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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 VD.2025.132 (AG.2025.629)

28. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,319 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Ablehnung eines Antrags auf überbrückende Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2025.132

URTEIL

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 12. Juni 2025

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Ablehnung eines

Antrags auf überbrückende Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme

einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 15. April 2025 lehnte die Sozialhilfe Basel-Stadt den Antrag von A____ (Rekurrentin) auf überbrückende Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab. Dagegen meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. April 2025 Rekurs an. Mit Schreiben vom 23. April 2025 bestätigte das Department für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) den Eingang der Rekursanmeldung und machte die Rekurrentin darauf aufmerksam, dass der Rekurs innert 30 Tagen schriftlich zu begründen sei. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Poststempel vom 20. Mai 2025) begründete die Rekurrentin ihren Rekurs. Daraufhin trat das WSU mit Verfügung vom 12. Juni 2025 auf den Rekurs zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht ein.

Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Juni 2025 beim Regierungsrat Rekurs an. Die Staatskanzlei bestätigte am 4. Juli 2025 den Eingang der Rekursanmeldung und informierte über die Frist zur Einreichung der schriftlichen Begründung – diese wurde auf Gesuch der Rekurrentin hin bis zum 13. August 2025 erstreckt. Innert Frist reichte die Rekurrentin die Rekursbegründung mit Schreiben vom 8. August 2025 ein. Aus der Rekursanmeldung ergibt sich der sinngemässe Antrag, auf den Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 15. April 2025 sei einzutreten. Aus der Rekursbegründung geht sodann das Begehren der Rekurrentin hervor, ihrem Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe sei auch materiell zu entsprechen.

Am 25. August 2025 überwies der Regierungspräsident den Rekurs an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 27. August 2025 nahm der Verfahrensleiter den überwiesenen Rekurs zu den Akten des Gerichts und erklärte, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werde. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 25. August 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2      Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten (hinsichtlich der materiellen Rügen siehe jedoch E. 3).

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1      Das WSU begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 12. Juni 2025 damit, dass die Frist zur Rekursbegründung verpasst worden sei. Die per A-Post Plus versandte Verfügung sei am 17. April 2025 zugestellt worden. Die dreissigtägige Frist zur Rekursbegründung habe demnach tags darauf zu laufen begonnen und am 19. Mai 2025 geendet. Die Rekursbegründung sei der Post erst am 20. Mai 2025, also einen Tag nach Fristende, übergeben worden. Eine Wiederherstellung der Frist komme sodann nicht in Betracht, da dies nicht beantragt worden sei und abgesehen davon auch kein unverschuldetes Hindernis ersichtlich sei, das die Einhaltung der Frist verhindert hätte.

2.2      Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den gegen die Verfügung der Sozialhilfe erhobenen Rekurs rechtzeitig begründet, weshalb darauf einzutreten sei. Sie habe das Schreiben der Sozialhilfe zwar am 18. April 2025 aus dem Briefkasten genommen, doch habe sie sich erst tags darauf an eine Vertrauensperson, die der deutschen Sprache mächtig sei, wenden können. Die Frist zur Rekursbegründung könne erst beginnen, wenn sie das «Schreiben in den Händen halte und entsprechend die verlangten Handlungen organisieren» könne. Dies sei mit dem Schreiben vom 20. April 2025 geschehen, so dass sie «nachweislich die Verfügung am 19.4.2025 zur Kenntnis» genommen habe (Rekursanmeldung vom 17. Juni 2025).

Nachfolgend ist zunächst der letzte Tag der Begründungsfrist zu ermitteln (vgl. E. 2.2.1). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Rekursbegründung innerhalb der Frist eingereicht wurde (vgl. E. 2.2.2).

2.2.1   Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist laut § 46 Abs. 2 OG die Rekursbegründung einzureichen. Der Fristenlauf beginnt praxisgemäss einen Tag nach der Eröffnung der Verfügung (§ 147 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern [StG, SG 640.100] analog; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 138). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung (BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 5). Eine Verfügung gilt daher bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung als eröffnet (vgl. BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 4.1 und A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5). Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin gelegt wird und damit in ihren Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2). Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5).

Der Rekurrentin wurde die Verfügung der Sozialhilfe am 17. April 2025 zugestellt (Sendungsnachverfolgung der Post, in: act. 7, letzte Seite). Die Rechtsmittelfrist begann somit am darauffolgenden Tag, also am 18. April 2025, zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel auf den 17. Mai 2025, einen Samstag, womit sie am darauffolgenden Werktag, d.h. am 19. Mai 2025, endete (vgl. § 147 Abs. 3 StG analog; Schwank, a.a.O., S. 138). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berechnung der Frist ab Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung am 19. April 2025 zu keinem anderen Ergebnis führen würde: Diesfalls fiele letzte Tag der Frist direkt auf den 19. Mai 2025.

2.2.2   Eine Rekursfrist gilt als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Rekursinstanz überbracht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder im Ausland einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. § 147 Abs. 3 StG analog). Als Beweis dient in der Regel der mit einer Datumsangabe versehene Poststempel (Schwank, a.a.O., S. 138).

Im vorliegenden Fall wurde die Rekursbegründung gemäss Poststempel am 20. Mai 2025 der Post übergeben. Die Begründung wurde somit einen Tag nach Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist eingereicht, womit sie zu spät erfolgt ist.

2.3      Die Rekurrentin macht geltend, es handle sich «um einen Entscheid für das Leben» (Rekursanmeldung vom 17. Juni 2025). Sinngemäss bezieht sie sich damit auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dessen Verwirklichung dient bei Fristsäumnis allein die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, sofern die Frist aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses verpasst wurde (vgl. VGE VD.2024.113 vom 18. Februar 2025 E. 2.3.2, VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1). Wiedereinsetzungsgründe macht die Rekurrentin jedoch explizit nicht geltend: «Warum eine Wiedererwägung ausgeschlossen wird, die gar nicht verlangt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis» (Rekursanmeldung vom 17. Juni 2025). Eine vertiefte Prüfung, ob die Frist allenfalls unverschuldet verpasst wurde, erübrigt sich damit.

3.

Die Rekurrentin legt in ihrer Rekursbegründung vom 8. August 2025 ausführlich ihren Standpunkt mit Blick auf die materielle Rechtslage dar. Darauf kann mangels rechtzeitiger Rekursbegründung auch in diesem Verfahren nicht eingetreten werden.

4.

Nach dem vorstehend Erwogenen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die unterliegende Rekurrentin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund ihrer aus den Akten ersichtlichen finanziellen Situation kann jedoch gestützt auf § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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