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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2025 VD.2025.80 (AG.2025.347)

12. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,560 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.80

URTEIL

vom 12. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Malzgasse 30, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Gesundheitsdepartements

vom 1. April 2025

betreffend Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 24. März 2025 ersuchte Dr. med. B____ (Amtsarzt) um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A____ (Rekurrent) gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt). Mit Verfügung vom 1. April 2025 hiess das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Gesundheitsdepartement) das Gesuch gut, wobei es darauf hinwies, dass Auskünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung erteilt werden dürften.

Dagegen richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 1. April 2025 und 6. Mai 2025 (Datum des jeweiligen Posteingangs) erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er die Entbindungsverfügung anficht. Den Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 19. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 20. Mai 2025 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Einholung einer Vernehmlassung des Gesundheitsdepartements und zog die Vorakten bei. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die mit Schreiben des Regierungspräsidenten vom 19. Mai 2025 erfolgte Rekursüberweisung nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Geheimnisherr bezüglich des streitgegenständlichen Berufsgeheimnisses durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; VGE VD.2022.229 vom 8. Februar 2023 E. 1.1 und VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 1.1). Dementsprechend ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert.

1.2 1.2.1   Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2024.179 vom 16. Januar 2025 E. 1.2.1; VD.2024.90 vom 4. Oktober 2024 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2024.179 vom 16. Januar 2025 E. 1.2.1, VD.2024.43 vom 21. Juni 2024 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2024.179 vom 16. Januar 2025 E. 1.2.1, VD.2024.43 vom 21. Juni 2024 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

1.2.2   Die in der Rekursbegründung vom 30. April 2025 gemachten Ausführungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des Rekurrenten gehen an der Sache vorbei. Immerhin enthält die Rekursanmeldung vom 10. April 2025 einen Hinweis auf den Anspruch auf Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten. Damit ist den Anforderungen an einen Laienrekurs knapp Genüge getan. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2. 2.1      Zur Begründung seines Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 24. März 2025 wies der Amtsarzt darauf hin, dass das Migrationsamt derzeit die Organisation des Transports des Rekurrenten prüfe. Das Migrationsamt sei auf den ärztlichen Bericht («fit 2 fly») angewiesen, um einen sicheren Transport des Rekurrenten und dessen Gesundheit gewährleisten zu können. Beim Rekurrenten habe hierfür keine Einwilligung eingeholt werden können.

2.2      Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, für die Entbindung des Amtsarztes vom Berufsgeheimnis spreche das Interesse an der Gewährleistung eines sicheren Transports und das Interesse an der Durchsetzung staatlicher Aufgaben im Rückkehrbereich. Demgegenüber bestünden keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen des Rekurrenten. Der Eingriff in die Rechte des Rekurrenten sei zudem als gering zu qualifizieren, da von der Entbindung vom Berufsgeheimnis nur jene Informationen erfasst würden, die für die Organisation des Transports unbedingt notwendig seien.

2.3      Der Rekurrent moniert, sein Recht auf Datenschutz und seine Persönlichkeitsrechte würden durch die Entbindung des Amtsarztes von der ärztlichen Schweigepflicht verletzt (vgl. oben E. 1.2.2).

3. 3.1      Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) sind Fachpersonen im Gesundheitswesen dazu verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Ärzte und Ärztinnen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden – auf Antrag – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Das Arztgeheimnis stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (BGE 147 IV 27 E. 4.6, 117 Ia 341 E. 6a = Pra 1992 Nr. 178 S. 651, 657 und Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 321 StGB N 2; VGE VD.2022.229 vom 8. Februar 2023 E. 2.1).

Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht stellt einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre des Patienten bzw. der Patientin dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen handelt es sich regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV in besonderem Mass geschützt werden. Entsprechend setzen Ausnahmen vom Arztgeheimnis eine klare gesetzliche Regelung voraus (vgl. BGE 147 IV 27 E. 4.6, 141 IV 77 E. 4.4; BGer 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1). Weiter bedarf es im Rahmen der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer umfassenden Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder private Interessen für eine Entbindung vom Arztgeheimnis den gegenteiligen privaten Interessen der betroffenen Geheimnisherrinnen und -herren gegenüberzustellen sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV; VGE VD.2022.229 vom 8. Februar 2023 E. 2.2, VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 2.2).

3.2      Zunächst ist näher auf das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage einzugehen (Art. 36 Abs. 1 BV). Art. 71b Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) besagt, dass die behandelnde medizinische Fachperson auf Anfrage die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid an die kantonalen Behörden weitergeben darf. Mit dieser Bestimmung wird ein klar abgegrenzter Fall umschrieben, in welchem ein Arzt zur Bekanntgabe medizinischer Daten an kantonale Behörden berechtigt ist. Die darin genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall klarerweise erfüllt: Beim Amtsarzt handelt es sich um eine behandelnde medizinische Person; es liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor; das Migrationsamt ist die für den Vollzug der Wegweisung zuständige Behörde. Zu erwähnen ist weiter, dass das kantonale Recht mit § 26 Abs. 2 GesG eine Bestimmung enthält, gemäss welcher das zuständige Departement in begründeten Fällen von der Berufsgeheimnispflicht nach Art. 321 Abs. 1 StGB befreien kann. Ein derartiges Gesuch wurde im vorliegenden Fall gestellt, womit sich auch diese gesetzliche Grundlage als einschlägig erweist. Es kann somit offengelassen werden, ob bei Anwendbarkeit von Art. 71b AIG eine Entbindung vom Berufsgeheimnis überhaupt erforderlich ist (vgl. Zünd, in: Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 71b AIG N 1; Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 71b AIG N 5).

3.3     

3.3.1   Zu prüfen ist weiter, ob die Einschränkung des Rechts auf Privatsphäre vor dem Hintergrund der konkreten Entbindungsverfügung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV gerecht wird. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 I 49 E. 7.2).

3.3.2   Die Entbindung vom Arztgeheimnis stellt offensichtlich eine geeignete Massnahme dar, um vom behandelnden Arzt Informationen bezüglich der Flugtauglichkeit des Rekurrenten zu erhalten. Mit Erhalt einer positiven Zusage betreffend die Flugtauglichkeit wird wiederum der im öffentlichen Interesse liegende Vollzug der Wegweisung ermöglicht.

3.3.3   Wie das Gesundheitsdepartement ausführte, sind von der Entbindung des Berufsgeheimnisses nur jene Informationen erfasst, die sachdienlich und unbedingt notwendig sind. Die Auskunftserteilung wird somit auf erforderliche Informationen beschränkt. Es ist zudem kein milderes Mittel ersichtlich, um den Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten zu gewährleisten, ohne dass dessen Gesundheit gefährdet würde.

3.3.4   Schliesslich steht die angeordnete Massnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Der Rekurrent wurde rechtskräftig des Landes verwiesen (vgl. SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022). Derzeit befindet er sich in Ausschaffungshaft (vgl. AUS.2025.36 vom 8. April 2025, AUS.2024.51 vom 23. September 2024). Am Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Zudem liegt es auch im Interesse des Rekurrenten, dass er im Rahmen des Vollzugs von Wegweisungsmassnahmen nicht in seiner körperlichen Integrität geschädigt wird. Demgegenüber erweist sich das Interesse des Rekurrenten an der Nichtbekanntgabe seiner medizinischen Daten als weniger gewichtig.

3.4      Nach dem vorstehend Erwogenen erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet. Der Rekurs ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Dr. med. B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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