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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 ZB.2024.44 (AG.2025.327)

4. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,838 Wörter·~39 min·3

Zusammenfassung

Getrenntleben / Unterhalt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

ZB.2024.44

ENTSCHEID

vom 4. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                        Beklagter

vertreten durch Dr. Richard Chlup, Rechtsanwalt,

Tödistrasse 51, 8002 Zürich

gegen

B____                                                                    Berufungsbeklagte

[...]                                                                                          Klägerin

vertreten durch lic. iur. Barbara Zimmerli, Advokatin,

Binningerstrasse 11, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Oktober 2024

betreffend Getrenntleben / Unterhalt

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 1979, und A____, geboren am [...] 1973, haben am […] 2010 geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016. Auf Gesuch der Ehefrau vom 14. November 2023 wurde das Eheschutzverfahren beim Einzelgericht in Familiensachen des Zivilgerichts Basel-Stadt eingeleitet. Mit Entscheid vom 16. April 2024 hat das Zivilgericht den Ehegatten das seit Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung anfangs April 2024 bestehende Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1) und festgestellt, dass die Kinder C____ und D____ in der alternierenden Obhut beider Eltern stehen, wobei sie behördlich bei der Mutter angemeldet bleiben. Die Betreuung der Kinder durch die Eltern wurde «vorläufig und bis zu einem anderslautenden Entscheid des Gerichts wie folgt» geregelt:

«Der Vater betreut die Kinder wöchentlich am Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis Mittwochabend 18.00 Uhr und vierzehntäglich von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18.00 Uhr.

In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.

Die Kinder verbringen die Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die anstehenden Sommerferien 2024 verbringen sie drei Wochen mit der Mutter und drei Wochen mit dem Vater bzw. sind die Eltern je für drei Wochen für die Betreuung der Kinder zuständig.

Die Kinder verbringen die Feiertage im Wechsel bei den Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach Pfingsten beim Vater sind» (Ziff. 2).

Weiter wurde «eine Beratung der Eltern angeordnet, insbesondere mit den Zielen

-   der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern,

-    der Verbesserung der Kommunikation der Eltern gegenüber den Kindern, vor allem wie sie mit den Kindern über den anderen Elternteil sprechen,

-    einer einvernehmlichen Regelung über die Ausgestaltung der Betreuung der beiden Kinder […], und über einen Ausbau der Betreuungsanteile des Vaters,

-   der Sensibilisierung der Eltern für die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie

-    der Kompetenzerlangung der Eltern, die Kinder nicht in ihren Konflikt hineinzuziehen und die Kinder möglichst nicht in einen Loyalitätskonflikt zu bringen» (Ziff. 3).

Der Entscheid über den Unterhalt sowie die Kosten wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (Ziff. 4) und es wurde festgestellt, dass dieser Entscheid mit seiner Zustellung vollstreckbar ist. Mit Verfügung vom 29. April 2024 hat das Zivilgericht E____, Fachstelle Familienrecht der UPK, mit der Beratung der Eltern gemäss dem Entscheid vom 16. April 2024 beauftragt.

Die vom Ehemann gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. November 2024 teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 16. April 2024 aufgehoben und neu gefasst. Die Betreuung der Kinder durch die Eltern wurde neu wie folgt geregelt:

«Der Vater betreut die Kinder in geraden Kalenderwochen jeweils ab Montagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche. Die Kinder gehen dabei selbständig zum Vater und zurück.

In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.

Die Kinder verbringen die Schulferien je hälftig bei den Eltern.

Die Kinder verbringen die Feiertage im Wechsel bei den Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach Pfingsten beim Vater sind» (Ziff. 2).

In Bezug auf die in Ziffer 3 angeordnete Elternberatung wurde das Ziel des «Ausbau[s] der Betreuungsanteile des Vaters» entsprechend gestrichen, die übrigen formulierten Ziele jedoch beibehalten.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 stellte die Ehefrau und mit Eingaben vom 3. und 24. Juni sowie 12. August 2024 der Ehemann Anträge zur Regelung des Unterhalts. Noch vor der im Berufungsverfahren erfolgten Änderung der Betreuungsregelung traf das Zivilgericht im Eheschutzverfahren mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 folgende Regelung des Unterhalts:

1.    In Ergänzung des Entscheids vom 16. April 2024 wird festgehalten, dass die Ehegatten einander keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezahlen müssen und dass gegenseitig kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist.

Vorbehalten bleibt die nachstehende Ziffer 5 betreffend Bonus.

2.    Diese Regelung basiert auf einem Betreuungsverhältnis von 60 % bei der Mutter und 40 % beim Vater sowie auf folgenden gerundeten Einkommens- und Bedarfszahlen: Einkommen Ehefrau CHF 15'000.00, Einkommen Ehemann CHF 9’600.00, Bedarf Ehefrau mit den Kindern CHF 10’500.00, Bedarf Ehemann mit den Kindern 6’200.00 (noch ohne Steuern).

Beide Eltern verfügen über Vermögen.

Die Kinderzulagen werden von der Mutter bezogen und sind nicht an den Vater weiterzuleiten.

Jeder Elternteil trägt die alltäglichen Kosten der Kinder in der Zeit, in der er die Betreuungsverantwortung für die Kinder hat.

3.    Die Mutter bezahlt die Kinderkosten gegenüber Dritten direkt, so insbesondere die Krankenkassenprämien, die Schulkosten, die Nachhilfekosten sowie die Musik-, Tanz- und Schwimmunterrichtskosten.

4.    Ausserordentliche Kinderkosten tragen die Eltern im Verhältnis 60 % (Mutter) und 40 % (Vater).

5.    Der Ehemann wird verpflichtet, die Ehefrau bei Auszahlung eines Bonus umgehend schriftlich darüber zu informieren und zu dokumentieren.

Der Ehemann wird verpflichtet, bis spätestens 10 Tage nach einer Bonusauszahlung der Ehefrau 1/3 des Nettobetrags sowie für jedes Kind je 1/12 des Nettobetrags an die Ehefrau zu bezahlen.

6.    Es wird festgehalten, dass der Ehemann das Fahrzeug VW California nutzen darf. Er ist verpflichtet, die anfallenden laufenden Fahrzeugkosten zu übernehmen, wobei diese nicht zu seinem Bedarf oder zum Bedarf der Kinder zu rechnen sind.

7.    Die Gerichtskosten dieses Entscheids werden dem Ehemann auferlegt. Sie betragen CHF 2’000.00 bei Eröffnung des Entscheids im Dispositiv und CHF 3’200.00, wenn eine schriftliche Begründung verlangt wird, jeweils inklusive Dolmetscherkosten von CHF 385.00 (CHF 140.00 für die Verhandlung vom 24. Januar 2024 und CHF 245.00 für die Verhandlung vom 15. April 2024).

