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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.10.2014 ZB.2014.42 (AG.2014.647)

24. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,411 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Getrenntleben

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.42

ENTSCHEID

vom 24. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A_____                                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                          Ehemann

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B_____                                                                                Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                             Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 9. Juli 2014

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Die seit dem [...] verheirateten Ehegatten A_____ und B_____ haben drei gemeinsame Kinder, C_____, geboren am [...] 1991, D_____, geboren am [...] 2003, und E_____, geboren am [...] 2005. Der Ehemann ist selbstständig erwerbstätig. Er führt als Einzelunternehmer den Imbiss [...] F_____ in [...]. Die Ehefrau arbeitete während des Zusammenlebens der Ehegatten mit einem halben Pensum im Geschäft des Ehemannes. Sie gab diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen auf und ist seit 2011 nicht mehr erwerbstätig. Das Getrenntleben der Ehegatten wurde bereits mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2001 geregelt. Nach erfolgter Versöhnung gelangte die Ehefrau am 8. Mai 2014 mit dem Begehren um erneute Regelung des Getrenntlebens an das Zivilgericht. An der Eheschutzverhandlung vom 9. Juli 2014 fällte das Einzelgericht in Familiensachen folgenden Entscheid:

1.    Den Parteien wird das seit März 2014 bestehende Getrenntleben bewilligt.

2.    Die Obhut über die Kinder D_____, geb. [...] 2003, und E_____, geb. [...] 2005, verbleibt bei der Mutter.

3.    Über das Besuchs- und Ferienrecht einigen sich die Parteien untereinander, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kinder.

Allfällige Streitigkeiten über die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts entscheidet die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

4.    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. März 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4'600.00 sowie mit Wirkung ab 1. September 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5'200.00 zu bezahlen, wovon je CHF 1'100.00 pro Kind bestimmt sind.

5.    Es wird festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns von netto CHF 8'741.00 (gemäss Steuererklärung 2012) beruht.

6.    Der Ehemann wird behaftet bei seiner Anerkennung, der Ehefrau das Geschäftsauto bei Bedarf, insbesondere über die Wochenenden, zur Verfügung zu stellen.

7.    Der Ehefrau wird der Kostenerlass bewilligt, mit Frau [...] als Rechtsvertreterin.

8.    Die Parteien tragen die Gerichtskosten von CHF 300.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 175.00 Dolmetscherhonorar je zur Hälfte, wobei der Anteil der Ehefrau zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates geht.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9.    Frau [...] als Vertreterin der Ehefrau wird ein noch festzusetzendes angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Der Ehemann verlangte die schriftliche Begründung dieses Entscheids. Diese wurde dessen Rechtsvertreter am 18. August 2014 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 28. August 2014 Berufung erhoben. Er beantragt darin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids. Es sei seine monatliche Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. März 2014 von CHF 4'600.– auf CHF 2'284.– bzw. ab 1. September 2014 von CHF 5'200.– auf CHF 3'319.65 herabzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt der Berufungskläger, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei. In ihrer Berufungsantwort vom 12. September 2014 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 29. September 2014 repliziert. Die Referentin hat beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1 S. 477 f.). Gegen einen solchen Eheschutzentscheid kann Berufung erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteien streiten sich vorliegend über die Höhe des Unterhaltsbeitrages des Ehemannes an die Ehefrau bzw. die Kinder. Streitigkeiten über Unterhaltsbeiträge sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögensrechtliche Angelegenheiten (vgl. statt vieler BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1; 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 1), so dass die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das erstinstanzlich zuletzt aufrechterhaltene Begehren der Ehefrau lautete auf Unterhalt in der Höhe von CHF 5'300.– pro Monat (vgl. Eingabe der Ehefrau vom 8. Mai 2014 S. 3). Der Betrag, den der Ehemann zu leisten bereit gewesen wäre, ist den erstinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. In der Berufung begehrt er, den Unterhalt ab 1. März 2014 auf CHF 2'284.– und ab 1. September 2014 auf CHF 3'319.65 festzulegen. Damit erreichen die im streitigen Umfang kapitalisierten Unterhaltsbeiträge den Streitwert von CHF 10'000.– nach weniger als vier Monaten beziehungsweise noch vor der heutigen Beurteilung der Berufung. Diese ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.

