Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 VD.2025.93 (AG.2025.630)

28. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,093 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

längerfristige Hilfe nach Opferhilfegesetz

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2025.93

URTEIL

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Opferhilfe-Kommission beider Basel

Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft

Fachbereich Opferhilfe

Allee 9, 4410 Liestal

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider

Basel vom 4. Juni 2025

betreffend längerfristige Hilfe nach Opferhilfegesetz

Sachverhalt

B____ (sel.), die Ehefrau von A____ (Beschwerdeführer), wurde am 12. Juli 2023 zwecks Einholens einer Zweitmeinung zu ihrem seit zwei Jahren bestehenden Tumorleiden (metastasierendes Leiomyosarkom) in das Universitätsspital Basel (USB) verlegt, wo sie am 17. August 2023 verstarb.

Am 25. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung und machte sinngemäss geltend, Behandlungsfehler hätten zum Tod seiner Ehefrau geführt. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 28. Januar 2025 die Nichtanhandnahme bzw. stellte das Verfahren ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Dabei stützte sie sich massgeblich auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern, gemäss welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Lungenentzündung verstorben sei und seitens des Personals des USB keine Sorgfaltspflichtverletzungen feststellbar wären. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahren BES.2025.17). Dafür beantragte er bei der Opferberatungsstelle die Finanzierung einer Rechtsvertretung im Sinne längerfristiger juristischer Hilfe Dritter, was diese mit Schreiben vom 5. März 2025 ablehnte. Die Opferhilfe-Kommission beriet sich in der Sitzung vom 27. März 2025 in der Sache und bestätigte den Entscheid der Opferberatungsstelle mit Verfügung vom 4. Juni 2025.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 verzichtete der Instruktionsrichter zunächst auf die Einholung einer Vernehmlassung und zog sowohl die Akten der Vorinstanz wie auch des Verfahrens BES.2025.17 bei. In der Folge würdigte er den Hinweis des Beschwerdeführers auf den vorgesehenen Beizug einer Rechtsvertretung in der Eingabe vom 9. Juni 2025 aber als sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Begründungsfrist und setzte ihm Frist zur Beschwerdebegründung an, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2025 wahrnahm. Die Opferhilfe-Kommission verzichtete darauf, sich dazu vernehmen zu lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Opferhilfe-Kommission ist eine von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam eingesetzte Kommission. Ihr obliegt die Erteilung von Kostengutsprachen und der Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrages über die Opferberatungsstellen beider Basel ([SG 257.920]; in der Folge Vertrag genannt).

1.2      Gegen Entscheide der Opferhilfe-Kommission kann innert 10 Tagen ab deren Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (§ 6 Abs. 1 lit. b des Vertrages). Die Begründungsfrist kann auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Bei Wohnsitz der ansprechenden Person im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt ist das Verwaltungsgericht am Wohnsitz zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. a des Vertrages). Bei Wohnsitz der ansprechenden Person in einem anderen Kanton liegt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht am Tatort (§ 6 Abs. 1 lit. b des Vertrages). Vorliegend bezieht sich der im Kanton Tessin wohnhafte Beschwerdeführer auf eine von ihm geltend gemachte, im Universitätsspital Basel erfolgte Straftat, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt als Dreiergericht zuständig ist (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3      Nach § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.

1.4

1.4.1   Der Beschwerdeführer meldete seine Beschwerde innert der staatsvertraglichen Frist mit rudimentärer Begründung an. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er noch keinen Anwalt habe, einen solchen aber zu einem späteren Zeitpunkt ernennen wolle. Ein begründetes Erstreckungsgesuch bezüglich der Begründungsfrist stellte er aber nicht. Gleichwohl kann die Eingabe des Laien insoweit als Gesuch um Erstreckung der Begründungsfrist qualifiziert werden, welchem vom Instruktionsrichter entsprochen worden ist. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung mit Eingabe vom 22. Juli 2025 ein.

1.4.2   Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Mit der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer seine Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2025.68 vom 13. August 2025 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung der Beschwerde allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Beschwerdebegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Beschwerdeführer geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich oder wird die Beschwerdebegründung nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (§ 16 Abs. 3 VRPG; VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

1.4.3   Im vorliegenden Fall bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2025 auf den Ablauf des bisherigen Verfahrens. Der Eingabe kann aber keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der Verfügung der Opferhilfe-Kommission vom 4. Juni 2025 entnommen werden. Damit genügt der Beschwerdeführer auch der reduzierten, für Laien geltenden Begründungsobliegenheit nicht. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Das Verfahren betreffend die Gewährung längerfristiger Hilfe vor den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5]). Bei mutwilliger Prozessführung ist eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulässig. Mutwilligkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, obwohl sie deren Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen kann (BGE 150 I 195 E. 5.4, 128 V 323 E. 1b, 124 V 285 E. 3b; VGE VD.2026.236 vom 15. August 2017 E. 4.2.1; Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 30 N 5). Vorliegend handelt es sich offensichtlich um einen Grenzfall, doch soll dem Grundsatz nach auf die Erhebung von Gebühren dennoch verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Opferhilfe-Kommission beider Basel

-       Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.93 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 VD.2025.93 (AG.2025.630) — Swissrulings