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, so werden die Gerichtskosten von CHF 2’000.00 mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘600.00 und mit einem Anteil von CHF 400.00 an den von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ehemann hat in diesem Fall der Ehefrau den von ihr bezahlten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen.

Wird eine schriftliche Begründung verlangt, so werden die Gerichtskosten von CHF 3'200.00 mit dem von beiden Ehegatten je geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ehemann hat in diesem Fall der Ehefrau den von ihr bezahlten Kostenvorschuss vollumfänglich in Höhe von CHF 1'600.00 zu ersetzen.

8.    Jeder Ehegatte trägt seine Parteikosten selbst.

Dieser Entscheid ist den Parteien im Dispositiv eröffnet worden. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 ersuchte der Ehemann um schriftliche Begründung des Entscheids, welche ihm am 18. Dezember 2024 zugestellt worden ist.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 beim Appellationsgericht Berufung erhoben mit folgenden Anträgen:

«1.     Dispositivziff. 1, 2, 3, 5 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Oktober 2024 (EA.2023.15978) seien aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

1.  Es sei die Kindsmutter zu verpflichten, an dem Kindsvater einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder für:

Phase 1: von insgesamt CHF 5'148.70 (zzgl. Kinderzulagen);

Phase 2: von insgesamt CHF 5‘148.70 (zzgl. Kinderzulagen);

Phase 3: von insgesamt CHF 5‘482.20 (zzgl. Kinderzulagen)

zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

2.  Es sei die Kindsmutter zu verpflichten, an dem Kindsvater einen monatlichen Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie für:

Phase 1: von insgesamt CHF 8'888.80 (zzgl. Kinderzulagen);

Phase 2: von insgesamt CHF 8'888.80 (zzgl. Kinderzulagen);

Phase 3: von insgesamt CHF 8'555.30 (zzgl. Kinderzulagen)

zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

3.  Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Entscheids werden der Ehefrau auferlegt. Sie hat dem Ehemann eine Parteientschädigung von mindestens CHF 6'000.– zu zahlen.

2.    Es sei die Ehefrau zu verpflichten, folgende Unterlagen herauszugeben:

-    sämtliche detaillierten monatlichen Rechnungen der [...] GmbH mit Stundenlisten vom 1. Januar 2020 bis heute an die [...] (Schweiz) AG betreffend [...] AG und deren Tochterfirmen

-    sämtliche Auszüge aus dem Kontokorrent der [...] GmbH vom 1. Januar 2020 bis heute

-    die Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Betriebsauslagen sowie Kontodetails der Position «Aufwand für bezogene Dienstleistungen (4400)» der [...] GmbH der Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023

-    sämtliche Rechnungen, Arbeitsverträge und sonstige Buchungsbelege der Freelancer vom 1. Januar 2020 bis heute

-    sämtliche Bankkonti aus den Jahren 2021 bis heute

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.»

In prozessualer Hinsicht stellt der Berufungskläger folgende Anträge:

«1. Eventualiter zu[m] Ziff. 2 des Rechtsbegehrens seien detaillierte[n] monatliche[n] Rechnungen der [...] GmbH mit Stundenlisten vom 30. Oktober 2023 bis heute an die [...] (Schweiz) AG betreffend [...] AG und deren Tochterfirmen zu edieren[.]

2.  Eventualiter zu[m] Ziff. 2 des Rechtsbegehrens seien sämtliche Auszüge aus dem Kontokorrent Gesellschafter (2150) der [...] GmbH vom 1. Januar 2020 bis heute zu edieren.

3.  Eventualiter zu[m] Ziff. 2 des Rechtsbegehrens seien die Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Betriebsauslagen sowie die Kontodetails der Position «Aufwand für bezogene Dienstleistungen (4400)» der [...] GmbH der Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 zu edieren.

4.  Eventualiter zum Ziff. 2 des Rechtsbegehrens seien die Rechnungen, Arbeitsverträge und sonstige Buchungsbelege der Freelancer vom 1. Januar 2020 bis heute zu edieren.

5.  Eventualiter zum Ziff. 2 des Rechtsbegehrens seien sämtliche Bankkonti der Ehefrau aus den Jahren 2021 bis heute zu edieren.»

Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom 23. Januar 2024 [recte: 2025], es sei auf die Berufung kosten- und entschädigungsfällig nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung vollständig abzuweisen. Subeventualiter beantragt die Ehefrau, es sei dem Ehemann die Kinderzulage für D____ und ihr die Kinderzulage für C____ zuzusprechen. Weiter beantragt sie, dass in Abänderung von Ziffer 4 des Urteilsdispositivs festzustellen sei, dass die Eltern die ausserordentlichen Kinderkosten «im Verhältnis 50% Mutter und 50% Vater» tragen. Schliesslich stellt sie den Antrag, dass sämtliche Anträge betreffend Herausgabe von Unterlagen wie auch die prozessualen Anträge vollumfänglich abzuweisen seien. Hierzu hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. Februar 2025 repliziert und die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 26. März 2025 dupliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1   Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Oktober 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht stellt dabei eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 308 N 38 ff.). Es gilt der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Brunner/Vischer, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 308 N 5). Dieses Erfordernis ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.1.2   Mit ihrer Berufungsantwort rügt die Berufungsbeklagte, dass die gemäss dem Briefkopf postalisch und per Einschreiben versandte Berufungsschrift weder eine Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur aufweise, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (act. 5, Rz. 3).

Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben im Zivilprozess dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO) und gemäss Art. 3 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) über eine anerkannte Plattform für die sichere Übermittlung übermittelt werden. Dafür hat das zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Plattformen PrivaSphere Secure Messaging und IncaMail als Zustellplattformen anerkannt, welche von den Gerichten Basel-Stadt zur Verfügung gestellt werden.

Vorliegend hat der Berufungskläger die Berufungsbegründung dem Gericht gemäss der vorliegenden Abgabequittung (vgl. Juris Akten-Nr. 4) in elektronischer Form per IncaMail zugestellt. Die Eingabe enthält eine «qualified electronic signatur by SwissID». Daraus folgt, dass die Eingabe die Voraussetzungen für eine elektronische Einreichung erfüllt.

1.2

1.2.1   Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/ Fankhauser, FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 296 ZPO N 3 und 6; Mazan, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 3 f.). Diese Prinzipien gelten auch zugunsten des unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

Demgegenüber gilt für den ehelichen Unterhalt im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens gemäss Art. 176 ZGB der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO; Maier/Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 176 ZGB N 1) und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 1c; BGE 147 III 301 E. 2.2).

