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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.01.2018 ZK.2017.4 (AG.2018.75)

31. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,116 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2017.4

ENTSCHEID

vom 31. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____, [...]

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin, oder C____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

D____                                                                                                     Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage betreffend Urheberrecht

Sachverhalt

Die A____, [...] (Klägerin) reichte am 4. April 2017 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein gegen die D____ (Beklagte). Die Klägerin beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst 5 % Zins seit dem 18. Juni 2015 und CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2015 nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Nachdem mehrere Zustellungsversuche erfolglos geblieben waren, wurde die Klage vom 4. April 2017 am 30. August 2017 im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert, unter Ansetzung einer Frist bis zum 29. September 2017 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Nachdem die Beklagte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde ihr hierfür mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Publikation dieser Verfügung angesetzt. Die Beklagte hat auch innert dieser Nachfrist keine Stellungnahme eingereicht. Mit Eingabe vom 16. November 2017 reichte die Klägerin ihre Honorarnote ein.

Erwägungen

1.

Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen (Art. 20 URG) und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016, nachfolgend GT 8 IV bzw. GT 9 IV), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).

3.

Die Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziffer 8.3 GT 8 VI sowie Ziffer 8.3 GT 9 VI eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Übrige Dienstleistungsunternehmen“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 10 bis 19. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 GT 8 VI und Ziffer 8.3 GT 9 VI).

Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2015 eine Kopier-Vergütung von je CHF 61.50 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT 8 IV) sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 27.70 für das Jahr 2012 sowie je CHF 30.75 für die Jahre 2013 bis 2015 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT 9 IV), insgesamt CHF 365.95, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 18. Juni 2015 habe die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 20 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe. Desgleichen habe die Beklagte die verfügte Rechnung für das Jahr 2015 trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung vom 11. November 2015 nicht beglichen (Klage Rz. 8 ff.).

Weil sich die Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt. Zwar erwähnt die Klägerin in der Klage ein Mahnschreiben vom 18. Juni 2015 (Klage Rz. 9), doch ergibt sich aus den Beilagen, dass das Mahnschreiben vom 28. Mai 2015 datiert und dass darin eine letzte Zahlungsfrist bis zum 17. Juni 2015 gewährt wurde (Klagebeilage 6). Die Beklagte fiel damit am 18. Juni 2015 in Verzug. Dieses Versehen vermag an der Schlüssigkeit der Ausführungen der Klägerin nichts zu ändern. Vielmehr ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im Einklang mit Ziffer 8.3 GT 8 IV und Ziffer 8.3 GT 9 IV steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt.

4.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin CHF 273.70 nebst 5 % Zins seit dem 18. Juni 2015 und CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015 zu bezahlen.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einzige kantonale Instanz in Zivilsachen betragen das Anderthalb- bis Zweifache der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]; zur übergangsrechtlichen Anwendbarkeit der GebV vgl. § 41 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 365.95 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 150.– und 180.– (§ 2 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Aufgrund des Zuschlags von 100 % gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 3 GebV und der Reduktion von etwas weniger als 50 % wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 2.1 GebV) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.

Wie die Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von CHF 365.95, was bei einem schriftlichen Verfahren ein Grundhonorar von höchstens CHF 251.25 ergibt (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 und § 4 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Die Klägerin beantragt in ihrer Honorarnote sinngemäss – und zu Recht – einen Komplexitätszuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO („erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Begründung“; vgl. Eingabe der Klägerin vom 16. November 2017). Demgemäss ist das Grundhonorar von CHF 251.25 um 100 % auf gerundet CHF 500.– zu erhöhen. Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 2015 und CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015 zu bezahlen.

            Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 200.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Klägerin

-       Beklagte

-       Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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