Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2024.23
URTEIL
vom 2. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent 1
[...]
B____ Rekurrentin 2
[...]
C____ Rekurrent 3
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
D____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 30. August 2024
betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 13. Februar 2023 in Sachen Grundsatzfragen zum Bauvorhaben Renovation und
Sanierung, Liftanbau mit Balkonen, Dachausbau, Umnutzung, [...] Basel
Sachverhalt
Die D____ (Beigeladene) ist Eigentümerin der Liegenschaften [...] in Basel. Mit generellem Baubegehren vom 9. Mai 2022 ersuchte sie das Bauund Gastgewerbeinspektorat um Beantwortung von Grundsatzfragen im Zusammenhang mit einem Renovations- und Sanierungsvorhaben mit Liftanbau und Balkonen, Dachausbau sowie einer Umnutzung der im Denkmalverzeichnis eingetragenen Liegenschaften. Der Fragenkatalog umfasste allgemeine Fragen zur Bruttogeschossflächen-Berechnung, zum Wohnanteilplan, zu bestehenden Dienstbarkeiten, Abstellflächen und Lärmkataster, zu feuerpolizeilichen Anforderungen, zur Erdbebensicherheit, zu diversen denkmalpflegerischen Aspekten sowie Fragen im Zusammenhang mit dem behindertengerechten Bauen. Zudem wurde die folgende das Gesetz über die Wohnraumförderung (WRFG, SG 861.500) thematisierende Frage gestellt: «Gibt es in Bezug auf das WRFG (inkl. angenommene Wohnschutzinitiative vom 28.11.21, etc.) besondere Umstände, die berücksichtigt werden müssen?».
Gegen das am 25. Mai 2022 publizierte generelle Baubegehren erhoben unter anderem A____, B____ und C____ (Rekurrierende 1-3) Einsprache. Am 13. Februar 2023 erliess das Bau- und Gastgewerbeinspektorat einen Entscheid mit Antworten zu den Fragen im generellen Baubegehren. Mit Einspracheentscheiden vom gleichen Tag wurden die Einsprachen abgewiesen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 30. August 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid meldeten die Rekurrierenden am 13. Februar 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit der Rekursbegründung vom 14. März 2024 stellen sie folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 30. August 2023 sowie der Vorentscheid Generelles Baubegehren BBG [...] vom 23. Februar 2023 ganz aufzuheben.
2. Das generelle Baubegehren sollte nicht bewilligt werden, es sollte gemäss dem neuen WRFG (seit dem 28.Mai 2022 in Kraft) vollumfänglich überarbeitet, die Fragen präzisiert und der Wohnschutzkommission zur Prüfung vorgelegt werden.
3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Es soll auf die Erhebung der Prozessgebühren ganz oder teilweise verzichtet werden und eine allfällige Parteientschädigung sei vom Kanton zu übernehmen, der Kostenvorschuss sei zurückzuerstatten.»
Die Beigeladene beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2024, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baurekurskommission beantragt in ihrer Rekursantwort vom 10. Juni 2024 die Abweisung des Rekurses. Am 20. August 2024 (Postaufgabe) reichten die Rekurrierenden eine Replik ein. Das vorliegende Urteil ist, nachdem die Rekurrierenden innert gesetzter Frist nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatten, auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2 Angefochten ist der Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 30. August 2023 betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 13. Februar 2023 in Sachen Grundsatzfragen zum Bauvorhaben Renovation und Sanierung, Liftanbau mit Balkonen, Dachausbau, Umnutzung, [...], Basel. Als Bewohner von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe und Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert sind. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten. Allerdings sind nur Rügen bzw. Anträge zu prüfen, die sich innerhalb des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens bewegen. Darauf ist im Rahmen der einzelnen Rügen einzugehen.
