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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.12.2024 VD.2022.49 (AG.2024.711)

17. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,777 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer pro 2017

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.49

URTEIL

vom 17. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 17. Juni 2021

Urteil des Appellationsgerichts vom 5. November 2023

(vom Bundesgericht am 23. September 2024 aufgehoben)

betreffend Direkte Bundessteuer pro 2017

Sachverhalt

A____ wurde nach zweifacher erfolgloser Mahnung zur Abgabe der Steuererklärung pro 2017 mit Verfügung vom 12. September 2019 amtlich eingeschätzt. In seiner Einsprache vom 24. September 2019 machte A____ unter Beilage der ausgefüllten Steuererklärung und von Unterlagen unter anderem geltend, dass er am 13. Mai 2017 in [...] geheiratet habe und seine Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt in B____ habe. Die Steuerverwaltung rektifizierte mit Verfügung vom 23. April 2020 die Veranlagung und nahm infolge der Heirat eine Tarifänderung vor. Das Vermögen der Ehefrau wurde auf CHF 20’000’000.– und ihre Vermögenserträge auf CHF 1’250’000.– festgesetzt sowie unter Progressionsvorbehalt nach Grossbritannien ausgeschieden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 27. Juli 2020 teilweise gut und reduzierte die Vermögenserträge der Ehefrau auf CHF 350’000.–. Das steuerbare Einkommen von A____ setzte sie auf CHF 1'550'800.– zum Satz von CHF 1'648'200.– fest. Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 27. August 2020 Rekurs (richtig: Beschwerde) bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2021 in Bezug auf die direkte Bundessteuer kostenfällig abwies. Gegen diesen Entscheid reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, das die Beschwerde mit Urteil vom 5. November 2023 kostenfällig abwies, soweit es drauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2024 beantragt A____ beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils vom 5. November 2023 betreffend die direkte Bundessteuer 2017. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. September 2024 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2023 auf (9C_47/2024). Die Sache wurde zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Das Verfahren wurde zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Bundesgericht hob mit seinem Urteil 9C_47/2024 vom 23. September 2024 das Urteil VD.2022.48 des Appellationsgerichts vom 5. November 2023 betreffend die direkte Bundessteuer 2017 des Beschwerdeführers auf und wies das Appellationsgericht an, neu über die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens bei den kantonalen Instanzen zu befinden.

1.2      Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist – wie bereits für das Urteil über die Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission richtet sich nach dem Verfahrensausgang.

2.2      Die Steuerverwaltung teilte den Abzug für die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile auf. Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei der Aufteilung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werde. Die Steuerrekurskommission wies diesen Antrag ab und bestätigte das Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Entscheid STRK.2020.121 E. 4c und 5). Gemäss dem Bundesgerichtsurteil (vgl. E. 6.4 und 8) ist der Antrag des Beschwerdeführers jedoch begründet und ist eine Kürzung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge aufgrund des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers unzulässig.

Die Steuerverwaltung teilte den Abzug für Zuwendungen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile auf. Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission sinngemäss, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei der Aufteilung des Abzugs nicht berücksichtigt werde. Die Steuerrekurskommission bestätigte das Vorgehen der Steuerverwaltung (vgl. Entscheid STRK.2020.121 E. 4c und 5). Das Bundesgericht äusserte sich zum Abzug für Zuwendungen nicht ausdrücklich. Ob der diesbezügliche Entscheid der Steuerrekurskommission durch die allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichts zu abzugsfähigen Aufwendungen eines in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten (Bundesgerichtsurteil E. 6.4) in der Sache trotzdem in Frage gestellt wird, kann zum Zweck der Kostenverteilung offenbleiben. Aufgrund der im Vergleich zu den übrigen strittigen Abzügen geringen Höhe des Abzugs für Zuwendungen ist ein Obsiegen oder Unterliegen betreffend diesen Abzug für die Kostenverteilung vernachlässigbar.

Die Steuerverwaltung teilte den Abzug für die Schuldzinsen und die Schulden des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Vermögens seiner Ehefrau im Verhältnis der Aktiven auf die Steuerdomizile auf. Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission, dass das Vermögen seiner Ehefrau bei der Aufteilung des Abzugs für die Schuldzinsen und der Schulden nicht berücksichtigt werde. Die Steuerrekurskommission wies diese Anträge ab und bestätigte das Vorgehen der Steuerverwaltung (vgl. Entscheid STRK.2020.121 E. 4c und 5). Gemäss dem Bundesgerichtsurteil (vgl. E. 6.5, 8 und 9.2) sind die Anträge des Beschwerdeführers jedoch begründet und ist die Berücksichtigung des Vermögens seiner Ehefrau bei der Verlegung des Abzugs für die Schuldzinsen und der Schulden des Beschwerdeführers unzulässig.

Zusammenfassend ist für die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission bei Beachtung des Bundesgerichtsurteils von einem zumindest fast vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, das für die Kostenverteilung einem vollständigen Obsiegen gleichgesetzt werden kann. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Spruchgebühr der Steuerrekurskommission zu tragen (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) und hat die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).

