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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2025 ZV.2024.10 (SVG.2025.170)

2. Juli 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,703 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Kein Zinsanspruch mangels Grundforderung; kein Anspruch auf Parteientschädigung des Vaters als Rechtsvertreter

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____  

                                                                                                                       Kläger

C____

                                                                                                                   Beklagte

Gegenstand

ZV.2024.10

Klage vom 25. November 2024

Kein Zinsanspruch mangels Grundforderung; kein Anspruch auf Parteientschädigung des Vaters als Rechtsvertreter

Tatsachen

I.        

a)           Der 2018 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen einer Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung unter dem Titel [...] für «erweiterte besondere Pflegeleistungen» – auch im Falle eines Unfalles – versichert (vgl. Versicherungspolice 2024 vom 28. Oktober 2023 (Klagebeilage [KB] 1).

b)           Am 17. Juni 2024 verordnete das D____spital [...] dem Kläger einen Rollstuhl (vgl. KB 3), nachdem sich dieser – gemäss unumstrittener Angabe des Klägers – den grossen Zeh gebrochen hatte. Die Kosten für die Miete des Rollstuhls für zwölf Tage bei der E____ betrugen insgesamt Fr. 233.00 (vgl. Rückerstattungsbeleg für Krankenkasse vom 18. Juni 2024 und Kassenbeleg vom 2. Juli 2024, KB 2). Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme sowohl durch die Grundversicherung, als auch durch die Zusatzversicherung ab (vgl. Schreiben vom 20. August 2024, KB 4).

II.       

a)           Mit Klage vom 25. November 2024 wird beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 233.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 11. Juli 2024 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.00.

b)           Die Beklagte erklärt in ihrer Klageantwort vom 9. Januar 2025, aus ihrer Sicht sei die eingeklagte Forderung für die Miete des Rollstuhls nicht geschuldet. Aufgrund des geringen Streitwertes von Fr. 233.00 und im Sinne eines kundenfreundlichen Entgegenkommens sei sie bereit, den gesamten Betrag von Fr. 233.00 für die Miete des Rollstuhls zu übernehmen. Das entsprechende Rechtsbegehren des Klägers werde somit gegenstandslos und sei abzuschreiben. Das Rechtsbegehren, mit welchem eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 verlangt werde, sei abzuweisen.

c)            Der Kläger hält in seiner Replik vom 29. Januar 2025 an seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.

d)           Mit Duplik vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe 28. Februar 2025) bestreitet die Beklagte die Ausführungen des Klägers und erklärt, sie erachte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht notwendig.

e)           Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 teilt die Beklagte dem Gericht mit, dass sie nicht an der für den 2. Juli 2025 geplanten Hauptverhandlung teilnehmen werde.

III.     

Am 2. Juli 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Vaters und gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, B____, statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt (Art. 198, lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

1.2.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.3.          Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 20 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Zusatz-Krankenversicherungen nach VVG (mit subsidiärer Unfalldeckung), Ausgabe 07.2015 (KB 6) können Klagen gegen die C____ am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person oder am Sitz der C____ erhoben werden. Der Kläger wohnt im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ebenfalls gegeben ist.

1.4.          Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Klage einzutreten ist.

2.                

2.1.       Der Kläger beruft sich zur Begründung seines eingeklagten Anspruchs von Fr. 233.00 für die Beschaffung und Miete des Rollstuhls im Wesentlichen auf Art. 13 der besonderen Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung, Ausgabe 07.2015 (nachfolgend BVB; vgl. KB 6). Der ab 11. Juli 2024 geltend gemachten Verzugszins von 5 % begründet er nicht (vgl. Klage vom 25. November 2024 und Replik vom 29. Januar 2025).

2.2.       Die Beklagte lehnt eine Kostenübernahme für den Rollstuhl sowie den Zins im Rahmen der Grundversicherung, als auch der Zusatzversicherung ab (vgl. Schreiben vom 20. August 2024, KB 4) und verlangt die Abweisung des Rechtsbegehrens vom Kläger, mit welchem eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 gefordert wird (vgl. Klageantwort vom 9. Januar 2025). Ihre Leistungsablehnung begründet sie damit, dass die bestehende Zusatzversicherung [...] für einen Rollstuhl keine Kostenübernahme vorsehe (vgl. Schreiben vom 20. August 2024, KB 4). Mit der Klageantwort vom 9. Januar 2025 erklärt sich die Beklagte bereit, die Kosten in Höhe von Fr. 233.00 «im Sinne eines kundenfreundlichen Entgegenkommens» zu übernehmen (vgl. Klageantwort vom 9. Januar 2025).

