Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.01.2025 ZB.2025.14 (AG.2025.283)

23. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,545 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Ausweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.14

ENTSCHEID

vom 19. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Parteien

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                     Gesuchsgegner

vertreten durch Dr. Yannick Hostettler, Advokat,

und/oder MLaw Isabel Wahl-Zeller, Advokatin,

Aeschenvorstadt 55, 4051 Basel

gegen

STWEG B____                                                             Berufungsbeklagte

c/o [...], p.A. C____ AG,                                                     Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Januar 2025

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Am 2. Januar 2025 stellte die C____ AG (nachfolgend Verwalterin) als Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft B____ (nachfolgend Stockwerkeigentümergemeinschaft) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Ausweisung des Mieters A____ (nachfolgend Mieter) im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgenden Rechtsbegehren:

1.  Es sei [der Mieter] gerichtlich anzuweisen, die bei den gesuchstellenden Parteien gemieteten Räumlichkeiten (4,5 Zimmerwohnung, Bastelraum, 3 Weinkellerabteile und 3 Autoeinstellplätze) per sofort zu räumen.

2.  Für den Fall, dass [der Mieter] die obgenannten Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt hat, seien die gesuchstellenden Parteien zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Zivilgericht stellte das Ausweisungsgesuch dem Mieter zu und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen. Gehe innert Frist keine Stellungnahme ein und werde auch keine mündliche Verhandlung beantragt, so ergehe der Entscheid gestützt auf die Akten (Verfügung vom 3. Januar 2025). Dem Zustellbeleg zur entsprechenden Verfügung ist zu entnehmen, dass seitens des Mieters ein Nachsendeauftrag ausgelöst worden ist und die Zustellung am 9. Januar 2025 via Postfach an eine bevollmächtigte Person erfolgte. In der Folge ging keine Eingabe des Mieters ein.

Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 wies das Zivilgericht den Mieter an, die bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens am Freitag, 7. Februar 2025, 11.30 Uhr, zu räumen. Für den Fall, dass der Mieter die Räumlichkeiten innert der gesetzten Frist nicht geräumt habe, werde auf Antrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft die amtliche Räumung vollzogen. Die Gerichtskosten wurden dem Mieter auferlegt. Dieser beantragte die schriftliche Begründung des Entscheids. Der begründete Entscheid wurde dem Mieter am 18. Februar 2025 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter am 28. Februar 2025 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 2. Januar 2025 nicht einzutreten und «die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung(en) vom 19. November 2024» festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies die Stockwerkeigentümergemeinschaft darauf hin, dass die berufsmässige Vertretung bei Gericht in Basel-Stadt Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Verfügung vom 3. März 2025). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Berufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Fristansetzung zur Einreichung einer Berufungsantwort zugestellt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde erneut darauf hingewiesen, dass die berufsmässige Vertretung bei Gericht in Basel-Stadt Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Verfügung vom 13. März 2025).

Mit Eingabe vom 27. März 2025 teilte die Verwaltung im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit, dass sie die Rechtsbegehren des Mieters betreffend Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch anerkenne. Es werde nach wie vor an der Gültigkeit der Kündigungen vom 19. November 2024 festgehalten. Diese sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, was beim Kostenentscheid zu berücksichtigen sei.

Die Eingabe der Verwaltung vom 27. März 2025 wurde dem Mieter und der Stockwerk-eigentümergemeinschaft zugestellt. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde eine Nachfrist bis zum 11. April 2025 gesetzt zur Nachreichung einer von der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst unterzeichneten Eingabe. Sie wurde darauf hingewiesen, dass ihre Vertretung durch die Verwaltung voraussichtlich als berufsmässig und somit als nicht zulässig zu qualifizieren sei (Verfügung vom 1. April 2025). Innert Frist ging keine von der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst bzw. von zeichnungsberechtigten Mitgliedern der Stockwerkeigentümergemeinschaft unterzeichnete Fassung der Eingabe der Verwaltung vom 27. März 2025 ein. Daraufhin wurde die Stockwerkeigentümergemeinschaft darauf hingewiesen, dass bei Verneinung der Vertretungsbefugnis der Verwaltung aufgrund der Berufung und der Vorakten entschieden werde (Verfügung vom 2. Mai 2025).

