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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.02.2014 ZB.2013.36 (AG.2014.170)

21. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,306 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Obhut und Besuchsrecht

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2013.36

ENTSCHEID

vom 21. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A_____                                                                                       Berufungskläger

[…]  

vertreten durch […], Advokatin,

[…]   

gegen

B_____                                                                                  Berufungsbeklagte

[…]  

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 2. Juli 2013

betreffend Obhut und Besuchsrecht

Sachverhalt

Mit Urteil des Zivilgerichtspräsidenten vom 2. Juli 2013 wurde im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Parteien, C_____, geb. am […], in Abänderung eines vorgehenden Entscheids der Kindsmutter, B_____, alleine zugeteilt (Ziff. 2 des Entscheids), nachdem die Parteien diese vorgehend gemeinsam ausübten. Des Weiteren wurde dem Kindesvater, A_____, ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt (Ziff. 3 des Entscheids) und wurde verfügt, die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft sei aufrecht zu erhalten (Ziff. 4 des Entscheids).

Gegen diesen Entscheid erhob A_____ mit Eingabe vom 14. Juli 2014 Berufung, beantragte die Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des Entscheids und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem ersuchte er um Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens „zur Frage der Obhutszuteilung“. B_____ beantragte mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2013 die Abweisung der Berufung und Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August 2013 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung nicht stattgegeben. Mit Replik vom 6. September 2013 hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen fest.

Der zuständige Besuchsrechtsbeistand, D_____, Mitarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), entsprechend dessen Empfehlung im Bericht vom 21. Mai 2013 im vorinstanzlichen Verfahren die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten zugeteilt worden war, reichte dem Appellationsgericht einen mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 einverlangten Ergänzungsbericht über die aktuelle Situation von C_____ am 12. November 2013 ein. Darin bestätigt er seine frühere Empfehlung betreffend die Obhutszuteilung. Nachdem auf Wunsch des Berufungsklägers ein weiteres Gespräch des Besuchsrechtsbeistands mit C_____ am 6. Dezember 2013 stattgefunden hatte, ergänzte der Besuchsrechtsbeistand diesen Bericht mit Schreiben vom 11. Dezember 2013, wobei er an seiner ursprünglichen Empfehlung festhält.

Am 12. Februar 2014 fand in Anwesenheit beider Parteien und ihrer Vertretungen sowie dem Besuchsrechtsbeistand eine Vermittlungsverhandlung vor dem Appellationsgericht statt. Die Parteien haben an der Vermittlungsverhandlung die angefochtenen Inhalte des Zivilgerichtsurteil vom 2. Juli 2013 in einem Vergleich geregelt. Gleichzeitig hat der Berufungskläger seine Berufung mit dem Vergleich zurückgezogen. Die Parteien beantragen dem Appellationsgericht die Genehmigung dieses Vergleichs.

Erwägungen

1.        

1.1      Mit der einvernehmlichen Regelung beantragen die Parteien dem Gericht, ihnen die gemeinsame Obhut über C_____ zu übertragen. Zudem haben sie die Anwesenheiten von C_____ je beim Kindsvater und der Kindsmutter unter dem Jahr sowie zu den Ferienzeiten gegenüber dem gerichtlichen Entscheid etwas detaillierter geregelt, indessen ohne dabei in Bezug auf den zeitlichen Rahmen vom angefochtenen Entscheid abzuweichen. Eine Aufhebung der gemeinsamen Obhut hatte sich der Vorinstanz aufgedrängt, da C_____ seit August 2013 den obligatorischen Kindergarten besucht und beide Eltern seine Einschulung an ihrem jeweiligen Wohnort wünschten. Zudem war eine Weiterführung der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelung betreffend die Verweildauer von C_____ beim einen oder anderen Elternteil aufgrund der obligatorischen Anwesenheitspflicht von C_____ im Kindergarten von Montag bis Freitag und der örtlichen Entfernung der Wohnsitze der Eltern nicht mehr möglich. Nachdem die Einschulung in aller Regel am Wohnsitz des Kindes erfolgt und dieser (unter anderem) von der Obhut abgeleitet wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB) sowie die unterwöchige Betreuung gemäss der Empfehlung des Besuchsrechtsbeistands bei der Mutter stattfinden sollte, sprach die Vorinstanz dieser die alleinige Obhut zu. Die Eltern wünschen gemäss ihrer Vereinung zwar weiterhin gemeinsam die Obhut über C_____ auszuüben, einigen sich aber gleichzeitig, dass die behördliche Anmeldung von C_____ am Wohnsitz der Mutter zu erfolgen habe bzw. zu belassen sei und dieser dort einzuschulen sei. Soweit sie weiterhin die Zuständigkeit des aktuellen Besuchsrechtsbeistands wünschen, nehmen sie gemäss Vereinbarung zur Kenntnis, dass dem Appellationsgericht diesbezüglich keine Weisungsbefugnis zusteht. Damit ist aktuell keine Zuständigkeitsproblematik und auch kein anderer Grund ersichtlich, weshalb die Vereinbarung dem Kindswohl nicht entsprechen sollte. Vielmehr ist eine einvernehmliche Lösung in diesem sensiblen Bereich grundsätzlich zu begrüssen. Soweit die Parteien zusätzlich eine Vereinbarung betreffend die kinderärztliche Versorgung treffen, ist dagegen ebenfalls nichts einzuwenden. Die Vereinbarung ist zu genehmigen (zur Genehmigungspflicht betreffend Kinderbelange im Eheschutzverfahren s. Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 273 ZPO N 6a).

