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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.07.2025 VD.2025.55 (AG.2025.460)

21. Juli 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,220 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Arbeitsexternat, unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.55

URTEIL

vom 21. Juli 2025

REKTIFIKAT

betreffend Auszahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Nina Blum     

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel   

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. März 2025

betreffend Arbeitsexternat, unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. August 2023 ist A____ (Rekurrent) wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Diebstahls, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug, Nichtmitführens von Ausweisen, Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu 7 ¼ Jahren Freiheitsstrafe unter Einrechnung von insgesamt 843 Tagen Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft verurteilt worden. Er trat die ausgesprochene Freiheitsstrafe am 12. April 2023 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt an. Von dort wurde er zunächst ins Gefängnis Bässlergut, am 20. Juni 2023 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel und am 1. Juli 2024 in die JVA Wauwilermoos versetzt.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 reichte der Rekurrent bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug Basel-Stadt (SMV, Vollzugsbehörde) ein Gesuch um Versetzung in ein Arbeitsexternat per 26. Februar 2025 ein. Nach seiner Disziplinierung wegen des Besitzes und des Schmuggels verbotener Substanzen und Medikamente und wegen des Besitzes unerlaubter Datenübermittlungsgeräte in der JVA Wauwilermoos versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten am 13. Januar 2025 in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 17. Januar 2025 in das Gefängnis Bässlergut. Mit Eingaben vom 31. Januar 2025 und 25. Februar 2025 ersuchte der Rekurrent, nunmehr vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und wiederholte sein Gesuch um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Form eines Arbeitsexternats. Beide Gesuche wies die Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 27. März 2025 ab. Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 4. und 28. April 2025 erhobene und begründete Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 27. März 2025 in der Sache [...] und die Bewilligung des Arbeitsexternats, eventualiter des offenen Vollzugs. Zudem sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege per 31. Januar 2025 zu bewilligen. Schliesslich beantragt er auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren. Mit Eingabe vom 30. April 2025 reichte der Rekurrent medizinische Unterlagen zu Schulterbeschwerden nach. Die Vollzugsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 15. Mai 2025 auf eine Stellungnahme zum Rekurs. 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). 

1.4      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2).

1.5      Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats.

2.2      Gemäss Art. 77a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird eine Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn die gefangene Person einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei arbeitet die gefangene Person im Arbeitsexternat ausserhalb der Anstalt und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel in das Arbeitsexternat erfolgt gemäss Art. 77a Abs. 2 StGB in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. 