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Wohnung und weiteren Mietobjekten und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE ZB.2024.29 vom 25. Juli 2024 E. 1 mit Hinweis). Das Zivilgericht ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass der Mietwert für drei Jahre CHF 10'000.– übersteigt (angefochtener Entscheid, E. 3 und Rechtsmittelbelehrung). Der Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2025 ist daher mit Berufung anfechtbar.

1.2      Die Berufung ist rechtzeitig innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids des Zivilgerichts erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. b ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3      Die Berufung ist gemäss den vorstehenden Erwägungen form- und fristgerecht erhoben worden, weshalb auf sie grundsätzlich einzutreten ist. Der Mieter beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten und die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der diesem zugrundeliegenden Kündigung(en) festzustellen. Er begründet den Antrag, wonach auf das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten werden könne, damit, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft weder partei- noch prozessfähig sei (Berufung, Rz. 11–21), womit es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Sodann seien weder die Stockwerkeigentümergemeinschaft noch die Verwaltung als deren Vertreterin postulationsfähig (Berufung, Rz. 22–32). Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nicht erfüllt (Berufung, Rz. 33–61).

Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nicht erfüllt sind, ergeht ein Nichteintretensentscheid (Art. 257 Abs. 3 ZPO; Lötscher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2025, Art. 257 N 31). Dies ist auch der Fall, wenn Prozessvoraussetzungen für ein Eintreten auf das Gesuch nicht erfüllt sind. In beiden Fällen erfolgt keine materielle Prüfung. Es handelt sich ausschliesslich um einen Prozessentscheid (Lötscher, a.a.O., Art. 257 N 31). Dementsprechend wird vom Mieter auch in der Berufung ein Nichteintreten auf das Gesuch beantragt. Mit diesem Antrag bzw. der Bestimmung von Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht vereinbar ist der gleichzeitig gestellte Antrag, es sei die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Kündigung(en) festzustellen. Auf dieses Rechtsbegehren kann somit nicht eingetreten werden.

1.4      Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde im Berufungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die berufsmässige Vertretung bei Gericht in Basel-Stadt Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 ZPO). Nach Eingang der Stellungnahme vom 27. März 2025, die ausschliesslich von der Verwaltung unterzeichnet war, wurde der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Nachfrist gesetzt zur Nachreichung einer von der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst unterzeichneten Eingabe. Innert Frist ging keine solchermassen unterzeichnete Fassung der Eingabe vom 27. März 2025 ein. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft macht nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen ihr und der Verwaltung eine besondere Beziehungsnähe besteht. Daher ist von einer berufsmässigen und damit im Gerichtsverfahren unzulässigen Vertretung durch die Verwaltung auszugehen (AGE BEZ.2018.45 vom 2. November 2018 E. 2.3). Da seitens der Stockwerk-eigentümergemeinschaft trotz entsprechendem Hinweis keine von ihr bzw. von unterschriftsberechtigten Mitgliedern unterzeichnete Fassung der Eingabe vom 27. März 2025 nachgereicht worden ist, ist diese Eingabe nicht zu beachten.

2.         Parteiund Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft

2.1      Das Zivilgericht erwog, dass als Gesuchstellerin die Stockwerkeigentümergemeinschaft auftrete. Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft sei gemäss Art. 712l Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) vermögensfähig und in diesem Rahmen auch parteiund prozessfähig, insbesondere für Ansprüche der Gemeinschaft, die sich auf die Abwehr ungerechtfertigter Eingriff auf die gemeinschaftliche Liegenschaft beziehen würden (z.B. Art. 641 Abs. 2 ZGB). Vorliegend habe sich der Mieter nicht vernehmen lassen und insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass die von ihm genutzten Mietobjekte im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht etwa im Eigentum nur einzelner Stockwerkeigentümer ständen und daher ihm gegenüber (wie in den Kündigungsformularen und auf dem Ausweisungsgesuch angegeben) die gesamte Stockwerkeigentümergemeinschaft als Vermieterin auftrete und nicht etwa einzelne Stockwerkeigentümer. Daher sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft partei- und prozessfähig (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1).