1.3 Nicht zu berücksichtigen sind die Ausführungen der Rekurrierenden in ihrer Replik. Mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Juli 2024 wurde den Rekurrierenden die Frist zur Einreichung einer Replik verlängert bis zum 5. August 2024. Die Replik der Rekurrierenden trägt zwar das Datum vom 5. August 2024, wurde aber erst am 20. August 2024 mit der Post aufgegeben (Posteingang beim Verwaltungsgericht am 21. August 2024). Im Begleitschreiben vom 20. August 2024 führt die Rekurrentin 2 zur verspäteten Einreichung ihrer Eingabe aus, dass sie kurz vor Fristende sehr krank geworden sei (Corona) und es untergegangen sei, den Brief auf die Post zu bringen. Ein Arztzeugnis könne sie nicht beilegen. Da sie die Symptome gekannt habe und in den betreffenden Tagen sowieso frei gehabt habe, habe sie «keine:n Arzt:Ärztin aufgesucht». Sie bitte darum, von dem Fehler abzusehen und «die Replik trotzdem in die Beurteilung des vorliegenden Falls einfliessen zu lassen». In diesen Vorbringen kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmen sich die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; VGE VD.2022.262 vom 17. April 2023 E. 1.4.5, VD.2016.72 vom 1. Juli 2016 E. 2 und VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Die Rekurrentin 2 macht kein solches unverschuldetes Hindernis geltend. Namentlich legt sie nicht dar, warum es den beiden anderen Rekurrierenden nicht möglich gewesen sein soll, die Replik an ihrer Stelle einzureichen bzw. warum es ihr trotz Erkrankung nicht möglich gewesen sein soll, ihre beiden Mitrekurrierenden oder eine andere Person mit der Einreichung der Replik zu beauftragen. Die Replik ist somit als verspätet aus dem Recht zu weisen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Berücksichtigung der Vorbringen in der Replik nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern würde.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115) wie auch das Gesetz über die Wohnraumförderung (WRFG; SG 861.500), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3). Im Umfang der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes obliegt dem Verwaltungsgericht auch die Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 28 des Denkmalschutzgesetzes [DSchG, SG 497.100]).
2.
2.1 Die Rekurrierenden verlangen mit ihrem Rekurs, dass das generelle Baubegehren nicht bewilligt und dieses «gemäss dem neuen WRFG (seit dem 28. Mai 2022 in Kraft) vollumfänglich überarbeitet, die Fragen präzisiert und der Wohnschutzkommission zur Prüfung vorgelegt werden» (Rechtsbegehren 2). Sie beziehen sich damit auf folgende mit dem generellen Baubegehren gestellte Frage:
«Gibt es in Bezug auf das WRFG (inkl. angenommene Wohnschutzinitiative vom 28.11.21, etc.) besondere Umstände, die berücksichtigt werden müssen?»
Die Rekurrierenden rügen, dass die Baurekurskommission zu Unrecht nicht auf ihr Begehren eingetreten sei, wonach die Bauherrschaft hätte aufgefordert werden müssen, «ihre Fragen zu präzisieren und die Bestimmungen des WRFG zu beachten» (Rekursbegründung, Ziff. II.3). Sie beanstanden des Weiteren die Erwägungen der Baurekurskommission zu den Fragen betreffend die Aussenfassaden und den Liftanbau.
2.2 Die Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid zunächst darauf hingewiesen, dass ein generelles Baubegehren der Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen eines Vorhabens diene, dessen Ausführungen ein Baubegehren voraussetze. Damit solle einer Bauherrschaft ermöglicht werden, hinsichtlich grundlegender Fragen verbindliche Klarheit über die Bewilligungsfähigkeit ihres Vorhabens zu erhalten, bevor der Aufwand und die Kosten für die Detailprojektierung entstehen würden. Das Verfahren ende mit einem anfechtbaren Vorentscheid. Daraus, dass im generellen Baubewilligungsverfahren ein verbindlicher Vorentscheid über die von der Bauherrschaft gestellten Grundsatzfragen zu einem spezifischen Bauprojekt gefällt werde, lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass die behördlichen Stellungnahmen – zumindest was deren Verbindlichkeit angehe – inhaltlich nicht weiterreichen könnten als die von der Bauherrschaft gestellten Fragen, soweit sich diese gestützt auf die Plangrundlagen beantworten liessen. Daraus ergebe sich für das Baurekursverfahren, dass auch der Streitgegenstand inhaltlich auf die Fragen der Bauherrschaft beschränkt sei, und zwar so weit, als diese im Streit liegen würden und sich gestützt auf die Plangrundlagen beantworten liessen (angefochtener Entscheid, E. 15).
