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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.02.2018 VD.2017.168 (AG.2018.108)

9. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,615 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Familiennachzug

Volltext

.

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.168

URTEIL

vom 9. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]vertreten durch  [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 6. April 2017

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Der am [...] 1979 geborene türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) lebt seit [...] 1987 in der Schweiz und verfügt seit dem [...] 1989 über eine Niederlassungsbewilligung. Von Mai bis August 2007 musste der Rekurrent mit einem offenen Leistungssaldo von CHF 6‘613.60 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Schreiben vom 24. März 2010 und vom 10. Oktober 2014 wurde der Rekurrent vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) darauf aufmerksam gemacht, dass er angesichts seines ständig wachsenden Schuldenbergs (gemäss Betreibungsregisterauszug vom Oktober 2014 hatte der Rekurrent dazumals Schulden in der Höhe von über CHF 100‘000.–) seinen finanziellen Pflichten nicht nachkomme und seine Niederlassungsbewilligung deshalb widerrufen werden könne.

Am [...] 2014 heiratete der Rekurrent in der Türkei seine Landsfrau B____, welche sich in der Folge vom [...] August bis zum [...] November 2014 mit einem von den Niederlanden ausgestellten Schengenvisum in der Schweiz aufhielt. Am 3. Oktober 2014 beantragte der Rekurrent den Familiennachzug für seine Ehefrau. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 6. April 2017 ab, wobei es dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. April und 26. Juni 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung seines Gesuchs um Familiennachzug. Eventualiter beantragt er die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Juli 2017 ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) beantragt mit Vernehmlassung vom 29. August 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. Juli 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den fristund formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2).

2.

2.1      Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Rechtsansprüche dieser Bestimmung gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt der Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher besteht unter anderem dann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG; vgl. BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.1). 

2.2      Art. 62 lit. e AuG setzt eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, blosse finanzielle Bedenken oder Hypothesen respektive pauschalierte Begründungen für eine entsprechende Gefahr genügen für die Abweisung eines Nachzugsgesuchs nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist jedoch auf längere Sicht in die entsprechende Einschätzung miteinzubeziehen. Art. 62 lit. e AuG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine nachziehende Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; BGer 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1, 2C_452/2008 vom 13. Februar 2009 E. 2). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG setzt der für die Beurteilung des Nachzugsgesuchs einer niedergelassenen Person massgebliche Art. 62 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" vorliegt (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2).

3.

3.1      Gestützt auf die soeben angeführten rechtlichen Grundlagen hat die Vorinstanz erwogen, dass sich die Einkommenslage des Rekurrenten seit der erstinstanzlichen Verfügung vom 29. Juli 2015 entscheidend verändert habe. Damals sei ihm das seit September 2014 bei der Firma [...] erzielte Monatseinkommen von CHF 4‘150.30 angerechnet worden. Nachdem ihm dieser Arbeitgeber aber den Lohn nicht mehr bezahlt habe, habe er ohne eine Lohnzahlung zu belegen, ab Oktober 2015 eine feste Anstellung bei der Firma [...] geltend gemacht, welche er aber kurz darauf wieder verloren habe. Nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung habe er ab Juni 2016 eine im Stundenlohn entschädigte Beschäftigung bei der Firma [...] geltend gemacht, bei der er aber gemäss Eingabe vom 31. Januar 2017 wiederum nicht mehr tätig sei. Er behaupte zwar, eine neue Stelle gefunden zu haben, habe dies jedoch zu belegen unterlassen.

3.2      Vor diesem Hintergrund könne der Rekurrent keinen rechtsgenüglichen Nachweis über sein Einkommen erbringen. Wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, sei unklar, zumal er seit dem 25. Januar 2017 auch keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er die auf der Grundlage der SKOS-Richtlinien berechneten Ausgaben für sich und seine Ehefrau in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 3‘463.65 derzeit nicht aufbringen könne. Dabei bleibe anzufügen, dass allfällige weitere Ausgaben, wie die nicht quantifizierbare Steuer, die aktuellste Krankenkassenpolice und allfällige Lohnpfändungen nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund der zurzeit ungenügenden finanziellen Mittel des Rekurrenten bestehe die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit.

