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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.04.2025 VD.2024.175 (AG.2025.216)

4. April 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,512 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Unterstützungsbeitrag gemäss dem Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (BGer 2C_276/2025 vom 5. Juni 2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.175

URTEIL

vom 4. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ GmbH                                                                           Rekurrentin

[…]  

vertreten durch lic. iur. Erik Wassmer, Advokat,

Fischmarkt 12, Postfach 333, 4410 Liestal   

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt  

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel   

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 24. September 2024

betreffend Unterstützungsbeitrag gemäss dem Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Sachverhalt

Am 27. März 2021 reichte die A____ GmbH (nachfolgend Rekurrentin) beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ein, welches vom zuständige Fachgremium Härtefallprogramm am 19. Januar 2022 bewilligt wurde. Am 2. Februar 2022 wurde der Rekurrentin ein Unterstützungsbeitrag von CHF 59'257.09 ausbezahlt und am 28. März 2022 die Schlussrechnung versandt. Mit Verfügung vom 24. September trat das WSU auf ein Gesuch der Rekurrentin vom 29. Juli 2024 um Neuberechnung des Unterstützungsbeitrags nicht ein.

Dagegen richtet sich der am 7. Oktober 2024 angemeldete und am 25. Oktober 2024 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat Basel-Stadt, welchen der Regierungspräsident dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. November 2024 zum Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des WSU, die Wiedererwägung des Härtefall-Entscheides gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 an die Hand zu nehmen und beim neuen Entscheid von einem um CHF 134'692.– auf CHF 380'118.77 gestiegenen Referenzumsatz auszugehen. Eventualiter beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des WSU, die Härtefall-Entschädigung für die Rekurrentin aufgrund der von der Steuerverwaltung erhobenen Umsatzzahlen neu festzusetzen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens beigezogen und auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU vorerst verzichtet. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 13. November 2024 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Rekurrentin davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob die Verwaltung das massgebliche öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Über die Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu entscheiden.

2.        

2.1     

2.1.1   Am 27. März 2021 reichte die Rekurrentin beim WSU ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 1; Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140 vom 22. Dezember 2023 S. 8). Die Rekurrentin gab im Gesuch für das Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 343'078.64 an (angefochtene Verfügung S. 2; vgl. Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140 vom 22. Dezember 2023 S. 3). Mit dem Gesuch reichte sie eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 2. Dezember 2020 ein, in der dieser Betrag als Total Produktionsertrag ausgewiesen wird. Nachdem das Gesuch auf Nachfrage mehrmals ergänzt worden war (vgl. angefochtene Verfügung S. 1; Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140 vom 22. Dezember 2023 5–8), bewilligte das zuständige Fachgremium Härtefallprogramm das Gesuch am 19. Januar 2022 (vgl. Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140 vom 22. Dezember 2023 S. 4 [Beim in der angefochtenen Verfügung erwähnten 31. Januar 2022 handelt es sich um das Datum der Änderung des Status.]). Die Bewilligung erfolgte gestützt auf die Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm vom 20. April 2021 (SG 819.879) und die eingereichten Unterlagen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2; Schlussabrechnung S. 1). Am 2. Februar 2022 wurde der Rekurrentin ein Unterstützungsbeitrag von CHF 59'257.09 ausbezahlt (vgl. angefochtene Verfügung S. 1; Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140 vom 22. Dezember 2023 S. 4 und 9). Am 28. März 2022 erstellte das WSU eine Schlussabrechnung, aus der sich ergibt, wie der Unterstützungsbeitrag von CHF 59'257.09 berechnet worden ist. Diese Schlussabrechnung wurde gleichentags versandt (vgl. Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140 vom 22. Dezember 2023 S. 4). Auf der Schlussabrechnung ist vermerkt, dass allfällige Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 14 Tagen schriftlich begründet an die E-Mail-Adresse hilfe-hgt@bs.ch zu richten seien und die Abrechnung ansonsten als akzeptiert gelte.