2.3      Der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Die Eingaben des Vertreters des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission beschränken sich auf eine Beschwerde im Umfang von einer Seite und die Nachreichung einer Vollmacht. Dafür sowie für das Studium des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung und die Vorbereitung der Beschwerde erscheint ein geschätzter Aufwand von insgesamt rund drei Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die identischen Eingaben des Vertreters des Beschwerdeführers sowohl im Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer als auch im Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern behandelt worden sind. Eine angemessene Entschädigung für den erwähnten Zeitaufwand beträgt CHF 750.–. Zusätzlich wird in analoger Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Spesenpauschale von CHF 30.– berücksichtigt. Insgesamt beläuft sich eine volle Parteientschädigung damit auf CHF 780.–.

3.

3.1      Auch die Verteilung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Verfahrensausgang.

3.2      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer erstmals, der Verlust aus seiner ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit von CHF 172'087.– sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 DBG mit inländischen Einkünften zu verrechnen. Auf diesen Antrag trat das Verwaltungsgericht nicht ein (aufgehobenes Urteil E. 1.4). Das Nichteintreten auf diesen Antrag wird durch das Bundesgerichtsurteil nicht in Frage gestellt.

Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission teilten den Sozialabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile auf. Der Beschwerdeführer beantragte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine hälftige Aufteilung des Sozialabzugs auf sich und seine Ehefrau. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag ab und bestätigte das Vorgehen der Vorinstanzen (vgl. aufgehobenes Urteil E. 3.2.3). Die Abweisung dieses Antrags wird durch das Bundesgerichturteil in der Sache nicht in Frage gestellt.

Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission teilten den Versicherungsabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG und den Abzug für Zuwendungen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile auf. Das Verwaltungsgericht bestätigte dieses Vorgehen (vgl. aufgehobenes Urteil E. 3.2.4). Das Bundesgericht äusserte sich zu diesen Abzügen nicht ausdrücklich. Ob der diesbezügliche Entscheid des Verwaltungsgerichts durch die allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichts zu abzugsfähigen Aufwendungen eines in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten (Bundesgerichtsurteil E. 6.4) in der Sache trotzdem in Frage gestellt wird, kann zum Zweck der Kostenverteilung offenbleiben. Aufgrund der im Vergleich zu den übrigen strittigen Abzügen geringen maximalen Höhe des Versicherungsabzugs und des Abzugs für Zuwendungen ist ein Obsiegen oder Unterliegen betreffend diese Abzüge für die Kostenverteilung vernachlässigbar.

Mit Bezug auf die Aufteilung des Abzugs für die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG (vgl. aufgehobenes Urteil E. 3.2.4) und des Abzugs für die Schuldzinsen (vgl. aufgehobenes Urteil E. 3.2.5) stellte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jeweils die gleichen Anträge wie im Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission und entschied das Verwaltungsgericht jeweils gleich wie die Steuerrekurskommission. Diesbezüglich kann daher hinsichtlich der Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens auf die entsprechenden Erwägungen zur Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission (oben E. 2.2) verwiesen werden.

Zusammenfassend ist bei Beachtung des Bundesgerichtsurteils von einem Obsiegen des Beschwerdeführers betreffend die Verlegung der Abzüge für Unterhaltsbeiträge und Schuldzinsen und von einem Unterliegen des Beschwerdeführers betreffend die Verrechnung des Verlusts aus seiner ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit und die Verlegung des Sozialabzugs auszugehen. Unter Mitberücksichtigung der finanziellen Bedeutung der einzelnen Punkte (vgl. dazu Akten STRK.2020.121 S. 70–76) sind insgesamt ein hälftiges Obsiegen und ein hälftiges Unterliegen des Beschwerdeführers anzunehmen. Folglich hat der Beschwerdeführer die Hälfe der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und hat die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

3.3      Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurden in Anwendung von § 23 Abs. 2 GGR auf CHF 2'400.– festgesetzt. Die Hälfte davon sind CHF 1'200.–. Von den drei Vertreterinnen und Vertretern des Beschwerdeführers war ausschliesslich Advokat [...] zur Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren befugt (vgl. Verfügung vom 23. März 2022). Sein Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des Entscheids der Steuerrekurskommission, die Vorbereitung der Beschwerde, die Beschwerde vom 22. Februar 2022 (15 Seiten), das Fristerstreckungsgesuch vom 1. Juli 2022, das Studium der Vernehmlassung der Steuerverwaltung, die Stellungnahme vom 26. August 2022 (6 Seiten), das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Mai 2023, das Studium des Bundesgerichtsurteils 2C_354/2022 vom 20. März 2023 und die Stellungnahme vom 15. Juni 2023 (15 Seiten) erscheint ein geschätzter Aufwand von rund 15 Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer und im Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern eingereichten Eingaben sehr ähnlich sind. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt der Zeitaufwand von 15 Stunden ein Honorar von CHF 3'750.–. Zusätzlich wird gemäss § 23 Abs. 1 HoR eine Spesenpauschale von CHF 112.– berücksichtigt. Insgesamt beläuft sich eine volle Parteientschädigung damit auf CHF 3'862.–. Die Hälfte davon sind CHF 1'931.–.

4.

Für das vorliegende Urteil sind schliesslich weder Gerichtskosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Für das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission wird keine Spruchgebühr erhoben. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'200.–.

Die Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission eine Parteientschädigung von CHF 780.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.–, und für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'931.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 149.–, zu bezahlen.

Für das vorliegende Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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