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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2024 VD.2024.134 (AG.2024.724)

13. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,038 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.134

URTEIL

vom 13. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. August 2024

betreffend Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Strafbefehl VT.[...] der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2022 zu 120 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag) wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2023 lud der Straf- und Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten auf den 22. Februar 2024 zum Strafantritt vor. Dieser beantragte mit Gesuch vom 9. Dezember 2023 die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit, welchem entsprochen worden ist. Die Vollzugsvereinbarung wurde am 23. Januar 2024 unterzeichnet.

Mit Vollzugsmeldung vom 26. Juli 2024 teilte die Fachstelle für besondere Vollzugsformen (FBVF) der Vollzugsbehörde mit, dass A____ lediglich 105.50 von 480 Stunden gemeinnützige Arbeit abgeleistet habe. A____ habe sich beim Einsatzbetrieb immer wieder abgemeldet um den Einsatztermin zu verschieben. Zudem sei er dem Einsatz auch mehrfach unentschuldigt ferngeblieben oder habe sich krankgemeldet. Nach Mahnungen der FBVF vom 30. April 2024 und 28. Mai 2024 entzog der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten mit Verfügung vom 8. August 2024 (Postzustellung am 10. August 2024) die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum. Mit gleicher Verfügung wurde der Rekurrent zum umgehenden Strafantritt im Gefängnis Bässlergut vorgeladen.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 19. August 2024 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs ersuchte er die kosten-  und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 8. August 2024 und die Bewilligung der Strafverbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wodurch der Rekurrent davon dispensiert wurde, seine Strafe im Gefängnis Bässlergut anzutreten. Mit seiner Rekursbegründung vom 9. September 2024 zog der Rekurrent sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zurück. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragte mit Vernehmlassung vom 11. September 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Innert der bis zum 6. November 2024 erstreckten Frist leistete der Rekurrent den verfügten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.–.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3      Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens innert 30 Tagen seit der Zustellung ist die Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Die Verfügung vom 8. August 2024 wurde dem Rekurrenten am 10. August 2024 zugestellt. Die Rekursanmeldung vom 19. August 2024 und die Rekursbegründung vom 9. September 2024 sind daher rechtzeitig erfolgt.

1.4      Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.5      Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1      Ist nicht zu erwarten, dass eine verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).

2.2      Unter Bezugnahme auf diese Regelung sowie Art. 1.3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017, wonach die gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, stellte die Vorinstanz mit ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz Mahnungen nach der Ableistung von 105.5 Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht wieder zur Arbeit erschienen ist und auch das ihm gewährte rechtliche Gehör nicht wahrgenommen hat. Er scheine mit den erhöhten Anforderungen der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere aufgrund fehlender Absprachefähigkeit, überfordert zu sein. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum zu entziehen. Er habe sich gemäss dem rechtskräftigen Vollzugsbefehl vom 17. November 2023 umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Antritt der Reststrafe von 93 Tagen zu melden.

2.3      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass die Vorinstanz «unentschuldigtes Fernbleiben» und «sich krankmelden» offenbar gleichsetzen wolle. Sie nehme die Krankschreibungen des Rekurrenten offenkundig nicht ernst, obwohl ihm im Laufe des Vollzugs zu Recht nie vorgeworfen worden sei, dass seine Krankmeldungen nicht überzeugend seien. Er habe sich unbestrittenermassen mehrfach krankmelden müssen, da er an einem schmerzhaften Abszess in der linken Achselhöhle leide und aufgrund dieses Leidens mehrfach kurzfristig seinen Arzt habe aufsuchen müssen. Der Einsatzbetrieb sei über sein konkretes gesundheitliches Problem informiert gewesen. Er habe seine Absenzen gegenüber dem Einsatzbetrieb jeweils rechtzeitig mittels ärztlichen Attesten begründet und belegt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Vor­instanz die Krankschreibungen nicht in Zweifel ziehe, was diese nun aber wider Treu und Glauben zu tun scheine. Der angefochtene Widerruf scheine ohnehin weniger auf unentschuldigtes bzw. unbegründetes Fernbleiben zurückzuführen zu sein als vielmehr auf die Unzufriedenheit über die gesamte Anzahl geleisteter Stunden an gemeinnütziger Arbeit. Er habe aber im fraglichen Zeitraum immerhin 105.5 Stunden an gemeinnütziger Arbeit geleistet, was monatlich rund 21 Stunden bzw. bezogen auf die Arbeitstage täglich rund eine Stunde ausmache. Bedenke man seine berechtigten Krankschreibungen, so sei dies eine beachtliche Leistung. Er habe damit den ihm zumutbaren Einsatz geleistet. Es sei auch davon auszugehen, dass er den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit innert eines überschaubaren Zeitrahmens werde verbüssen können.