Die von der Bauherrschaft vorliegend im Zusammenhang mit der Wohnschutzgesetzgebung gestellte Grundsatzfrage – so die Vorinstanz weiter – sei sehr offen und allgemein formuliert. Ihre Beantwortung müsste, soweit sie über die Frage des anwendbaren Rechts an sich (Frage alte oder neue Wohnschutzbestimmungen) hinausginge, eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Wohnschutzbestimmungen zur Folge haben und würde damit vielmehr einer allgemeinen Bauberatung gleichkommen. Mit der vorliegenden Frage werde quasi das gesamte WRFG zum Inhalt der Frage erhoben, was nicht nur viel zu unspezifisch, sondern auch nicht im Sinn eines generellen Baubegehrens sei, dessen Ziel es sei, einzelne wichtige Fragen eines Projekts mittels eines verbindlichen Vorentscheids zu klären (E. 16). Die zu behandelnden Fragen seien durch diejenigen des generellen Baubegehrens begrenzt. Gestützt auf die sehr offene Grundsatzfrage könne im vorliegenden Verfahren einzig festgestellt werden, dass für das vorliegende Rekursverfahren das neue Recht massgebend sei. Zur Erlangung spezifischer Antworten hinsichtlich weitergehender inhaltlicher Fragen des WRFG hätte die Bauherrschaft ihre Frage entsprechend spezifischer formulieren müssen. Dementsprechend könne im vorliegenden Rekursverfahren auch nicht inhaltlich über die Bewilligungsfähigkeit des angefochtenen generellen Baubegehrens mit Blick auf wohnschutzspezifische Belange befunden werden. Die Rekurrierenden würden sich diesbezüglich mit ihren Rechtsbegehren ausserhalb des Streitgegenstands bewegen, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne (E. 17).
In Bezug auf die Rüge, es würden Pläne für die Fassadengestaltung fehlen und in den eingereichten Plänen seien keine Fenstereinteilungen eingezeichnet, hat die Baurekurskommission festgehalten, dass nur gewisse Fassadenpläne eingereicht worden seien (Hoffassade Vorderhaus bzw. Hoffassade Hinterhaus). Fehlten Pläne der Strassenfassade mit entsprechender Darstellung der angefragten geplanten baulichen Massnahme, obwohl diesbezüglich Fragen aufgeworfen worden seien, könnten diese Fragen nicht als für ein ordentliches Baubegehren verbindlich beantwortet werden. Bauliche Veränderungen an der Fassade, die im vorliegenden Verfahren weder als Frage aufgeworfen noch in den Plänen eingezeichnet worden seien, wären in einem künftigen ordentlichen Bewilligungsverfahren in den Plänen einzuzeichnen und über deren Bewilligungsfähigkeit werde dannzumal zu befinden sein (E. 31). Mit Blick auf allfällige neue Fenster seien gemäss Vorentscheid die Detailpläne der Kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Ausführung seien entsprechende Detailpläne und ein Materialkonzept vorzulegen. Die entsprechenden Fragen seien folglich noch offen und nicht abschliessend beurteilt worden (E. 32).
In Bezug auf den geplanten Lift an der Aussenfassade hat die Baurekurskommission erwogen, dass die Rekurrierenden im Einspracheverfahren lediglich gerügt hätten, der Lift vergrössere die Fläche des Anbaus zusätzlich unverhältnismässig stark. Der erst im Rekursverfahren gestellte Antrag, der Lift sei nicht zu bewilligen, gehe über die Rüge im Einspracheverfahren hinaus. Dass für den Liftanbau Anforderungen des Denkmalschutzes zu beachten sein würden, habe für die Rekurrierenden bereits im Rahmen der Einsprache klar sein müssen, seien doch entsprechende Fragen an die Kantonale Denkmalpflege sowie an Pro Infirmis gestellt worden. Die von den Rekurrierenden erst im Rekursverfahren erhobene Rüge, der Lift sei nicht zu bewilligen, sei gemäss § 92 Abs. 2 BPG ausgeschlossen (E. 35 f.).
