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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.09.2015 ZB.2015.41 (AG.2015.631)

14. September 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,007 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Getrenntleben

Volltext

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.41

ENTSCHEID

vom 14. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt, Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                           Beklagter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin

[...]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 2. Juni 2015

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Die Ehegatten B____ und A____ haben [...] 2007 in Ungarn geheiratet. Sie sind Eltern der gemeinsamen Tochter C____, geb. [...] 2010. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 hat die Zivilgerichtspräsidentin der Ehefrau das Getrenntleben bewilligt (Ziff. 1) und dem Ehemann die eheliche Wohnung [...] in Basel zugeteilt (Ziff. 2). Weiter wurde festgestellt, dass die Obhut über das Kind C____ bei beiden Eltern verbleibt (Ziff. 3) und dieses bei der Mutter behördlich gemeldet ist (Ziff. 4), und es wurden die Betreuungsanteile der Eltern aufgeteilt (Ziff. 5). Schliesslich wurden die Ehegatten aufgefordert, sich bei der Familien- und Erziehungsberatungsstelle bezüglich der Kinderbelange und des Umgangs miteinander beraten zu lassen (Ziff. 6), die gegenseitigen Unterhaltsansprüche geregelt (Ziff. 7-9) und der Ehemann bei der Anerkennung eines Herausgabeanspruchs der Ehefrau behaftet (Ziff. 10). Beiden Ehegatten wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Ziff. 11). Der Entscheid wurde den Parteien auf Begehren des Ehemannes vom 12. Juni 2015 am 28. Juli 2015 schriftlich motiviert eröffnet.

Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 7. August 2015 (Postaufgabe) Berufung. Er beantragt darin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffer 4 des Eheschutzentscheids und die Anmeldung der gemeinsamen Tochter bei ihm. Weiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung; SR 272). Angefochten ist die Regelung der Anmeldung der gemeinsamen Tochter als Teil der Regelung ihrer Obhut und Betreuung. Dieser nichtvermögensrechtliche Entscheid untersteht gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO der Berufung. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden und der Berufungskläger ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

1.2      Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter dieser Voraussetzung kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt werden. Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei Erfolgsaussichten eingeräumt werden können, d.h. wenn sie in materieller Hinsicht schlicht aussichtslos ist; dabei muss die Chancenlosigkeit der Berufung klar zutage treten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 312 N 18; Spühler, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 312 N 12 mit Hinweisen; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die vorliegende Berufung als in diesem Sinne offensichtlich unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden konnte, eine Berufungsantwort einzuholen. Aus dem gleichen Grund kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden, zumal in Summarverfahren ohnehin regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen ist (vgl. dazu Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7).

2.        

2.1      Nicht bestritten ist der Entscheid der Vorinstanz, die elterliche Obhut über die gemeinsame Tochter C____ bei beiden Eltern alternierend zu belassen. Auch über die entsprechenden Betreuungsanteile konnten sich die Eltern im vorinstanzlichen Verfahren einigen. Strittig ist allein, bei welchem Elternteil sie künftig angemeldet werden soll. Beide Ehegatten beantragten die Meldung ihrer Tochter an der eigenen Adresse. Die Vorrichterin erwog dazu, dass das Kind an nur einer Adresse anzumelden ist. Da die Obhut bei beiden Eltern verbleibe, beide ungefähr gleich grosse Betreuungsanteile übernehmen und sie sich über die Frage der Adressmeldung nicht einig sind, sei darüber vom Gericht zu entscheiden. Die Vorrichterin erwog dabei, dass es keine zwingenden Gründe gebe, die Anmeldung beim einen oder anderen Elternteil vorzunehmen. Das Argument des Berufungsklägers, er kenne sich im Umgang mit den Behörden besser aus, sei nicht nachvollziehbar, da auch die gut deutsch sprechende Ehefrau seit langer Zeit in der Schweiz lebe. Als Anhaltspunkt für die Anmeldung des Kindes bei der Berufungsbeklagten spreche aber, dass der Berufungskläger gemäss dem Abklärungsbericht von _____ vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) gegenüber der Berufungsbeklagten eine stark kontrollierende Grundhaltung einnehme, was die Beaufsichtigung von C____ betreffe. Er spreche ihr ohne Nennung konkreter Anhaltspunkte oder Vorfälle pauschal die Erziehungskompetenz ab. Damit finde der Vorwurf der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger schliesse sie von Entscheidungen betreffend C____ aus, eine gewisse Stütze. Da die Grundlage für Entscheidungen betreffend C____ auch die Korrespondenz mit den Schulbehörden sei, gelte es sicherzustellen, dass die Ehefrau über solche Korrespondenz jeweils informiert werde. Die Gewähr einer zuverlässigen Information des jeweils anderen Elternteils könne daher von der Ehefrau „etwas besser geboten werden (…) als vom Ehemann“.