2.1.2   Mit Eingabe vom 7. April 2022 an das WSU erklärte die Rekurrentin unter dem Betreff «Antrag für die Dokumentenerneuerung für die Härtefälle», dass sie vor einiger Zeit die Steuerdokumente erhalten habe und sie die Dokumente aufgrund einiger Fehler neu ordnen und dem WSU zustellen müsse, und bat um Angabe einer Adresse, in welche sie die Unterlagen senden könne. Mit einer E-Mail vom 11. April 2022 mit dem Betreff «Korrekturen Härtefälle A____ GmbH, Basel» reichte die Rekurrentin dem WSU eine Bilanz per 31. Dezember 2019 und eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 6. April 2022 ein. Dazu bemerkte sie bloss, dass die Daten für eine Korrektur gedacht seien, und bat sie um rasche Rückmeldung. Mit einer E-Mail vom 14. Juni 2022 mit dem Betreff «Änderung Abrechnung-Grundlage Härtefall A____ GmbH» sandte die Rekurrentin dem WSU möglicherweise die definitive Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2019 vom 1. April 2022. Dazu erklärte sie bloss, sie sende im Anhang nochmals die Unterlagen mit der definitiven Steuerveranlagung 2019, damit das WSU «die Grundlage Änderungen abrechnen» könne.

2.1.3   Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 an das WSU erklärte die Rekurrentin, dass sie seit dem vergangenen Jahr mehrmals vergeblich versucht habe, eine korrekte Auszahlung des Unterstützungsbeitrags zu veranlassen, und erinnerte sie das WSU daran, dass es für die Berechnung des Beitrags den durch die Steuerverwaltung korrigierten Reingewinn bzw. Umsatz des Jahres 2019 verwenden solle. Soweit aus den Akten ersichtlich äusserte die Rekurrentin diesen Wunsch aber in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2023 erstmals ausdrücklich. Zusammen mit ihrer Eingabe sandte die Rekurrentin dem WSU die definitive Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2019 vom 1. April 2022 sowie möglicherweise erneut die Bilanz per 31. Dezember 2019 und die Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 6. April 2022. Mit E-Mail vom 29. November 2023 scheint das WSU sinngemäss auf die Einwendungen der Rekurrentin nicht eingetreten zu sein. Jedenfalls hielt es unmissverständlich fest, dass eine Neuberechnung des Unterstützungsbeitrags unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Dokumente nicht in Betracht komme. Am 1. Dezember 2023 legte die Rekurrentin «Einspruch» gegen diese Entscheidung ein. Mit einer Eingabe vom 29. Juli 2024, bei der sie erstmals anwaltlich vertreten war, ersuchte die Rekurrentin das WSU gestützt auf die Steuerveranlagung 2019, die Schlussabrechnung in Wiedererwägung zu ziehen und den Unterstützungsbeitrag unter Berücksichtigung eines um CHF 134'692.– höheren Umsatzes im Jahr 2019 neu zu berechnen.

2.2     

2.2.1   Die Eingabe vom 7. April 2022, die E-Mail vom 11. April 2022 mit Bilanz und Erfolgsrechnung im Anhang sowie die E-Mail vom 14. Juni 2022 stellen keine begründeten Einwendungen gegen die Schlussabrechnung dar, weil die Rekurrentin darin nicht ansatzweise erklärt, weshalb die Höhe des Unterstützungsbeitrags nicht korrekt sein sollte (vgl. auch E-Mail des WSU vom 29. November 2023). Es ist nicht Sache des WSU, aufgrund der eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung nach Gründen zu suchen, weshalb der in der Schlussabrechnung ausgewiesene Betrag unrichtig sein könnte. Dass im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, ändert daran entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 12) nichts, weil diese eine Partei genauso wenig von ihrer Obliegenheit zur Begründung einer Einwendung befreit wie von der Obliegenheit zur Begründung eines Rekurses. Die E-Mail vom 14. Juni 2022 erfolgte zudem wie alle späteren Eingaben der Rekurrentin erst lange nach Ablauf der Frist für Einwendungen gegen die Schlussabrechnung. Aus den vorstehenden Gründen ist das WSU auf die Einwendungen gegen die Schlussabrechnung entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 11 f.) zu Recht implizit nicht eingetreten (vgl. auch E-Mail des WSU vom 29. November 2023).

2.2.2   Im Übrigen erscheint es fraglich, ob sich Einwendungen gegen die Schlussabrechnung nicht nur gegen die Berechnung des Unterstützungsbeitrags, sondern auch gegen die dieser zugrundeliegenden Umsatzangaben der Rekurrentin im Gesuchsverfahren richten können. Da die Umsatzangaben der Rekurrentin im Gesuchsverfahren nicht nur der Schlussabrechnung zugrunde liegen, sondern auch Grundlage der Bewilligung vom 19. Januar 2022 des Gesuchs vom 27. März 2021 sind, wäre eine Überprüfung der Umsatzangaben im Einwendungsverfahren jedenfalls höchstens dann möglich, wenn auch die Bewilligung des Gesuchs als solche überprüft würde. Dazu müsste der Bewilligungsentscheid des zuständigen Fachgremiums vom 19. Januar 2022 in Wiedererwägung gezogen werden. Selbst wenn sich Einwendungen gegen die Schlussabrechnung auch gegen die Umsatzangaben der Rekurrentin im Gesuchsverfahren richten könnten, käme eine Verpflichtung des WSU zur Überprüfung dieser Angaben im Einwendungsverfahren daher höchstens dann in Betracht, wenn die Rekurrentin einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Bewilligungsentscheid vom 19. Januar 2022 hätte. Ein solcher Anspruch besteht aus den nachstehenden Gründen offensichtlich nicht (vgl. unten E. 4).

