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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2024 ZV.2023.7 (SVG.2025.144)

5. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,618 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

ZV01 Keine Hinweise auf Urteilsunfähigkeit beim Suizidversuch; Anspruch auf Krankentaggeld abgelehnt; Klage abgewiesen.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                         Kläger

C____

                                                                      Beklagte

Gegenstand

ZV.2023.7

Krankentaggeld

Keine Hinweise auf Urteilsunfähigkeit beim Suizidversuch; Anspruch auf Krankentaggeld abgelehnt; Klage abgewiesen.

Tatsachen

I.         

Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist bei der Firma [...] AG als Chauffeur tätig (Arbeitsvertrag vom 15. März 2018, IV-Akte 168) und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Versicherungspolice [...], Klagebeilage [KB] 2).  

Der Kläger meldete sich im September 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 134). Die IV veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Februar 2020 (Antwortbeilage [AB] 1) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 eine ganze und ab dem 1. Juli 2018 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 9. Juni 2020, AB 2).

Am 10. Juni 2021 unternahm der Kläger einen Suizidversuch. Die Beklagte lehnte die darauffolgende Anfrage auf Ausrichtung von Krankentaggeldern mit Verweis auf ihre Allgemeinen Vertragsbestimmungen zufolge absichtlicher Herbeiführung der Tat ab (vgl. E-Mail vom 12. November 2021, KB 4).

Nachdem der Kläger erneut mit dem Gesuch um Leistungen an die Beklagte herangetreten war (vgl. Schreiben Kläger vom 1. Dezember 2021, KB 6; Schreiben Kläger vom 7. Februar 2022, KB 7; E-Mail Beklagte vom 8. Februar 2022, KB 8), stellte diese die erneute Leistungsprüfung nach Prüfung einer fachärztlichen Stellungnahme in Aussicht (vgl. E-Mail vom 8. Februar 2022, KB 8). Hierauf liess der Kläger der Beklagten die Stellungnahme von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zukommen (vgl. Schreiben des Klägers vom 16. Februar 2022 samt Stellungnahme vom 10. Februar 2022, KB 9). Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 übersendete der Kläger der Beklagten weitere medizinische Berichte (KB 11).

Mit E-Mail vom 15. März 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, auch nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen an ihrem ablehnenden Entscheid festzuhalten (KB 12). Eine erneute Anfrage um Auszahlung von Versicherungsleistungen durch den Kläger erfolgte am 17. Mai 2022 (AB 27). Am 25. Januar 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass zufolge des Suizidversuchs bis zum 30. Juni 2022 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und ab dem 1. Juli 2022 aufgrund einer neuen Erkrankung eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den Versicherungsfall vom 1. Juli 2022 erbrachte die Beklagte Taggeldleistungen (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. August 2022, AB 30; Taggeldabrechnung vom 24. August 2022, vom 4. Oktober 2022, vom 28. Oktober 2022, vom 22. November 2022, vom 6. Januar 2023, vom 24. Januar 2023, vom 16. Februar 2023, vom 17. April 2023, vom 24. April 2023, vom 23. Mai 2023 und vom 4. Oktober 2023, AB 31).

Die IV-Stelle erhöhte mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (AB 40) die bis anhin ausgerichtete halbe Rente per 1. November 2022 auf eine ganze Rente.

II.        

Mit Klage vom 11. Dezember 2023 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zur Bezahlung von CHF 66'642.30 nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2022 (mittlerer Verfall) an den Kläger zu verurteilen. Teilklage. Mehrforderungen vorbehalten. Ferner seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen. Schliesslich verlangt der Kläger die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichts- und Anwaltskosten.

Mit Klagantwort vom 20. Februar 2024 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Mit Replik vom 29. April 2024 und Duplik vom 19. Juni 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verlangt der Instruktionsrichter im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten ein. Der Instruktionsrichter legt den Parteien die Akten bis zum 18. Juli 2024 zur Einsicht auf und setzt ihnen eine peremptorische Frist bis zum 25. Juli 2024 sich dazu (fakultativ) zu äussern (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2024). Der Kläger reichte fristgerecht die Stellungnahme vom 4. Juli 2024 ein, während die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtete.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien eine mündliche Parteiverhandlung beantragte, findet am 5. Dezember 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich (BGE 138 V 558, 560 E. 3.2, BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und es wird kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).  