3.3      Diese Gefahr kann laut Vorinstanz auch nicht durch eine Erwerbsmöglichkeit der nachzuziehenden Ehefrau verringert werden. Der Rekurrent habe zwar auf eine schriftliche Zusicherung für eine Erwerbstätigkeit bei der [...] verwiesen. Diese sei nach seiner eigenen Auskunft vom 31. Januar 2017 aber nicht mehr aktuell. Der Rekurrent habe in der Folge keine weiteren Unterlagen eingereicht, die einen gesicherten Stellenantritt und damit eine hohe Wahrscheinlichkeit einer fortwährenden Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau belegen würden. Daher seien die Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines von ihr zukünftig erzielten Einkommens nicht erfüllt.

4.

4.1      Mit seiner Rekursbegründung anerkennt der Rekurrent, dass er in den letzten Jahren ein paar Mal seine Arbeitsstelle – auch wegen Pechs mit seinen jeweiligen Arbeitgebern – wechseln musste. Er sei in den letzten Jahren jedoch nicht über einen längeren Zeitraum ohne Erwerbstätigkeit geblieben. Seine Dienste seien auf dem Arbeitsmarkt gefragt. So habe er erneut eine Festanstellung als Sprinklermonteur bei der Firma [...] gefunden. Sein Nettolohn liege dabei zwischen CHF 3‘700.– und 3‘800.–. Er verfüge damit über Einnahmen, welche den SKOS-Bedarf übersteigen würden.

4.2      Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung belegt hat und vom Rekurrenten replicando nicht bestritten worden ist, hat er diese Stelle bereits im Zeitpunkt der Rekursbegründung wieder verloren. Gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei ihm nach einer zweimonatigen Arbeitstätigkeit noch in der Probezeit gekündet worden. Wie der Rekurrent seither seinen Lebensunterhalt bestreitet, wird von ihm weder ausgeführt noch belegt. Auch mit seiner Replik weist der Rekurrent keine neue Stelle und kein aktuelles Einkommen nach. Nachdem der Rekurrent bereits in der Vergangenheit während einer zwar bloss kurzen Zeit, nämlich von Mai bis August 2007, von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen und nun seit geraumer Zeit bloss kurzzeitige Stellen besetzen konnte, vermag er aktuell überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr nachzuweisen. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der vom Rekurrenten eingebrachten Arbeitsnachweisen darf darüber hinaus auch berücksichtigt werden, dass diese anerkanntermassen bereits nach kurzer Zeit und zum Teil bereits im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nicht mehr aktuell gewesen sind. Da der Rekurrent vor diesem Hintergrund nicht in der Lage ist, mit eigenem Einkommen den sozialhilferechtlichen Existenzbedarf von sich selbst und seiner Ehefrau zu decken, ist insgesamt von einer konkreten Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit auszugehen.

4.3     

4.3.1   Der Rekurrent führt mit seiner Rekursbegründung alsdann aus, dass seine Ehefrau die früher angegebene Tätigkeit bei der [...] aufgrund fehlender Bewilligungen nicht habe aufnehmen können. Sie habe aber einen Arbeitsvertrag als Aushilfe beim [...] abschliessen können.

4.3.2   Dem hält die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass der mit diesem Vertrag vereinbarte Nettolohn von ca. CHF 2‘800.– die berechneten Ausgaben von insgesamt mindestens CHF 3‘463.65 nicht zu decken vermöge. Darin ist dem JSD zu folgen. Es kann daher den Erwägungen der Vorinstanz entsprechend offen gelassen werden, inwieweit mit dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2017 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Erwerbsmöglichkeit auf mehr als bloss eine kurze Frist belegt werden kann. Es ist jedoch bereits auffällig, dass der erwähnte Vertrag dasselbe Datum wie die Rekursbegründung aufweist. Darüber hinaus wird als Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmerin neben der Hilfe bei der Lagerbewirtschaftung der „Verkauf von sämtlichen Waren des Sortiments“ genannt. Da der Rekurrent keine (deutschen) Sprachkenntnisse seiner Ehefrau geltend macht, stellt sich auch die Frage, wie die behauptete Tätigkeit überhaupt ausgeübt werden soll.

5.

