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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.04.2024 VD.2024.4 (AG.2024.295)

24. April 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,166 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.4

URTEIL

vom 24. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o [...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. Januar 2024

betreffend Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2022 (VT.[...]) wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Verleumdung, mehrfacher Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie mit einer Busse von CHF 1'500.– , bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, bestraft (act. 8 S. 1 ff.). Nach erfolgter Einleitung des Inkassos dieser Busse beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 1. September 2023 die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit. Dieses Gesuch wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) mit Verfügung vom 2. Januar 2024 ab. Die Vollzugsbehörde bezog sich dabei auf die Mitteilung der Fachstelle für besondere Vollzugsformen vom 7. Dezember 2023, wonach sich der Rekurrent nicht für die Sprechstunde gemeldet und weder auf die zwei Mahnungen reagiert noch das rechtliche Gehör wahrgenommen habe, weshalb die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit nicht möglich sei. Gegen diese Verfügung richtet sich der mit einer nicht unterzeichneten Eingabe vom 4. Januar 2024 erhobene Rekurs des Rekurrenten. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rekurrent ein unterschriebenes Exemplar seines Rekurses nach. Der SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024, es sei auf den Rekurs kostenfällig nicht einzutreten. Darauf replizierte der Rekurrent mit einer auf den 28. Januar 2024 datierten und am 8. Februar 2024 versandten Eingabe. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. November 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.3      Mit ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da sich der Rekurrent nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetze. Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Vorliegend setzt sich der Rekurrent zwar mit den Ausführungen der Vorinstanz, mit denen sie die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit aufgrund seiner Säumnis bei der dafür notwendigen Kontaktnahme begründet hat, nicht konkret auseinander. Mit seinen Ausführungen stellt er sich aber implizit auf den Standpunkt, dass die Verweigerung seines Gesuchs aufgrund seiner finanziellen Situation dennoch nicht angemessen und mithin unverhältnismässig ist. Auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs kann daher eingetreten und es können die mit ihm erhobenen Einwendungen geprüft werden.

2.

2.1      Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe oder Busse kann auf Gesuch der verurteilten Person in der Form der gemeinnützigen Arbeit  erfolgen, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a Abs. 1 lit. a und lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB). Unter Bezugnahme auf diese Regelung sowie Art. 1.3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elek­tronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017, wonach die gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, hat die Vorinstanz erwogen, dass sich der Rekurrent nicht für die Sprechstunde bei der Fachstelle für besondere Vollzugsformen gemeldet und ebenso wenig auf die zwei Mahnungen reagiert noch das rechtliche Gehör wahrgenommen habe. Sein Gesuch um Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit sei daher abzuweisen. Diesen Erwägungen, mit denen sich der Rekurrent mit seinem Rekurs nicht auseinandersetzt, kann offensichtlich gefolgt werden. Fehlt es bereits bei der Regelung des Vollzugs der Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit an jeder Mitwirkung des Rekurrenten, so fehlt es an der entsprechenden Voraussetzung für deren Bewilligung.

2.2      Mit seinem Rekurs weist der Rekurrent auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe hin, die es ihm verunmögliche eine Busse von CHF 1'500.– zu bezahlen. Es sei für ihn auch unmöglich, für 15 Tage ins Gefängnis zu gehen, da er vom Sozialamt auf ein Lernprogramm verpflichtet worden sei, das er unmöglich unterbrechen könne. Diese Ausführungen sind offensichtlich ungeeignet, die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten als unzulässig erscheinen zu lassen. Er macht dabei keine Gründe geltend, die ihn an der Wahrnehmung der Termine in der Sprechstunde bei der Fachstelle für besondere Vollzugsformen hätten hindern können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, mit der Wahrnehmung dieser Termine die durch seine finanzielle Lage begründete Härte des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der ihm auferlegten Busse abzuwenden. Ist der Rekurrent aber nicht bereit oder in der Lage, den Sprechstundentermin auch nach zweifacher Mahnung sorgfältig wahrzunehmen oder sich diesbezüglich etwa mit der Wahrnehmung des ihm von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen, so fehlt es ihm offenbar an der für die Aufnahme gemeinnütziger Arbeit notwendigen Bereitschaft zu deren gewissenhaften Erfüllung. Er hat daher die mit seiner Verurteilung begründete Härte des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe auf sich zu nehmen, soweit es ihm nicht möglich ist, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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