2.3      Mit der angefochtenen Verfügung erwog die Vollzugsbehörde, dass der mehrheitlich wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilte Rekurrent nach einer anfänglich offensichtlich unauffälligen, als Anpassungsleistung zu betrachtenden, jedoch kurzen Eintrittsphase im offenen Strafvollzug sukzessive deliktnahes Verhalten gezeigt habe. Mit Verweis auf die Disziplinarverfügung vom 30. Juli 2024 zeigte sie auf, dass der Rekurrent, indem er in Besitz eines verbotenen Datenübermittlungsgerätes gewesen sei, bereits nach 27 Tagen im offenen Strafvollzug gegen die Hausordnung verstossen und diese bewusst hintergangen habe. Auch die Disziplinarverfügung vom 1. Oktober 2024 lasse darauf schliessen, dass sich der Rekurrent während eines Sachurlaubs einen unerlaubten Datenträger angeeignet und diesen in die JVA Wauwilermoos mitgenommen habe. Am 28. November 2024 sei ein Mobiltelefon beim Rekurrenten festgestellt worden. Weiter sei am 10. Dezember 2024, nach seiner Rückkehr aus dem Ausgang, an der Stelle, an welcher ihm gesagt worden sei, dass er kontrolliert werde, Kokain gelegen. Ferner sei er mit seiner Schwester in deren Auto zur JVA zurückgekommen anstatt mit dem Zug, da er diesen angeblich verpasst habe. Zudem habe auf der Überwachungskamera gesehen werden können, dass ein Auto mit Basler Kennzeichen gehalten habe und etwas im Abfall deponiert worden sei, wobei man nicht gesehen habe, ob dies der Rekurrent gewesen sei. In diesem Abfall seien unter anderem diverse Testosteron-Präparate gefunden worden. Zusätzlich sei ein Zettel in seinem Geldbeutel mit den Namen von anderen Insassen und Geldbeträgen gefunden worden. Darüber hinaus sei am 11. Dezember 2024 der Betrag von CHF 800.– in der Zelle des Rekurrenten sichergestellt worden. Schlussendlich sei er mit Verfügung vom 10. Januar 2025 diszipliniert worden, nachdem in seiner Zelle eine Kühlbox gefunden worden sei, welche zum Schmuggel unerlaubter Gegenstände präpariert worden sei und in der sich ein Mobiltelefon, sechs Einwegspritzen, 73 Einwegnadeln, eine Ampulle Testosteron und zwei Ampullen à 1 ml Sustanon befunden hätten. Dieses bewusste Umgehen von geltenden Regeln der JVA Wauwilermoos lasse auf wenig Einsicht, respektive authentische Reue schliessen. Die kriminelle Identität, respektive die Identifizierung mit dieser und deren Ausleben stünden für den Rekurrenten offensichtlich über den geltenden Regeln. Er habe die Freiheiten des offenen Strafvollzugs vorsätzlich dazu genutzt, Regeln zu missachten und zu umgehen. Die hohen Barbeträge in seiner Zelle sowie mehrere Funde von Datenübertragungsgeräten und unerlaubten Substanzen samt Einwegspritzen liessen auf Dealertätigkeiten innerhalb der JVA schliessen. Eine Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln, die eigenen Delikte, respektive den qualifizierten Drogenhandel sei zudem bis zum heutigen Zeitpunkt nicht annähernd ersichtlich. Vielmehr bagatellisiere der Rekurrent diesen sogar noch. Aufgrund seines dissozialen und manipulierenden Verhaltens und insbesondere aufgrund des nach wie vor hohen Rückfallrisikos hinsichtlich von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei der Rekurrent offensichtlich auf ein engeres und kontrollierendes Setting angewiesen, welches nicht im offenen Strafvollzug und schon gar nicht im Rahmen eines Arbeitsexternats gewährleistet werden könne, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Form eines Arbeitsexternats vom 9. Oktober 2024 respektive 25. Februar 2025 abzuweisen sei und der Rekurrent in den geschlossenen Vollzug zu versetzen sei.

2.4      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent in mehrfacher Hinsicht eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Er bestreitet, dass bei ihm Amphetamin gefunden worden sei. Von den drei bei der Zellkontrolle am 8. Januar 2025 gefunden Ampullen hätten eine Testosteron und zwei Sustanon enthalten. Bei beiden dieser Stoffe handle es sich um anabole Steroide, welche dem Muskelaufbau dienten. Es seien daher keine Betäubungsmittel bei ihm gefunden worden. Zudem seien der Konsum von Testosteron und Sustanon keine strafbaren Handlungen. Lediglich der Verkauf von anabolen Steroiden sei untersagt. Es sei daher auch keine Dealertätigkeit nachgewiesen. Er habe die Steroide aufgrund seiner hartnäckigen Schulterprobleme genommen, welche er mit Muskelmasse habe bekämpfen wollen. Diese Ausführungen gegenüber der Vollzugsbehörde hätten keinen Eingang in deren Akten gefunden. Wie er gegenüber der Vollzugsbehörde angegeben habe, habe er die Kühlbox und die 73 Einwegspritzen von einem früheren Insassen zum Eigenkonsum erhalten, was dieser ihm gegenüber mittlerweile per Mail bestätigt habe. Er selbst könne einzig wegen einer Aktennotiz und einer völlig ungesicherten Sachverhaltslage auch nicht mit Kokain in Verbindung gebracht werden. Weiter könne auch nicht aufgrund seines Besitzes von Datenübertragungsgeräten auf eine Dealertätigkeit geschlossen werden. Es sei offensichtlich, dass er in der Strafanstalt keine Bestellungen über sein Mobiltelefon von anderen Inhaftierten entgegennehme. Er habe über Besuchsausgang, Beziehungsurlaube und die Möglichkeit von Aussenaktivitäten verfügt, über die er problemlos eigene Bestellungen hätte aufgeben können. Das bei ihm aufgefundene Mobiltelefon habe zum Kontakt mit seiner Freundin gedient. Unter Berufung auf die Vollzugsberichte der JVA Bostadel vom 13. Mai 2024 und der JVA Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024 macht der Rekurrent geltend, dass entgegen der Feststellung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 eine Auseinandersetzung mit den früheren Delikten stattgefunden habe und es seien Einsicht und Reue vorhanden. Es liege auch kein dissoziales oder manipulatives Verhalten seinerseits vor. In rechtlicher Hinsicht macht er daher vor diesem Hintergrund geltend, dass bei ihm kein hohes Rückfallrisiko in Bezug auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliege.

