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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2018 VD.2017.105 (AG.2018.68)

18. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,141 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Familiennachzug

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.105

URTEIL

vom 18. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]   

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. März 2017

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Die brasilianische Staatsangehörige A____ reiste nach ihrer Heirat mit dem Schweizer Bürger B____ am 3. März 2009 in die Schweiz ein und erhielt gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann. Am 6. August 2009 reichte A____ ein Gesuch um Nachzug ihres Sohnes, C____, geb. [...] 1993, und ihrer Tochter, D____, geb. [...] 1998, beide von Brasilien, aus einer früheren, am 6. Februar 2007 geschiedenen Ehe, ein. Diesem Gesuch wurde entsprochen. Am 22. April 2011 reisten die beiden Kinder im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielten gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung. Rund ein Jahr später meldeten sich C____ und D____ am 1. Mai 2012 nach Brasilien ab mit der Begründung, D____ werde in Brasilien die Schule beenden. Eine Sistierung der Aufenthaltsbewilligung wurde dabei nicht beantragt. Nach seiner Wiedereinreise am 31. Januar 2013 ersuchte C____ am 22. Februar 2013 um Wiederzulassung, die ihm gewährt wurde. Seit dem 6. März 2014 ist A____ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Mit Gesuch vom 26. August 2015 (Posteingang: 1. September 2015) beantrage sie erneut den Nachzug ihrer Tochter D____ in die Schweiz. Nach erfolgten Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2016 aufgrund der verpassten Frist und des Fehlens wichtiger familiärer Gründe (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]) ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 23. März 2017 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. März und 22. April 2017 erhobene und begründete Rekurs von A____ (Rekurrentin) an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 2. Mai 2017 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs hält die Rekurrentin an ihrem Nachzugsgesuch fest. In formeller Hinsicht rügt sie, dass in Verletzung von Art. 47 Abs. und 73 Abs. 3 AuG keine Anhörung ihrer Tochter erfolgt sei. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahmen die Rekurrentin und ihr Ehemann mit Eingabe vom 31. Juli 2017 replicando Stellung. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. März 2015 [GOG, SG 154.100]) zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 2. Mai 2017 sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

2.

Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin in formeller Hinsicht, dass in Verletzung von Art. 47 Abs. und 73 Abs. 3 AuG keine Anhörung ihrer Tochter erfolgt sei.

2.1      Nach Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort des Kindes angehört, sofern dies erforderlich ist. Daneben sichern die Vertragsstaaten gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, UN-Kinderrechtskonvention, UN-KRK) dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind gemäss Art. 12 Abs. 2 UN-KRK insbesondere die Möglichkeit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Die Art der Anhörung des Kindes muss dem jeweiligen Einzelfall angemessen sein. Je nach der zu behandelnden Problematik kann sie auch schriftlich vorgenommen werden, oder – dies im Falle einer gleichgerichteten Interessenlage des Kindes mit jener der Eltern – kann auf sie auch ganz verzichtet werden (BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87 und 124 II 361 E. 3c S. 368; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anhörung eines Kindes zur Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts beitragen könnte (BGE 124 II 361 E. 3.c S. 368; BGer 2C_639/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 und 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1, 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; VGE ZH VB.2017.00069 vom 22. März 2017 E. 4.6.2).

2.2      Mit Replik vom 27. Oktober 2016 (act. 3/5) liess die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Rekurses durch ihren Rechtsvertreter ausführen, D____ habe während ihres Aufenthaltes in der Schweiz die Schule besucht und zusätzlich durch Privatunterricht die hiesige Sprache erlernt. In Brasilien habe sie ebenfalls Deutschunterricht erhalten. D____ sei heute der portugiesischen, der englischen und auch der deutschen Sprache mächtig und könne ohne weiteres vom Brückenangebot Gebrauch machen, um ihre Aus- und Weiterbildung zu planen. Sie sei sodann laufend mit dem Stiefvater in Kontakt und besuche die Familie in Basel, weshalb sie nicht nur in sprachlicher, sondern auch in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht gut integriert werden könne. Es sei stossend, dass dem volljährigen Sohn die Wiedereinreise in die Schweiz gestattet worden sei, nicht aber der minderjährigen Tochter, die in der Schweiz in die Schule gegangen sei. D____ verfüge in Brasilien über keine Bezugspersonen, die sie unterstützen könnten. Ihre in Brasilien lebende ältere Schwester, E____, sei nicht in der Lage, sich um sie zu kümmern. Demgegenüber lebten ihre engsten Familienangehörigen in Basel. Durch die Ablehnung des Gesuchs für D____ würde die Familie entzweit und das Kindeswohl gefährdet.