2.3.       Durch die freiwillige Kostenübernahme der Beklagten ist die Grundforderung von Fr. 233.00 als gegenstandlos geworden zu betrachten. In der Klageantwort vertritt die Beklagte die Auffassung, das Rechtsbegehren 1 des Klägers sei durch ihre Kostenübernahme gegenstandslos. Da sie sich aber nur zum Betrag von Fr. 233.00 äussert, den sie bereit ist zu übernehmen, ist der eingeklagte Zins davon nicht erfasst. Daran hielt der Kläger denn auch replikweise fest. Insoweit ist nunmehr in materieller Hinsicht streitig, ob der rückwirkende Zins zu 5 % (ab 11. Juli 2024) von der Beklagten übernommen werden muss. Die Anwendbarkeit der Ausgabe 07.2015 der BVB ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

3.                

3.1.       Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte bereit erklärt, die Kosten für die Miete des Rollstuhls in der Höhe von Fr. 233.00 aus Kulanz zu übernehmen, kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass auch der geforderte Zins geschuldet ist. Um zu klären, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung eines Zinses von 5 % auf Fr. 233.00 hat, muss daher geprüft werden, ob der Kläger einen tatsächlichen Anspruch auf die Bezahlung der Mietkosten des Rollstuhls (Grundforderung; vgl. dazu Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 ZPO) gehabt hätte.

3.2.       Der Kläger hat bei der Beklagten die Versicherungspolice [...] abgeschlossen (Police Nummer [...]; vgl. KB 1). Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten für die Rollstuhlmiete basierend auf Art. 13 BVB (KB 6) zu übernehmen.

3.3.       Für die Zusatzversicherung gelten – dies ist zwischen den Parteien nicht umstritten – nebst den erwähnten BVB auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG, Ausgabe 07.2015 (nachfolgend AVB; vgl. KB 5). Nach Art. 4.1.2 AVB sind von der Versicherung alle Behandlungen ausgeschlossen, die nicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend OKP) vergütet werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Leistungen der BVB. Unter anderem schliesst die Versicherung gemäss Art. 4.1.12 AVB auch die Kostenübernahme für den Erwerb oder die Miete medizinischer Apparate, orthopädischer Hilfsmittel und Prothesen aus. In Art. 13 BVB findet sich eine Ausnahme von Ziffer 4.1.12 AVB, welche besagt, dass die Beschwerdegegnerin «in Abweichung von Ziff. 4.1.12» AVB «und nach Abzug der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergüteten Leistungen», die Kosten für die Anschaffung und Miete von ärztlich verordneten medizinischen Apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln bis zu einem Brutto-Rechnungsbetrag von Fr. 500.00 pro Kalenderjahr übernimmt. Art. 13 BVB stellt somit entsprechend dem Wortlaut nur eine Ausnahme zu Art. 4.1.12 AVB, nicht aber zu Art. 4.1.2 AVB dar. Art. 4.1.2. spricht von «Behandlungen». Davon sind indessen auch die in den Art. 13 BVB normierten Hilfsmittel im Sinne von medizinischen Apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln erfasst.

3.4.       Weder die AVB noch die BVG definieren den Begriff der «Behandlungen». Da die Zusatzversicherungen als Ergänzung zur OKP gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zu verstehen sind, sind Begriffe, die in den speziellen Bestimmungen der Zusatzversicherungen nicht beschrieben sind, nach den Grundsätzen des KVG auszulegen (vgl. Urteil 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Gebhard Eugster, Die Unterscheidung zwischen grund- und zusatzversicherten Leistungen im Spitalbereich: Welche juristischen Kriterien sind massgeblich?, in: SZS 2005 S. 445 ff., insb. S. 447 f.). Im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG zählen Mittel und Gegenstände, welche der Behandlung dienen, zu den Behandlungen und sind demzufolge von Art. 4.1.2 BVB erfasst (vgl. auch Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht; Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, E. Krankenversicherung, Rz. 426). Dasselbe hat somit auch für die ärztlich verordnungspflichtigen Hilfsmittel nach Art. 13 BVB zu gelten.