2.5      Strittig ist somit, ob aufgrund der Akten genügend Anhaltspunkte bestehen, um beim Rekurrenten von einem hohen Rückfallrisiko hinsichtlich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen, was der Bewilligung der Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats entgegenstünde.

Mit dem Rekurrenten ist dabei festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund des Funds von Sustanon in seiner Zelle zu Unrecht vom Besitz von Amphetaminen bei ihm ausgegangen ist. Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, ist Sustanon ein androgenes und anaboles Steroidmedikament und ein Testosteronester, der als Komponente für eine gemischte Steroidtherapie verwendet wird.

Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten aber bei seinen Ausführungen zur Herkunft der Kühlbox, in welcher sich die Substanzen und eine Vielzahl von Einwegspritzen sowie Einwegnadeln befunden haben. Während er zunächst Angaben zu deren Herkunft verweigert hatte (Disziplinarverfügung JVA Wauwilermoos 9. Januar 2025, act. 9/2 S. 344), wollte er bei einem von ihm gewünschten Gespräch mit der Vollzugsbehörde über den Inhalt der Kühlbox und den darin enthaltenen Substanzen keine Kenntnis gehabt haben (Aktennotiz vom 28. Januar 2025, act. 9/2 S. 361). Demgegenüber lässt er im vorliegenden Rekursverfahren nunmehr ausführen, dass er diese zum Aufbau von Muskelmasse zur Bekämpfung seiner hartnäckigen Schulterprobleme konsumiert habe. Wie dem Vollzugsbericht der JVA Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024 (act. 9/2 S. 314 ff.) aber entnommen werden kann, hat sich der Rekurrent wegen seiner Schulterprobleme an den Gesundheitsdienst gewandt und seit dem 13. September 2024 wöchentlich die Physiotherapie besucht. Er war daher diesbezüglich in fachlicher Betreuung und hat zudem die Gelegenheit, mehrfach wöchentlich das anstaltsinterne Fitnessstudio zu nutzen. Auch dem nachgereichten Arztbericht mit Verordnung zur Physiotherapie (act. 7) kann keine Indikation für die Einnahme von Steroiden zur Behandlung seiner Schulterprobleme entnommen werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wieso der Rekurrent aufgrund seiner Schulterprobleme hätte Steroide konsumieren sollen. Gegen einen reinen Eigenkonsum der bei ihm gefundenen Substanzen spricht auch die in seiner Zelle aufgefundene Barschaft in der Höhe von CHF 800.– (Disziplinarverfügung JVA Wauwilermoos vom 11. Dezember 2024, act. 9/2 S. 333). Er will dieses Geld gespart und aus der Freiheit mitgebracht haben, um seiner Verwandtschaft Geschenke zu besorgen. Mit seinem Rekurs äussert er sich dazu nicht mehr. Die vom Rekurrenten bei seiner Disziplinierung abgegebene Darstellung erscheint jedenfalls als Schutzbehauptung, ist doch nicht erklärlich, wie der Rekurrent in Haft Geschenke besorgen will. Ebenfalls nicht geäussert hat sich der Rekurrent mit seinem Rekurs zu einem Zettel, der von der JVA Wauwilermoos bei seiner Kontrolle am 10. Dezember 2025 in seinem Geldbeutel gefunden worden ist (Aktennotiz vom 10. Dezember 2024, act. 9/2 S. 331). Dieser enthielt Namen von anderen Insassen und Geldbeträge, was einen klaren Hinweis auf eine Verkaufstätigkeit in der JVA bietet. Zu den bei ihm aufgefundenen Steroiden passt auch der Fund von Testosteron und weiteren Präparaten im Abfall vor der JVA. Dieser Fund erfolgte, nachdem der Rekurrent per Auto in die Haftanstalt zurückgebracht worden war und man auf der Überwachungskamera hatte feststellen können, dass eine Person aus einem Fahrzeug mit Basler Kennzeichen ausgestiegen und etwas im Abfall deponiert hatte. Auch wenn dieser Fund nicht sicher dem Rekurrenten zugeordnet werden kann, kann diese Feststellung im Zusammenhang mit dem erstellten Sachverhalt als weiteres Indiz für eine – wenn auch nicht unbedingt auf Betäubungsmittel bezogene – Dealertätigkeit gewertet werden. 