2.2      Der Mieter macht in seiner Berufung geltend, dass die Liegenschaft [...] nicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft gehöre, sondern den einzelnen Stockwerkeigentümern. Die vom Mieter gemietete Wohnung gehöre gemäss Grundbuchauszug D____, wobei E____ das lebenslängliche Nutzniessungsrecht geniesse. Der vom Mieter gemietete Bastelraum gehöre gemäss Grundbuchauszug F____. Es handle sich damit bei einer Kündigung dieser Mietobjekte und bei einem späteren Ausweisungsgesuch hinsichtlich dieser Mietobjekte nicht um die Verwaltung von gemeinschaftlichen Teilen, da sich die fraglichen Mietobjekte im Sonderrecht der besagten Stockwerkeigentümer befänden. Die einer Stockwerkeigentümergemeinschaft beschränkt zufallende Partei- und Prozessfähigkeit sei vorliegend nicht betroffen. Damit fehle eine Prozessvoraussetzung, womit das Zivilgericht, das die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu überprüfen habe, auf das Ausweisungsgesuch nicht hätte eintreten dürfen. Der ohne Weiteres im Internet abrufbaren Eigentumsauskunft zur Liegenschaft [...] sei zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Stockwerkeigentum bestehe, gefolgt von einer Auflistung aller Stockwerkeigentümer. Indem das Zivilgericht dennoch auf das Gesuch eingetreten sei, habe es das Recht unrichtig angewandt. Gleichzeitig habe es aufgrund der Nichtbeachtung der aus dem öffentlichen Grundbuch offenkundig ersichtlichen Stockwerkeigentumsverhältnisse und Eigentümerinformationen den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Berufung, Rz. 11–21). Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren nicht prozessfähig sei, könne sie sich im Prozess auch nicht vertreten lassen. Die berufsmässige Vertretung durch die Verwaltung sei zudem unzulässig. Die Frage der Postulationsfähigkeit sei formeller Natur und bilde eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen sei und bei deren Nichtvorliegen auf ein Gesuch nicht einzutreten sei (Berufung, Rz. 22–32). Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nicht erfüllt (Berufung, Rz. 33–61).

2.3      Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann gemäss Art. 712l Abs. 2 ZGB unter ihrem Namen klagen sowie beklagt werden. Ihre Partei- und Prozessfähigkeit ist jedoch auf die gemeinschaftliche Verwaltungstätigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft beschränkt (Gäumann/Bösch, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2023, Art. 712l ZGB N 11). Aus den vom Mieter im Berufungsverfahren eingereichten Belegen geht hervor, dass die vom Ausweisungsgesuch betroffene 4,5-Zimmerwohnung und der Bastelraum im Sinn von Art. 712b ZGB dem Sonderrecht zugeschieden sind. Die Annahme des Zivilgerichts, dass es sich bei diesen Räumlichkeiten um gemeinschaftliche Räumlichkeiten im Sinn von Art. 712b Abs. 2 oder 3 ZGB handle, trifft somit nicht zu. Entgegen den Ausführungen des Mieters in der Berufung ist diese Tatsache aber aus den im Internet ohne Weiteres zugänglichen Grundbuchinformationen nicht zwingend erkennbar. Es ist zwar richtig, dass sich daraus ergibt, dass auf dem Grundstück Stockwerkeigentum besteht. Die Stockwerkeigentümer können aber gemäss Art. 712b Abs. 3 ZGB auch Bestandteile des Gebäudes, die gemäss Abs. 1 zu Sonderecht zugeschieden werden können, als gemeinschaftlich erklären. Dies kann sich auf Wohnungen, aber auch auf andere Räumlichkeiten beziehen. Zu denken ist etwa an Hauswartswohnungen, Autoeinstellhallen, Bastel- und Spielräume (Gäumann/Bösch, a.a.O., Art. 712b ZGB N 14). Entgegen den Ausführungen des Mieters war es somit aufgrund der ohne Weiteres zugänglichen Grundbuchinformationen nicht erkennbar, dass das beim Zivilgericht eingereichte Gesuch keinen (Abwehr-)Anspruch aus der gemeinschaftlichen Verwaltung betraf. Es kann offenbleiben, ob das Zivilgericht im vorliegenden Fall, in dem bereits aufgrund der Parteibezeichnung erkennbar war, dass bei der vom Gesuch betroffenen Liegenschaft Stockwerkeigentum besteht, aufgrund der hier anzuwendenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 60 ZPO, vgl. dazu eingehend AGE ZB.2024.43 vom 9. April 2025 E. 1.4.1) auch ohne entsprechende Hinweise des Mieters als Gesuchsgegner hätte weiter abklären müssen, ob die vom Gesuch betroffenen Räumlichkeiten tatsächlich zu den gemeinschaftlichen Räumlichkeiten gehören oder nicht. Die vom Mieter vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die gegen die Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft sprechen, können gemäss der Rechtsprechung auch berücksichtigt werden, wenn sie entgegen der Novenschranke von Art. 317 ZPO erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht werden (vgl. AGE ZB.2024.43 vom 9. April 2025 E. 1.6.2, mit weiteren Hinweisen), weil das Fehlen einer Prozessvoraussetzung grundsätzlich in jedem Prozessstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1).