2.3
2.3.1 Die Rekurrierenden anerkennen zwar, dass die mit einem generellen Baubegehren gestellten Grundsatzfragen von der Bauherrschaft bestimmt werden. Sie halten indessen dafür, dass es im allgemeinen Interesse liege, dass diese Grundsatzfragen genügend spezifisch seien, um angefochten werden zu können. Ihres Erachtens sei die Frage der anzuwendenden Wohnschutzbestimmungen erheblich und sollte bereits auf Ebene des generellen Baubegehrens zumindest ansatzweise behandelt werden. Im ordentlichen Baubegehren ginge es nur noch darum, «Details und Finessen» zu behandeln, nicht aber grundsätzliche Fragen, die im allgemeinen Interesse des Wohnschutzes lägen (Rekursbegründung, Ziff. II.2). Der Bewilligungspflicht würden gemäss §§ 8 ff. sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben unterliegen, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgingen. Dies gelte für das ordentliche, vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren. Das Sanierungsvorhaben der Beigeladen unterliege einer Bewilligungspflicht, weshalb «die Bewilligung der Wohnschutzkommission zur Prüfung überreicht werden muss», bevor die Schritte zu einem ordentlichen Baubegehren eingeleitet werden könnten (Ziff. II.3).
2.3.2 Die Rekurrierenden verkennen mit ihren Ausführungen den Charakter eines generellen Baubegehrens und der Fragen, die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens zu prüfen sind. Ein generelles Baubegehren dient der Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen (§ 32 der Bau-und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]). Der auf ein generelles Baubegehren und dessen Publikation hin ergehende Vorentscheid ist im Hinblick auf ein zukünftiges konkretes Bewilligungsverfahren verbindlich, wenn innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wird und wenn sich das anwendbare Recht nicht ändert (§ 32 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 BPV; VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3 und VD.2014.106 vom 31. Mai 2016 E. 2.1). Dieses Institut ist mit Varianten in vielen Kantonen vorgesehen (vgl. VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der Zweck des Vorentscheids besteht darin, Klarheit zu schaffen über den Inhalt und die Bedeutung der geltenden Bauvorschriften im Hinblick auf ein bestimmtes Bauprojekt (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 382). Er stellt keine gültige Baubewilligung dar (vgl. § 13 Abs. 2 ABPV), hat aber Verfügungscharakter. Der Vorentscheid über die von der Bauherrschaft gestellten Grundsatzfragen zu einem spezifischen Bauprojekt ist für die Behörde bei der späteren Entscheidung über die formelle baurechtliche Bewilligung verbindlich, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage bis zum Entscheid nicht wesentlich ändern (Dussy, Verfahren, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 652). Dabei ist bei verbindlichen Vorentscheiden sicherzustellen, dass das rechtliche Gehör von Drittbetroffenen gewahrt wird (VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3).
Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden gibt es kein «allgemeines Interesse», dass Bauwillige im Rahmen eines generellen Baubegehrens die zur Klärung gewünschten Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen genügend spezifisch formulieren müssten, damit diese angefochten werden könnten. Wenn die Bauherrschaft ihre Fragen zu unspezifisch formuliert, kann die Bewilligungsbehörde auch nicht in so genügend konkreter Weise darauf antworten, dass ihre Antwort mit Blick auf das ordentliche Baubewilligungsverfahren eine bindende Wirkung entfalten könnte. Die Behauptung der Rekurrierenden, im ordentlichen Baubewilligungsverfahren würden nur noch «Details und Finessen» behandelt, entbehrt jeglicher Grundlage. Im ordentlichen Verfahren werden vielmehr alle Fragen behandelt, welche für die Erteilung einer Baubewilligung relevant sind. Lediglich in Bezug auf die im Vorentscheid rechtskräftig beantworteten Fragen besteht eine Bindungswirkung an den Vorentscheid. Die im Rahmen eines generellen Baubegehrens zu behandelnden Fragen ergeben sich ausschliesslich aus dem entsprechenden Gesuch. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden gibt es keine Grundlage zur Rückweisung eines Gesuchs an die Bauherrschaft zur Stellung von weitergehenden oder präziseren Fragen.
