Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
VG.2012.3
VG.2012.6
VG.2012.7
URTEIL
vom 17. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin 1
[…]
B_____ Beschwerdeführerin 2
c/o A_____
[...]
C_____
[...] Beschwerdeführerin 3
alle vertreten durch […]
Advokat,[…]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Beschwerdegegner
(vertreten durch das JSD)
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats
vom 22. September 2012
betreffend Erlass einer Verordnung vom 11. September 2012 über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 22. September 2012 publizierte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt im Kantonsblatt die Verordnung vom 11. September 2012 betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt. In der Folge erhoben die A_____, der B_____ sowie die C_____, allesamt vertreten durch [...], Advokat, sowie 7 weitere Parteien gegen den Erlass dieser Verordnung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 6. November 2012 hat der instruierende Präsident des Appellationsgerichts das Verfahren auf Antrag eines der Beschwerdeführer und nach Zustimmung aller Parteien bis zum 31. Dezember 2012 sistiert sowie dem Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung, vorerst bis zum 31. März 2013, zuerkannt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens vorerst bis zum 31. März 2013 verlängert.
Mit Eingabe vom 18. März 2013 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), die aufschiebende Wirkung sowie die Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres zu verlängern, da den Beschwerdeführern zu gegebener Zeit ein Entwurf der neuen Verordnung zugestellt werde und noch nicht absehbar sei, wann der Regierungsrat die neue Verordnung beschliessen werde. Nach Zustellung des Antrags an alle Parteien zur Vernehmlassung hat der Instruktionsrichter in der Folge die weitere Sistierung aller beim Appellationsgericht in dieser Angelegenheit hängigen Beschwerdeverfahren angeordnet und zwar für solange, bis auf Antrag einer Partei eine Aufhebung der Sistierung und dementsprechend Fristen für die nächsten Verfahrensschritte angeordnet würden. Gleichzeitig hat er sämtlichen beim Appellationsgericht in dieser Angelegenheit hängigen Beschwerden so lange die aufschiebende Wirkung zuerkannt, bis diese auf Antrag einer Partei wieder aufgehoben werde.
Mit Eingabe vom 21. August 2013 teilte der Regierungsrat dem Gericht mit, dass er in seiner Sitzung vom 13. August 2013 eine (neue) Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt beschlossen habe, welche im Kantonsblatt vom 17. August 2013 publiziert worden sei. Diese neue Verordnung ersetze die am 22. September 2012 im Kantonsblatt publizierte Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt, welche Gegenstand des hängigen Verfahrens sei. Gemäss Schlussbestimmung der neuen Verordnung werde diese auf den 1. Januar 2014 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werde die Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt vom 11. September 2012 aufgehoben.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 liess der Instruktionsrichter die Eingabe des Regierungsrates den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis zukommen und gab ihnen Frist, Anträge zum Verfahren resp. zur Verlegung der Kosten zu stellen. Dies mit der Begründung, da mit der Aufhebung der angefochtenen Verordnung per 1. Januar 2014 das ursprüngliche Anfechtungsobjekt zu diesem Zeitpunkt wegfallen werde, sei davon auszugehen, dass die hängigen Beschwerdeverfahren aufgrund dieser Situation abgeschrieben werden könnten, wobei noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sei. Es sei den beschwerdeführenden Parteien selbstverständlich unbenommen, auch gegen die neue resp. geänderte Verordnung Beschwerde zu erheben, wobei eine fristgerecht erfolge Mitteilung an das Gericht, wonach die gegen den ursprünglichen Erlass angemeldete Beschwerde sich auch gegen den neuen Erlass richte, als Beschwerdeanmeldung zu werten sei.
Mit Eingabe vom 19. September 2013 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen 1-3, von der Abschreibung der drei genannten Beschwerdeverfahren sei abzusehen, solange die neue Verordnung nicht rechtskräftig sei. Falls gegen die neue Verordnung wiederum Beschwerde ergriffen werden sollte, seien die betreffenden Verfahren zu sistieren, bis über den Erlass der neuen Verordnung rechtskräftig entschieden sei. Gegebenenfalls sei mit der Abschreibung der rubrizierten Verfahren wie folgt zu entscheiden: Die ordentlichen Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen und den von ihm vertretenen Beschwerdeführern sei eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung auszurichten.
