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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2025 ZB.2025.24 (AG.2025.339)

13. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,532 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Wiederherstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.24

ENTSCHEID

vom 13. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei  

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Gesuchsteller

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagte

c/o [...]                                                                             Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch C____

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2025

betreffend Wiederherstellung

Sachverhalt

Am 18. Oktober 2024 stellte A____ (Mieter) bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) ein Schlichtungsgesuch zur Anfechtung der Kündigung seiner Wohnung. Am 22. Januar 2025 führte die Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung durch, dies in Anwesenheit des Mieters, eines ihn begleitenden Sozialarbeiters und einer Vertreterin der B____ (Vermieterin). An der Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, der rechtskräftig werden sollte, falls er nicht bis zum 5. Februar 2025 widerrufen würde. Am 11. Februar 2025 stellte die Schlichtungsstelle fest, dass kein Widerruf eingegangen sei, und versandte die Mitteilung, dass der Vergleich nun rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe am 11. Februar 2025) erklärte der Mieter «Einspruch» und bat um Fristverschiebung, da er die vergangene Woche handlungsunfähig gewesen sei. Die Schlichtungsstelle nahm dieses Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung entgegen und wies es mit Entscheid vom 16. April 2025 ab.

Dagegen erhob der Mieter mit Eingabe vom 22. April 2025 (Postaufgabe am 24. April 2025) Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei der Entscheid der Schlichtungsstelle aufzuheben, das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen und der Vergleich zu widerrufen. Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsstelle bei und verzichtete auf das Einholen von Stellungnahmen. Es fällt den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Formelles

Mit begründetem Entscheid vom 16. April 2025 wies die Schlichtungsstelle das Wiederherstellungsgesuch des Mieters ab. Die Bestimmungen über die Wiederherstellung (Art. 148 und 149 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sind auch im Schlichtungsverfahren anwendbar (BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2). Das Gericht (oder die Schlichtungsstelle) entscheidet endgültig über das Gesuch um Wiederherstellung, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge (Art. 149 der revidierten ZPO; zur Anwendbarkeit des revidierten Art. 149 ZPO in zeitlicher Hinsicht vgl. Art. 407f ZPO). In diesen Fällen kann der Entscheid über die verweigerte Wiederherstellung mit Beschwerde oder Berufung angefochten werden (vgl. Staehelin/Gro­li­mund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 17 Rz 16a).

Im vorliegenden Fall führt der negative Wiederherstellungsentscheid der Schlichtungsstelle zum definitiven Verlust des Kündigungsanfechtungsanspruchs des Mieters. Folglich kann der Wiederherstellungsentscheid angefochten werden. Als Rechtsmittel steht die Berufung zur Verfügung, da der Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinsen à CHF 950.– gemäss Nachtrag Nr. 4 [bei den Akten der Schlichtungsstelle] = CHF 34'200.–; vgl. Art. 308 ZPO; AGE ZB.2023.63 vom 22. März 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig erhobene Berufung des Mieters ist demnach einzutreten.

Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.         Wiederherstellung

2.1      Mit Entscheid vom 16. April 2025 wies die Schlichtungsstelle das Gesuch des Mieters um Wiederherstellung der Frist zum Widerruf des vor der Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleichs ab. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Am 22. Januar 2025 habe sie eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt, dies in Anwesenheit des Mieters, eines ihn begleitenden Sozialarbeiters und einer Vertreterin der Vermieterin. An der Schlichtungsverhandlung hätten die Parteien einen Vergleich geschlossen, der rechtskräftig werden sollte, falls er nicht bis zum 5. Februar 2025 widerrufen werde. Am 11. Februar 2025 habe die Schlichtungsstelle festgestellt, dass kein Widerruf eingegangen sei, und habe die Mitteilung versandt, dass der Vergleich nun rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe am 11. Februar 2025) habe der Mieter «Einspruch» erhoben und um Fristverschiebung gebeten. Zur Begründung habe er ausgeführt, er sei die vergangene Woche krank und daher ans Bett gebunden gewesen und habe seine Wohnung nicht verlassen können. Er habe Arthritis/Arthrose und einen 80-prozentigen Lungenschaden. Bei Erkältung sei es ihm nicht möglich, sich vernünftig zu bewegen, und er sei daher die ganze vergangene Woche handlungsunfähig gewesen. Er bitte darum, dass man bei seinem Hausarzt Dr. D____ nachfrage. Auf Aufforderung hin habe der Mieter ein Arztzeugnis vom 26. Februar 2025 eingereicht, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 28. Februar 2025 bescheinige. Zum Wiederherstellungsgesuch habe die Vermieterin Stellung genommen und dessen Abweisung beantragt. Der Mieter habe auf diese Stellungnahme nicht mehr reagiert (Entscheid der Schlichtungsstelle, Ziffern 1–7).

Der Mieter – so die Schlichtungsstelle weiter – habe die Frist für den Widerruf des Vergleichs (5. Februar 2025) verpasst. Erst mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe am 11. Februar 2025) habe er um eine Nachfrist gebeten. Die Schlichtungsstelle könne auf Gesuch hin einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn sie glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Die Schwere des Verschuldens beurteile sich nach konkreten Umständen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs. Die Wiederherstellung einer Frist wegen einer Krankheit setze voraus, dass die Partei dadurch effektiv davon abgehalten worden sei, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson zu beauftragen. Nur eine Krankheit, die am Ende einer Rechtsmittelfrist auftrete und die Partei daran hindere, selbst zu handeln oder eine Drittperson zu beauftragen, stelle ein unverschuldetes Hindernis dar. Arbeitsunfähigkeit bedeute sodann nicht prozessuale Handlungsunfähigkeit; es reiche nicht aus, wenn ein Arztzeugnis die Arbeitsunfähigkeit attestiere, jedoch keine weiteren Ausführungen mache (Entscheid der Schlichtungsstelle, Ziffern 9 und 10).