1.2      Der Antrag auf kinderpsychiatrische Begutachtung fällt mit dem Rückzug der Berufung dahin. Damit kann die Berufung – infolge der getroffenen Vereinbarung sowie des darin erklärten Rückzugs der Berufung – abgeschrieben werden (Art. 241 ZPO).

2.        

Verlegt werden müssen somit einzig die Kosten des Berufungsverfahrens (Steck, in: Basler Kommentar Schweizerische ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 241 ZPO N 20). Nachdem sich die Parteien über die strittigen Punkte einigen konnten, rechtfertigt sich die hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten. Zufolge des beiden Parteien gewährten Kostenerlasses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse und ist den Parteivertretern je ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Entschädigung der Rechtsvertretungen erfolgt gemäss den eingereichten Honorarnoten. Zu kürzen ist einzig der seitens des Anwalts der Berufungsbeklagten veranschlagte Betrag für Kopiaturen und Fotokopien auf CHF 0.25 pro Stück.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Vereinbarung der Parteien vom 12. Februar 2014 lautend:

            „1. A_____ zieht die von ihm erhobene Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 2. Juli 2013 zurück.

            2. In Abänderung von Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten vom 2. Juli 2013 vereinbaren die Parteien das Folgende:

            2.1 Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Obhut über C_____. C_____ ist bei B_____ in Niederdorf, BL, registriert und ist dort eingeschult.

            2.2 Die Werktage (Mo-Fr) verbringt C_____ bei B_____ in Niederdorf, BL.

            2.3 C_____ verbringt jeweils zwei aufeinanderfolgende Wochenenden bei A_____ (Freitag ab 16:30 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr / Übergabeort Bahnhof Liestal / beide Parteien jeweils alleine), gefolgt von einem Wochenende bei B_____, wiederum gefolgt von zwei Wochenenden bei A_____, und so weiter.

            2.4 C_____ verbringt die Hälfte aller Schulferienwochen pro Jahr je mit A_____ und die andere Hälfte mit B_____. Diese Ferienwochen werden wie folgt aufgeteilt: in geraden Kalenderjahren verbringt C_____ jeweils die beiden Sportferienwochen bei B_____, die beiden Osterferienwochen bei A_____, die beiden Herbstferienwochen bei B_____, die Weihnachts- und Neujahrsferien bei A_____. In den ungeraden Kalenderjahren gilt diese Regelung je umgekehrt. Die Sommerferien werden in jedem Jahr wie folgt aufgeteilt: die erste und zweite Ferienwoche bei A_____, die dritte und vierte Ferienwoche bei B_____, die fünfte Ferienwoche bei A_____, die sechste Ferienwoche bei B_____. Die Parteien einigen sich über Änderungen dieser Regelung nach Absprache.

            2.5 Fällt das Ferienende auf einen Aufenthalt bei A_____ wird C_____ am Sonntagnachmittag 15:00 Uhr zurückgebracht.

            2.6 Fällt das Wochenende von Auffahrt auf ein Wochenende bei A_____, so beginnt das Wochenende bereits am Mittwoch ab 16:30 Uhr und dauert bis Sonntagabend 19:00 Uhr. Fällt das Wochenende von Pfingsten auf ein Wochenende bei A_____ so dauert das Wochenende bis Pfingstmontagabend 19:00 Uhr. Die Parteien einigen sich über Änderungen dieser Regelung nach Absprache.

            3. Die Parteien vereinbaren die medizinische Behandlung von C_____ bei Frau Dr. med. […] in Liestal (ausgenommen Notfälle). Die Parteien informieren sich gegenseitig über medizinische Behandlungen und ersuchen die Kinderärztin um umfassende Information an beide Parteien.

            4. Die Parteien wünschen die Weiterführung der Beistandschaft durch D_____ vom Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass dies nicht in der Verfügungsmacht des Appellationsgerichts liegt.“

            wird genehmigt und das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs und Vergleichs als erledigt abgeschrieben.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Abstandsgebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte, wobei beide Anteile infolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

            Der Vertreterin des Berufungsklägers im Kostenerlass, […], sind ein Honorar von CHF 3'015.– und ein Auslagenersatz von CHF 116.50, zzgl. 8 % MWST von CHF 250.50, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

            Dem Vertreter der Berufungsbeklagten im Kostenerlass, […], sind ein Honorar von CHF 2'558.40 und ein Auslagenersatz von CHF 40.75, zuzüglich 8 % MWST von CHF 207.95, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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