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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2024 ZB.2024.35 (AG.2024.697)

9. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,205 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Getrenntleben

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.35

ENTSCHEID

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                Ehemann

gegen

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                   Ehefrau

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. September 2024

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Ehefrau), geboren am [...] 1981, und A____ (nachfolgend Ehemann), geboren am [...] 1985, haben am [...] 2023 geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren am [...] 2018, und D____, geboren am [...] 2021. Die Ehefrau hat zudem noch ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung, E____, geboren am [...] 2015. Auf Gesuch der Ehefrau vom 7. August 2024 wurde beim Zivilgericht Basel-Stadt das Eheschutzverfahren eingeleitet. Mit Entscheid vom 12. September 2024 hat das Zivilgericht den Ehegatten das seit Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung am 1. Juli 2024 bestehende Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1), die eheliche Wohnung der Ehefrau mit den Kindern zugeteilt (Ziff. 2) und entschieden, dass die Obhut über die gemeinsamen Kinder bei der Mutter verbleibt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass sich die Eltern über die Regelung des persönlichen Verkehrs selbständig einigen (Ziff. 4). Die Ehe- sowie Kinderunterhaltsbeiträge wurden wie folgt festgelegt:

«5.       Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab Oktober 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'370.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1'685.00 (davon CHF 585.00 Barunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder bestimmt sind.

Solange er noch die Kinderzulagen für den nicht gemeinsamen Sohn, E____, geb. [...] 2015, bezieht, leitet er diese der Ehefrau weiter.

6.         Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 6'000.00 (100%-Pensum). Die Ehefrau erzielt derzeit kein Einkommen.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 2'630.00 (ohne Steuern), derjenige der Ehefrau CHF 2'386.00. Der Barbedarf von C____ und D____ beläuft sich auf je CHF 860.00 (Kinderzulagen nicht abgezogen).»

Weiter wurde eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags in Aussicht gestellt, sobald der Ehemann eine neue Wohnung gefunden hat und die Ehefrau aufgefordert, dem Gericht umgehend mitzuteilen, sollte sie eine Arbeitsstelle finden (Ziff. 7). Den Ehegatten wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Ziff. 8). Die Gerichtskosten wurden auf CHF 400.– bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.– bei schriftlicher Begründung des Entscheids zuzüglich eines noch festzusetzenden Dolmetscherhonorars festgelegt, welche die Ehegatten je zur Hälfte zu tragen hätten. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gingen die Kosten zu Lasten des Staates (Ziff. 9). Auf Gesuch des Ehemannes vom 18. September 2024 wurde den Ehegatten der Entscheid am 27. September 2024 mit schriftlicher Begründung zugestellt.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 (Postaufgabe: 7. Oktober 2024) beim Appellationsgericht Berufung erhoben (zur falschen Bezeichnung des Rechtsmittels vgl. unten E. 1.1). Der Ehemann verlangt darin eine Reduktion des monatlich an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeitrags. Was seinen Bedarf betrifft, weist der Ehemann darauf hin, dass er einen Kredit mit monatlich CHF 500.– abbezahlen müsse und er zusätzlich noch Steuerschulden habe. Darüber hinaus macht er geltend, er betreue die Kinder an drei von vier Wochenenden pro Monat, wodurch ihm zusätzliche Kosten entstehen würden. Ferner gibt der Ehemann sinngemäss an, aufgrund des festgelegten Unterhaltsbeitrags steige das Risiko, dass er Rechnungen nicht begleichen könnte, was möglicherweise zu Betreibungen führe, welche wiederum die Wohnungssuche erschweren und seine Aufenthaltsbewilligung gefährden könnten (zum Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags vgl. unten E. 1.2). Die Ehefrau hat innerhalb der gesetzten Frist bzw. zusammen mit ihrem URP-Gesuch keine Berufungsantwort eingereicht. Die Einzelheiten des berufungsklägerischen Parteistandpunkts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 12. September 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Aus der Eingabe des Ehemanns vom 6. Oktober 2024 ist ersichtlich, dass er den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2024 betreffend den Kindesunterhalt mit dem zulässigen Rechtsmittel beim Appellationsgericht anfechten will. Daher ist die Eingabe als Berufung gegen diesen Entscheid zu qualifizieren. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache schadet dem Ehemann nicht (vgl. AGE ZB.2023.1 vom 31. Januar 2023 E. 1.2 mit Nachweisen). Die Eingabe vom 6. Oktober 2024 wurde innert der zehntägigen Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO) eingereicht.