Im vorliegenden Fall bescheinige das vom Mieter eingereichte Arztzeugnis vom 26. Februar 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 28. Februar 2025. Massgeblich sei hier aber der Zeitraum vom 22. Januar bis 5. Februar 2025. Weder aus dem Arztzeugnis noch aus den Schilderungen des Mieters ergebe sich, dass es ihm in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen wäre, einen Brief zu schreiben oder den Sozialarbeiter, der ihn an die Schlichtungsverhandlung begleitet habe, zu beauftragen, den Vergleich für ihn zu widerrufen. Zum Zustand des Mieters vor dem 2. Februar 2025 sei nichts behauptet und jedenfalls nichts belegt. Während der ärztlich bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit, also vom 2. bis 28. Februar 2025, habe der Mieter jedenfalls die schriftliche Eingabe vom 7. Februar 2025 erstellt und verschickt und das Arztzeugnis vom 26. Februar 2025 organisiert. Es sei daher nicht ersichtlich, dass es ihm während der Widerrufsfrist bis zum 5. Februar 2025 nicht möglich gewesen wäre, einen schriftlichen Widerruf zu verfassen und zu versenden oder zumindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Das Wiederherstellungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Entscheid der Schlichtungsstelle, Ziffern 11 und 12). 

2.2      Im vorliegenden Fall beantragt der Mieter mit seiner Berufung die Aufhebung des Entscheids der Schlichtungsstelle und die Gutheissung seines Wiederherstellungsgesuchs vom 7. Februar 2025. Zur Begründung führt er aus, es treffe nicht zu, dass kein unverschuldetes Hindernis zur rechtzeitigen Einreichung des Widerrufs vorgelegen habe. Er lege seiner Berufung ein Arztzeugnis bei, aus dem hervorgehe, dass er vom 22. Januar bis und mit 5. Februar 2025 vollständig arbeits- und urteilsunfähig gewesen sei. Damit sei ihm ein Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen. Sodann sei es ihm auch nicht möglich gewesen, eine Drittperson zu beauftragen; der Sozialarbeiter sei ebenfalls verhindert gewesen und aufgrund seines Gesundheitszustands habe er weder kommunizieren noch jemanden instruieren können. Schliesslich habe er unmittelbar nach seiner Genesung sein Wiederherstellungsgesuch vom 7. Februar 2025 eingereicht (Berufung, S. 1 f.).

2.3      Diese Ausführungen des Mieters sind nicht geeignet, den Entscheid der Schlichtungsstelle in Frage zu stellen.

Zunächst handelt es sich bei den in der Berufung aufgestellten Behauptungen (Kommunikationsunfähigkeit des Mieters bis und mit 5. Februar 2025 und Verhinderung seines Soziallarbeiters) und dem neu eingereichten Arztzeugnis um unzulässige Noven. Noven können im Berufungsverfahren nur vorgebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Schlichtungsstelle vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hätten die neuen Behauptungen und das Arztzeugnis ohne Weiteres bereits vor der Schlichtungsstelle vorgebracht werden können und müssen. Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

Selbst wenn die neuen Behauptungen und das neu eingereichte Arztzeugnis zu berücksichtigen wären, wären sie in der Sache unbehelflich: Die erste Behauptung des Mieters, er sei vom 22. Januar bis und mit 5. Februar 2025 vollständig arbeits- und urteilsunfähig gewesen, wird durch das neu eingereichte Arztzeugnis vom 24. April 2025 nicht belegt: Mit dem Zeugnis attestiert der Hausarzt Dr. D____ lediglich, dass der Mieter «aufgrund chronischer schwerwiegender gesundheitlicher Probleme allgemein beim Ausführen von administrativen und körperlichen Arbeiten (wie z. B. die zeitgerechte Eingabe der ‘Einsprache’) eingeschränkt ist». Eine vollständige Urteilsunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit des Mieters während der Widerrufsfrist ergibt sich daraus nicht. Die zweite, in der Berufung neu aufgestellte Behauptung des Mieters, sein Sozialarbeiter sei verhindert gewesen, bleibt unbelegt, und damit auch die Behauptung, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Drittperson zu beauftragen. Selbst wenn die Noven zu berücksichtigen wären, hätte also der Mieter nicht glaubhaft gemacht, dass er während der Widerrufsfrist nicht in der Lage gewesen wäre, den Widerruf selbst zu verfassen und zu verschicken oder eine Drittperson mit dieser Aufgabe zu betrauen. Somit ist nicht erstellt, dass den Mieter am verspäteten Widerruf des Vergleichs kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

3.         Berufungsentscheid

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsstelle das Wiederherstellungsgesuch des Mieters zu Recht abwies. Demgemäss ist die gegen den Entscheid vom 16. April 2025 erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Mieter die Gerichtskosten von CHF 200.– (vgl. § 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2025 (24/KA-78) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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