2.2      Dem hält der Berufungskläger mit seiner Berufung entgegen, dass seine Vorwürfe nicht unsubstantiiert erfolgt seien. Soweit von einer angeblich kontrollierenden Grundhaltung seinerseits auszugehen sei, beruhe diese auf der mangelnden Zuverlässigkeit der Berufungsbeklagten und auf Geschehnissen in der Vergangenheit, welche sein ihr bisher entgegen gebrachtes Vertrauen zutiefst erschüttert hätten. Der Vorwurf mangelnder Information werde bestritten. Es sei nicht erstellt, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, „den gegenseitigen Informationsanspruch betreffend Korrespondenz mit den Schulbehörden ebenso gut – wenn nicht sogar besser – als die Berufungsbeklagte“ zu gewährleisten. Er wolle die Berufungsbeklagte nicht ausschliessen, weshalb er auch mit der hälftig geteilten Obhut einverstanden gewesen sei. Es sei die Berufungsbeklagte gewesen, welche Probleme im Umgang mit ihm bekundet habe, während er bis zum Schluss bemüht gewesen sei, die Beziehung zu retten. Angesichts seiner angeblich kontrollierenden Grundhaltung sei es auch fraglich, ob die beabsichtigte Adressmeldung zweckmässig sei. Diesfalls könne nämlich davon ausgegangen werden, dass er sich aufgrund seines Misstrauens veranlasst sähe, sie vermehrt und eingehend für Auskünfte anzugehen, was deren Wahrnehmung zunehmend bestärken und zu einer weiteren, belastenden Verhärtung der Fronten führen würde.

2.3      Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Kind grundsätzlich dort angemeldet wird, wo auch der die Obhut innehabende Elternteil gemeldet ist (Fassbind, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, in: AJP 2014, S. 692 ff., S. 697 Fn. 18). Steht das Kind unter der gemeinsamen Obhut seiner Eltern und üben diese die Obhut wie vorliegend alternierend aus, so muss bei fehlender Einigung der Eltern das Gericht über das Anmelderecht entscheiden (im Ergebnis ebenso Gloor, Der Begriff der Obhut, in: FamPra.ch 2015 S. 331 ff., S. 351; Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Umsetzung gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, S. 10; a.M. wohl Fassbind, a.a.O.). Soweit ersichtlich haben sich Lehre und Praxis bis anhin noch nicht damit auseinandergesetzt, welche Kriterien bei diesem Entscheid zu berücksichtigen und wie diese zu gewichten wären. Das Gericht hat sich auch bezüglich der Frage der behördlichen Anmeldung am Kindswohl zu orientieren und dabei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Das Kindeswohl im Zusammenhang mit der behördlichen Anmeldung ist insofern betroffen, als sämtliche wichtigen Informationen von Dritten über das Kind zuhanden der Eltern an die gemeldete Adresse des Kindes gehen.