2.3      Die Eingaben, welche die Rekurrentin nach Ablauf der Frist für Einwendungen gegen die Schlussabrechnung eingereicht hat, sind als Wiedererwägungsgesuche zu qualifizieren. Dementsprechend ersuchte die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2024 ausdrücklich um Wiedererwägung der Schlussabrechnung. Allerdings müssten für eine Neuberechnung des Unterstützungsbeitrags aus den vorstehend dargelegten Gründen (oben E. 2.2.2) nicht nur die Schlussabrechnung des WSU vom 28. März 2022, sondern auch der Entscheid des Fachgremiums Härtefallprogramm vom 19. Januar 2022 in Wiedererwägung gezogen werden. Aus den nachstehenden Gründen hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Wiedererwägungsgesuche (vgl. unten E. 4). Daher ist das WSU auf ihr Gesuch um Neuberechnung des Unterstützungsbeitrags zu Recht nicht eingetreten.

3.

3.1      Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (VGE VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 990). Gemäss dieser hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen richtig und vollständig abzuklären (VGE VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 988; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 92). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Partei relativiert (VGE VD.2021.11 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 2.2, VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 7.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.4; VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5). In Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein eigenes Begehren eingeleitet haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (VGE VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 182). Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm ausdrücklich, dass die Gesuchstellerin das elektronische Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen und mit dem Gesuch auch die weiteren notwendigen Unterlagen einzureichen hat. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 464; Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 35–37). In diesen Fällen sind die Parteien verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464). Eine Mitwirkungspflicht besteht aber nur insoweit, als die Mitwirkung verhältnismässig und insbesondere zumutbar ist (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 7; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N 46). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 40; Häfeln/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 994 Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N 93). Dabei kann sie die Missachtung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der säumigen Partei berücksichtigen (vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N 84 und 92).

3.2      Gestützt auf § 10 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm war die Rekurrentin verpflichtet, in ihrem Gesuch vollständige und wahre Angaben zu ihren Umsätzen zu machen und Belege dafür einzureichen. Die Rekurrentin hat das Verfahren betreffend den Unterstützungsbeitrag durch ein eigenes Begehren eingeleitet. Zudem kennt die Rekurrentin ihre eigenen Umsätze viel besser als das Fachgremium Härtefallprogramm und das WSU und sind diese für die erwähnten Behörden ohne Mitwirkung der Rekurrentin zumindest mit vertretbarem Aufwand nicht feststellbar. Daher war die Rekurrentin auch in Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG und nach Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet. Ihren eigenen Umsatz festzustellen und gegenüber den Behörden korrekt anzugeben und zu belegen war der Rekurrentin ohne Weiteres möglich und zumutbar. Aus den vorstehenden Gründen durften die zuständigen Behörden betreffend den Umsatz im Jahr 2019 auf die Angaben der Rekurrentin in ihrem Gesuch und ihrer Erfolgsrechnung abstellen und waren sie offensichtlich nicht verpflichtet, zu Gunsten der gesuchstellenden Rekurrentin abzuklären, ob ihr Umsatz allenfalls höher sein könnte als von ihr selbst angegeben. Dass die Rekurrentin das WSU mit dem Gesuchsformular ermächtigt hat, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden auszutauschen, und diese zu diesem Zweck von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten entbunden hat (§ 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm), ändert daran nichts. Im Übrigen hat das WSU zu Recht festgestellt, dass der Verpflichtung der Rekurrentin als Gesuchstellerin, vollständige und wahrheitsgemässe Angaben zu machen, aufgrund der Anzahl der zu bearbeitenden Gesuche eine besondere Bedeutung zukam und das Fachgremium keine detaillierte Buchprüfung vornehmen konnte, sondern auf die Umsatzangaben im Gesuch und den Beilagen abstellen musste, soweit diese plausibel waren (vgl. angefochtene Verfügung S. 2).

4.        

4.1

4.1.1   Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2023.141 vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1, VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1 mit Nachweisen). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Im zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsmässigrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE VD.2023.141 vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1, VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Nachweisen).

