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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2024 ZB.2024.42 (AG.2024.707)

13. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,122 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2024.42

ENTSCHEID

vom 13. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]                                                                                                Beklagter

gegen

B____                                                                                Gesuchgegnerin

[...]                                                                                                  Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 5. Juli 2024 (Verfahrensnummer F.2022.504) regelte das Zivilgericht zwischen A____ und B____, den unverheirateten Eltern von C____, verschiedene Kinderbelange. Der begründete Entscheid wurde dem damaligen Vertreter des Gesuchstellers am 13. November 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragt der Gesuchsteller, ihm sei die Frist zur Einreichung der Berufung in dem Sinne zu erstrecken, dass sie erst am 2. Dezember 2024 zu laufen beginne. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

1.

1.1      Da die Berufungsfrist als gesetzliche Frist gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann, ist die vorliegende Eingabe als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist entgegenzunehmen.

1.2      Das Gericht kann einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn sie innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes darum ersucht (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Da gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids Berufung erhoben werden kann, endet die Berufungsfrist vorliegend am 13. Dezember 2024. Der Gesuchsteller macht geltend, nicht in der Lage zu sein, bis zum Ablauf dieser Frist Berufung erheben zu können, weshalb er zur Stellung des vorliegenden Gesuchs legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht gestellte Wiederherstellungsgesuch ist demnach einzutreten.

1.3      Für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist – mangels besonderer Vorgaben im kantonalen Recht – diejenige Instanz sachlich zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 149 N 4; vgl. KGer GR KSK 23 69 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; OGer UR OG Z 13 2 vom 25. April 2013), vorliegend folglich das Appellationsgericht als Berufungsgericht (§ 88 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG BS, SG.154.100]). In funktioneller Hinsicht ist gemäss § 44 Abs. 2 GOG BS die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig.

1.4      Die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei. Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von ihr glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit m.lich, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024 E. 2.2, BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 3.2 mit Nachweisen).

2.

2.1      Voraussetzung für die Wiederherstellung gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO ist, dass die säumige Partei an ihrer Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.1 mit Nachweisen).

2.2      Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs macht der Gesuchsteller geltend, sein Rechtsvertreter habe das Mandat am 15. November 2024 und damit zwei Tage nach Zustellung des begründeten Entscheids des Zivilgerichts niedergelegt. Damit habe er nicht gerechnet. Zudem sei er von seinem Rechtsvertreter in unprofessioneller Weise erst am 2. Dezember 2024 per E-Mail über die Mandatsniederlegung und die bald ablaufende Berufungsfrist in Kenntnis gesetzt worden. Obwohl er seinem Vertreter bereits am 7. November 2024 mündlich und am 9. November 2024 auch schriftlich mitgeteilt habe, dass er im Ausland in den Ferien sein werde, habe sein Vertreter ihm diese wichtigen Informationen vorenthalten. Anstatt ihn per E-Mail oder telefonisch zu informieren, habe sein Vertreter ihm einen eingeschriebenen Brief geschickt, der allerdings nie eingetroffen sei. Als er schliesslich den begründeten Entscheid erhalten habe, sei die Frist für die Berufung bereits zu zwei Dritteln abgelaufen gewesen, was nicht sein Fehler sei und ihm auch nicht vorgeworfen werden könne. Dabei sei in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass vom Berufungsverfahren das weitere Leben seines Sohnes wie auch sein eigenes abhänge. Es sei aus Gründen der Fairness und Gleichbehandlung nicht vertretbar, dass ihm die Frist zur Berufung bei einer lebenswichtigen Angelegenheit aufgrund Fremdverschuldens um zwei Drittel gekürzt werde. Schliesslich stellt er zur Frage, ob er aufgrund der Mandatsniederlegung seines Rechtsvertreters während der laufenden Berufungsfrist nicht ohnehin zusätzliche Zeit zugesprochen bekommen müsse, um eine neue Vertretung zu suchen. Seit dem 2. Dezember 2024 sei er auf der Suche nach einer neuen Vertretung, was sich als Sache der Unmöglichkeit herausstelle. Er erachte eine weitere Anwaltssuche als aussichtslos und bitte daher darum, dass ihm ein «Pflichtverteidiger» zur Verfügung gestellt werde (act. 2).

2.3      Damit vermag der Gesuchsteller nicht zu belegen, dass seine Säumnis bei der Wahrung der Berufungsfrist bloss auf einem leichten Verschulden beruht oder ihn daran kein Verschulden trifft. Unbestritten ist, dass sein ehemaliger Vertreter ihm mit eingeschrieben zugestelltem Schreiben vom 15. November 2024 den ihm am 13. November 2024 zugestellten Entscheid des Zivilgerichts zur Kenntnis gebracht hat. Mit einer entsprechenden Mitteilung seines Vertreters hat der Gesuchsteller auch gerechnet, wie aus der Behauptung, seinen Vertreter über die Ferienabwesenheit informiert zu haben, geschlossen werden kann. Dass der Vertreter über die angebliche Ferienabwesenheit tatsächlich in Kenntnis gesetzt worden ist, belegt der Gesuchsteller aber nicht. Mit seinem Gesuch teilt der Gesuchsteller zwar mit, dass er die E-Mail-Korrespondenz mit seinem Rechtsvertreter bei Bedarf vorlegen könne. Im Unterschied zu anderen Belegen hat er es aber unterlassen, diesen Beleg mit seinem Gesuch einzureichen. Wie ausgeführt (vgl. oben E. 1.4), ist ein Wiederherstellungsgesuch aufgrund der vorgelegten Beweismittel zu beurteilen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein soll, den für seine Argumentation zentralen E-Mail-Verkehr mit seinem Vertreter nicht mit seinem Gesuch einzureichen.

Zudem stellt auch die Mandatsniederlegung seines Vertreters nach Erhalt des begründeten Entscheids des Zivilgerichts keinen Grund für die Gewährung einer Nachfrist dar. Die Mandatsniederlegung ist dem Gesuchsteller von seinem Rechtsvertreter sofort mitgeteilt worden. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass der Vertreter zur Sicherung des Beweises seiner rechtzeitigen Mitteilung den Weg der eingeschriebenen Postsendung gewählt hat. Da nicht belegt ist, dass der Vertreter tatsächlich Kenntnis von der geltend gemachten Ferienabwesenheit des Gesuchstellers hatte, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Vertreter die Mitteilung über die Mandatsniederlegung dem Gesuchsteller nicht per E-Mail oder mittels telefonischer Mitteilung kundgetan hat.

2.4      Daraus folgt, dass das Wiedereinsetzungsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten seines Gesuchs mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Gesuchsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchgegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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