2.4      Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bestehen vorliegend kaum objektive Gründe für die Annahme, die Anmeldung des Kindes bei einem der Eltern würde seinem Wohl besser entsprechen. Beide Elternteile betreuen das Kind in vergleichbarem Umfang. Sie wohnen sehr nah innerhalb einer Gehstrecke von ca. 250 Metern voneinander, sodass die bereits erfolgte Einschulung des Kindes im Integrationskindergarten beiden Wohnadressen der Eltern vergleichbar entspricht. Bei dieser Ausgangslage stand die Regelung der Anmeldung des Kindes weitgehend im Ermessen der Vorrichterin. Angesichts der summarischen Natur des vorinstanzlichen Verfahrens durfte diese sich dabei auf die vorhandenen Akten stützen und brauchte keine weiteren Abklärungen mehr zu tätigen.

Für Kinderbelange gelten gemäss Art. 296 ZPO die Offizial- und die Untersuchungsmaxime. Die Untersuchungsmaxime verlangt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, und die Offizialmaxime verpflichtet das Gericht, unabhängig von Parteianträgen eine adäquate Entscheidung zu treffen (Büchler/Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 133 N 12). Zur Ermittlung des Sachverhalts stehen dem Gericht in Kinderbelangen neben dem Gutachten und der schriftlichen Auskunft im Rahmen des sogenannten Freibeweises sämtliche gebotenen Ermittlungsmethoden (z.B. unangemeldete Hausbesuche, informelle Auskünfte von Bezugspersonen) zur Verfügung (Steck, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 296 N 20). Der Vorinstanz erschloss sich der Sachverhalt vorliegend aus den Vorbringen der Parteien sowie dem Abklärungsbericht des KJD. Bei letzterem handelt es sich um ein sozialarbeiterisches Gutachten, wurden darin doch nicht nur Informationen, sondern auch eine evaluierende Einschätzung der familiären Situation geliefert. Zwar wurde der abklärende Sozialarbeiter des KJD beauftragt, einen Vorschlag betreffend Obhutsregelung vorzulegen, und nicht, sich zur Anmeldung des Kindes bei einem der Elternteile zu äussern. Dennoch sind dessen dortige Ausführungen, soweit sie das Kindeswohl im vorstehend beschriebenen Sinne betreffen, auch für die vorliegend streitige Frage zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz wesentlich auf den eingeholten Abklärungsbericht des KJD stützt. Soweit der Berufungskläger die dabei relevanten Feststellungen der abklärenden Fachperson erstinstanzlich bestreitet, handelt es sich um reine und von der Gegenpartei bestrittene Parteibehauptungen, auf welche die Vorrichterin nicht abzustellen brauchte.

Schliesslich nennt der Berufungskläger mit seiner Berufung aber auch kaum Gründe, welche im Interesse der Wahrung des Kindswohls eine andere Lösung als die von der Vorinstanz verfügte Anmeldung aufdrängen würden. Er macht einzig geltend, soweit er gegenüber der Berufungsbeklagten tatsächlich misstrauisch mit Bezug auf deren Zuverlässigkeit wäre, so würde die vorgenommene Anmeldung zu vermehrten Auskunftsbegehren seinerseits und damit zu einer unnötigen, belastenden Verhärtung der Fronten führen. Damit beruft er sich auf ein mögliches eigenes, das Verhältnis auf der Elternebene belastendes Verhalten, das er gerade auch mit Hilfe der angeordneten Beratung der Parteien durch die Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) wird angehen müssen und können. Im Übrigen fehlt in der Berufungsbegründung jede Substantiierung klarer Anhaltspunkte, welche eindeutig für die Anmeldung von C____ an der Adresse des Berufungsklägers sprächen. Der angefochtene Entscheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.

3.1      Daraus folgt, dass die Berufung abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Da von der Einholung einer Berufungsantwort abgesehen worden ist, sind der Berufungsbeklagten keine massgebenden Vertretungskosten entstanden, sodass auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet werden kann.

3.2      Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig von der finanziellen Situation des Berufungsklägers abzuweisen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101) und Art. 117 ZPO hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung des Prozesses verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzenden Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.2 S. 134, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Aus den Erwägungen in der Sache folgt, dass die Berufung als aussichtlos erscheint, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werden muss.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

            Der vorliegende Entscheid wird dem Berufungskläger, der Berufungsbeklagten und dem Zivilgericht zugestellt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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