1.2.            Das Gericht tritt auf eine Klage ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Als solche nennt Art. 59 Abs. 2 ZPO, nebst der weiter unten zu behandelnden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts (lit. b), insbesondere: ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei (lit. a), die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (lit. c), keine anderweitige Rechtshängigkeit der Sache (lit. d), kein rechtskräftiger Entscheid in der Sache (lit. e) und die Leistung eines Vorschusses sowie der Sicherheit für die Prozesskosten (lit. f). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO).

1.3.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in Bezug auf die Krankentaggeldforderung in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.4.            Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu werten (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin – vorliegend die versicherte Person – kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bestimmung J1 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Vertragsbedingungen Ausgabe 03.2015 (nachfolgend AVB) haben die Parteien zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, in Winterthur gegen die Beklagte zu klagen. Der Kläger hat von diesem zusätzlichen Gerichtsstand keinen Gebrauch gemacht und klagt an seinem Wohnsitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben.

1.5.            Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Teilklage (vgl. Art. 86 ZPO) einzutreten.

2.                  

2.2.            Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des Selbstmordversuchs am 10. Juni 2021 urteilsunfähig gewesen. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles scheide vor diesem Hintergrund aus und die Beklagte habe die Taggeldleistungen zu erbringen. Hinzu komme, dass die Ursache des Selbsttötungsversuchs eine schwere Depression war, eine Krankheit die an und für sich versichert sei. Die Folgehandlung des Selbsttötungsversuchs bzw. die daraus resultierende Gesundheitsschädigung sei daher ebenfalls bei der Beklagten versichert. Der Kläger bemängelt zudem die Berechnung der Taggelder in Bezug auf den diesen zugrunde gelegten Lohn.

2.3.            Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, aus den relevanten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Zudem sei eine depressive Störung vor dem Suizidversuch nicht aktenkundig. Entsprechend stünden dem Kläger in Bezug auf das Ereignis vom 10. Juni 2021 keine Taggeldleistungen zu. Die Klage sei daher abzuweisen.

2.4.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte.

3.                  

3.1.            Vorweg zu nehmen ist, dass per 1. Januar 2022 das VVG in revidierter Fassung in Kraft getreten ist. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, die Bestimmungen über die Formvorschriften sowie über das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG des neuen Rechts. Alle anderen Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBL 2017 5089 ff., 5136). Vorliegend sind somit – mit Ausnahme der Formvorschriften und des Kündigungsrechts – die Bestimmungen des VVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend aVVG) anwendbar. Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG, der das selbständige Forderungsrecht der oder des Begünstigten in der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung normiert, enthält das aVVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1.).

4.                  

4.1.            Nach Art. 14 Abs. 1 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.

4.2.            4.2.1. Eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles setzt voraus, dass der Handelnde urteilsfähig war. Art. 16 ff. ZGB unterscheiden lediglich zwischen Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit; eine verminderte Urteilsfähigkeit kennt das Privatrecht nicht. War der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vermindert urteilsfähig, liegt keine Absicht, allenfalls aber Fahrlässigkeit vor. Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit entspricht bei erwachsenen Personen einer Vermutung.

4.2.2.       Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Weil die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur Zeit einer bestimmten Handlung zu beurteilen und ein strikter Beweis nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der Urteilsunfähigkeit gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint, als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes und willentliches Handeln. Selbstverletzungen, namentlich Suizid und Selbstverstümmelung sowie der Versuch dazu, stellen kein Unfallereignis dar, weil sie beabsichtigt sind. Der Ausschluss von solchen Gesundheitsbeeinträchtigungen in den AVB erfolgt (aufgrund von Art. 14 Abs. 1 VVG) lediglich deklaratorisch. Ein Ausschluss für Suizid bzw. einen Suizidversuch ist dann unzulässig, wenn im Handlungszeitpunkt eine gänzliche Urteilsunfähigkeit bestand und die Suizidhandlung Unfallcharakter hat. Die AVB sehen u.U. auch bei teilweiser Urteilsunfähigkeit Leistungen vor (Landolt Hardy/Weber Stephan/Stehle Bernhard, Privatversicherungsrecht in a nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2022, S. 86 f.), wobei die AVB der Beschwerdegegnerin in diesem Bereich keine Regelungsbestimmung aufweisen.

4.3.            Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 148 III 105, 107 E. 3.3.1).  

4.4.            4.4.1. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Suizidversuchs am 10. Juni 2021 urteilsunfähig war, ist die massgebliche Aktenlage näher zu beleuchten.

4.4.2.       Im Februar 2020 wurde der Kläger im Rahmen eines IV-Verfahrens durch PD Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (Gutachten vom 25. Februar 2020, AB 1). Der Gutachter hielt anamnestisch fest, der Kläger habe eine unauffällige Alkoholanamnese. Die Drogenanamnese sei bis auf Konsum von Cannabis während der Pubertät ebenfalls unauffällig. In diagnostischer Hinsicht hielt der Gutachter eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte depressive Episode fest. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2018.