4.1.2   Steht die Anspruchsberechtigung fest, so können gemäss § 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm Akontozahlungen geleistet werden, falls sich die definitive Anspruchshöhe noch nicht berechnen lässt. Sind die bisherigen Zahlungen höher als der definitive Anspruch, so kann das WSU gemäss § 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm die zu viel ausbezahlten Beträge zurückfordern, insbesondere wenn aufgrund unrichtiger Angaben im Gesuch zu hohe Akontozahlungen geleistet worden sind. Zudem werden Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen worden sind, gemäss § 12 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm zurückgefordert. Aus diesen Bestimmungen kann entgegen der Meinung der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 13 f.) offensichtlich nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin einen bedingungslosen Anspruch auf Wiedererwägung hätte, wenn sich herausstellen sollte, dass sie Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag hätte, der höher wäre als der ausbezahlte und in der Schlussabrechnung festgehaltene Betrag. Selbst wenn mit der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 13) davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Überweisung eines Unterstützungsbetrags von CHF 59'257.09 am 2. Februar 2022 um eine Akontozahlung gehandelt hat, kann die Rekurrentin deshalb aus den erwähnten Bestimmungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.2     

4.2.1   Die Rekurrentin hat in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 2. Dezember 2020, die sie dem WSU mit ihrem Gesuch um Unterstützungsbeiträge eingereicht hat, ein Total Produktionsertrag von CHF 343'078.64 und einen Reingewinn von CHF 5'235.– deklariert, in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2020 vom 7. Dezember 2021, die sie der Steuerverwaltung eingereicht hat, für das Jahr 2019 ein Total Produktionsertrag von CHF 342'994.57 und einen Reingewinn von CHF 6'670.31, und in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 6. April 2022, die sie dem WSU am 11. April 2022 eingereicht hat, ein Total Produktionsertrag von CHF 547'343.26 und einen Reingewinn von CHF 165'659.–. Die Rekurrentin scheint geltend machen zu wollen, dass es sich bei der Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 6. April 2022 um eine aufgrund der Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022 korrigierte Fassung der Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 2. Dezember 2020 handle (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2023 S. 1). Wie sich das Total Produktionsertrag in der Erfolgsrechnung vom 6. April 2022 aus den Angaben in der Erfolgsrechnung vom 2. Dezember 2020 und in der Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022 ergeben soll, ist mangels jeglicher Begründung zwar nicht nachvollziehbar, im vorliegenden Rekursverfahren aber auch nicht rechtserheblich.

4.2.2   Gemäss der Darstellung der Rekurrentin, die insoweit als wahr unterstellt werden kann, beruht die Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022 auf einer Prüfung ihrer Geschäftsunterlagen unter Beizug von Unterlagen von Zulieferern und Kunden durch die Steuerverwaltung (vgl. Rekursbegründung Rz. 12). Gemäss der Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022 beträgt der Gesamtgewinn der Rekurrentin im Geschäftsjahr 2019 CHF 165'659.–. Diesen Gewinn hat die Steuerverwaltung dadurch ermittelt, dass sie zusätzlich zu einem Reingewinn gemäss Saldo der Erfolgsrechnung von CHF 6'670.– geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von CHF 943.–, Bildung von Rückstellungen / Einlagen in Reserve von CHF 9'810.– und geldwerte Leistungen / Gewinnvorwegnahme von CHF 172'990.– berücksichtigt und der Erfolgsrechnung zu wenig belastete Steuern von CHF 24'754.– in Abzug gebracht hat. Die geldwerten Leistungen / Gewinnvorwegnahme von CHF 172'990.– ergeben sich gemäss der Veranlagungsverfügung aus diversen Korrekturen gemäss Revisionsschlussbesprechung. Konkret handelt es sich dabei um eine nicht nachgewiesene Einzahlung des Gesellschafters von CHF 2'300.–, einen nicht verbuchten Bargeldbezug des Gesellschafters von CHF 1'398.–, unverbuchte Erträge von CHF 134'692.–, falsch verbuchte Naturalbezüge, einen Bargeldbezug des Gesellschafters für Provisionen […] von CHF 43'182.–, die bereits anderweitig verbucht waren, die Berücksichtigung von nicht verbuchtem Materialaufwand von minus CHF 45'360.–, privaten Aufwand für Ferienflüge von CHF 8'241.–, nicht verbuchte Privatanteile für Fahrzeuge von CHF 4'680.–, einen falsch verbuchten Bargeldbezug von CHF 800.– und diverse private Auslagen von CHF 1'379.–.