Hinzu kommt, dass der Rekurrent wiederholt wegen Verstössen gegen die Anstaltsordnung im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Datenübermittelungsgeräten hat diszipliniert und ermahnt werden müssen (vgl. Disziplinarverfügungen JVA Wauwilermoos vom 30. Juli 2024, act. 9/2 S. 306 f.; 30. September 2024, act. 9/2 S. 312 f.; 28. November 2024, act. 9/2 S. 327 f.; 9. Januar 2025, act. 9/2 S. 344 f.). Trotz dieser mehrfachen Disziplinierungen hat sich der Rekurrent fortgesetzt nicht an das Verbot des Besitzes und der Verwendung von Datenübermittlungsgeräten gehalten. Seine Begründung für den Besitz eines Mobiltelefons, wonach er dieses zum Kontakt mit seiner Freundin habe nutzen wollen, überzeugt nicht. Der Rekurrent hat regelmässig den Internetcorner nutzen können, um den Kontakt zu seiner Familie aufrechtzuerhalten (Vollzugsbericht JVA Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024, act. 9/2 S. 314 ff.). Er war hierfür also nicht auf die Nutzung eines eigenen Mobiltelefons angewiesen. 

Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent die Freiheiten des offenen Strafvollzugs vorsätzlich dazu genutzt hat, Regeln zu missachten und zu umgehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten ein dissoziales und manipulierendes Verhalten nachsagte und aus dem genannten Sachverhalt auf ein nach wie vor bestehendes Rückfallrisiko hinsichtlich von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schloss, weshalb er weiterhin auf ein engeres und kontrollierendes Setting angewiesen ist, welches im Rahmen eines Arbeitsexternats nicht gewährleistet werden kann. Daran ändert auch der Vollzugsbericht JVA Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024 (act. 9/2 S. 314 ff.) nichts. Darin ist zwar noch festgestellt worden, dass beim Rekurrenten gewisse Fortschritte hinsichtlich Einsicht in Fehlverhalten und Strategieentwicklung für künftiges Verhalten in Risikosituationen erkennbar seien und seine Auseinandersetzungsbereitschaft von Beginn an als angemessen bezeichnet werden könne. Gleichzeitig ist aber auch festgestellt worden, dass eine konkrete Tatbearbeitung in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei (Vollzugsbericht JVA Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024, act. 9/2 S. 317). Soweit der Rekurrent sich damals in den stattgefundenen Gesprächen noch stets einsichtig und reuig gezeigt hat, steht dies im Widerspruch zu seinem sich seither akzentuierenden, vollzugswidrigen Verhalten. Auch wenn ihm kein Handel mit Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann, so ist ihm zumindest ein Handel mit Steroiden anzulasten. Auch wenn deren Einnahme in Freiheit nicht strafbar ist, ist deren Besitz und Erwerb im Vollzug verboten. Seine Handelstätigkeit bezog sich damit auf verbotene Substanzen, weshalb sie eine gewisse Verwandtschaft zum Betäubungsmittelhandel aufweist, dessentwegen er heute inhaftiert ist. 

Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Verweigerung des Übertritts in ein Arbeitsexternat in Anwendung von Art. 77a Abs. 1 StGB aufgrund der fortbestehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in einem offenen Setting zu bestätigen ist. Dies steht nicht im Widerspruch zum Resozialisierungszweck des Strafvollzugs, ist der offene Rahmen eines Arbeitsexternats doch aktuell aufgrund seines Verhaltens im Strafvollzug nicht geeignet, den Rekurrenten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

3.

Strittig ist weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Da dem Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist nur die unentgeltliche Verbeiständung strittig.

3.1      Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung voraussetze, dass die ersuchende Person bedürftig, ihr Rechtsbegehren nicht zum vornherein aussichtlos und sie ausserstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten. Die unentgeltliche Rechtspflege werde deshalb in der Regel nur im Rekursverfahren gewährt. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werde davon praxisgemäss nur zurückhaltend Gebrauch gemacht und es würden besonders hohe Voraussetzungen an die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Vorliegend habe das Gesuch des Rekurrenten aufgrund der Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug infolge der mittlerweile vorliegenden und eindeutig zu bejahenden Wiederholungsgefahr keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei.

3.2      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem hohen Risiko im Hinblick auf neue Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen sei. Er bestreitet daher, dass sein Gesuch aussichtslos gewesen sei.

3.3

3.3.1   Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung BV. Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 132 I 201 E. 8.2, 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.3 f. je mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch kommt demnach namentlich auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren zum Tragen, wie es vorliegend angestrebt wird. Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen Verfahrens in jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie der Umstand, dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos erscheint. Für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem erforderlich, dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225 E. 2.5.2; vgl. auch Steinmann/Schindler/Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 80 ff.).

3.3.2   Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht im erstinstanzlichen kantonalen Verwaltungsverfahren nur soweit er sich direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts abstützen lässt. Die genannte baselstädtische Regelung geht im Übrigen auch in ihrem Inhalt nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus (VGE VD.2010.250 vom 9. November 2010 E. 2.2, VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3.b, in: BJM 2005, S. 100 ff.).

3.3.3   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie − zumindest vorläufig − nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.2).

3.3.4   Bei der Beurteilung, ob eine rechtliche Verbeiständung sachlich geboten erscheint, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person, so ist der Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 129 I 281 E. 4.1, 128 I 225 E. 2.5.2). Die Tatsache, dass ein Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht zum vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen für das Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b; BGer 5A_336/2011 vom 8. August 2011, E. 2.5.2, in: ZBl 2013, S. 344, 346).

3.3.5   Bei Vollzugslockerungen im Strafvollzug muss das erstinstanzliche Verfahren nach der Praxis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, damit ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung begründet werden kann (BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.4 zum verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren). Solche Schwierigkeiten sind vorliegend nicht erkennbar. Der Rekurrent hat sein Gesuch denn auch zuerst selber gestellt und begründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent daher im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der Prüfung seiner Versetzung in ein Arbeitsexternat auf eine Verbeiständung angewiesen gewesen wäre. Im Ergebnis ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren daher nicht zu beanstanden.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Dem Rekurrenten kann aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Verfahrenskosten gehen daher zulasten des Staates und es ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 4. Juni 2025 macht dieser einen Aufwand von 10,2 Stunden geltend, was angemessen erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten, angemessenen Auslagen im Betrag von CHF 59.25. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 170.05 zu entrichten. Dem Vertreter des Rekurrenten wird mithin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'269.30 ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'040.–, zuzüglich Auslagen von CHF 59.25 und 8,1 % MWST von CHF 170.05, insgesamt somit CHF 2'269.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.

VD.2025.55 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.07.2025 VD.2025.55 (AG.2025.460) — Swissrulings