4.4.3.       Es erfolgte ferner eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. F____, Facharzt für Rheumatologe FMH (vgl. Gutachten vom 25. Februar 2020, AB 1). Der Rheumatologe attestierte dem Kläger mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine fixierte Spitzfussstellung mit fortgeschrittener OSG-Arthrose links mit/bei Status nach offener Reposition und Schrauben- und Plattenosteosynthese bei Pilon-tibiale-Fraktur links am 23. Januar 1997, Status nach Metallentfernung am 6. Mai 1998, Status nach arthroskopischer Artholyse OSG, offene Tenolyse flexor hallucis longus Fuss am 27. Mai 2003, Status nach Arthroskopie linkes OSG, ventraler Dekompression mit Spornabtragung, Artholyse und Entfernung von freien Gelenkkörpern bei OSG-Arthrose vor allem im ventralen Abschnitt, massive Vernarbungen und Osteophyten mit ventralem Impingement, freie Gelenkkörper links am 10. März 2017; Bewegungseinschränkungen und Kraftdefizit linke Schulter mit/bei Status nach perinataler Erb’scher Plexuslähmung linkst, Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie links SLAP-Läsion und Läsion der Subscapularissehne am 6. Mai 1998, schwere Artrophie des linken Ober- und Unterarms; chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Status nach Reitunfall am 30. Januar 1994, Status nach Fraktur der Querfortsätze L2-L4 links, konservativ behandelt, Status nach Kontusion des Plexus lumbosakralis links, konservativ behandelt, Fehlform (Hohlrundrücken), thorakal links lumbal rechts, konvexe Skoliose bei Ausweichhaltung in Folge fixiertem Spitzfuss links, degenerative Veränderungen; exogenes Asthma bronchiale auf Staub, Mehl (Mehlallergie). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ aus, der Kläger arbeite als Chauffeur. Hierbei handle es sich um eine sitzende Tätigkeit, bei welcher er immer wieder auch sein Fahrzeug besteigen müsse. Das Profil könne sehr unterschiedlich sein, dies je nach zu transportierender Ladung. Er fahre derzeit mit einem Kipper, bei welchem er nur fahren müsse. Er müsse keine manuelle Tätigkeit im Sinne eines Be- oder Entladers tätigen. Insofern sei dies eine ideale Tätigkeit, da er dabei nur fahren müsse. Er müsse auch nicht rezidivierend sein Fahrzeug besteigen und heruntersteigen, wie dies z.B. bei anderen Transport-Fahrten notwendig sein könnte. Es handle sich hier um eine für seine körperlichen Handicaps angepasste Nischentätigkeit. Ebenfalls habe er zahlreiche bauliche Änderungen am Fahrzeug vornehmen lassen, welche ihm die Arbeit im LKW erleichtere. Auch hier bestehe also eine ideale Anpassung seines Arbeitsgerätes. In diesem speziellen Profil bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

4.4.4.       Am 10. Juni 2021 unternahm der Kläger einen Suizidversuch, anlässlich welchem er das Auto mit Propangas füllte und sich anschliessend eine Zigarette anzündete. Als er die Explosion überlebte, stieg er aus dem Auto aus und sprang in einem nahegelegenen Wald einen ca. acht bis zehn Meter hohen Felsen hinunter. Als er zwei Stunden später weiterhin lebte und persistierend starke Schmerzen hatte, alarmierte er die Sanität. In der Folge wurde er ins G____ verbracht, wo er bis zum 23. Juni 2023 in stationärer Behandlung war. Diagnostiziert wurde dem Kläger ein Schädel-Hirn Trauma, ein Wirbelsäulentrauma, ein stumpfes Thoraxtrauma, eine offene Olefcranonfraktur mit traumatisch eröffneter Bursa und Verbrennung 8% KOF Grad IIa-IIb (Bericht des G____ 11. Juni 2021, AB 17). In der Folge trat der Kläger - zur weiteren Versorgung des Ellenbogens - ins Spital [...] ein, wo zusätzlich zu den vorab genannten Diagnosen eine schwere depressive Störung mit Suizidgedanken festgestellt wurde (Bericht Spital [...] vom 23. Juni 2021, AB 18).