3.5.       Überdies geht Art. 13 BVB von einem Abzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergüteten Leistungen aus, und übernimmt erst dann die Kosten, bis zu einem Brutto-Rechnungsbetrag von Fr. 500.00 pro Kalenderjahr, für die Anschaffung und Miete von ärztlich verordneten medizinischen Apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln. Dies stellt einen weiteren Hinweis darauf dar, dass die Kosten für Hilfsmittel von der Versicherung nur übernommen werden sollen, wenn die OKP für dieselbe Behandlung ebenfalls Leistungen erbringt (vgl. Art. 4.1.2 AVB). Hinweise darauf, dass die Bestimmung ebenfalls eine Ausnahme von Art. 4.1.2 AVB darstellen soll, gibt es keine. Gemäss Art. 13 BVB besteht somit keine Deckung für Hilfsmittel, wenn diese nicht im Rahmen des KVG vergütet werden. Die Beklagte übernimmt im Rahmen der Zusatzversicherung [...] deshalb grundsätzlich nur Behandlungen, welche im Rahmen der OKP vergütet werden. Demzufolge hat der Kläger nur einen Anspruch auf eine Übernahme der Rollstuhlmiete durch die Beklagte, wenn die Rollstuhlmiete grundsätzlich auch von der OKP zu übernehmen wäre. Die Beklagte lehnt einen Anspruch aus der Grundversicherung ab (vgl. Schreiben vom 20. August 2024, KB 4). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Entscheid der OKP angefochten hat. Dass die Rollstuhlmiete keine KVG-pflichtige Leistung darstellt, ist somit unbestritten. Infolgedessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Rollstuhles in Höhe von Fr. 233.00 durch die Beklagte. Damit fehlt es an einer Grundforderung, weshalb auch kein Verzugszins entstehen kann. Aus diesem Grund hat der Kläger keinen Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % (vgl. E. 3.1.). Damit kann im Übrigen offenbleiben, ob der Kläger im Falle einer Leistungspflicht tatsächlich einen Zinsanspruch gehabt hätte. Denn Verzugszinsen setzten gemäss Art. 104 OR voraus, dass sich der Schuldner mit der Bezahlung einer Geldschuld in Verzug befindet. Es erübrigt sich sodann, zu prüfen, ob es sich vorliegend bei der Vergütung von Kosten für ein Hilfsmittel um eine Geldleistung oder um eine Sachleistung analog zu Art. 14 ATSG handelt.

4.                

4.1.       Die Beklagte ist auf ihre Bereitschaft zu behaften, die Kosten für die Rollstuhlmiete in Höhe von Fr. 233.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird die Klage abgeschrieben und gegenstandlos. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

4.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.       4.3.1   Zu klären ist schliesslich, ob die Übernahme der Fr. 233.00 von der Beklagten als Anerkennung der Leistungspflicht zu behandeln ist und somit zu einem Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO führt. Der Kläger fordert eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 500.00. Die Beklagte bestreitet einen entsprechenden Anspruch des Klägers. Sie hält fest, dass der Kläger nicht anwaltlich vertreten sei, sondern der Rechtsvertreter sein Vater und dadurch sein gesetzlicher Vertreter sei und zufälligerweise gleichzeitig vom Beruf selbstständiger Anwalt. Ihrer Auffassung nach scheide die Parteientschädigung daher aus und es könne nur noch eine Umtriebsentschädigung in Frage kommen. Eine Umtriebsentschädigung habe der Kläger nicht begründet, aus welchen besonderen Umständen ihm eine solche auszurichten sei. Eine Umtriebsentschädigung sei nur geschuldet, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt seien (sie verweist dazu auf BGE 110 V 132, 133 f. E. 4). Eine solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht ersichtlich. Es handle sich hier um eine einfache Angelegenheit mit geringem Streitwert, der Aufwand habe sich in einem sehr überschaubaren Rahmen gehalten und sei ausserhalb der Arbeitszeit ohne weiteres möglich gewesen. Deshalb sei laut der Beklagten auf eine Umtriebsentschädigung zu verzichten (zum Ganzen vgl. Klageantwort vom 9. Januar 2025). Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann offengelassen werden, ob die Übernahme der Rollstuhlmietkosten in Höhe von Fr. 233.00 «im Sinne eines kundenfreundlichen Entgegenkommens» (vgl. Tatsachen, II.b) als Anerkennung zu verstehen ist, da bereits ein Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung bzw. auf eine Umtriebsentschädigung zu verneinen ist.