1.2      Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zur Beurteilung der Berufung zuständig. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Der vorliegende Entscheid ist, wie mit Verfügung vom 26. September 2014 angekündigt, auf dem Zirkulationsweg ergangen.

1.3      Angefochten ist im vorliegenden Fall einzig die Berechnung des Einkommens des Berufungsklägers und daraus folgend die Höhe des durch diesen zu leistenden Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau bzw. die Kinder (Ziff. 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid bezüglich des Getrenntlebens, der Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Mutter, des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters, der Benutzung des Geschäftsautos sowie der Kosten in formelle Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und vom Appellationsgericht nicht zu überprüfen. Da die Anfechtung des vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrages neben dem Ehegattenunterhalt auch den Kinderunterhalt und damit Kinderbelange betrifft, gelten diesbezüglich auch vor der zweiten Instanz der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 296 ZPO N 6, 8). In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liess die Referentin bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt die Steuerveranlagungen der Ehegatten für die Jahre 2010 und 2011 einholen.

2.

2.1      Der Berufungskläger beantragt, dass die zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge herabzusetzen seien, da die Vorinstanz von einem zu hohen Einkommen ausgegangen sei. Sie habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie einzig die Steuerveranlagung für das Jahr 2012, nicht aber die an der Eheschutzverhandlung eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 berücksichtigt habe. Gemäss der im Berufungsverfahren neu ins Recht gelegten Steuerveranlagung 2013 hätten die Ehegatten im Jahr 2013 ein Einkommen von CHF 96'352.– erzielt, wovon CHF 19'120.– bezogene Krankentaggeldleistungen der Ehefrau und daher zur Berechnung des Einkommens des Ehemannes vom Gesamteinkommen abzuziehen seien. Daraus resultiere nach Hinzurechnung der Kapitalerträge und Abzug der Vermögensverwaltungskosten ein Einkommen von CHF 77'192.– bzw. von CHF 6'432.– pro Monat. Ausgehend vom unbestrittenen Grundbedarf von CHF 4'147.35 bis 31. August 2014 bzw. von CHF 3'112.35 ab 1. September 2014 ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'284.65 ab 1. März 2014 bzw. von CHF 3'319.65 ab 1. September 2014.

2.2      Als Einkommen gelten alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit kann sich die Bestimmung des Einkommens als äusserst schwierig erweisen, weil die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt (BGer 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2.1). Der Unternehmenserfolg kann zum Beispiel durch Abschreibungen, Rückstellungen oder Periodenverschiebungen beeinflusst und allenfalls auch durch unvollständiges Verbuchen oder verdeckte Privatentnahmen manipuliert werden (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 30). Zur Bestimmung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist daher vom in einer ordnungsgemässen und nachvollziehbaren Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinn auszugehen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatentnahmen (BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3a; Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008, S. 1, 18).

2.3      Die Vorinstanz prüfte die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen des Betriebes des Ehemannes für die Jahre 2013 sowie 2014 und entdeckte darin einige Unstimmigkeiten (vgl. Entscheid vom 9. Juli 2014 E. 4.6). Sie stellte deshalb auf die Steuerveranlagung 2012 ab. Diese wies ein Einkommen des Ehemannes von CHF 104'915.– aus. Der Ehemann reichte im Berufungsverfahren als neue Tatsache die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 ein, die ein Einkommen der Ehegatten aus Haupterwerb von CHF 96'352.– ausweist. Aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung in der Steuerveranlagung 2013 die von der Vorinstanz in der Erfolgsrechnung 2013 kritisch gewürdigten Posten genehmigt hat, kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die Zahlen der Erfolgsrechnung 2013 bzw. der Steuerveranlagung 2013 auch im Eheschutzverfahren unbesehen zu übernehmen sind. Denn die Zivilgerichte sind bei der Bestimmung des Einkommens nicht an die Veranlagung der Steuerverwaltung gebunden, die teilweise anderen Regeln folgt, als sie bei der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung angewandt werden.