4.4.5.       Die stationäre Weiterbehandlung erfolgte in der Psychiatrie [...]. Bei Eintritt zeigte sich ein 54-jähriger Patient in reduziertem Allgemein- und normalem Ernährungszustand. Er präsentierte sich wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Gedächtnis- oder Auffassungsstörungen vorhanden. Im formalen Denken leicht umständlich. Keine Befürchtungen oder Zwänge erwähnt. Im Kontakt freundlich und zugewandt. Keine Hinweise auf wahnhafte Symptome, Ich-Störungen oder Halluzinationen (Bericht Psychiatrie [...] vom 15. Juli 2021, AB 19). Der Kläger habe berichtet, dass es ihm sehr schlecht gehe. Zu dem Suizidversuch sei es gekommen, da ihm alles zu viel geworden sei. Er habe seit Jahren chronische Schmerzen und zudem sei er am 9. Juni 2021 verhaftet worden. Man habe ihn mit Handschellen abgeführt und ihn des illegalen Waffenbesitzes beschuldigt. Er habe sich in seine Masseurin verliebt und ihr dies auch gestanden. Seiner Partnerin habe er dies gebeichtet, sie halte zu ihm. Zusammenfassend sei von einer kurzen Krise auszugehen, ausgelöst durch eine narzisstische Kränkung sowie einer Überforderung durch die chronifizierten Schmerzstörungen. Das Risiko, dass der Kläger ohne das Einwirken weitergehender äusserer Faktoren neuerlich suizidal werden könnte, erscheine angesichts der sehr zukunfts- und lösungsorientierten Haltung im klinischen Verlauf sehr gering.

4.4.6.       Vom 3. Juli 2021 bis zum 12. Juli 2021 erfolgte eine erneute Hospitalisation in der Klinik für Psychiatrie in [...]. Mit Austrittsbericht vom 12. Juli 2021 (AB 21) wurde dem Kläger in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Symptomatik und aktenanamnestisch eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, DD narzisstische Persönlichkeitsstörung attestiert. Kurz nach Eintritt erfolgte auf Wunsch des Klägers eine Überweisung in die Klinik [...], wo er vom 12. Juli 2021 bis zum 5. Oktober 2021 in stationärer Behandlung war. In psychiatrischer Hinsicht wurde dem Kläger eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert (Austrittsbericht [...] vom 5. November 2021, AB 23).

4.5.            4.5.1. Urteilsunfähigkeit kann beim Kläger weder zufolge Kindesalters, infolge geistiger Behinderung oder eines Rausches oder ähnlicher Zustandes bejaht werden. Es bleibt zu klären, ob am 10. Juni 2021 eine Urteilsfähigkeit zufolge psychischer Störungen zu bejahen ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass alleine die Umstände der Tat auf eine Urteilsunfähigkeit schliessen liessen. Allerdings ist für den Nachweis der Urteilsunfähigkeit nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Erhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftgemäss zu vermeiden oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2023 vom 18. Juni 2024 E. 3.3). Dementsprechend ist aus der Tathandlung alleine nicht auf eine Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Im Zusammenhang mit der Tathandlung ist vorliegend zwar einzuräumen, dass ihr eine gewisse Vehemenz innewohnt. Allerdings – wie die Beklagte zu Recht bemerkt – auch eine Planmässigkeit. So musste der Kläger zur Vorbereitung seiner Handlung Propangas erstehen und wählte auch den Ort der Begehung sorgfältig aus. Zudem indiziert der Umstand, dass der Kläger – nachdem er noch von einer Klippe gesprungen war – selbstständig die Ambulanz verständigte, ein lucides Vorgehen. Sodann gab der Kläger gegenüber der Polizei ein klares Motiv für seine Tat an, namentlich habe er sich das Leben nehmen wollen, weil er eine Brandstiftung verübt hatte und er zudem von jemandem des Waffenhandelns beschuldigt werde (vgl. Polizeibericht Suizid-Versuch vom 18. Juni 2021, AB 3). Die klare Indikation für den Suizidversuch und die damit verbundene Willensbildung – auch wenn sie für Aussenstehende nicht nachvollziehbar erscheinen mag – legt ein zielgerichtetes absichtliches Handeln nahe, das gegen eine Urteilsunfähigkeit und für ein Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen Abläufe zum Tatzeitpunkt spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3). Aus dem Umstand, dass die Polizei in ihrem Bericht vom 18. Juni 2021 keine Urteilsunfähigkeit feststellte, kann die Beklagte allerdings nichts ableiten, da es sich bei Polizisten um medizinische Laien handelt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.5). In diesem Kontext ist allerdings zu bemerken, dass sich auch aus den echtzeitlichen medizinisch Akten keine Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit ergeben. In Bezug auf die Vorgeschichte und die Lebensumstände des Klägers ist zu bemerken, dass er aufgrund der Trennung von seiner Geliebten sicherlich in einer persönlichen Krise war. Indes bestand oder besteht zudem eine Lebenspartnerschaft zu einer Frau, die trotz der Vorfälle zum Kläger steht und somit sicherlich stabilisierend wirkt. Als destabilisierend muss die chronische Schmerzproblematik des Klägers angesehen werden, welche sich aufgrund der zahlreichen Unfälle immer weiter verschlimmerte. Hier zu bemerken ist, dass diese Problematik bereits seit Jahrzenten besteht, sich der Kläger dennoch beruflich optimal integrieren konnte und nach einer solchen Zeitspanne von einer gewissen Gewöhnung an die Situation auszugehen ist. Insgesamt ist unter Würdigung der gesamten Umstände und der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Suizidversuchs urteilsunfähig war.

