Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.10.2014 ZB.2015.12 (AG.2015.437)

6. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,389 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Forderung (BGer 4D_49/2015 vom 31. August 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.12

ENTSCHEID

vom 21. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler   

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                                          Beklagter

gegen

B____ AG                                                                            Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                            Klägerin

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Oktober 2014

betreffend Forderung

Sachverhalt

Das Zivilgericht hiess mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 die gegen A____ (Berufungskläger) gerichtete Klage der B____ AG (Berufungsbeklagte) vom 29. Juli 2013 vollumfänglich im Betrage von CHF 22‘897.15.– zuzüglich 9% Zins gut, wies den Antrag des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte diesem die Prozesskosten. Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger rechtzeitig am 13. Februar 2015 Berufung erhoben. Auf die ihm zugestellte Kostenvorschussverfügung vom 17. Februar 2015 hat der Berufungskläger am 20. Februar 2015 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Februar 2015 abgewiesen und dem Berufungskläger eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 16. März 2015 zur Leistung des Kostenvorschusses an die Gerichtskasse gesetzt. Daraufhin hat der Berufungskläger am 12. März 2015 (Postaufgabe 13. März 2015) einerseits sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung eingereicht, mit dem er „noch einmal die unentgeltliche Rechtspflege“ beantragt. Andererseits hat der Berufungskläger am 24. März 2015 gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 25. Februar 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht trat am 28. April 2015 auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

1.

Angefochten ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Oktober 2014. Erstinstanzliche Entscheide mit einem Streitwert von mindestens CHF 10‘000.– können gemäss Art. 308 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung angefochten werden. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2015 hat der Berufungskläger die Berufung fristgerecht eingereicht.

2.

2.1

Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein, wozu namentlich das Leisten eines Kostenvorschusses zählt, sofern ein solcher von der Rechtsmittelinstanz verlangt wurde (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, vgl. etwa BGer 5A_918/2013 vom 28. Februar 2014, E. 6.3). Der Vorschuss ist innert der von der Rechtsmittelinstanz angesetzten Frist zu bezahlen. Erfolgt die Leistung des Vorschusses nicht, wird dem Rechtsmittelkläger eine Nachfrist angesetzt. Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass der Kostenvorschuss geleistet wurde, so tritt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. etwa BGer 5D_11/2013 vom 9. Januar 2013).

2.2

Keiner Vorschusspflicht unterliegt jene Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers wurde mit Entscheid vom 25. Februar 2015 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 28. April 2015 nicht ein. Der Berufungskläger hat innert der angesetzten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

2.3

Die Schweizerische Zivilprozessordnung kennt den Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht explizit. Allerdings enthält sie verschiedene Bestimmungen, wonach die zuständigen Gerichte in einem laufenden oder abgeschlossenen Verfahren auf Antrag der Beteiligten und/oder von Amtes wegen auf ihren eigenen Entscheid zurückkommen können.

Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011 E. 2.1; Jent-Sørensen in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 121 N 1;  Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 119 N 14). Entscheide über prozessleitende Verfügungen sind grundsätzlich abänderbar. Eine Abänderung kann auf Antrag einer Partei beispielsweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder durch das Gericht erfolgen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 124 N 6). Abzuwägen ist zwischen der Rechtssicherheit und der Durchsetzung des Rechts (vgl. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 124 N 16; Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 64).

2.3.1

Vorliegend ist das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden. In einem solchen Fall setzt die Wiedererwägung der Abweisung voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch erfolgte und die Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder dass die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit aufgrund von neuen Beweismittel oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren, sich offenbart hat. Schliesslich ist eine Wiedererwägung auch dann möglich, wenn aufgrund von nach der Abweisung des Kostenerlassgesuchs entstandener erheblicher Veränderung sich der ursprüngliche Entscheid als nicht mehr richtig erweist (Bühler, a.a.O., Art. 119 N 68 f.).

