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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2025 ZB.2024.24 (AG.2025.161)

18. März 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·437 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Namensschutz

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

ZB.2024.24

ENTSCHEID

vom 18. März 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[...]

gegen

B____                                                                        Berufungsbeklagter 1

[...]                                                                                                  Kläger 1

C____                                                                         Berufungsbeklagte 2

[...]                                                                                               Klägerin 2

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. November 2023

betreffend Namensschutz

Erwägungen

Gegen einen schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2023 erhob A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 25. Mai 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 forderte das Appellationsgericht den Berufungskläger auf, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und mit den notwendigen Belegen zu belegen. Nachdem diese Verfügung dem Berufungskläger im dritten Anlauf zugestellt werden konnte, reichte dieser mit Eingabe vom 10. Juli 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den notwendigen Belegen ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 bejahte das Appellationsgericht zwar die Mittellosigkeit des Berufungsklägers, erachtete die Berufung aber als aussichtslos, wies deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.–. Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger am 27. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Auf Antrag des Berufungsklägers hin nahm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 11. September 2024 dem Berufungskläger die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ab.

Mit Entscheid vom 16. Januar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Berufungsklägers nicht ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 setzte das Appellationsgericht dem Berufungskläger eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von CHF 4'000.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte es dem Berufungskläger mit Verfügung vom 5. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:       Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-    Berufungskläger

-    Berufungsbeklagter 1

-    Berufungsbeklagte 2

-    Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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