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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.04.2016 ZB.2016.6 (AG.2016.243)

11. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·939 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Getrenntleben

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2016.6

ENTSCHEID

vom 11. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                                          Beklagter

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                            Klägerin

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Zivilgerichtspräsidentin

vom 17. Dezember 2015

betreffend Eheschutz

Sachverhalt

Mit Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 17. Dezember 2015 wurde den Ehegatten B____ und A____ (nebst anderem) das Getrenntleben bewilligt, A____ die eheliche Wohnung zugeteilt und dieser verpflichtet, seiner Ehefrau mit Wirkung per 1. November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.– zu bezahlen. Beiden Ehegatten wurde ausserdem die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Gegen diesen Entscheid hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung und eventualiter die rückwirkende Reduktion seiner Unterhaltsbeitragspflicht auf höchstens CHF 800.– monatlich. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Solche Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert ist aufgrund der im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge bzw. deren Höhe ohne Weiteres erreicht, zumal die Dauer der effektiven Trennungszeit nicht bekannt ist (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.2      Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts, da in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

1.3      Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Kommentar zur ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, Art. 314 ZPO N 13 und Art. 316 ZPO N 7), wie dies vorliegend geschehen ist. Ebenso wurde auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet, nachdem sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO; vgl. unten Ziff. 2).

1.4      Der Berufungskläger beantragt die unverzügliche Scheidung von der Berufungsbeklagten. Die Ehescheidung ist nicht Gegenstand eines Eheschutzverfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1      Der Berufungskläger wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen gegen die grundsätzliche Zusprechung eines Unterhaltbeitrags zu Gunsten der Berufungsbeklagten. Soweit er demnach ausführt, diese hätte für ihren Lebensunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung selbst aufzukommen, ist er auf die sorgfältigen diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen.

2.2      In Bezug auf die erstinstanzliche Berechnung seines monatlichen Grundbedarfs moniert er, die Nebenkosten der von ihm übernommenen, vormals ehelichen Mietwohnung seien darin nicht berücksichtigt worden. Zum einen wurden solche Nebenkosten vor erster Instanz weder geltend gemacht, geschweige denn belegt, und zum anderen ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Mietvertrag, dass im zugestanden Betrag für Miete von monatlich CHF 1‘380.– ein Betrag von CHF 100.– für ein Akonto Nebenkosten enthalten ist (Beilage Nr. 3 der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19. November 2015). Weitere Nebenkosten für die Wohnung wurden folglich zu Recht nicht berücksichtigt.

Da das Gesamteinkommen der Ehegatten deren Lebenskosten nach der Trennung nicht zu decken vermag, dem Berufungskläger deshalb das Existenzminimum belassen wurde und die Berufungsbeklagte keinen ihren Existenzbedarf deckenden Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhalten hat (s. Ziff. 4.1 und 4.6 des angefochtenen Entscheids) sind die Steuern gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der ehelichen Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4 S. 338 ff.) Deshalb ist der Berufungskläger auch mit diesem Einwand nicht zu hören.

Ebenso wenig machte der Berufungskläger monatliche Kosten für eine Rechtsschutzversicherung vor Zivilgericht geltend. Auch diese Kosten können damit keinen Eingang in den Monatsbedarf des Berufungsklägers finden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies umso mehr, als dass sie auch vor Appellationsgericht einzig behauptet und nicht belegt werden. Ohnehin aber sind Kosten einer solchen Versicherung in Mangelfällen wie dem vorliegenden, nicht zu berücksichtigen.

2.3      Des Weiteren beanstandet der Berufungskläger den (rückwirkenden) Beginn der Unterhaltszahlungspflicht per 1. November 2015. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht festgehalten hat (Ziff. 4.6 des angefochtenen Entscheids) hat der Berufungskläger selbst mit dem vorinstanzlichen Eventualbegehren, es sei der Berufungsbeklagten ein Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 300.– monatlich zuzusprechen, den zeitlichen Beginn der Unterhaltszahlungspflicht ab November 2015 implizit als richtig anerkannt. Zudem ersuchte die Berufungsbeklagte bereits am 5. November 2015 um Regelung des Getrenntlebens und war sie im November 2015 stationär in der UPK hospitalisiert, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auf den Erhalt von Unterhalt angewiesen ist. Die Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages per 1. November 2015 ist damit ebenfalls zu Recht erfolgt.

3.

Damit unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat. Aufgrund seiner aktenkundigen Mittellosigkeit wird ihm der Kostenerlass gewährt, weshalb die Gerichtsgebühr zu Lasten der Staatskasse geht. Vorbehalten bleibt eine spätere Rückforderung bei einer Verbesserung der finanziellen Situation des Berufungsklägers (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–. Zufolge der Gewährung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten der Staatskasse, vorbehalten bleibt Art. 123 Abs. 1 ZPO.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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