In Bezug auf die Vorschriften aus dem WRFG wurde bereits im Vorentscheid resp. dem entsprechenden Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass auf das für die Erlangung einer Bewilligung erforderliche ordentliche Baubewilligungsverfahren das per 28. Mai 2022 in Kraft getretene revidierte WRFG zur Anwendung gelangt. Diese Feststellung ist die einzige Aussage, welche aufgrund der sehr generell gestellten Frage im generellen Baubegehren möglich war. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden besteht keine Grundlage dafür, die Beigeladene dazu zu zwingen, im generellen Baubegehren präzisere oder umfassendere Fragen zu stellen, welche bereits eine Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts aufgrund der neu anwendbaren Bestimmungen des WRFG erlauben würde. Dem Antrag der Rekurrierenden, es sollte das generelle Baubegehren «nicht bewilligt werden, es solle gemäss dem neuen WRFG […] vollumfänglich überarbeitet, die Fragen präzisiert und der Wohnschutzkommission zur Prüfung vorgelegt werden», kann somit keine Folge geleistet werden. Eine materielle Prüfung des Vorhabens unter Beachtung der neuen Bestimmungen des WRFG hat vielmehr im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen. Darauf wurden die Rekurrierenden bereits im Einspracheentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats und im ausführlichen Entscheid der Baurekurskommission hingewiesen.
2.4
2.4.1 Mit Blick auf die Fragen zur Fassadengestaltung halten es die Rekurrierenden für «zwingend notwendig, dass die fehlenden Informationen bezüglich der geplanten Sanierung der Aussenfassade und die Einzeichnung der Fensterfassade eingereicht werden». Diese Informationen seien erforderlich für die Kantonale Denkmalpflege, damit beurteilt werden könne, ob das Stadtbild erhalten werde. Die Aussenfassade sei ein wichtiger Teil des Strassen- und Erscheinungsbilds auf die Nachbarschaft. Es müsse deshalb von Anfang an aufgezeigt werden, wie damit umgegangen werde. Die Nachbarschaft und die Quartierbewohnenden hätten ein Anrecht darauf mitzubestimmen, wie die Fassade künftig gestaltet werde. Die Rekurrierenden würden die Einreichung der fehlenden Ansichten zu den Strassenfassaden und die Einzeichnung der Fenstereinteilungen im Fassadenplan der Hofseite verlangen. Diese Pläne seien anschliessend der Kantonalen Denkmalpflege zur Prüfung zu unterbreiten (Rekursbegründung, Ziff. II.4).
2.4.2 Bezüglich der fehlenden Fassadenpläne und Fenstereinteilungen in den eingereichten Plänen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es wurde bereits im Vorentscheid festgehalten, dass die Detailpläne für neue Fenster vor Ausführung der Kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung vorzulegen seien. Die Baurekurskommission hat somit zu Recht festgehalten, dass im Rahmen der Behandlung des generellen Baubegehrens keine Aussagen zur detaillierten Aussengestaltung der Fassade gemacht wurden und dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer neu gestalteten Fassade somit im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu behandeln ist. Die Rekurrierenden vermögen in keiner Hinsicht aufzuzeigen, dass die Beantwortung der im Rahmen des generellen Baubegehrens gestellten Fragen im Vorentscheid gestützt auf die Ausführungen der Kantonalen Denkmalpflege öffentliches Recht verletzt hätten oder der Tatbestand nicht richtig festgestellt worden wäre.
2.5
2.5.1 Mit Blick auf den geplanten Liftanbau halten die Rekurrierenden daran fest, dass «die Bewilligung den Lift zu bauen erst in Betracht gezogen wird, wenn das Vorhaben den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entspricht». Bei der Ablehnung des Rekurses sei nicht darauf eingegangen worden, «ob belegt werden kann, ob die Investitionskosten des Vorhabens für die Festlegung der Mietzinse nach dem Umbau nicht zu einer immensen Kostensteigerung führen werden». Da der Lift aufgrund der vom Denkmalschutz erlassenen Vorschriften nicht barrierefrei gebaut werden könne, sei seine Notwendigkeit nicht gegeben. Das Umbauvorhaben gehe über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinaus und sei gemäss § 8a WRFG bewilligungspflichtig. Das Vorhaben werde nicht schonend vorgenommen und ändere die bestehende Baustruktur sowie den bisherigen Standard des Wohnraums. Das Vorhaben entspreche nicht den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung und sei deshalb nicht zu bewilligen (Rekursbegründung, Ziff. II.5).