2.3.2

Der Berufungskläger macht mit seiner Eingabe vom 12. bzw. 13. März 2015 keine solchen Gründe geltend. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bereits mit der Eingabe vom 20. Februar 2015 vorgetragenen Argumente zu wiederholen. Er setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen der Verfügung vom 25. Februar 2015, mit welchen sein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, auseinander. Bereits in dieser Verfügung hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts festgestellt, dass der Berufungskläger in seiner Berufung sich nicht mit den Erwägungen des Zivilgerichts nachvollziehbar auseinandersetzt und nicht konkret darlegt, weshalb die Gutheissung der Klage falsch sein soll. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb und inwieweit die Feststellungen des Instruktionsrichters in seiner Verfügung vom 25. Februar 2015 rechtlich fehlerhaft sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine gegenüber der Verfügung vom 25. Februar 2015 abweichende neue Beurteilung rechtfertigen würden. Vielmehr muss mit Blick auf die Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BGE 138 III 374, 375 E. 4.3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2) nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Berufung bereits aus formellen Gründen keine Aussichten auf Erfolg hat. In der Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde ausführlich dargelegt, weshalb den ohnehin nur schwer verständlichen Darlegungen des Berufungsklägers in der Berufung keine ausreichenden Aussichten auf Gutheissung seiner Berufung zukommen und weshalb der Entscheid des Zivilgerichts überzeugt. In seiner neuen Eingabe vom 13. März 2015, die ebenfalls nur schwer verständlich ist, bringt der Berufungskläger nichts Ergänzendes vor, sondern wiederholt bloss Hinweise auf angebliche Straftaten seines ehemaligen Treuhänders. Diesbezüglich haben die Vorinstanz und der Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger einen Leasingvertrag mit der Berufungsbeklagten und Leasinggeberin geschlossen hat und allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber seinem ehemaligen Treuhänder und gegenüber dem Lieferanten des Leasinggegenstands von seinem Vertragsverhältnis mit der Berufungsbeklagten und deren Forderung zu trennen sind. Darauf geht der Berufungskläger in seiner neuen Eingabe vom 13. März 2015 jedoch nicht ein. Soweit er ausführt, es seien aus seiner Praxis Buchhaltungsunterlagen verschwunden und Lebensmittel des Bürokühlschranks vergiftet worden, ist insoweit ebenso wenig ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erkennbar, wie aus seiner Schilderung, dass er in der gleichen Zeit der Polizei einen Diebstahl aus seinem Garderobekasten in der Anstalt gemeldet habe, wo er schmerzlindernde Bäder genommen habe.

Damit hat der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 13. März 2015 keine relevanten neuen Umstände geltend gemacht, wonach sich der ursprüngliche Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr richtig erweisen würde. Folglich muss es bei der Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss der Verfügung vom 25. Februar 2015 sein Bewenden haben.

2.3.3

Soweit der Berufungskläger mit seiner neuen Eingabe vom 13. März 2015 Beilagen einreicht, die seine Vermögensverhältnisse betreffen, ist festzuhalten, dass diese keine andere Beurteilung zu Folge haben. So wurde das erste Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Februar 2015 wegen fehlenden Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 117 lit. b ZPO). Ob die Voraussetzung der Mittellosigkeit des Berufungsklägers erfüllt ist, wurde mit der Verfügung vom 25. Februar 2015 ausdrücklich offen gelassen.

3.

Dem Berufungskläger ist mit der Verfügung vom 25. Februar 2015 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. März 2015 gesetzt worden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf die Berufung nicht eingetreten würde. Der Berufungskläger hat die Frist unbenutzt verstreichen lassen und den Kostenvorschuss nicht an die Gerichtskasse geleistet. Damit ist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 650.–  festzusetzen. Parteikosten sind keine entstanden und daher wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Der Berufungskläger hat die Gerichtskosten von CHF 650.– zu tragen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2015.12 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.10.2014 ZB.2015.12 (AG.2015.437) — Swissrulings