2.3      Durch die Eingabe der Rekurrentin respektive die des Rechtsvertreters hat der Standpunkt des Kindes schriftlich und in Form einer Vertretung Eingang ins Verfahren gefunden, was gemäss Art. 12 Abs. 2 UN-KRK unter Vorbehalt eines Einzelfalls, welcher die persönliche Anhörung des Kindes bedingt, zulässig ist. Da die Rekurrentin durchaus in der Lage scheint, ihre Tochter wirkungsvoll zu vertreten und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine notwendige persönliche Anhörung von D____ vorliegen, hat die Vorinstanz nicht gegen Art. 12 UN-KRK verstossen, indem sie auf eine Anhörung des Kindes verzichtet hat.

3.

3.1      Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

3.2      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Brasilien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Tochter einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.

3.3      Ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], AuG Handkommentar, Bern 2010, Art. 43 N 9; VGE VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.4). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG).

Der Rekurrentin wurde am 6. März 2014 die Niederlassungsbewilligung erteilt, so dass sie spätestens dann zum Familiennachzug grundsätzlich berechtigt war. Die Frist für den Familiennachzug hat mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu laufen begonnen. Beim Beginn des Fristenlaufs war die Tochter 16 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt blieben noch zwölf Monate Zeit, um das Nachzugsgesuch einzureichen. Das am 1. September 2015 eingereichte Gesuch erweist sich somit als verspätet, was die Rekurrentin nicht bestreitet. Sie beantragt jedoch die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG, was an dieser Stelle zu prüfen ist.

3.4      Nach Art. 47 Abs. 4 AuG wird ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern auf eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen. Mit dieser Regelung soll die Integration der Kinder erleichtert werden, indem durch einen frühzeitigen Nachzug eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz gewährleistet wird. Daneben soll auch Nachzugsgesuchen entgegengewirkt werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Schliesslich dient die Fristenregelung der Steuerung des Zuzugs ausländischer Personen (BGer 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.2). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG beziehungsweise Art. 75 VZAE und Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und in diesem Rahmen das Kindesinteresse nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Ein Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend gemacht werden, um erst später einen Nachzug zu beantragen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Ein wichtiger familiärer Grund liegt insbesondere vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Ein wichtiger familiärer Grund ist hingegen in der Regel zu verneinen, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, als die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz. Bei der Beurteilung der Betreuungsmöglichkeiten ist namentlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Kinder durch den Familiennachzug aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen würden. Die Betreuungsmöglichkeit im Heimatland muss umso ernsthafter in Betracht gezogen werden, je älter das nachzuziehende Kind ist, je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind und je weniger eng die Beziehung zum in der Schweiz lebenden Elternteil ist (BGer 2C_767/2015 vom 16. Februar 2016 E. 5.1.2 und 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289 und 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.). Dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen, ist nicht erforderlich. Einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht, wäre mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2; BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 12; VGE VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.4). Die Behörden entscheiden gemäss Art. 44 AuG nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. dazu Art. 96 Abs. 1 AuG) über das Nachzugsbegehren (BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 288, E. 2.3.2 S. 291 und E. 2.6 S. 293).

3.5      Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Insbesondere obliegt es beim Familiennachzug aus wichtigen Gründen dem Nachzugswilligen, sich um alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatstaat zu bemühen beziehungsweise aufzuzeigen, dass keine dem Kindeswohl besser entsprechende Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist (BGer 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3; VGE VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.4).