Das Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags steht dem Eintreten auf das Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen nicht entgegen (vgl. unten E. 1.2). Im Übrigen genügt die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Berufung. Darauf ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten muss. Dabei muss der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen. Bei einer auf Geldleistung gerichteten Forderung ist zudem eine Bezifferung erforderlich (AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1). Formgerechte Berufungsanträge sind auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes erforderlich (AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 1.3). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1).

Die vorliegende Berufung enthält keinen konkreten Antrag. In der Begründung macht der Ehemann geltend, dass das Zivilgericht monatliche Raten von CHF 500.– zur Rückzahlung eines Kredits bei der Unterhaltsbemessung in seinem Bedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der Unterhaltsbemessung des Zivilgerichts führte die Berücksichtigung dieser Bedarfsposition zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder um je CHF 250.–. Damit ergibt sich aus der Begründung der Berufung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, dass der Ehemann eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge um je CHF 250.– beantragt. Folglich ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

1.3      Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (statt vieler AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 1.3). Die vorliegende Berufung richtet sich sinngemäss nur gegen Ziff. 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. September 2024. Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Der Ehemann rügt, dass das Zivilgericht seine Verpflichtung zur Leistung von monatlichen Raten von CHF 500.– zur Rückzahlung eines Kredits bei der Unterhaltsbemessung in seinem Bedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Im vorliegenden Fall ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehefrau nicht gedeckt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2, 5.4 und 5.6). Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt sind, ist dem Unterhaltsschuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts nicht mehr zu belassen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BGE 140 III 337 E. 4.3; AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.1). Die Rückzahlung von Schulden gegenüber Dritten gehört nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 4.2.1; 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich 2023, N 928 f.; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 33). Folglich kann die Pflicht des Ehemanns zur Rückzahlung des Kredits im Bedarf des Ehemanns nicht berücksichtigt werden, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5.3). Die Behauptung des Ehemanns, der Kredit sei zur Deckung familiärer Bedürfnisse aufgenommen worden, ändert daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Dieser Umstand könnte die Berücksichtigung der Schuldenrückzahlungen im Bedarf des Ehemanns höchstens dann rechtfertigen, wenn die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Unterhaltsberechtigten gedeckt wären und bei der Unterhaltsbemessung auf die familienrechtlichen Existenzminima abzustellen wäre (vgl. BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 4.2.1; Maier, a.a.O., N 928 und 1125 f.).

2.2      Weiter rügt der Ehemann, dass das Zivilgericht seine Verpflichtungen zur Bezahlung von Steuern für das Jahr 2022 von etwa CHF 6'000.– und der laufenden Steuern bei der Unterhaltsbemessung in seinem Bedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Wie bereits erwähnt (oben E. 2.1), ist im vorliegenden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehefrau nicht gedeckt und ist dem Unterhaltsschuldner bei der Unterhaltsbemessung nicht mehr zu belassen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts sind weder laufende noch aufgelaufene Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4 mit Nachweisen; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 3.2.4, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Nachweisen). Folglich können die Steuern im Bedarf des Ehemanns nicht berücksichtigt werden, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5.3).

2.3      Der Ehemann macht geltend, die Nichtberücksichtigung der Raten zur Rückzahlung des Kredits und der Steuern gefährde seine Existenz, weil sie ihn der Gefahr von Betreibungen aussetze und solche ihm die Wohnungssuche erschweren und seine Aufenthaltsbewilligung gefährden könnten. Die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung von Schulden und der Steuern bei der Unterhaltsbemessung setzt jeden Unterhaltspflichtigen der Gefahr von Betreibungen aus. Solche können bei jedem Unterhaltsschuldner negative Auswirkungen beispielsweise auf die Wohnungssuche zeigen und sind bei jedem ausländischen Unterhaltsschuldner ausländerrechtlich unerwünscht. Dessen waren sich das Bundesgericht und das Appellationsgericht bei der Etablierung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung (oben E. 2.1 f.) zweifellos bewusst, weshalb die vom Ehemann befürchteten Nachteile keinen Grund für eine Praxisänderung darstellen können. Sie sind auch nicht derart aussergewöhnlich, dass sie im Einzelfall allenfalls eine Ausnahme von der genannten Rechtsprechung rechtfertigen könnten.

