerichtspräsidenten eingereicht, mit dem Ersuchen, vorerst den staatsrechtlichen Rekurs und nach dessen Erledigung — ohne Rückweisung an die kantonalen Vorinstanzen — auch sofort materiell die Sache definitiv abzuwandeln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der vom Rekurrenten in Aussicht gestellte staatsrechtliche Rekurs kann zu einer Verschiebung der Behandlung der eivil¬ rechtlichen Weiterziehung hier so wenig wie in der andern heute beurtheilten Sache des Rekurrenten gegen Pfeiffer=Elmiger führen. 2. In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zu prüfen. Darüber ist nun zu bemerken: Der Kläger hat gegen den Beklagten eine Miethzinsforderung von 350 Fr. sammt Verzugszins seit 15. September 1890 ein¬ geklagt. Der Beklagte bestritt diese Forderung an sich nicht, machte aber Gegenforderungen geltend, nämlich: a. Mehrbetrag der im ersten Prozesse gegen die Miethzinsschuld auf 15. März 1890 geltend gemachten Gegenforderungen 258 Fr. 90 Cts.; p. Kostenforderung aus seinem „Abrechnungsprozesse“ mit dem Kläger 119 Fr. 30 Cts.; c. Kostenforderung aus seinem gegen den Kläger erhobenen Strafprozeß 84 Fr. 15 Cts.; d. Kosten¬ forderung aus dem Streite mit dem Beklagten betreffend Reten¬ tionsrecht 12 Fr. 45 Cts.; e. Kostenforderung aus der „An¬ meldung“ seiner Forderung in der Liquidation der katholischen Gesellschaft für kaufmännische Bildung 35 Fr. 35 Cts.; f. Kosten¬ forderung für Rechnungsstellung 21 Fr.; g. Entschädigung wegen widerrechtlicher, Ehre und Kredit schädigender Aeußerungen und Handlungen des Klägers 3000 Fr. (zusammen 3531 Fr. 05 Cts.) Aus diesen Daten ergibt sich, daß der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben ist. Allerdings erreicht die eine der vom Beklagten zur Kompensation gestellten Forderungen den Betrag von 3000 Fr. Allein dies ist für die Streitwerthsberechnung gleichgültig. Der Streitwerth beurtheilt sich nach den von den Parteien gestellten Anträgen. Nun hat der Beklagte seine frag¬ liche Forderung von 3000 Fr. nicht etwa widerklagsweise geltend gemacht, sondern er hat sie lediglich zur Kompensation verstellt und demnach einfach darauf angetragen, es sei die eingeklagte Miethzinsforderung als durch Verrechnung getilgt zu erklären. Es kommt daher, wie das Bundesgericht bereits in der Ent¬ scheidung in Sachen Weil gegen Leihkasse Eschlikon (Amtliche Sammlung XV S. 604 Erw. 2) anerkannt hat, für die Streit¬ werthberechnung im gegenwärtigen Prozesse die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung in Betracht und es ist somit die Kompetenz des Bundesgerichtes in keiner Richtung gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

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