Der Rekurrent verlangt ferner, dass die Vorinstanz bei ihrer Erklärung zu behaften sei, dass für den Familiennachzug der Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien ohne Steuern und Pfändungsquote zu berücksichtigen sei. Tatsächlich hat die Vorinstanz in Abweichung von den Erwägungen des Bereichs BdM in der ursprünglichen Verfügung vom 29. Juli 2015 bei der Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten die zeitweise erfolgte Pfändung eines Teils seines Lohnes und mithin seine Schulden bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzbedarfs nicht berücksichtigt. Wie vom Rekurrenten und auch schon im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, erscheint es im Lichte der ratio legis von Art. 62 lit. e AuG, Sozialhilfeausgaben des Staates zu verhindern, sachfremd, andere Kriterien als für die effektive Zusprache von Sozialleistungen anzuwenden  (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, vermögen der Rekurrent und seine Ehefrau indessen ihren sozialhilferechtlichen Bedarf auch ohne Berücksichtigung einer Tilgung der erheblichen Schuldenlast des Rekurrenten nicht zu decken, sodass auf die Rüge nicht näher einzugehen ist.

6.

6.1      Schliesslich rügt der Rekurrent, die Vorinstanz werfe ihm vor, im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister Schulden von insgesamt CHF 139‘512.95 aufzuweisen. Laut JSD habe er keine Unterlagen eingereicht, die eine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Lage belegten. Der Zuzug seiner Ehefrau führe zudem dazu, dass die Gefahr einer weiteren Verzögerung des geplanten Schuldenabbaus bestehe, der Rekurrent die Forderungen seiner Gläubiger nicht mehr erfüllen könne und dies in der Folge zu einer zusätzlichen Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit führe.  

6.2      Der Rekurrent gesteht zwar ein, dass er hohe Schulden hat, bestreitet aber, dass diese einem Familiennachzug entgegenstünden. Er habe in der Vergangenheit – soweit es ihm seine finanziellen Möglichkeiten erlaubt hätten – Schuldenabbau betrieben. Insbesondere sei eine Lohnpfändung angeordnet worden. Da er aber mit der Lohnpfändung bereits auf das Existenzminimum gesetzt worden sei, sei eine darüber hinausgehende Schuldentilgung nicht möglich gewesen. Die über die Schulden konstruierte Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit sei juristisch nicht haltbar, da kein Gläubiger in das Existenzminimum der Familie eingreifen könne.  

6.3      Wie es sich mit erwähntem Themenkomplex im Detail verhält, braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden. Festzustellen ist aber immerhin, dass ein massgebender Teil der Schulden des Rekurrenten Forderungen seiner Krankenkasse betreffen. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. August 2017 hat dieselbe seit Oktober 2012 mit insgesamt zehn Betreibungen Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 29‘138.90 in Betreibung gesetzt. Daraus erhellt, dass der Rekurrent seine Krankenkassenprämien und allfällige, selbst zu tragende Gesundheitskosten, seit längerer Zeit nicht mehr beglichen hat, womit er offensichtlich nicht mehr im Stand gewesen ist, zumindest seinen Existenzbedarf zu decken. Jedenfalls insoweit kann auch aus der bestehenden Verschuldung des Rekurrenten auf die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden.

7.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer längerfristigen Fürsorgeabhängigkeit des Rekurrenten und seiner Ehefrau führen würde, womit der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG erfüllt ist. Dies führt gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG zum Erlöschen der Ansprüche aus Art. 43 Abs. 1 AuG.

8.

8.1      Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

8.2      Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich mit Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Interesse wirtschaftlicher Natur daran, Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht selbst finanzieren können, von der Schweiz fernzuhalten.

8.3      Die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs des Rekurrenten muss sich sodann als verhältnismässig erweisen. Es ist daher sowohl nach Art. 96 Abs. 1 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288).

8.4      Die Vorinstanz gewichtete das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik bzw. dasjenige, Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht selbst finanzieren können, von der Schweiz fernzuhalten, schwerer als die privaten Interessen des Rekurrenten am Familiennachzug. Diese Wertung der Verhältnismässigkeit ist nicht zu beanstanden, da gemäss den oben gemachten Ausführungen eine  grosse Wahrscheinlichkeit einer längerfristigen Fürsorgeabhängigkeit des Rekurrenten und seiner Ehefrau besteht. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Eheleute daran gehindert werden, ihre Beziehung zusammen zu leben, zumal Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat, noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts gewährt (vgl. BGer 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2). Der angefochtene Entscheid ist somit auch verhältnismässig und steht mit den Vorgaben der EMRK und der Bundesverfassung in Einklang.

9.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 1‘200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.