Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.46
ENTSCHEID
vom 22. August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Rückweisung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 22. November 2013 durch das Bundesgericht
betreffend Zweiterstreckung
Sachverhalt
A_____ ist Mieterin einer 3-Zimmerwohnung an der [...]strasse in Basel. Am 24. Juli 2011 kündigte die Vermieterin, B_____, das Mietverhältnis per 30. November 2011. Am 13. Oktober 2011 schlossen die Parteien vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) einen Vergleich, wodurch das Mietverhältnis erstmalig bis zum 30. November 2012 erstreckt wurde. Am 17. September 2012 verlangte die Mieterin bei der SSM eine zweite Erstreckung. Nachdem die Mieterin den Urteilsvorschlag der SSM abgelehnt hatte, gelangte sie am 4. März 2013 an das Zivilgericht. Mit Entscheid vom 12. Juni 2013 trat die Zivilgerichtspräsidentin auf das Begehren um Ungültigerklärung der Kündigung nicht ein und erstreckte das Mietverhältnis zweitmalig bis zum 30. November 2013. Mit Berufung vom 27. September 2013 gelangte die Mieterin (Berufungsklägerin) an das Appellationsgericht, welches den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid mit Entscheid vom 22. November 2013 bestätigte. Das Bundesgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 26. Mai 2014 im Eventualbegehren insoweit gutgeheissen, als es das Mietverhältnis der Parteien ein zweites Mal bis 30. November 2014 erstreckte.
Erwägungen
1.
Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der appellationsgerichtlichen Praxis statt vieler AGE BEZ.2012.80 vom 20. September 2013). Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für den Berufungsentscheid – der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO).
2.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2014 das Hauptbegehren der Berufungsklägerin, die Kündigung vom 24. Juli 2011 wegen Missbräuchlichkeit für ungültig zu erklären, abgewiesen (Urteil vom 26. Mai 2014, E. 3). Hingegen hat es dem Eventualbegehren um angemessene Erstreckung des Mietverhältnisses insoweit stattgegeben, als es das Mietverhältnis zweitmalig nicht bloss um ein Jahr, sondern um zwei Jahre erstreckte (E. 4). Das Bundesgericht hat die Beschwerde damit teilweise gutgeheissen und ist im Rahmen der Verteilung der Gerichts- und Parteivertretungskosten von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Drittel ausgegangen. Dementsprechend hat es die Gerichts- und Parteivertretungskosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verlegt (E. 5, zweiter Absatz). Sodann hat das Bundesgericht die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen (E. 5, dritter Absatz; Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Angesichts des Umstands, dass die Berufungsklägerin gemäss dem Bundesgerichtsurteil zu einem Drittel durchdringt, sind die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahren nunmehr zu zwei Dritteln von der Berufungsklägerin und zu einem Drittel von der Berufungsbeklagten zu tragen.
Mit ihrem Entscheid vom 12. Juni 2013 hat die Zivilgerichtspräsidentin die erstinstanzlichen Gerichtskosten mit CHF 750.– beziffert und diese zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin der Zivilgerichtskasse belastet. Zudem hat sie dem Vertreter der Berufungsklägerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 2‘321.50 zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen beträgt der Anteil Berufungsklägerin an den erstinstanzlichen Gerichtskosten nunmehr zwei Drittel oder CHF 500.–. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin wird dieser Anteil der Zivilgerichtskasse belastet. Die Berufungsbeklagte hat den restlichen Drittel der erstinstanzlichen Gerichtskosten (CHF 250.–) zu tragen. Im Weiteren hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen Drittel der erstinstanzlichen Parteientschädigung (CHF 773.85 zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Zudem ist dem Vertreter der Berufungsklägerin ein Honorar von CHF 1‘547.65 aus der Zivilgerichtskasse auszurichten.
Mit seinem Entscheid vom 22. November 2013 hat das Appellationsgericht die zweitinstanzlichen Gerichtskosten mit CHF 1‘400.– beziffert und diese zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin der Appellationsgerichtskasse belastet. Zudem hat das Appellationsgericht dem Vertreter der Berufungsklägerin ein (aufgrund von § 17 Abs. 2 HO gekürztes) Honorar von CHF 1‘200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anteil der Berufungsklägerin an den zweitinstanzlichen Gerichtskosten beträgt nunmehr zwei Drittel oder CHF 933.35. Dieser Anteil geht angesichts der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Appellationsgerichtskasse. Die Berufungsbeklagte hat den restlichen Drittel der zweitinstanzlichen Gerichtskosten (CHF 466.65) zu tragen. Im Weiteren hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine zweitinstanzliche Parteientschädigung von CHF 623.35 zu zahlen, was einem Drittel der Parteientschädigung von CHF 1‘870.– entspricht (zur Höhe der Parteientschädigung ohne Kürzung gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. November 2013, E. 4, zweiter Absatz). Zudem ist dem Vertreter der Berufungsklägerin ein Honorar von CHF 800.– aus der Appellationsgerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 500.– und die zweitinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 933.35. Diese Gerichtskosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Zivilgerichts- bzw. Appellationsgerichtskasse.
Die Berufungsbeklagte trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 250.– und die zweitinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 466.65.
Die Berufungsbeklagte zahlt der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 773.85 zuzüglich 8 % Mehrwert-steuer von CHF 61.90 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 623.35 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 49.85.
Dem Vertreter der Berufungsklägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1‘547.65 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 123.80 aus der Zivilgerichtskasse und für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 64.– aus der Appellationsgerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.