4.5.2.    Hinsichtlich des klägerischen Argumentes, dass der Suizid als Folge der Depression, welche als Krankheit bei der Beklagten versichert sei, anzusehen sei und daher als Folge der an sich versicherten Krankheit Versicherungsleistungen auszulösen vermag, ist Folgendes zu bemerken: Bei der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG handelt es sich um den zweiten Pfeiler der sozialen Krankenversicherung. Sie bezweckt, die Leistungen der OKP bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen und den daraus entstehenden Erwerbsausfall abzusichern. Allerdings handelt es sich nicht um eine Versicherung, welche unter den Begriff der «Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung» fällt (Zimmermann Katharina Anna, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Begriff und Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] unter besonderer Berücksichtigung der Einzel- und der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG, Zürich/St. Gallen 2022 [= ZPR 40], S. 37 f.). Versichert ist mit anderen Worten nicht die Krankheit an sich, sondern die aus der Krankheit resultierende Arbeitsunfähigkeit. Da sich die Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht aus der Depression an sich ergibt, sondern aus den Folgen des Suizidversuchs, wonach gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG ein Leistungsausschluss besteht, ist festzuhalten, dass die klägerische Argumentation nicht zielführend ist. Insgesamt ist die Leistungspflicht der Beklagten in Bezug auf den Vorfall vom 10. Juni 2021 daher zu verneinen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis und mit 16. August 2022 geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 49'851.50 und in Höhe von CHF 32'491.80 für den Zeitraum vom 17. August 2022 bis und mit 8. Juni 2023 und somit insgesamt von CHF 82343.00 ist somit abzuweisen (vgl. Klage, Rz 21, S. 25; Rz 25, S. 29 f.).

4.5.3.    In Bezug auf die Höhe des Taggeldes macht der Kläger im Zusammenhang mit dem ersten Schadenfall geltend, die Höhe des Taggeldes sei anhand des im Mai 2021 erzielten Lohnes von CHF 4'752.00 festzulegen. Angesichts des Umstandes, dass eine Leistungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem Schadenfall vom 10. Juni 2021 abzulehnen ist, erübrigt sich die Prüfung der Höhe des entsprechenden Taggeldes. In Bezug auf den zweiten Schadenfall mit einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2022 und einer anerkannten Leistungspflicht der Beklagten ab dem 22. Juli 2022 (Wartefrist von 21 Tagen; vgl. Police [...], AB 45) berechnete die Beklagte das Taggeld basierend auf einem Jahreslohn von CHF 19'200.00. Der Kläger führt in seiner Klage aus, diese auf der entsprechenden Grundlage von CHF 19'200.00 ausbezahlten Taggelder in der Gesamthöhe von CHF 15'701.00 lasse er sich von seiner Gesamtforderung in Abzug bringen. Er akzeptiert in seiner Klage die von der Beklagten der Berechnung zugrunde gelegten Lohnsumme von CHF 19'200.00 ausdrücklich (vgl. Klage, Rz 26, S. 31), so dass sich eine Prüfung der Höhe des Taggeldes auch hier erübrigt.

5.                  

5.1.            In Folge der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.  

5.3.             Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. BGer 4A_109/2013 vom 27.08.2013 E. 5). Der Kläger selbst hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. dazu ebenfalls Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demzufolge wettzuschlagen.  

5.4.            Dem Kläger ist der Kostenerlass zu bewilligen, sodass seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen Fällen ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1%) zugesprochen wird. In casu handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall, sodass ein Honorar von CHF 3'000.00 zuzüglich CHF 243.00 auszubezahlen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass, Dr. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

–        Kläger –        Beklagte

Versandt am:

ZV.2023.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2024 ZV.2023.7 (SVG.2025.144) — Swissrulings