Im Übrigen wird die vom Ehemann geltend gemachte Gefahr durch die folgenden Umstände etwas relativiert: Vor der Trennung betrugen das Einkommen der Familie rund CHF 6'550.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6) und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie rund CHF 5'765.– (Grundbetrag Ehepaar CHF 1'700.– + Grundbeträge Kinder CHF 800.– + Mietzins CHF 2'026.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4] + Krankenkassenprämie Ehefrau CHF 547.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4] + Krankenkassenprämie Ehemann CHF 394.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3] + Krankenkassenprämien Kinder CHF 276.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5] – Prämienverbilligungen CHF 460.– [geschätzt mit dem Sozialleistungsrechner des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt] + Pauschale für Franchise/Selbstbehalt Ehefrau CHF 100.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 (betreffend Ehemann)] + Pauschale für Franchise/Selbstbehalt Ehemann CHF 100.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3] + Pauschalen Selbstbehalte Kinder CHF 50.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5] + U-Abo Ehefrau CHF 86.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4] + U-Abo Ehemann CHF 86.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3] + U-Abos Kinder CHF 60.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5]). Mit der Differenz von CHF 785.– war der Ehemann in der Lage, die Raten von CHF 500.– für die Rückzahlung des Kredits und zumindest teilweise die Steuern zu bezahlen. Aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie seit der Trennung mit CHF 6'736.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 5.6) das Einkommen der Familie von CHF 6'550.– (angefochtener Entscheid E. 5.6). Da die Schuldenrückzahlungen und Steuern bei der Unterhaltsbemessung im Bedarf des Vaters nicht berücksichtigt werden, ist es ihm ab Oktober 2024 (Beginn der Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge) objektiv nicht mehr möglich, die Raten zur Rückzahlung des Kredits und Steuern zu bezahlen. Damit ist die Nichterfüllung der erwähnten Verpflichtungen ab Oktober 2024 unverschuldet. Einer unverschuldeten Nichterfüllung von Verpflichtungen ist ausländerrechtlich zumindest ein geringeres Gewicht beizumessen als einer verschuldeten. Falls die Steuern für das Jahr 2022 bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind und er für die Steuern noch nicht betrieben worden ist, kann der Ehemann die Steuerverwaltung um Erlass der Steuerforderungen ersuchen (vgl. §§ 201 ff. Steuergesetz [StG, SG 640.100], § 146 und 148 Steuerverordnung [StV, SG 640.110], Art. 167 ff. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Steuererlassverordnung [SR 642.121]). Wie gross die Erfolgschancen eines Gesuchs um Steuererlass sind, kann und muss im vorliegenden Verfahren allerdings nicht beurteilt werden.

2.4      Schliesslich macht der Ehemann geltend, dass bei der Unterhaltsbemessung in seinem Bedarf die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts sind grundsätzlich vom besuchsberechtigten Elternteil zu tragen (BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3). Der Entscheid, ob die Kosten der Besuchsrechtsausübung bei der Unterhaltsbemessung separat berücksichtigt werden, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2, 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 3.1, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3). In der Regel sind sie jedenfalls in Mankofällen im Rahmen der betreibungsrechtlichen Existenzminima nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3; AGE ZB.2015.70 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Fall, in dem das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehefrau durch den Betreuungsunterhalt nicht gedeckt ist und der Ehemann die Kinder bloss im Umfang eines üblichen Besuchsrechts betreut, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts bei der Unterhaltsbemessung nicht separat berücksichtigt hat.

3.

3.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Ehemann in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.

3.2      Mit Verfügung vom 1. November 2024 bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident beiden Ehegatten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung. Daher gehen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2024 wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Sozialhilfe Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2024.35 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2024 ZB.2024.35 (AG.2024.697) — Swissrulings