4.3.2 Eine «Parteientschädigung» ist nach Art. 95 Abs. 3 ZPO die einer Partei zu leistende Entschädigung für ihren erbrachten Prozessaufwand (vgl. Lukas Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt Parteientschädigung, AJP 2018 S. 979 ff., S. 982). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO gehört die Parteientschädigung, zusammen mit den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) zu den Prozesskosten. Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Anwaltskosten (lit. b) sowie gegebenenfalls eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung gem. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (vgl. BGE 129 V 113, 116 E. 4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E.4.1). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf daher einer besonderen Begründung (Urteile des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 und 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E.4.2.1). Als nicht berufsmässig vertreten gelten und somit (nur) nach lit. c zu entschädigen sind, in eigener Sache prozessierende Anwälte (vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich, 2025, Art. 95, Rz 42, sowie Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 95 ZPO Rz. 18). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (Urteile 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.1; 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E.4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1 zu Art. 93 und 94; vgl. auch Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 95 ZPO Rz. 15).

Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – unabhängig davon, ob es sich bei einer nichtvertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt – eine Ausnahmesituation, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigt, anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln und die Interessenswahrung muss einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Zudem muss zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis bestehen. (vgl. BGE 129 V 113, 116 E. 4.1 sowie BGE 110 V 132, 133 f. E.4 d); vgl. Adrian Urwyler / Myriam Grütter, ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 95 Rz. 25).

4.3.3 Im vorliegenden Fall wird der Kläger von seinem Vater als sein gesetzlicher Vertreter, vor Gericht vertreten. Sein Vater ist gleichzeitig von Beruf selbstständiger Anwalt und äussert sich in diesem Verfahren im Namen seines minderjährigen Sohnes. Auch wenn der Kläger gegenüber der Versicherung als anspruchsberechtigte Person gilt, so sind es seine Eltern, mitunter der ihn vertretende Vater, welche die Kosten übernehmen müssen, wenn dies die Beklagte nicht tut. Somit prozessiert der Vertreter bzw. Vater des Klägers letztlich in eigener Sache bzw. ist hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung gleich zu behandeln wie ein Anwalt, der in eigener, ihn persönlich betreffenden Sache auftritt. Eine Entschädigung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO scheidet daher aus. Wie von der Beklagten zu Recht geltend gemacht, kommt lediglich eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit.c ZPO in Frage. Dafür müssen die unter E. 4.3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

4.3.4 Was zunächst den Streitwert betrifft, so bestätigt der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung selbst, dass dieser mit Fr. 233.00 zuzüglich 5 % Zins sehr gering ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1). Die vom Rechtsvertreter bzw. Vater des Klägers eingereichten beiden Rechtschriften umfassen nur wenige (vier bzw. zwei) Seiten. Die von ihm beantragte Hauptverhandlung dauerte ebenfalls nur sehr kurz (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll). Konkrete Ausführungen zum Aufwand bezogen auf das Gerichtsverfahren macht er keine. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, er habe im Vorfeld mehrfach schriftlich mit der Beklagten korrespondiert um eine Lösung zu finden. Anschliessend habe er sich an die Ombudsstelle der Versicherungen (gemeint ist vermutlich der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva) gewandt. Dort habe man aber nicht einmal Anstalten gemacht, die Sache einvernehmlich zu lösen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Es kann offenbleiben, ob diese vorprozessualen Aufwendungen vorliegend allenfalls im Sinne von vorprozessualen Kosten, welche auch bei einer Parteientschädigung zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, Art. 95, Rz 38), zu verstehen sind. Insgesamt stellt sich der Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters nicht als besonders hoch dar. Es liegt keine Stundenaufstellung vor und von den erwähnten Korrespondenzen mit der Beklagten findet sich in den Akten lediglich ein Schreiben der Beklagten vom 20. August 2024 (KB 4). Es ist davon auszugehen, dass sein Aufwand nicht höher war als das, was der oder die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und dieser seine normale berufliche Betätigung nicht während einiger Zeit erheblich beeinträchtigte (vgl. E. 4.3.2). Da das Erfordernis des hohen Arbeitsaufwandes nicht gegeben ist, und die unter E. 4.3.2 erwähnten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, kann offenbleiben, ob das Verhältnis zwischen Aufwand und Ergebnis verhältnismässig ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht gegeben. Der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter als sein Vater hat keinen Anspruch auf eine derartige Entschädigung.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beklagte wird auf ihre Bereitschaft behaftet, die Kosten für die Rollstuhlmiete in Höhe von Fr. 233.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird die Klage abgeschrieben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

            Der Antrag auf Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

–          Kläger –          Beklagte

Versandt am:

ZV.2024.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2025 ZV.2024.10 (SVG.2025.170) — Swissrulings