376 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung III. Gerichtsstand. — Du for. 1. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten. For naturel. Inadmissibilité de tribunaux exceptionnels. 62. Urtheil vom 16. Dezember 1887 in Sachen Kern. A. J. C. Kern, Weinhändler in Gais (Appenzell A.=Rh.) hatte an die Wittwe Ullmann zum Löwen in Appenzell Wein geliefert, welcher von den appenzell=innerrhodischen Behörden als verfälscht beanstandet wurde; er wurde deßhalb wegen des Polizeideliktes der „Weinverfälschung“ vor das Bezirksgericht Appenzell vorgeladen. Er bestritt die Kompetenz dieses Gerichtes wurde indeß nichtsdestoweniger ein zweites Mal peremptorisch geladen und da er auch dieser Vorladung keine Folge leistete, durch Urtheil des Bezirksgerichtes Appenzell vom 9. November 1886 in contumaciam zu einer Buße von 50 Fr. und wegen Renitenz zu einer ferneren Buße von 50 Fr. verurtheilt. Als die daherige Bußenforderung (durch Schätztaganzeige vom 19. Au¬ gust 1887) an seinem Wohnorte in Gais im Wege des Rechts¬ triebes gegen ihn geltend gemacht wurde, erwirkte er die Sistirung des Verfahrens bei der Regierung des Kantons Appenzell A.=Rh. und ergriff mit Eingabe vom 27./28. August 1887 den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurs¬ schrift führt er aus: Nach konstanter Praxis sei ein Vergehen da zu verfolgen, wo es begangen worden sei. Wenn er sich nun (was er übrigens bestreite) des Vergehens der Weinfälschung schuldig gemacht hätte, so wäre dieses Vergehen an seinem Wohnorte in Gais begangen worden, wo der fragliche Wein zur Spedition an den Besteller übergeben worden sei, jedenfalls nicht in Appenzell. Das appenzell=innerrhodische Gericht sei daher nicht kompetent. Dessen Urtheil involvire eine Verletzung der Art. 58 B.=V. und 6 der appenzell-innerrhodischen K.=V. Es werde daher beantragt: das Bundesgericht wolle erkennen, das Urtheil des Bezirksgerichtes von Appenzell vom 9. November 1886 sei, als inkompetent erlassen, aufzuheben unter Kostenfolge. III. — 1. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. No 62. B. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie ausführen: Wenn der Rekurrent seiner Kundsame in Appenzell verfälschten Wein verkaufe, welcher in Appenzell zum Ausschank gelange, so verfehle er sich offenbar gegen die Polizeigesetze des Kantons Appenzell J.=Rh. und sei dort strafbar. Der Rekurs sei übrigens verspätet und unzuläßig. Denn auf eine Strafverfolgung wegen Lieferung verfälschten Weines an andere Wirthe in Appenzell habe Rekurrent sich vor den appenzellischen Gerichten am 19. Ja¬ nuar 1886 eingelasfen und sogar die ihm durch dieses Gericht mit Urtheil vom genannten Tage auferlegte Buße bezahlt. Die hier in Rede stehende Strafverfolgung bilde aber nur eine Fortsetzung der frühern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs ist nicht verspätet, schon deßhalb nicht, weil nicht feststeht, daß das angefochtene Urtheil dem Rekurrenten vor der Schätztaganzeige amtlich eröffnet worden wäre. Eben¬ sowenig kann offenbar gesagt werden, daß der Rekurrent den appenzell-innerrhodischen Gerichtsstand rücksichtlich des hier in Frage stehenden Strafanspruches anerkannt habe. 2. Allein sachlich ist der Rekurs unbegründet. Das Bezirks¬ gericht Appenzell, welches das angefochtene Urtheil gefällt hat, ist kein verfassungswidriges Ausnahmegericht, sondern im Gegen¬ theil das nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Appenzell I. Rh. zur Beurtheilung des in Rede stehenden Straffalles berufene, ordentliche Gericht. Es kann auch nicht bezweifelt werden, daß der Rekurrent für das ihm imputirte Delikt nach bundesrechtlichen Grundsätzen der Strafgewalt des Kantons Appenzell J.=Rh. untersteht. Denn: derselbe wurde verfolgt, weil er verfälschten Wein nach dem Territorium des Kantons Appenzell J.=Rh. zum dortigen Verkaufe geliefert habe. Das strafbare Handeln, wegen dessen er verfolgt wurde, erstreckte sich also jedenfalls auf appenzell=innerrhodisches Gebiet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 16.12.1887 BGE 13 I 376
16. Dezember 1887·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·506 Wörter·~3 min·2