1.2.2   Die Parteien sind auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 272 ZPO N 3 f.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.2, ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.2, ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

1.2.3   Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie (kumulativ) ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b) (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625 E. 2.2, 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 272 N 4; a.A. Lötscher/Schenk, a.a.O., Art. 272 N 18 mit Hinweisen). Folglich gilt für die Beurteilung eines Anspruchs auf ehelichen Unterhalt grundsätzlich die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. Gelangt allerdings – wie vorliegend in Bezug auf den Kinderunterhalt – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2023.54 vom 27. Juni 2024 E. 1.4.3, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).

1.2.4   Da sowohl Kinder- wie auch Ehegattenunterhalt nach der gleichen Berechnungsmethode aufgrund derselben tatsächlichen Ausgangslage zu berechnen und diesbezüglich mithin interdependent sind, sind die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der Einheit und der Praktikabilität der Unterhaltsberechnung gerade im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts nicht ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2).

1.2.5   Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2, 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.3, ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2). Auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht dabei die Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, Band II, 2012, Art. 296 ZPO N 6). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel zu einem Beweisergebnis gekommen ist und davon ausgeht, dass dieses durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3 mit Nachweisen).

1.3

1.3.1   Mit ihrer Berufungsantwort stellt die Berufungsbeklagte den Antrag, es sei auf die ungültigen Rechtsbegehren 1 Ziff. 1 und 2 des Berufungsklägers nicht einzutreten. Mit Bezug auf das Rechtsbegehren 1 Ziff. 1 rügt sie, dass der Berufungskläger damit für drei nicht weiter konkretisierte Phasen einen unterschiedlich hohen Unterhaltsbeitrag für beide Kinder verlange. Dabei würden die Phasen nicht bestimmt und es gäbe auch keinen «gemeinsamen Unterhalt» für zwei Kinder, sodass die Summe mit einem Totalbetrag nicht nachvollzogen werden könne. Mit Bezug auf das Rechtsbegehren 1 Ziff. 2 macht sie geltend, dass ein «Unterhalt für die Familie» nicht existiere. Es sei nicht erkennbar, ob die beiden Begehren kumulativ, alternativ oder als Eventualbegehren gemeint seien. Kinderunterhalt und ehelicher Unterhalt würden unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und Prozessmaximen folgen. Es sei völlig unklar, für wen der Unterhalt bestimmt sein solle (act. 5, Rz. 4 – 19).

1.3.2   Der Berufungsbeklagten ist zuzugestehen, dass die genannten Berufungsbegehren des Berufungsklägers unklar formuliert und in einer für eine anwaltschaftlich vertretene Partei ungewöhnlichen Weise konkretisierungsbedürftig sind. Dabei verlangt er mit den genannten Rechtsbegehren im Berufungsverfahren einerseits die Verpflichtung der «Kindsmutter […] dem Kindsvater einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder […] zu bezahlen» (RB Ziff. 1.1) und andererseits die Verpflichtung der «Kindsmutter […] dem Kindsvater einen monatlichen Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie […] zu bezahlen» (RB Ziff. 1.2). Die verlangten Unterhaltsbeiträge bezieht er jeweils auf drei Phasen, die er im Rechtsbegehren zeitlich aber nicht bezeichnet (act. 2, S. 2). Es stellt sich dabei vorweg die Frage, in welchem Verhältnis die Rechtsbegehren zueinanderstehen stehen, auf welchen Rechtstitel sie sich beziehen und ob sie insgesamt prozessual genügen.

1.3.3   Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger prinzipiell nicht darauf beschränken, eine nicht weiter bestimmte Abänderung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Dies gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren selbst mit Bezug auf den Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5; AGE ZB.2024.34 vom 20. Dezember 2024 E. 1.2.2, ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.3). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht eingetreten werden. Dem Berufungskläger braucht dabei keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung seines Rechtsbegehrens angesetzt zu werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren wie ausgeführt auch dann einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34 f.). Bei einem Unterhaltsbegehren muss sich daher zumindest aus der Begründung ohne weiteres ergeben, auf welchen Betrag die beantragte Geldleistung festgesetzt werden soll (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b; AGE ZB.2024.34 vom 20. Dezember 2024 E. 1.2.2).

1.3.4   Mit seinen Begehren im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 145) die Verpflichtung der «Gesuchstellerin» beantragt, ihm «einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder» einerseits und «einen monatlichen Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie» andererseits zu bezahlen. Er verwies dabei auf die Ausführungen in Rz. 33 seiner Eingabe vom 5. März 2024 (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2024, Rz. 5). Mit dieser Eingabe (Vorakten Juris Akten-Nr. 62) hatte der Berufungskläger an der genannten Stelle mit Bezug auf den Unterhalt lediglich Behauptungen zum Einkommen der Parteien aufgestellt. An anderer Stelle in dieser Eingabe hatte er jedoch zur Begründung seiner Rechtsbegehren ausgeführt, «nach der Deckung der Grundbeträge» verbliebe ein Überschuss, welcher auf die beiden Haushalte hälftig aufzuteilen und hernach im Verhältnis nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei. Daraus folge, dass die Ehefrau «zur Deckung des monatlichen gebührenden Unterhalts» – wie mit dem Rechtsbegehren 4 der damaligen Eingabe beantragt – für die beiden Kinder je mindestens CHF 592.– und für ihn mindestens CHF 2'370.– zu bezahlen habe (Eingabe des Ehemanns vom 5. März 2024, Rz. 44).

Mit seinen Eingaben hat es der anwaltlich vertretene Berufungskläger sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren unterlassen, seine Unterhaltsbegehren jeweils klar auf Unterhaltstitel zu stützen. Er benennt nicht konkret, inwieweit sich seine Unterhaltsbegehren auf Kinderunterhalt und inwieweit sie sich auf einen ehelichen Unterhaltsanspruch beziehen.

Im Berufungsverfahren bezieht sich der Berufungskläger implizit insgesamt auf einen Kinderunterhaltsanspruch, wenn er die Berufungsbeklagte in seinen Rechtsbegehren Ziff. 1.1 und 1.2 als «Kindsmutter» und nicht – wie etwa in den Rechtsbegehren Ziff. 1.3 und 2 – als «Ehefrau» anspricht (Berufung, act. 2, S. 2). Als solche ist sie nur zur Leistung von Kinderunterhalt verpflichtet. Ehelichen Unterhalt würde sie allein als Ehefrau schulden. Darüber hinaus verlangt er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1.2 einen Beitrag «an den gebührenden Unterhalt der Familie» und nicht für sich selbst. Da im Rahmen der Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode aber der gebührende Unterhalt der Kinder mittels Kinderunterhaltsbeiträgen gedeckt wird, weist diese Formulierung wiederum darauf hin, dass auch mit diesem Rechtsbegehren zumindest teilweise Kinderunterhalt geltend gemacht wird.