2.5.2 Die Frage nach der Zulässigkeit des Liftanbaus wurde im Rahmen des generellen Baubegehrens ausschliesslich unter denkmalschützerischen Gesichtspunkten gestellt und entsprechend nur von der Denkmalpflege beurteilt. Die Ausführungen der Rekurrierenden, welche darauf beharren, dass die Bewilligung für den Liftanbau erst in Betracht gezogen werde, wenn das Vorhaben überwiegend den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entspricht, beziehen sich auf die einschlägigen Vorschriften des WRFG. Die Beurteilung eines Liftanbaus gemäss den Vorgaben der am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen §§ 8a ff. WRFG war indessen nicht Teil der Fragestellung des generellen Baubegehrens und wurde daher zu Recht auch nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Dies ist gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Für die Frage der Zulässigkeit des Liftanbaus in Bezug auf den Denkmalschutz ist es entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden irrelevant, ob der Liftanbau notwendig ist oder ob der Umbau zu einer Kostensteigerung führt.
3.
In Bezug auf die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Verfahren machen die Rekurrierenden geltend, sie hätten in diesem Verfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt, seitens der Baurekurskommission sei aber «keine Stellung dazu bezogen» worden und es seien ihnen die vollumfängliche Spruchgebühr von CHF 1'600.– und eine Parteientschädigung in solidarischer Haftung in Rechnung gestellt worden (Rekursbegründung, Ziff. I.4). Diese Behauptung der Rekurrierenden ist aktenwidrig. Die Baurekurskommission weist in ihrer Rekursantwort darauf hin, dass der Antrag der Rekurrierenden, es sei ein Kostenvorschuss zurückzuerstatten, mit präsidialer Verfügung vom 12. April 2023 abgewiesen worden sei. Es sei dabei darauf hingewiesen worden, dass die Rekurrierenden in ihrer Rekursbegründung an verschiedener Stelle geltend gemacht hätten, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, dass sie den erforderlichen Nachweis ihrer Mittellosigkeit mittels entsprechender Beweise indes vollständig unterlassen hätten. Die Rekurrierenden seien auch darauf hingewiesen worden, dass es ihnen unbenommen bleibe, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und mittels entsprechender Dokumente der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Entsprechende Dokumente oder Belege hätten die Rekurrierenden trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht. Diese Ausführungen der Baurekurskommission werden von ihnen in der (verspätet eingereichten) Replik auch nicht bestritten. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden wurde somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren erläutert, weshalb ihnen Kosten auferlegt wurden. Mangels eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege musste die Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid hierzu auch keine Stellung nehmen.
4.
4.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'500.– in solidarischer Verbindung (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ausserdem wird ihnen ebenfalls in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung zugunsten der Beigeladenen auferlegt. Mangels Honorarnote ist der Aufwand der Rechtsvertretung der Beigeladenen praxisgemäss zu schätzen. Es ist vorliegend von einem anwaltlichen Aufwand von rund 5 Stunden auszugehen, was bei einem Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde ein Honorar von CHF 1'250.– ergibt. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 30.– berücksichtigt. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann. Gemäss dem UID-Register ist die Beigeladene mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie bezüglich der Rechnung ihrer Rechtsvertretung betreffend das vorliegende Verfahren nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die Parteientschädigung für das vorliegende Rekursverfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
4.2 Dem Antrag der Rekurrierenden, es seien ihnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen, kann nicht Folge geleistet werden. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Rekurrierenden auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die daran gestellten Anforderungen hingewiesen. Auch hier haben sie innert der ihnen gesetzten Frist keinerlei Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht. Für ihre Behauptung, dass sie allesamt in Ausbildung seien oder sich in einem niedrigen Lohnspektrum befinden würden, haben die Rekurrierenden keinerlei Belege eingereicht. Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass es ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll, die Kosten, welche sie durch die Ergreifung der verwaltungsgerichtlichen Rekurses verursacht haben, zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– einschliesslich Auslagen in solidarischer Verbindung.
Die Rekurrierenden haben der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'280.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrierende 1-3
- Beigeladene
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat
- Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.