2.4      Die Steuerveranlagung 2013 weist ein Erwerbseinkommen der Ehegatten von CHF 96'352.– aus, bestehend aus dem Einkommen des Ehemannes aus selbstständigem Haupterwerb (CHF 77'232.–) und dem Einkommen der Ehefrau aus Haupterwerb (CHF 19'120.–). Der Ehemann möchte – analog zum Vorgehen des Zivilgerichts für das Jahr 2012 – das Einkommen der Ehefrau für die Bestimmung seines unterhaltsrechtlich massgebenden Einkommens unberücksichtigt lassen, da es sich um Krankentaggelder an die Ehefrau handle. Dabei erwähnt er nicht, dass das in der Steuerveranlagung 2013 ausgewiesene Einkommen der Ehefrau in der Erfolgsrechnung 2013 – im Unterschied zur Erfolgsrechnung 2012 – nicht als Krankentaggelder vom Personalaufwand abgezogen worden ist. Es wurden im Gegenteil „Leistungen aus Taggeldversicherungen“ im Betrag von CHF 3'271.20 als Aufwand verbucht (vgl. Konto 5099). Die Korrektheit dieser Buchung ist fragwürdig, da von der Versicherung ausbezahlte Krankentaggelder nicht als Aufwand verbucht werden können. Als Aufwand verbucht werden bereits die Versicherungsprämien (vgl. Konto 5740). Demzufolge scheint der Aufwand in der Erfolgsrechnung 2013 mindestens im Umfang der für die Ehefrau erhaltenen Krankentaggelder zu hoch und der Betriebsgewinn entsprechend zu gering ausgewiesen worden zu sein. Für das Jahr 2013 ist deshalb das Einkommen der Ehefrau zum Einkommen des Ehemannes aus selbstständigem Haupterwerb hinzuzurechnen und von einem tatsächlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 96'352.– auszugehen.

2.5      Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass gemäss den Erfolgsrechnungen die Betriebserträge der Jahre 2012 (CHF 316'449.61) und 2013 (CHF 314'908.55) sowie des ersten Halbjahres 2014 (CHF 148'039.06) vergleichbar hoch sind. Dies ist als starkes Indiz für eine gleichbleibende Ertragslage zu werten. Der Rückgang des ausgewiesenen Gewinnes im Jahr 2013 (CHF 78'292.20) gegenüber dem Vorjahr (CHF 90'845.39) ist auf diverse Aufwendungen zurückzuführen, die wenig überzeugen. Auffällig, wenn auch nicht von grosser Bedeutung, ist beispielsweise die Reduktion des Privatanteils am Fahrzeugaufwand (Konto 6270) im Jahr 2013 (CHF 3'339.20) im Vergleich zum Jahr 2012 (CHF 5'580.25). Erklärungsbedürftig ist auch die Abschreibung für Geschäftsfahrzeuge (Konto 6930) im Jahr 2013 (CHF 2'700.–), da die Fahrzeuge gemäss Konto 6230 geleast werden. Diese Abschreibung wurde von der Steuerverwaltung denn auch nicht zugelassen (vgl. Bemerkungen zum Veranlagungsprotokoll 2013). Erklärungen schuldig bleibt der Berufungskläger auch für die Differenz unter dem Titel „Verwaltungs- und Informatikaufwand“ (2012: CHF -12'106.50, 2013: CHF 3'513.–). Es bleiben somit auch nach Vorliegen der Steuerveranlagung 2013 die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten in der Bilanz und der Erfolgsrechnung 2013. Hierzu hat der Ehemann in der Berufung keine Stellung genommen.