In der Berufungsbegründung äussert sich der Berufungskläger wie ausgeführt nicht, worauf er seine Unterhaltsbegehren gemäss Ziff. 1.2 seiner Rechtsbegehren stützt. Er führt alleine aus, dass er die vorinstanzliche «Methodik zur Berechnung des Barunterhalts- und gebührenden Unterhaltsanspruchs» nicht rüge (act. 2, Rz. 40). Im angefochtenen Entscheid bezieht sich die Vorinstanz auf die Festlegung der «Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten» gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB (act. 1, E. 2). In der Folge nimmt sie zunächst allein Bezug auf den Kindesunterhalt gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB (act. 1, E. 2.1) und dann auf die «Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder nach der zweistufigen Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung» (act. 1, E. 2.2). Auf der Grundlage ihrer Berechnung kommt die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, «dass die Ehegatten einander keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezahlen müssen und dass gegenseitig kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist» (act. 1, E. 4.3.6, vgl. auch 4.4.5). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren des Berufungsklägers sowohl als Kinderunterhaltsbegehren wie auch als Begehren auf Festsetzung eines ehelichen Unterhalts für ihn qualifiziert hat, kann ein solcher Anspruch aufgrund der Geltung des Dispositionsgrundsatzes für den ehelichen Unterhalt doch nur auf entsprechenden Antrag hin beurteilt und festgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund sind die Rechtsbegehren des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift wohl dahingehend zu interpretieren, dass mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.1 Kinderunterhalt (aber ausschliesslich Barunterhalt) und mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.2 (im Rahmen der Überschussverteilung) sowohl Kinderunterhalt  als auch ehelicher Unterhalt verlangt wird (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Eingaben des Berufungsklägers vom 5. März und 12. August 2024, wo zur Deckung des monatlichen «gebührenden» Unterhalts drei Beträge für die beiden Kinder und den Vater separat beziffert wurden, Vorakten Juris Akten-Nr. 62 und 193).

1.3.5   Der Berufungskläger stellt für drei Phasen sich in ihrer Höhe unterscheidende Rechtsbegehren für den Kinderunterhalt und den ehelichen Unterhalt. Wie bereits ausgeführt konkretisiert er diese Phasen in seinen Rechtsbegehren nicht. Entgegen seiner Behauptung in Rz. 8 und 21 der Replik, wonach in Rz. 43 ff. der Berufungsbegründung ausgeführt werde, wie die Phasen gebildet würden (act. 5), finden sich auch dort keine Angaben zum zeitlichen Umfang der Phasen. Das Gleiche gilt für den vorinstanzlichen Entscheid. Solche Phasen werden allein mit Bezug auf Eventualanträge in der Eingabe des Ehemanns vom 3. Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 145, Rz. 34 i.V.m. Rz. 22 ff.) konkretisiert. Abgesehen davon, dass es nicht Sache des Berufungsgerichts sein kann, sämtliche Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren zur Bestimmung von Anträgen im Berufungsverfahren zu durchforsten, ist darauf hinzuweisen, dass die Phasentrennung im vorinstanzlichen Verfahren sowohl in der Eingabe vom 3. Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 145) als auch in den weiteren Eingaben vom 24. Juni 2024 und vom 12. August 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 169 und 193) bloss in einem Eventualstandpunkt vertreten wird. Daraus folgt, dass die Anträge zeitlich nicht abgegrenzt werden können. Ebenfalls unbeachtlich bleibt die – ohnehin verspätete – Klarstellung in Bezug auf den zeitlichen Rahmen der Phasen in Rz. 22 der Replik (act. 9), zumal sich der Berufungskläger hierbei auf Rz. 11 der Berufungsantwort und folglich ausschliesslich auf den beantragten Barunterhalt der Kinder und nicht auf den ehelichen Unterhalt bezieht. Dies schadet dem Berufungskläger hinsichtlich des Kinderunterhalts nicht, da das Gericht diesbezüglich in Anwendung der Offizialmaxime an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. Demgegenüber gilt für den ehelichen Unterhalt die Dispositionsmaxime, weshalb nicht über den Antrag des Berufungsklägers hinausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist jedenfalls vom niedrigsten Antrag auszugehen.

Der Berufungskläger verlangt demnach einen monatlichen Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie von insgesamt CHF 8'555.30, wobei unklar bleibt, welcher Anteil davon als Kinderunterhalt und welcher als ehelicher Unterhalt beantragt wird. Er hatte zwar im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit Eingabe vom 24. Juni 2024 eventualiter einen Betrag von CHF 8'555.30 «zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Familie» beantragt. Ausgehend von einem monatlichen Gesamtüberschuss der Parteien von CHF 21'421.– hatte er aber geltend gemacht, die Kindsmutter schulde ihm – abzüglich seines eigenen Überschusses von CHF 2'155.20 – die Hälfte davon (Vorakten Juris Akten-Nr. 169, Rz. 51 ff., 55). Folglich war er damals gerade nicht von einer Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ausgegangen und hatte scheinbar lediglich ehelichen Unterhalt und nicht – wie im Berufungsverfahren – zugleich auch Kinderunterhalt verlangt. Demzufolge können daraus keine Rückschlüsse auf die Höhe des im Berufungsverfahren in Rechtsbegehren Ziff. 1.2 nur anteilsmässig geltend gemachten ehelichen Unterhalts gezogen werden.

In Rz. 8 seiner Replik behauptet der Berufungskläger weiter, es gehe «aus dem angefochtene[n] Entscheid Tatsachen XXVI hervor, wie die Unterhaltsbeträge auf die jeweiligen Familienmitglieder aufgeschlüsselt» seien (act. 9, Rz. 8). An besagter Stelle sind die mit Eingabe vom 12. August 2024 abgeänderten Rechtsbegehren des Ehemanns aufgeführt, wobei er damals nota bene einen tieferen «gebührenden Unterhalt» an die Familie von lediglich CHF 7'721.55 – und davon CHF 4'151.35 an ihn – verlangt hatte. Im Hinblick auf den Antrag auf Zusprechung von ehelichem Unterhalt wäre im vorliegenden Berufungsverfahren höchstens von diesem tieferen Antrag auszugehen: Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Eheschutzverfahren, in welchem die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime die Eventualmaxime, d.h. der Grundsatz, dass die Rechtsbegehren, Tatsachen und Beweismittel bis zu einem gewissen Zeitpunkt in den Prozess einzubringen sind, verdrängt (siehe Art. 229 Abs. 3 ZPO; hierzu auch Lötscher/Schenk, a.a.O., Art. 272 N 16), gilt für die Beurteilung eines Anspruchs auf ehelichen Unterhalt im Berufungsverfahren grundsätzlich die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO (hierzu bereits E. 1.2.3). Weshalb der Berufungskläger neuerdings einen wiederum erhöhten Unterhalsbeitrag verlangt, hat er im vorliegenden Verfahren nicht begründet. Er hat insbesondere diesbezüglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Aufgrund der Geltung der Eventualmaxime kann daher ein allfälliger Anspruch des Berufungsklägers auf ehelichen Unterhalt ohnehin nur bis zum Betrag von CHF 4'151.35 beurteilt werden.