Die fehlende Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgrund der Ausscheidung von Sonderrechten ist daher auch vorliegend im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Diese betrifft allerdings ausschliesslich die 4,5-Zimmerwohnung und den Bastelraum. Dass auch die Autoeinstellplätze und die Weinkellerabteile zu Sonderrecht zugeschieden sind und es damit bei diesen nicht um gemeinschaftliche Teile handelt, macht der Mieter nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dazu ist aber zu beachten, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Verfahren vor dem Zivilgericht durch die Verwaltung vertreten wurde und dass diese Vertretung auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht zulässig war (siehe E. 1.4). Mangels Postulationsfähigkeit der Verwaltung waren die Prozessvoraussetzungen somit auch in Bezug auf die Autoeinstellplätze und die Weinkellerabteile nicht erfüllt.

Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Gesuch vom 2. Januar 2025 um Ausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht einzutreten. Die Prüfung der weiteren Vorbringen des Mieters, die nach dessen Ansicht ebenfalls dazu führen müssten, dass auf das Gesuch nicht hätte eingetreten werden dürfen, erübrigt sich mithin.

3.         Berufungsentscheid

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten ist. Auf das Begehren, es sei die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung(en) vom 19. November 2024 festzustellen, ist nicht einzutreten.

Damit ist über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die gesuchstellende Partei als unterliegend gilt. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.– werden demzufolge der Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegt. Der Mieter wurde erst nach ergangenem Entscheid des Zivilgerichts anwaltlich vertreten. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft schuldet daher für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung.

Bei der Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass die Berufung in Bezug auf den beantragten Nichteintretensentscheid gutgeheissen wird. Nicht eingetreten wird hingegen auf das kumulativ gestellte Feststellungsbegehren. Der Hauptantrag, es sei auf das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten, ist gegenüber dem Feststellungsbegehren als deutlich bedeutsamer zu qualifizieren. Dies ergibt sich auch aus der Länge der entsprechenden Ausführungen in der Berufung. Es ist daher von einem Obsiegen des Mieters im Berufungsverfahren im Umfang von 5/6 auszugehen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziffer 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Diese werden zu CHF 500.– der Stockwerkeigentümergemeinschaft und zu CHF 100.– dem Mieter auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Die Parteientschädigung für den im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Mieter bestimmt sich nach dem Honorarreglement (HoR, SG 291.400). Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Es beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von über CHF 10'000.– beträgt das Grundhonorar für Ausweisungen im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen im erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.– bis CHF 3'000.– (§ 7 Abs. 3 HoR). Die sich stellenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind nicht überdurchschnittlich komplex. Der Streitwert des vorliegenden Ausweisungsgesuchs übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 10'000.– deutlich. Unter diesen Umständen ist der Maximalansatz für das Grundhonorar anzuwenden und davon für das Berufungsverfahren ein Drittel in Abzug zu bringen. Damit beträgt das Grundhonorar CHF 2'000.–. Es sind weder Zuschläge noch Abzüge nach § 8 HoR zu machen. In Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR wird eine Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang von 5/6 hat der Mieter einen Anspruch auf eine Entschädigung von 5/6 der eigenen Parteikosten, d.h. von CHF 1'716.65 einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Parteientschädigung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist mangels zulässiger berufsmässiger Vertretung nicht geschuldet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2025 (RB.2025.1) aufgehoben und auf das Gesuch vom 2. Januar 2025 nicht eingetreten. Auf das weiter gehende Begehren wird nicht eingetreten.

Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.–.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 600.– werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 100.– und der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 500.– auferlegt.

Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'716.65, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 139.05, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2025.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.01.2025 ZB.2025.14 (AG.2025.283) — Swissrulings