Soweit sich die Rekurrentin implizit auf ein Prinzip berufen möchte, wonach die Zusammenführung der Familie immer dem Kindeswohl entspreche, ist festzustellen, dass ein solcher Grundsatz nur als Regel für die Zusammenführung der Gesamtfamilie gelten kann (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 AuG N 23). Bei einem Gesuch um nachträglichen Kindernachzug durch einen Elternteil muss das Kindeswohl differenzierter geprüft werden. In diesem Fall ist zur Wahrung des Kindeswohls weiterhin zu prüfen, ob stichhaltige Gründe vorliegen, weshalb ein fristgerechter Nachzug nicht dem Kindeswohl entsprochen hätte, nun aber angezeigt erscheint. Solche Gründe können etwa in Veränderungen der Betreuungssituation im Heimatland oder in der schulischen Ausbildung begründet sein (vgl. Caroni, a.a.O., Art. 47 AuG N 24; AGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2).

3.6      Die Rekurrentin macht geltend, es würden wichtige familiäre Gründe für den Nachzug ihrer Tochter vorliegen, welche die Erteilung der Nachzugsbewilligung rechtfertigen würden. Es liege eine Veränderung der Betreuungssituation für die Tochter in Brasilien vor, was durch den Tod der Grossmutter erwiesen sei. Auch wolle die ältere Schwester von D____, welche in Brasilien lebe, sich nicht um sie kümmern. Die einzigen Bezugspersonen der Tochter seien ihre in der Schweiz lebenden Familienmitglieder. Vor diesem Hintergrund könne das Kindeswohl der Tochter nur mit ihrem Nachzug in die Schweiz gewahrt werden. Ihre Integrationschancen in der Schweiz seien intakt, was am Beispiel ihres Sohnes, der inzwischen berufstätig und entsprechend gut in der Schweiz integriert sei, aufzeigt werde. Die Tochter sei der deutschen Sprache mächtig und kenne sich mit der hiesigen Kultur gut aus, weshalb auch keine Integrationsschwierigkeiten zu erwarten seien. Allfälligen Zweifeln könne man mit Auflagen (Sprach- und Integrationskurs) begegnen (Rekursbegründung vom 22. April 2017).

3.7      Da die Rekurrentin nichts vorbringt, was sie nicht bereits im Vorfahren geltend gemacht hat, sind im Folgenden die Erwägungen der Vorinstanz kurz zusammenzufassen und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Mit Entscheid vom 23. März 2017 hielt das Justiz- und Sicherheitsdepartement fest, die Rekurrentin habe auch nach dem zwischenzeitlich erfolgten Tod der Grossmutter von D____ im September 2016 den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit für das Kind in der Heimat nicht in rechtsgenüglicher Weise erbracht. Insbesondere leuchte nicht ein, wieso E____, älteste Tochter der Rekurrentin, welche D____ bisher betreut habe, diese heute bloss noch punktuell notwendige Betreuung nicht erbringen könne. Es sei daher nicht plausibel, dass D____ heute in ihrer Heimat völlig auf sich alleine gestellt sein soll. Weder das Kindeswohl noch andere triftige Gründe würden daher den Nachzug trotz Ablaufs der Nachzugsfrist gebieten. Schliesslich sei mit Blick auf den Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin ihre bereits nachgezogene Tochter nach nur einjährigem Aufenthalt in der Schweiz in einem Zeitpunkt, in dem sie noch intensiverer Betreuung bedurft hätte, zurück in die Heimat geschickt habe, um dort die Schule zu beenden. Dieser Umstand lege den Verdacht nahe, dass es der Rekurrentin nicht primär um das Familienleben, sondern um die Verschaffung besserer Berufs- und Lebenschancen für die Tochter in der Schweiz gehe. Soweit die Rekurrentin auf die Möglichkeit einer Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Rückkehr der Tochter nach Brasilien verweise, sei eine solche aufgrund der Dauer der Abwesenheit und der unterbliebenen regelmässigen Rückreise des Kindes in die Schweiz selbst bei rechtzeitig gestelltem Gesuch nicht möglich gewesen. Dieser zutreffenden Auffassung der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten.

3.8      Augenfällig ist, dass sich die Rekurrentin bei ihren Angaben über die Situation ihrer Tochter mehrfach widersprochen hat.