Ob der Berufungskläger damit seiner Pflicht zur Begründung der Berufung und insbesondere zur Bezifferung der beantragten Geldleistung in Bezug auf den ehelichen Unterhalt hinreichend nachgekommen und auf die Berufung insoweit überhaupt einzutreten ist, erscheint zweifelhaft, kann jedoch aufgrund des nachstehend unter E. 2 ff. Ausgeführten letztlich offenbleiben.

1.3.6   Schliesslich ist mit der Berufungsbeklagten festzustellen, dass jedes Kind einen eigenen Kinderunterhaltsanspruch besitzt. Dem steht aber die Zusammenfassung der für den Unterhalt von zwei Kindern verlangten Beträge nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, kann es zur Bezifferung einer Geldforderung bereits genügen, «wenn sich aus der Berufungsbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Berufungskläger von der Gegenpartei verlangt» (BGE 125 III 412 E. 1.b, vgl. oben E. 1.3.3). Entsprechend ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich jedenfalls aus der Begründung ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind daher «im Lichte der Begründung» auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Aufgrund der in der Berufungsbegründung aufgeführten Barbedarfsberechnung ist immerhin klar, dass der Berufungskläger – wie schon in Rz. 28 seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 169) – für C____ von einem Barbedarf von CHF 3'175.– bzw. für D____ von einem solchen von CHF 5'163.–, insgesamt also von einem Barbedarf der Kinder von insgesamt CHF  8'338.– (CHF 3'175.– + CHF 5'163.–) ausgeht (act. 2, Rz. 41). Mit Blick auf die damaligen Rechtsbegehren (Stellungnahme vom 24. Juni 2024, Vorakten Juris Akten-Nr. 169), auf die der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung und Replik verweist (act. 2, Rz. 41: Stellungnahme vom 6. [recte: 24.] Juni 2024; act. 9, Rz. 8), ist zudem erkennbar, dass er einen Barunterhalt für C____ von CHF 2'857.50 und einen solchen für D____ von CHF 3'635.70 verlangt. Damit ist der geltend gemachte Kinderunterhalt für die beiden Kinder hinreichend klar beziffert worden und auf die Berufung insoweit einzutreten.

2.

Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger zunächst geltend, dass die Vorinstanz in Anwendung der zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung der Berufungsbeklagten ein zu tiefes Einkommen angerechnet habe. Er beantragt zum entsprechenden Beweis die Anordnung einer umfangreichen Beweisergänzung.

2.1      Die Vorinstanz hielt fest, dass der Ehefrau gemäss ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023 ein Einkommen von CHF 15’064.00 anzurechnen sei (act. 1, E. 4.1.2). Sie erwog dabei, dass wie von ihr zu Recht geltend gemacht, im Lohnausweis 2023, in welchem ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 209'569.– ausgewiesen werde (Vorakten Juris Akten-Nr. 144, Beilage 24 zur Eingabe der Ehefrau vom 30. Mai 2024), rückständige Unterhalts- und Kinderzulagen in Höhe von CHF 28’798.30 enthalten seien, welche nicht zu ihrem Einkommen gerechnet werden könnten (Vorakten Juris Akten-Nr. 175, Eingabe der Ehefrau vom 8. Juli 2024, Ad. 12). Ausserdem habe sie glaubhaft dargetan, dass es sich bei den vom Ehemann vorgebrachten Zahlungseingängen insbesondere aus den Jahren 2021 und 2022 (Vorakten Juris Akten-Nr. 169; Eingabe des Ehemannes vom 24. Juni 2024, Rz. 18) um Transferzahlungen handelte, welche nicht als Lohnzahlungen, sondern als Vermögensverzehr zu qualifizieren seien (Vorakten Juris Akten-Nr. 185, Eingabe der Ehefrau vom 26. Juli 2024, Rz. 14 ff.).

2.2      Mit seiner Berufungsbegründung macht der Berufungskläger geltend, dass die selbständig erwerbstätige Berufungsbeklagte als Geschäftsführerin der [...] GmbH mindestens ein Monatseinkommen von CHF 33'667.– zuzüglich Kinderzulagen erziele. Die Vorinstanz habe trotz widersprüchlicher Aussagen der Ehefrau auf den von ihr selber ausgestellten Lohnausweis 2023 abgestellt. Er macht geltend, dass die Buchhaltung der [...] GmbH wie auch die Steuererklärungen der Ehefrau erhebliche Mängel ausweisen würden und der Verdacht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung bestehe. Ihr tatsächliches Einkommen sei allein anhand der vorliegenden Kontoauszüge nachvollziehbar. Sie habe in den Jahren 2020 bis 2023 erhebliche Beträge als «B____ Salary» von der [...] GmbH auf das gemeinsame Bankkonto überwiesen. So habe sie sich Nettojahresgehalte von CHF 200'000.– im Jahr 2020, von CHF 300'000.– im Jahr 2021, von CHF 404'000.– im Jahr 2022 und von CHF 150'000.–, zu welchem noch ein übriges Gehalt von mindestens CHF 30'508.– gekommen sei, im Jahr 2023 ausbezahlt. Da 2023 die Trennung schon absehbar gewesen sei, sei dieses Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen. Abzustellen sei vielmehr auf das 2022 ausbezahlte Jahreseinkommen und damit auf ein monatliches Einkommen von CHF 33'667.– (act. 2, Rz. 8 – 13). Gleichzeitig wirft er der Ehefrau vor, falsche Angaben zu ihrem Arbeitspensum gemacht und seit der Gründung ihrer Gesellschaft regelmässig 50 bis 60 Stunden gearbeitet zu haben. Bei einem Umsatz von rund CHF 1 Mio. gemäss der Jahresbilanz 2021 sei ein Teilzeitpensum der Ehefrau als einzige Mitarbeiterin unrealistisch. Die Diskrepanz zwischen ihren Angaben und den vorliegenden Nachweisen erfordere die Edition der monatlichen Abrechnungen mit Stundenlisten vom 30. Oktober 2023 bis heute an […] (Schweiz) AG betreffend [...] AG und deren Tochterfirmen (act. 2, Rz. 14 – 18).

Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass erhebliche Unstimmigkeiten zwischen den Bilanzen der [...] GmbH, den Steuererklärungen und den eingereichten Kontoauszügen, insbesondere für die Jahre 2020 und 2021, beständen, welche den Verdacht nahelegen würden, dass die Buchhaltung der GmbH nicht ordnungsgemäss geführt worden sei. Zur Konkretisierung dieses Vorwurfs macht er geltend, dass die Berufungsbeklagte in der Steuererklärung 2020 ein Einkommen von CHF 276'037.– ausgewiesen habe, welches sich laut Lohnausweis aus einem Bruttogehalt von CHF 205'000.– sowie einem Bonus von CHF 95'000.– zusammensetze (Beilage 8, Steuererklärung 2020; Beilage 9, Lohnausweis EF 2020). Dieser Bonus solle aus dem Jahr 2019 stammen. Gleichzeitig weise die Bilanz der GmbH für 2020 jedoch lediglich einen Lohnaufwand von CHF 205'000.– aus. Im Jahr 2021 werde in der Bilanz ein Lohnaufwand von CHF 205'855.45 ausgewiesen, während sie in ihrer Steuererklärung ein Bruttoeinkommen von lediglich CHF 200'000.– ausgewiesen habe. Auffällig sei dabei, dass in der Bilanz AHV/IV/EO/ALV-Beiträge im Betrag von CHF 29'971.75 ausgewiesen würden, was nicht mit dem ausgewiesenen Bruttolohn korrespondiere. Weitere Ungereimtheiten macht der Berufungskläger mit Bezug auf die Angaben zum Kontokorrent der Gesellschafter geltend. Während die Steuererklärung der Ehefrau für das Jahr 2021 einen Kontokorrentbetrag von CHF 405'294.– angebe, weise die Bilanz für dasselbe Jahr lediglich CHF 331'914.– aus. Auch die Angaben zu den Zinsen differierten und seien unplausibel. Es bestehe der Verdacht, dass die Ehefrau durch verschiedene Transaktionen verdeckte Gewinnausschüttungen vollziehe, etwa indem sie «bezogene Dienstleistungen» selber erbracht habe. In einem solchen Fall wären CHF 400'191.29 zusätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, was ein monatliches Einkommen von CHF 50'503.80 ergebe. Dieser Betrag werfe erhebliche Fragen auf, sei die Ehefrau doch die einzige Festangestellte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb «Dienstleistungen in dieser Grössenordnung für eine sogenannte One-man-show GmbH» erforderlich sein sollten, zumal anderweitige bezogene Dienstleistungen wie für die Reinigung separat aufgeführt worden seien. Für ihre Behauptung, über ein Netz von Freelancern zu verfügen, habe sie keinerlei Nachweise erbracht (act. 2, Rz. 25 – 29).

Ferner macht der Berufungskläger unter Bezugnahme auf die Jahresbilanzen «erhebliche Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zahlungen der [...] GmbH an die Ehefrau und die Verwendung des Kontokorrents» geltend. Ihre Behauptung, dass es sich bei den Überweisungen unter der Bezeichnung „B____ Salary“ von CHF 300'000.– im Jahr 2022 und von CHF 404'000.– im Jahr 2023 auf das Gemeinschaftskonto um Rückzahlungen aus einem Kontokorrent gehandelt habe, seien schlicht nicht glaubwürdig. Der Schluss der Vorinstanz, es sei glaubhaft, dass es sich dabei nicht um Lohnzahlungen sondern um Vermögensverzehr gehandelt habe, sei schleierhaft. Aufgrund der Liquiditätsreserve der Gesellschaft sei die Einrichtung eines Kontokorrents weder üblich noch sinnvoll, müsse sie doch darauf jährlich Zinsen zahlen. Um Klarheit in die Sache zu bringen, hätten die Ehefrau und die [...] GmbH die Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Betriebsauslagen sowie Kontokorrent der [...] GmbH der Jahre 2020 bis 2023 einzureichen (act. 2, Rz. 31 – 33).

Schliesslich habe sich die Ehefrau in den Jahren 2022 und 2023 zwei Beträge von CHF 149'122 resp. CHF 49'778.– von der [...] GmbH auf ihr Privatkonto transferieren lassen und hierfür nachträglich ein «Darlehen» simuliert, obgleich keine wirtschaftliche Notwendigkeit für ein solches Darlehen bestand, da das Ehepaar im Jahr 2022 über liquide Mittel in Höhe von rund CHF 600’000.– verfügte und sie in einer soliden finanziellen Situation lebten. Unter diesen Umständen sei ein Darlehen aufgrund der damit verbundenen Zinsbelastung unsinnig. Abgesehen davon widerspreche die angebliche Vergabe privater Darlehen dem statutarischen Zweck der [...] GmbH. Folglich seien die ausbezahlten Geldbeträge dem Einkommen der Ehefrau anzurechnen (act. 2, Rz. 34 – 39).

2.3      Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilfällung und in absehbarer Zukunft abzustellen. Das Einkommen von Selbständigerwerbenden entspricht dabei grundsätzlich ihrem Nettogewinn, d.h. der Differenz zwischen Ertrag und Aufwand (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2, 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2).

Erfolgt diese Tätigkeit im juristischen Kleid einer eigenen juristischen Person, so ist zunächst auf den dem Ehegatten von dieser ausgerichteten Lohn abzustellen. Ist ein Ehegatte dabei zugleich Inhaber aller oder der Mehrheit der Anteile einer juristischen Person und deren Angestellter, so sind bei der Bestimmung seines Einkommens wie bei einem Selbständigerwerbenden nicht nur der ausbezahlte Lohn, sondern auch der im Unternehmen verbleibende freie Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 3.1.4.2, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.2.1 m.H. auf Schweighauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 128; Six, a.a.O., N 2.140). Dies gilt aber nur insoweit, als der gebührende Unterhalt der Familie nach Massgabe der bisherigen Lebensstellung ihrer Mitglieder den Einbezug tresaurierter Gewinne erfordert (AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019 E. 4.5). Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen etwa von Selbständigerwerbenden, Akkord- oder Temporärarbeitern ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrere Jahre, Bezug zu nehmen (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.4 mit Hinweisen; Six, a.a.O., Rz. 2.136; Schweighauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB, Rz. 141; BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.1, 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E.3.2). In der Regel wird dabei auf einen Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt. Davon ist aber dann abzusehen, wenn einzelne Jahre als Ausreisser qualifiziert werden müssen oder ein stetig steigendes Einkommen vorliegt (BGE 143 III 617 E. 5.1; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 3.1.1 m.H. auf Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008 18; OGer ZH LE170015 vom 25. August 2017 E. 2.3).