Das JSD verzichtete in seiner Eingabe vom 15.11.2013 auf eine Stellungnahme zu diesem Antrag und schloss sich betreffend Kostenverlegung und Parteientschädigung den Anträgen und Ausführungen der Beschwerdeführerin im Grundsatz an, wobei den Beschwerdeführern eine angemessene, durch das Gericht festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen sei.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 hat der Instruktionsrichter die Parteien darauf hingewiesen, dass er der Kammer beantragen werde, das Verfahren per 1. Januar 2014 abzuschreiben. Bezüglich Kostentragung werde er beantragen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und den anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen, wobei, sofern aus der Kostennote keine Unterscheidung des Aufwandes für das Beschwerdeverfahren und den übrigen Aufwand ersichtlich sei, das Gericht eine Schätzung vornehmen müsse.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 hat der Vertreter der Beschwerdeführerinnen sodann eine neue Fassung der bereits eingereichten Kostennote eingereicht, auf welcher die das Beschwerdeverfahren betreffenden Aufwendungen ausgeschieden werden.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 30 a Abs. 1 lit. b und 30 e Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht Beschwerde gegen kantonale Verordnungen und Erlasse geführt werden. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Gemäss § 30f lit. a VRPG ist jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte, zur Beschwerde befugt. Vorliegend wurde der angefochtene Erlass, nämlich die am 22. September 2012 im Kantonsblatt publizierte Verordnung, jedoch per 1. Januar 2014 durch eine neue Verordnung ersetzt, welche die angefochtene Verordnung aufgehoben hat. Diese ist somit gar nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit entfällt auch das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien.
Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 292 f.; vgl. auch BJM 2005 S. 265 ff.; VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012 mit Hinweisen).
2.
Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Diesbezüglich ist auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Da noch kein Schriftenwechsel stattgefunden hat, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass der Regierungsrat im Verlauf der Gespräche mit den beschwerdeführenden Parteien deren Anliegen beim Erlass der neuen resp. geänderten Verordnung Rechnung getragen hat, hat doch keiner der Beschwerdeführer die neue Verordnung angefochten. Bei einer vorgängigen Anhörung der beschwerdeführenden Parteien hätte der Regierungsrat deren Anliegen bereits bei Erlass der angefochtenen Verordnung Rechnung tragen können. Dem Veranlasserprinzip entsprechend ist somit auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr zu verzichten.
Des Weiteren hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement den anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese ist allerdings nur für den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Aufwand geschuldet, da der im Hinblick auf die Ausgestaltung einer neuen Verordnung erbrachte Aufwand auch angefallen wäre, wenn die Anhörung vor Erlass der angefochtenen Verordnung stattgefunden hätte. Im Übrigen handelt es sich bei den Verhandlungen im Vorfeld des Erlasses einer Verordnung resp. der Abänderung einer Verordnung um ein erstinstanzliches Verfahren, in welchem praxisgemäss keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, auch wenn dieses vor dem Hintergrund eines hängigen Beschwerdeverfahrens geführt wird.
Demgemäss ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für den das Beschwerdeverfahren betreffenden Aufwand auszurichten. Dieser wird vom Vertreter der Beschwerdeführer vorliegend mit 15 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 450.– insgesamt CHF 6’636.–, angegeben. Dieser Aufwand scheint angesichts des Umfangs der im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriften (insgesamt 3 kurze sowie eine längere Eingabe beim Appellationsgericht) und im Vergleich zum in den anderen Verfahren geltend gemachten Aufwand als übersetzt. Zudem liegt der direkte Bezug zum Beschwerdeverfahren bei einigen in der Honorarrechnung angeführten Punkten nicht vor. Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Aufwand entsprechend leicht zu reduzieren. Insgesamt erscheinen 12 Stunden als angemessen. Praxisgemäss ist dem Honorar ein Stundenansatz von CHF 250.– zugrunde zu legen, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 3’000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 240.– , resultiert.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Verfahren VG.2012.3, VG.2012.6 und VG.2012.7 werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Den Beschwerdeführern wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3’240.– (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des JSD zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.