4.2.3   Die Rekurrentin macht geltend, dass bei der Berechnung des Unterstützungsbeitrags der von der Steuerverwaltung als unverbuchte Erträge aufgerechnete Betrag von CHF 134'692.– zusätzlich zum im Gesuch angegebenen Umsatz für das Jahr 2019 als Umsatz zu berücksichtigen sei (vgl. Gesuch vom 29. Juli 2024 S. 1; Rekursbegründung R. 9). Die Rekurrentin behauptet, sie sei erst durch die Steuerveranlagung 2019 darauf aufmerksam geworden, dass ihr für die Berechnung des Unterstützungsbeitrags massgebender Umsatz um einiges höher als im Gesuch angegeben gewesen sei (Rekursbegründung Rz. 9). Diese in der Rekursbegründung nicht ansatzweise begründete Behauptung ist völlig unglaubhaft. Indem sich die Rekurrentin selbst auf die Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022 stützt, mit der unverbuchte Erträge von CHF 136'692.– aufgerechnet worden sind, gesteht sie zu, dass sie im Jahr 2019 tatsächlich einen deutlich höheren Umsatz erzielt hat als den in der Erfolgsrechnung vom 2. Dezember 2020 und im Gesuch vom 27. März 2021 angegebenen von CHF 343'079.–. Selbst bei Wahrunterstellung der unbelegten Behauptung der Rekurrentin, der von der Steuerverwaltung aufgerechnete Betrag beruhe auf einer Hochrechnung ihres Umsatzes im Jahr 2020 (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2023), besteht kein ernsthafter Zweifel, dass die Rekurrentin im Jahr 2019 tatsächlich einen zusätzlichen Umsatz von mehr als CHF 100'000.– erzielt hat und ihr tatsächlicher Umsatz im Jahr 2019 damit rund ein Drittel höher gewesen ist als im Gesuch vom 27. März 2021 und in der Erfolgsrechnung vom 2. Dezember 2020 deklariert. Angesichts dieser grossen Differenz und mangels einer Begründung für die gegenteilige Behauptung der Rekurrentin besteht kein ernsthafter Zweifel, dass ihr Gesellschafter und Geschäftsführer und damit aufgrund der Wissenszurechnung die Rekurrentin selbst im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 27. März 2021 tatsächlich gewusst hat, dass ihr Umsatz im Jahr 2019 deutlich höher gewesen ist als im Gesuch angegeben. Dass sich die Angabe eines zu tiefen Umsatzes zum Nachteil der Rekurrentin ausgewirkt hat, spricht nicht gegen ihre Kenntnis. Es ist ohne Weiteres möglich, dass die Rekurrentin zum Zweck der Steuerverkürzung in ihrer Erfolgsrechnung vom 2. Dezember 2020 bewusst einen tieferen Umsatz als den tatsächlich erzielten angegeben und sich anschliessend gezwungen gesehen hat, sich auch in ihrem Gesuch um Unterstützungsbeiträge auf die Angaben in dieser Erfolgsrechnung zu stützen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt wäre es der Rekurrentin ohne Weiteres möglich gewesen, den von ihr selbst im Jahr 2019 tatsächlich erzielten Umsatz korrekt zu ermitteln sowie in ihrer Erfolgsrechnung vom 2. Dezember 2020 und ihrem Gesuch vom 27. März 2021 korrekt anzugeben. Art und Umfang der Korrekturen gemäss der Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022 zeigen, dass die Rekurrentin beim Erstellen der Jahresrechnung für das Jahr 2019 die grundlegendste Sorgfalt hat vermissen lassen, wenn sie nicht sogar zwecks Steuerverkürzung vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

4.2.4   Die Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022 konnte die Rekurrentin zwar vor der Bewilligung ihres Gesuchs am 19. Januar 2022 noch nicht vorbringen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (oben E. 4.2.3), wäre es ihr aber ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den von ihr im Jahr 2019 tatsächlich erzielten Umsatz korrekt zu ermitteln und in ihrem Gesuch vom 27. März 2021 korrekt anzugeben sowie mit einer korrekten Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 zu belegen. Unter diesen Umständen begründet die Feststellung eines zusätzlichen Umsatzes mit der Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022 keinen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin und materielle Behandlung (vgl. oben E. 4.1.1). Ein anderer Umstand, aus dem sich ein solcher Anspruch ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.

5.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs gegen die Verfügung des WSU vom 24. September 2024 abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 2'500.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.175 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.04.2025 VD.2024.175 (AG.2025.216) — Swissrulings