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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.08.2025 VD.2025.68 (AG.2025.477)

13. August 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,340 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.68

URTEIL

vom 13. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Manuel Kreis, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Sozialbeiträge

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 10. April 2025

betreffend Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 17. März 2025 reichte A____ (Rekurrent) beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) ein Gesuch um Genugtuung in Höhe von CHF 130'000.– gemäss Opferhilfegesetz ein. Mit Vorbescheid vom 26. März 2025 informierte das ASB den Rekurrenten über den voraussichtlich abschlägigen Entscheid und räumte ihm eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 30 Tagen ein. Am 7. April 2025 erreichte das ASB die entsprechende Stellungnahme. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies das ASB das Gesuch um Genugtuung ab, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 29. April 2025 Rekurs beim Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die erneute Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente und Belege sowie eine angemessene und verhältnismässige Entscheidung bzw. Genugtuung, die seine berufliche, private und finanzielle Situation berücksichtige. Mit Verfügung vom 30. April 2025 verzichtete der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident auf eine inhaltliche Vernehmlassung des ASB, zog aber die Vorakten bei. Gleichzeitig sah er von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er machte den Rekurrenten aber darauf aufmerksam, dass sich die Begründung des Rekurses in summarischer und vorläufiger Beurteilung kaum mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen scheine und sich dem Gericht deshalb die Frage stellen werde, ob eine mutwillige Prozessführung vorliege, die zu einer ausnahmsweisen Kostenauflage führen könne. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 liess sich der Rekurrent nochmals (unaufgefordert) vernehmen. Darin beantragt er zusätzlich die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Datenweitergabe, die Anordnung, dass alle unrechtmässig weitergegebenen Daten unverzüglich gelöscht werden und eine faire Prüfung seines Falls unter Berücksichtigung aller vorgelegten Argumente und Beweise. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 hat der Verfahrensleiter weiterhin auf die Einholung einer Vernehmlassung beim ASB verzichtet.

Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide des ASB betreffend Ansprüche aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz [EG OHG, SG 257.900]). Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung im Umfang der Abweisung seines Genugtuungsantrags beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4     

1.4.1   Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Mit der Rekursbegründung hat der Rekurrent seine Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich oder wird die Rekursbegründung nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (§ 16 Abs. 3 VRPG; VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

1.4.2   Im vorliegenden Fall geht die Rekursbegründung über weite Teile an der Sache vorbei. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt grösstenteils (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2). Indes wird daraus hinreichend klar, dass der Rekurrent (als juristischer Laie) weiterhin der Meinung ist, seine Persönlichkeit sei durch die Weiterleitung des Veranlagungsprotokolls des Steuerjahres 2022 an die Staatsanwaltschaft Emmenbrücke (durch den zuständigen Mitarbeiter der Steuerverwaltung Basel-Stadt) verletzt worden. Zudem scheint der Rekurrent weiterhin der Meinung zu sein, er sei im Strafverfahren im Kanton Luzern ungerecht behandelt worden. Im Sinne des vorstehend Erwogenen ist folglich auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1      Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen der Opferhilfe sind von der Vorinstanz zutreffend referiert worden, worauf verwiesen werden kann (angefochtene Verfügung S. 2 f.). Ebenfalls zutreffend festgehalten wurde, dass sich die Weitergabe der Steuerdaten auf eine klare gesetzliche Legitimation bzw. Verpflichtung stützte (angefochtene Verfügung S. 3), zumal die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben (Art. 34 Abs. 3 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Rekurrent führt in seinem Rekurs und seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 selber aus, dass die Luzerner Polizei sein Einkommen und sein Vermögen habe wissen wollen, was rechtswidrig sei. Daraus folgt, dass er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu seinen finanziellen Verhältnissen offenbar keine Angaben gemacht und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat. Bei dieser Ausgangslage war die Staatsanwaltschaft in dem gegen den Rekurrenten geführten Strafbefehlsverfahren Akten-Nr. [...] berechtigt, diese Angaben bei der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons einzuholen und diese berechtigt, jener die gewünschten Auskünfte zu geben (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 89). Dazu bedurfte es einer Zustimmung des Rekurrenten gerade nicht. Der Weitergabe des Veranlagungsprotokolls des Steuerjahres 2022 steht auch nicht entgegen, dass der Rekurrent auf erhobene Einsprache gegen diesen Strafbefehl hin mit Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 27. Februar 2025 freigesprochen worden ist. Die Abklärung muss auch dann erfolgen, wenn sich die beschuldigte Person – wie hier der Rekurrent – auf den Standpunkt stellt, unschuldig zu sein. Für den Fall eines Schuldspruchs muss die Höhe der Geldstrafe bestimmt werden. Dafür muss nicht zuerst ein Schuldspruch abgewartet werden, da die Verurteilung und Bestrafung mit einem Entscheid zu erfolgen hat.

2.2      Mit der angefochtenen Verfügung ist auch korrekt ausgeführt worden, dass die Opferhilfe des Kantons Basel-Stadt für angebliche Ansprüche, die auf das Verhalten der Behörden des Kantons Luzern gestützt werden, nicht zuständig ist (angefochtene Verfügung S. 4). Gleichwohl bezieht sich der Rekurrent auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren weiterhin zum grossen Teil auf angebliche Rechtsverletzungen durch die Luzerner Behörden (insbesondere der Luzerner Polizei). Darauf ist mangels Zuständigkeit nicht weiter einzugehen.

3.

3.1      Das Verfahren betreffend die Gewährung einer Genugtuung vor den Verwaltungs- und Gerichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei mutwilliger Prozessführung ist eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulässig. Mutwilligkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, obwohl sie deren Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen kann (BGE 150 I 195 E. 5.4, 128 V 323 E. 1b, 124 V 285 E. 3b; VGE VD.2026.236 vom 15. August 2017 E. 4.2.1; Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 30 N 5).

3.2      Nachdem die Vorinstanz dem Rekurrenten mit ihrem Vorbescheid und der angefochtenen Verfügung die Berechtigung der Steuerverwaltung zur Auskunft an die Staatsanwaltschaft sorgfältig und nachvollziehbar erläutert hat und sich der Rekurrent nicht mit den damit vorgebrachten Fakten auseinandersetzt, sondern stur an seiner unzutreffenden Haltung und offensichtlich auch massiv übersetzten Genugtuungsforderung festhält, liegt eine mutwillige Prozessführung gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG vor, weshalb dem Rekurrent eine Gebühr in der Höhe von CHF 400.– aufzuerlegen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Sozialbeiträge

-       Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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