Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2024.82
URTEIL
vom 18. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____ Rekurrent
Wohnadresse unbekannt,
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 2. Mai 2024
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 19. Juni 2018 (SAO 18 995) der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig gesprochen und zur Leistung einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt. Diese Strafe war gemäss Mitteilung des Office des sanctions et des mesures d’accompagnement de Canton du Valais vom 2. Mai 2024 auf dem Betreibungswege uneinbringlich. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2019 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu 45 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Vollzugsbefehlen vom 2. Mai 2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass A____ die Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Freiheitsstrafe gemäss den beiden genannten Strafbefehlen ab dem 1. Mai 2024 zu verbüssen habe. Diese Entscheide wurden A____ am 6. Mai 2024 ausgehändigt.
Gegen diesen Vollzugsbefehl hat sich A____ (Rekurrent) mit handschriftlicher, undatierter Eingabe gewandt, welche beim Straf- und Massnahmenvollzug am 14. Mai 2024 eingegangen und von diesem mit Schreiben vom 15. Mai 2024 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen worden ist.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer Vernehmlassung und holte die Vorakten ein.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (vgl. VGE VD.2022.259 vom 17. Januar 2023 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
2.1 Mit seiner Eingabe macht der Rekurrent geltend, dass er mit einem [...] von Mailand nach Paris gefahren sei. Es sei ihm dabei nicht bewusst gewesen, dass dieser Bus durch die Schweiz fahre. Überdies verfüge er über keine Beziehungen in der Schweiz. Er fechte daher die 45-tägige Gefängnisstrafe an.
2.2 Damit bezieht sich der Rekurrent offensichtlich auf seine Anhaltung durch die Police Cantonale du canton de vaud vom 1. Mai 2024, als er auf der Raststätte Bavois aus einem [...] von Mailand nach Paris aufgrund seiner Ausschreibung im Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) festgenommen worden ist (vgl. act. 4 S. 7 ff.). Diese Einreise wird ihm aber im vorliegenden Zusammenhang gar nicht vorgeworfen. Vollzogen werden vielmehr die Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2019 ([...]) sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 19. Juni 2018 ([...]).
Der Strafbefehl [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2019 (act. 4 S. 1 ff.) bezieht sich auf die am 19. Mai 2019 unter Missachtung des gegen den Rekurrenten bestehenden Einreiseverbotes erfolgte Einreise in die Schweiz mit dem [...] von Bocholt nach Mailand. Mit diesem Strafbefehl wurde gleichzeitig die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 19. Juni 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) für vollstreckbar erklärt. Dieser Strafbefehl richtete sich an den Rekurrenten mit unbekanntem Aufenthalt. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser ihm nicht zugestellt worden ist.
Grundsätzlich sind Strafbefehle den Adressatinnen und Adressaten an ihrem Wohnsitz, an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihrem Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Soweit diese ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben, müssen sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnen, wenn nicht aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung Mitteilungen auch direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Art. 88 Abs. 1 StPO regelt die öffentliche Bekanntmachung von Mitteilungen und hält fest, dass die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt zu erfolgen habe, wenn (lit. a) der Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (lit. b) eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre, oder (lit. c) eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO gelten Strafbefehle aber auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. Das Gesetz will bei Einstellungsverfügungen und Strafbefehlen somit auf die öffentliche Bekanntmachung verzichten und lässt ohne weitere Voraussetzungen eine eigene Fiktion der Zustellung eintreten, wobei die Überprüfungsmöglichkeit eines Strafbefehls indessen nicht leichthin abgeschnitten werden darf (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 88 StPO N 11). Die Strafbehörde kann sich daher nur auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen, wenn sie zuerst die geeigneten Schritte in die Wege geleitet hat, um den Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln (BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2, 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2; 6B_162/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3 und 6B_421/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht substantiiert, mit welchen geeigneten Schritten die Staatsanwaltschaft seinen damaligen Aufenthaltsort hätte eruieren können. Wie dem Rapport des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 1. Mai 2024 (act. 4 S. 8 ff.) entnommen werden kann, hatte der Rekurrent keinen bekannten Aufenthalt. Weder macht er geltend noch kann den Akten entnommen werden, dass er der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt oder den Strafbehörden des Kantons Wallis jemals eine Wohnadresse angegeben hätte. Erst bei seiner Anhaltung vom 1. Mai 2024 gab der Rekurrent eine Adresse in Rom (Italien) an (act. 4 S. 9). Daraus folgt, dass die vorliegend relevanten Strafbefehle – d.h. der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2019 ([...]) sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 19. Juni 2018 ([...]) – auch ohne öffentliche Bekanntmachung als zugestellt gelten und in Rechtskraft erwachsen sind, weswegen sie vorliegend nicht mehr überprüft werden können. Belegt ist weiter auch, dass die dem Rekurrenten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 19. Juni 2018 ([...]) auferlegte Geldstrafe aufgrund ihrer unterbliebenen Bezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden ist (vgl. Schreiben des Office des sanctions et des mesures d’accompagnement du Canton du Valais vom 2. Mai 2024 (act. 4 S. 33). Somit hat die Vollzugsbehörde in den beiden angefochtenen Vollzugsbefehlen vom 2. Mai 2024 zu Recht verfügt, dass der Rekurrent die Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Freiheitsstrafe gemäss den beiden genannten Strafbefehlen ab dem 1. Mai 2024 zu verbüssen hat.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.