Aus den nunmehr vorliegenden Veranlagungsprotokollen der Jahre 2010 und 2011 zeigt sich, dass das Einkommen des Ehemannes aus selbstständigem Haupterwerb von CHF 43'243.– im Jahr 2010 auf CHF 101'989.– im Folgejahr gestiegen ist. Damit erreichte das Einkommen des Ehemannes bereits im Jahr 2011 praktisch die Höhe, die auch im Jahr 2012 erzielt wurde (CHF 104'915.–). Aus diesen Zahlen geht hervor, dass der Gewinn seit 2010 im Laufe des Aufbaus des Unternehmens bis im Jahr 2012 stetig gestiegen ist. Angesichts der in etwa gleich bleibenden Betriebserträge im Jahr 2013 und im ersten Halbjahres 2014 stellte die Vorinstanz zur Bestimmung des massgebenden Einkommens des Ehemannes daher zu Recht auf den Gewinn des Jahres 2012 ab (vgl. E. 2.2 hiervor), dessen Deklaration zudem noch nicht unter dem Zeichen einer Trennung stand.

2.6      In seiner Replik macht der Berufungskläger nunmehr geltend, dass er erkrankt sei und starke Medikamente einnehmen müsse. Dies stelle eine zusätzliche Ursache für die Verminderung seines Einkommens dar. Dem in der Beilage zur Replik eingereichten Arztzeugnis ist allerdings zu entnehmen, dass der Berufungskläger arbeitsfähig ist und auch arbeitet. Die Erkrankung hat somit keinen Einfluss auf das dem Berufungskläger zumutbare Einkommen.

Des Weiteren ist der Berufungskläger replicando der Auffassung, dass das Einkommen der Ehefrau vom Betriebsergebnis für die Jahre 2010 und 2011 abzuziehen sei, weil sie in diesen Jahren im Betrieb mitgearbeitet habe. Die hiervor (E. 2.5) berücksichtigten Einkommen des Ehemannes aus selbstständigem Haupterwerb in den Jahren 2010 und 2011 enthalten das in den Steuerveranlagungen separat ausgewiesene Einkommen der Ehefrau nicht. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, das Einkommen der Ehefrau vom für die Veranlagung relevanten Betriebsergebnis abzuziehen, zumal es bereits als Lohnaufwand den Gewinn geschmälert hat. Überdies zeigen die Betriebsergebnisse eine stetige Zunahme des Gewinnes bis 2012. Daraus ist zu schliessen, dass es dem Ehemann möglich ist, den im Jahr 2012 – notabene ohne Mitarbeit der Ehefrau – erwirtschafteten Gewinn auch in Zukunft zu erzielen.

2.7      Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Einkommen des Berufungsklägers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und davon ausgehend den durch ihn zu leistenden Unterhaltsbeitrag zutreffend festgestellt.

3.

Die Berufung erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.– gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten, da die unentgeltliche Rechtspflege die unterliegende Partei hiervon nicht befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO). In Ermangelung einer Kostennote ihrer Rechtsvertreterin ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren für das Verfassen der Berufungsantwort auf vier Stunden zu schätzen. Auf der Grundlage eines Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde ist das Honorar auf CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer, festzusetzen. Da von der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung ausgegangen werden kann und auch der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist ihrer Rechtsvertreterin ein Honorar auf Basis des Stundenansatzes für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von CHF 200.– pro Stunde aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Umfang geht der Anspruch der Berufungsbeklagten auf Parteientschädigung gegenüber dem Berufungskläger auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Schliesslich ist auch dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In Ermangelung einer Kostennote ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren für das Verfassen der Berufung und der Replik auf fünf Stunden zu schätzen. Auf der Grundlage des Stundenansatzes für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von CHF 200.– pro Stunde ist das Honorar auf CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer, festzusetzen.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese Kosten gehen zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 8 % MWST von CHF 84.– zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer Rechtsvertreterin, [...], ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 8 % MWST von CHF 68.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 8 % MWST von CHF 84.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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