Sind die Angaben oder Unterlagen eines Unternehmerehegatten nicht glaubhaft oder nicht schlüssig, so kann aus dem zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard auf das damit korrelierende Einkommen des Unternehmergatten geschlossen werden. Zu diesem Zweck sind vom entsprechenden Ehegatten aber nur dann weitergehende Unterlagen seines Unternehmens zu edieren, wenn substantiiert und glaubhaft dargelegt wird, dass die eingereichten Einkommensausweise dem gelebten Lebensstandard nicht entsprechen (Heller, Betreuungsunterhalt & Co. – Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017, Anwaltsrevue 2016 S. 463 ff., 467).

2.4      Vorliegend hat die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren ihre Lohnausweise der vergangenen Jahre einreicht und die Vorinstanz darauf abgestellt. Gemäss diesen Lohnausweisen hat die [...] GmbH der Berufungsbeklagten Nettolöhne von CHF 180'508.– in den Jahren 2021 und 2022 (act. 7/2.1 und 2.2) ausgerichtet. Gemäss dem Lohnausweis 2023 wurde ihr ein Nettolohn von CHF 209'569.– ausgerichtet, wobei Kinderzulagen in der Höhe von CHF 28'798.30 enthalten waren. Ohne Kinderzulagen betrug das Nettoeinkommen damit CHF 180'771.–.  Dies entspricht dem ihr von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Nettoeinkommen von CHF 15'064.–. Das entsprechende Einkommen liegt auch den rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Familie für die Jahre 2021 und 2022 sowie der Steuererklärung 2023 zu Grunde (act. 7/5). Wie die Ehefrau mit ihrer Berufungsantwort nachgewiesen hat, nahm die Ausgleichskasse Basel-Stadt für die Kontrollperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 bei der [...] GmbH eine Arbeitgeberkontrolle vor, deren Ergebnis mit der Verfügung vom 9. Juli 2024 die Betragsabrechnung und damit die Lohnbuchhaltung der Firma im Wesentlichen bestätigte (act. 5 Rz. 28 sowie act. 7/6). Entgegen der replicando erfolgten Behauptung des Berufungsklägers zielt eine Arbeitgeberkontrolle nicht allein auf die richtige Abführung der Beiträge auf abgerechnetem Lohn. Die Arbeitgeberkontrolle gemäss Art. 68b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und Art. 162 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) dient auch der Aufrechnung von ausgerichteten Vergütungen als massgebendem Lohn (VGE BE 200 24 691 vom 13. Februar 2025 E. 4.1).

Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, daneben über ihr Kontokorrentkonto weitere Bezüge getätigt zu haben. Diese Bezüge wurden in der Buchhaltung der [...] GmbH ausgewiesen und gegenüber der Steuerverwaltung deklariert (act. 7/7). Zur Begründung ihres Guthabens gegenüber der Gesellschaft hat die Berufungsbeklagte auf den früher verfolgten Plan eines Hauskaufs hingewiesen, zu dessen Zweck zum Aufbau von Eigenmitteln in den Jahren vor 2020 ein möglichst hoher Lohn der Ehefrau deklariert und versteuert, aber in der Firma «stehen» gelassen worden sei (Berufungsantwort, act. 5 Rz. 33). Diese Guthaben seien dann in den Jahren 2021 und 2022 teilweise bezogen worden, da der Ehemann dannzumal nur noch rund CHF 22'000.– verdient habe. Tatsächlich kann den Steuerveranlagungen für die Jahre 2021 und 2021 ein Nettoeinkommen des Ehemanns von bloss CHF 22'333.– resp. CHF 25'128.– entnommen werden (act. 7/5.2 und 5.3), was vom Berufungskläger replicando auch gar nicht bestritten wird. Vielmehr bezeichnet er die damalige Verringerung seines eigenen Einkommens als «gemeinsame Entscheidung der Parteien zugunsten des gemeinsamen Sohnes D____» (act. 9, Rz. 53 f.). Er bestreitet replicando auch den geplanten Hauskauf nicht (vgl. act. 9, Rz. 50). Der Berufungskläger macht geltend, dass die Senkung der Lohnauszahlung bewusst im Hinblick auf die bevorstehende Trennung erfolgt sei und verweist diesbezüglich darauf, dass die Lohnausweise für die Jahre 2021 und 2022 erst am 15. Februar respektive 3.  April 2023, nachdem die Ehegatten bereits eine Mediation besucht hätten, ausgestellt worden sind (act. 9 Rz. 37). Wie er aber replicando selber nachgewiesen hat, ist diese tiefere Lohnauszahlung bereits im Jahr 2021 festgelegt worden (Mail [...] vom 16. April 2021, act. 10/24), weshalb seiner Behauptung die Grundlage fehlt und aus dem Zeitpunkt der Erstellung der Lohnausweise nichts abgeleitet werden kann. Der Berufungskläger substantiiert durch Nichts, dass bereits im Jahr 2021 eine Trennung der Ehegatten im Raum gestanden wäre.

Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass mit diesen Bezügen hauptsächlich rückständige Steuerbeträge beglichen worden seien (Berufungsantwort, act. 5 Rz. 39 ff.). Die von ihr geltend gemachte Begleichung von Steuern mit den Auszahlungen vom Kontokorrentkonto wird vom Berufungskläger replicando wiederum nicht bestritten, auch wenn er sie für unbeachtlich hält (Replik, act. 5, Rz. 55). Wie die Berufungsbeklagte geltend macht, seien die Bezüge dabei irrtümlicherweise als «Salary» bezeichnet worden, da dafür jeweils der gleiche Zahlungsauftrag verwendet und kopiert worden sei. Es handle sich aber nicht um Lohnzahlungen, sondern um Bezüge vom Kontokorrentkonto. Der Berufungskläger bestreitet zwar einen Irrtum bei der Bezeichnung der Bezüge (Replik, act. 5, Rz. 57), bestreitet aber nicht, dass die Zahlungsaufträge für Leistungen der Firma vom Kontokorrentkonto an die Ehefrau durchgehend so bezeichnet worden sind. Wie die Berufungsbeklagte geltend macht, sei aufgrund der Bezüge Ende 2023 aus dem Passivkontokorrent ein Aktivkontokorrent und mithin eine Schuld der Ehefrau gegenüber ihrer Firma im Betrag von CHF 198'900.– entstanden (Berufungsantwort, act. 5 Rz. 43). Weshalb es sich dabei um eine «gezielte Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Trennung der Parteien» und zur Vorsorge, «um gegenüber den Steuerbehörden wegen verdeckter Dividendenausschüttung nicht aufzufallen» handeln soll (Replik, act. 9, Rz. 59), ist nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger die Steuerschuld und die tatsächliche Steuerbegleichung in der geltend gemachten Höhe nicht bestreitet und die Umwandlung des bisherigen Passivkontokorrents in ein Aktivkontokorrent lediglich aufgrund des – seit dem Bezug von CHF 250'000.– am 28. Februar 2022 – daraus resultierenden negativen Kontostands entstanden ist.

Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagte substantiiert darzulegen vermag, weshalb es keinen Grund gibt, zur Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit von dem mit ihren Lohnausweisen belegten Erwerbseinkommen abzuweichen. Mit diesen wird ihre Leistungsfähigkeit genügend glaubhaft gemacht und belegt, weshalb es einer Verpflichtung zur Einreichung weiterer Belege ihrer Firma nicht bedarf. Insbesondere steht auch fest und wird vom Berufungskläger nicht bestritten, dass höhere Bezüge aus dem Kontokorrentkonto der Ehefrau dann geflossen sind, als er selber sein Erwerbseinkommen massgeblich reduziert hat. Die Bezüge haben daher von vornherein nicht zur Begründung eines höheren ehelichen Lebensstandards führen können. Unbestritten ist schliesslich auch, dass ein in der Vergangenheit noch höheres Erwerbseinkommen dem Kauf von Wohneigentum und damit der Vermögensanlage hätte dienen sollen und nicht für den laufenden Lebensbedarf bezogen worden ist. Daraus folgt, dass das der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angerechnete Einkommen nicht zu beanstanden ist und den prozessualen Anträgen des Berufungsklägers, mit welchen er diese Annahme in Frage zu stellen sucht, in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu folgen ist.

3.

3.1      Abgesehen von der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau rügt der Berufungskläger den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die Berücksichtigung der Betreuungsanteile der Eltern. Während die Vorinstanz noch von einer Betreuung im Verhältnis von 60 % bei der Mutter und von 40 % beim Vater ausgegangen ist, hat das Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2024.30 vom 11. November 2024 eine je hälftige Betreuung der Kinder durch die Eltern im Rahmen der alternierenden Obhut angeordnet. Ohne «die Bedarfszahlen und Methodik zur Berechnung des Barunterhalts- und gebührenden Unterhaltsanspruchs» zu rügen, verlangt der Berufungskläger mit seiner Berufung, dass die Unterhaltsberechnung diese Betreuungsregelung berücksichtigen müsse.

3.2      Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgelegt, dass die Ehegatten einander keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezahlen müssen. Gleichzeitig hat sie festgelegt, dass die Eltern die alltäglichen Kosten der Kinder in der Zeit, in der sie von ihnen betreut werden, zu tragen haben. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Mutter die Kinderkosten gegenüber Dritten, wie «insbesondere die Krankenkassenprämien, die Schulkosten, die Nachhilfekosten sowie die Musik-, Tanz- und Schwimmunterrichtskosten» direkt bezahlt (act. 1, E. 4.2). Wie die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort ausführt, handelt es sich dabei um externe Kinderkosten von total CHF 4'101.– (act. 5, Rz. 7). Hinzu kommt der von der Berufungsbeklagten zu tragende familienrechtliche Grundbedarf der Kinder in ihrem Haushalt von CHF 2'296.–, während der Berufungskläger den familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder in seinem Haushalt von CHF 2'186.– trägt (act. 5, Rz. 8 f.), was von ihm replicando nicht bestritten worden ist. Bei der Aufteilung des Grundbedarfs ging die Vorinstanz dabei nicht von den damals festgestellten Betreuungsanteilen, sondern von einer hälftigen Teilung aus (act. 1, E. 4.3.3 f.). Ohne Berücksichtigung der den Kindern jeweils zukommenden Anteile am Überschuss der Eltern trägt die Berufungsbeklagte somit Kinderkosten im Betrag von CHF 6'397.–, während der Berufungskläger solche im Umfang von CHF 2’186.– zu tragen hat. Im Ergebnis trägt die Berufungsbeklagte somit rund 75% und der Berufungskläger rund 25 % der Kinderkosten, obgleich die Berufungsklägerin unter strikter Anwendung der Matrix (siehe hierzu vorinstanzliches Urteil, act. 1, E. 4.4.1) bei einem Betreuungsumfang von je 50 % lediglich 70 % und der Berufungskläger 30 % der Kinderkosten zu tragen hätte (hierzu sogleich, E. 3.4). Weiter wurde festgestellt, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt schulden.

3.3      Mit seiner Berufungsbegründung substantiiert der Berufungskläger nicht, inwieweit diese Verteilung der Kinderkosten wie auch der Verzicht auf die Zusprechung von ehelichem Unterhalt der Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach Massgabe des vorinstanzlich festgestellten Einkommens und Bedarfs der Familienmitglieder nicht entsprechen sollte. Er anerkennt vielmehr die Methode der Unterhaltsberechnung explizit. Er setzt sich auch mit den verschiedenen Berechnungsmethoden, mit denen die Vorinstanz jeweils zum gleichen Ergebnis gelangt ist (vgl. E. 4.3 bis 4.5), nicht substantiiert auseinander. Schliesslich macht er auch nicht geltend, welches Interesse er an einer anderen Aufteilung der Verbindlichkeiten für die «Kinderkosten gegenüber Dritten» haben kann. Er macht insbesondere nicht geltend, dass es im Interesse der Kinder geboten wäre, dass er diese selber trägt und hierfür von der Berufungsbeklagten Kinderunterhaltsbeiträge erhält.

3.4      Da der Berufungsbeklagten ein etwas höherer Überschuss als dem Berufungskläger verbleibt, besteht trotz der leicht veränderten Betreuungsverhältnisse zum aktuellen Zeitpunkt kein Anlass, die vorinstanzliche Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten abzuändern und ist der entsprechende Antrag der Berufungsbeklagten (Duplik, act. 12, Rz. 105) abzuweisen.

3.5      Daraus folgt, dass die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

4.1      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O, N 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

4.2      Der Berufungskläger trägt daher ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'200.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 HoR). Mit Honorarnote vom 26. März 2024 belegt die Berufungsbeklagte einen Aufwand ihrer Vertreterin von 24 Stunden und 55 Minuten zum Tarif von CHF 280.–. Dieser Aufwand erscheint angemessen, wobei dieser nicht auf der Grundlage der einseitigen Parteivereinbarung im Mandatsverhältnis sondern praxisgemäss nur zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten ist (AGE ZB.2023.19 vom 8. August 2023 E. 6). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 6'229.90. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. Diesbezüglich werden für Porti und Fotokopien Auslagen im Betrag von CHF 33.90 geltend gemacht, was offensichtlich dem zulässigen Rahmen entspricht (§ 23 Abs. 1 HoR). Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 6'263.80 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Oktober 2024 (EA.2023.15978) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'200.– und hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von 6'263.80, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 507.50, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2024.44 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 ZB.2024.44 (AG.2025.327) — Swissrulings