2.4      Mit Vereinbarung vom 23. Januar 2024 verpflichtete sich der Rekurrent, die gemeinnützige Arbeit von damals insgesamt 360 Stunden bis zu einer möglichen bedingten Entlassung in der Regel mit mindestens acht Stunden pro Woche zu leisten und bei Krankheit oder Unfall ab dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis vorzulegen. Er nahm davon Kenntnis, dass eine zeitliche Verschiebung oder ein Unterbruch der gemeinnützigen Arbeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann (act. 5 S. 20). Er wurde darauf ins [...] als Einsatzbetrieb zur Kontaktaufnahme aufgeboten. In der Folge leistete er zwischen dem 5. Februar 2024 und dem 31. März 2024 an 10 Tagen Arbeitseinsätze von zweimal vier, siebenmal acht und einmal neuneinhalb Stunden, insgesamt also von 74.5 Stunden (act. 5 S. 42). Am 11. April 2024 wurde der Rekurrent vom Vollzugszentrum verwarnt, da er sich nach Mitteilung des Einsatzbetriebes nicht zum Arbeitseinsatz gemeldet hatte (act. 5 S. 36). Er reichte daraufhin drei Arztzeugnisse von Dipl. med. [...] vom 2., 9. und 15. April 2024 ein, mit welchen ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 21. April 2024 attestiert wurde (act. 5 S. 39 ff.).

Daraufhin erfolgte ein neues Aufgebot mit Arbeitsort in der [...] Gärtnerei (act. 5 S. 46). Nachdem der Rekurrent seinen Arbeitstermin vom 21. Mai 2024 «wegen Geburtstag» verschob und in der Folge wegen eines Unfalls ein Arztzeugnis in Aussicht gestellt hatte (vgl. act. 5 S. 61), welches sich in den Akten aber nicht findet, erfolgte mit Schreiben vom 28. Mai 2024 aufgrund der weiteren Verletzung seiner Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit eine letzte Mahnung als «letzte Chance vor Abbruch und Rückgabe» des Dossiers, mit welcher dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 5 S. 54).

Am 5. Juni 2024 teilte der Rekurrent dem Vollzugszentrum mit, dass er verschlafen habe. Nachdem er gemäss den Akten auch im Verlauf des Tages nicht erschienen ist (act. 5 S. 61) wurde bis spätestens am 6. Juni 2024 ein Arztzeugnis verlangt, ansonsten der Abbruch erfolgen müsse (act. 5 S. 61). In der Folge meldete er sich am 11. und 12. Juni 2024 wieder krank. Mit Mail vom 11. Juli 2024 teilte der Rekurrent dem Vollzugszentrum mit, dass er seine «Sozialstunden derzeit nicht abarbeiten» könne. Er habe eine ernsthafte Infektion an seinem Arm, die sich trotz intensiver Behandlung nicht verbessere, weshalb er sich sehr wahrscheinlich einer Operation unterziehen müsse. Er arbeite Vollzeit und wolle seinen Arbeitsplatz nicht verlieren (act. 5 S. 58). Zudem reichte er vier weitere Arztzeugnisse vom 11. und 19. Juni 2024 sowie vom 3. und 8. Juli 2024 ein, welche ihm am 11. Juni 2024, vom 19. bis zum 30. Juni 2024, vom 3. bis zum 5. Juli 2024 sowie vom 8. bis zum 12. Juli 2024 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (act. 5 S. 55 ff., 59). Ein Arztzeugnis für eine Verhinderung am 12. Juni 2024 fehlt. Gemäss der Arbeitszeitkontrolle des Vollzugszentrums [...] vom 25. Juli 2024 arbeitete der Rekurrent danach am 16., 17. und 18. Juli 2024 insgesamt 11 Stunden. Am 19. Juli 2024 meldete er, dass sein Hund vergiftet sei, weshalb er nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Am 24. Juli 2024 reichte er für den 23. und 24. Juli 2024 weitere Arztzeugnisse ein (act. 5 S. 60). Am 22. Juli 2024 schrieb er dem Vollzugszentrum, «aufgrund von Stress wegen Arbeit und meinem Hund und einer daraus resultierenden Verwechslung» habe er falsche Arbeitstage genannt und könne daher heute nicht zur Arbeit kommen (act. 5 S. 62). Mit Mail vom Tag darauf berief er sich wieder auf seine Wunde, derentwegen er nicht arbeiten könne (act. 5 S. 63).

Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 teilte das Vollzugszentrum der Vorinstanz mit, dass sich der Rekurrent beim Einsatzbetrieb immer wieder abgemeldet habe, dem Einsatz auch mehrfach unentschuldigt ferngeblieben sei und sich regelmässig krankgemeldet habe. Er scheine mit den erhöhten Anforderungen der gemeinnützigen Arbeit überfordert zu sein und könne diese offenbar nicht erfüllen (act. 5 S. 64 f.). Mit einem weiteren Arztzeugnis vom 23. Juli 2024 wurde dem Rekurrenten wiederum vom 23. bis zum 24. Juli 2024 infolge Krankheit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 5 S. 65).

2.5

2.5.1   Vergleicht man die Absenzen des Rekurrenten bei seinen Einsatzbetrieben mit seinen bei den Betrieben eingereichten Arztzeugnissen, so folgt daraus, dass für diverse Absenzen eine ärztliche Bestätigung seiner Verhinderung fehlte (so etwa am 23. Mai 2024, 5./6. Juni 2024, 12. Juni 2024 und 19. Juni 2024). Der Rekurrent hat mit seiner Rekursbegründung vom 9. September 2024 (act. 7) beim Appellationsgericht zwar nachträglich Arztzeugnisse zu den besagten Absenzen eingereicht. Fest steht aber, dass der Rekurrent gemäss der Vollzugsvereinbarung vom 23. Januar 2024 verpflichtet gewesen wäre, diese Arztzeugnisse rechtzeitig bei den Betrieben einzureichen. Weiter folgt aus seinen eigenen Mails, dass der Rekurrent seine Einsätze auch ohne gesundheitliche Verhinderung nicht geleistet hat (beispielsweise aufgrund Geburtstags, Verschlafens oder des vergifteten Hunds). Der Rekurrent ist damit wiederholt den mit Vereinbarung über die Leistung gemeinnütziger Arbeit vom 23. Januar 2024 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht nachgekommen. Dies würde für den Entzug der Bewilligung zur Strafverbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit bereits ausreichen.

2.5.2   Die Gewährung des Vollzugs in Form der gemeinnützigen Arbeit ist auch von den Fähigkeiten und der Eignung zu ihrer Leistung und insbesondere der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person abhängig (VGE ZH VB.2021.00550 vom 30. November 2021 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGer 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 6.3.3.3 [zum alten Recht]). Aus den Akten folgt, dass der Rekurrent aufgrund ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit seiner Verpflichtung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit seit April 2024 kaum mehr nachkommen konnte. Überdies gab der Rekurrent im Mail vom 11. Juli 2024 (act. 5 S. 58) gegenüber dem Vollzugszentrum selber an, sich einer Operation unterziehen zu müssen, zu deren Terminierung er keine weiteren Angaben machte. Aufgrund dieser offenbar fortwährenden Arbeitsunfähigkeit erscheint fraglich, ob der Rekurrent überhaupt in der Lage ist, die ihm weiterhin obliegende Reststrafe mittels gemeinnützigen Arbeitseinsätzen innerhalb von zwei Jahren zu leisten (vgl. Art. 79a Abs. 5 StGB). Die vom Rekurrenten selber geltend gemachte, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit führt daher ebenfalls zum Abbruch der gemeinnützigen Arbeit (VGE VD.2022.235 vom 16. Januar 2023 E. 2.4 mit Hinweisen auf Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 79a StGB N 55).

3.

Der Rekurrent hat die Auflagen und Bedingungen der Vereinbarung über die Leistung von gemeinnütziger Arbeit vom 23. Januar 2024 wiederholt nicht eingehalten. Im Übrigen ist der Rekurrent dem Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) mit einer Gebühr von CHF 800.– sowie seine Vertretungskosten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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