Beim ersten Nachzugsgesuch für ihre Kinder gab die Rekurrentin zunächst an, dass es in Brasilien „keine weiteren Familienangehörigen“ gebe, welche die Betreuung der Kinder übernehmen könnten (Schreiben vom 30. September 2009). Demgegenüber sagte ihr Ehemann aus, die Kinder blieben in Araçatuba und würden von der Grossmutter betreut (Schreiben vom 30. Oktober 2008). Später führte die Rekurrentin in Widerspruch zu ihrer vorherigen Aussage aus, dass die damals schon bestehende Betreuungssituation bei der Schwester und Grossmutter „auf längere Zeit nicht zumutbar“ sei (E-Mail vom 21. März 2010). Gleichwohl schickte sie ihre Tochter nach erfolgtem Nachzug und bloss einjährigem Familienleben in der Schweiz nach Brasilien zurück und reaktivierte diese Betreuungssituation wieder.

Ähnliche Widersprüche sind auch im Zusammenhang mit dem aktuellen Nachzugsgesuch zu erkennen, wo sie als Grund für dessen späte Geltendmachung zunächst angab, auf diese Weise D____ vor ihrer Einreise in die Schweiz den Schulabschluss in Brasilien zu ermöglichen. Später machte sie geltend, die Situation habe sich „komplett geändert“, da die älteste Tochter nun eine eigene Familie gegründet habe, welche in Araçatuba lebe und die Grossmutter pflegebedürftig geworden sei (Fragebeantwortung vom 19. September 2015). Sie begründete ihren Nachzugsgesuch nunmehr mit der fehlenden Betreuungsmöglichkeit für die Tochter in Brasilien, wobei sie unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der Betreuungsperson machte: Erst stellte sie sich auf den Standpunkt, die Grossmutter von D____ habe mittlerweile in ein Pflegeheim übersiedeln müssen, weshalb die bis anhin bei ihr lebende D____ nun alleine zu Hause sei, was sie und ihr Ehemann nicht verantworten könnten (Beilage zum Antrag vom 26. August 2015). Später führte sie in Beantwortung der Fragen des Migrationsamts aus, D____ habe im Haus ihrer Schwester gelebt und sei von dieser auch betreut worden. Die Grossmutter habe sich nur „gelegentlich“ um ihre Tochter gekümmert (Fragebeantwortung vom 19. September 2015). Schliesslich machte sie im vorinstanzlichen Verfahren – wie auch schon im Gehörsverfahren – geltend, ihre Tochter sei „in Brasilien als Minderjährige allein zu Hause auf sich gestellt“ und werde von niemandem betreut (Eingabe vom 4. Dezember 2015 / Rekursanmeldung JSD), nur um sich daraufhin wieder auf den ursprünglichen Standpunkt zu stellen, wonach ihre Tochter von der Grossmutter betreut werde. Letztere Aussage präzisierte sie aber dahingehend, als sie erklärte, die Grossmutter sei den „Erziehungsanforderungen eines pubertierenden Mädchens nicht länger gewachsen (Replik Rekurs JSD Ziff. 52). Im damaligen Zeitpunkt war das „pubertierende Mädchen“ nota bene 18 Jahre alt. Im Übrigen liess sie im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich faktenwidrig ausführen, den Aufenthaltsort des Vaters von D____ nicht zu kennen (Replik Rekurs JSD Ziff. 36), worauf bereits die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat (Entscheid vom 23. März 2017 E. 9).

Da die Aussagen der Rekurrentin offensichtlich widersprüchlich und teilweise nachweislich falsch sind, kann auf diese nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden.

3.9      D____ hat gemäss den Angaben der Rekurrentin bereits im Jahr 2015 die Schulen in Brasilien beendet. Was sie in der Folge getan hat und wie sie heute lebt, lässt die Rekurrentin vollkommen offen. Zwar macht die Rekurrentin geltend, dass ihre Tochter die familiäre Betreuung und Unterstützung durch ihre Familie brauche. Dies wird aber in keiner Weise näher substantiiert. Insbesondere erscheint unerfindlich, weshalb die ältere, in Brasilien lebende Schwester von D____, E____, der volljährigen Tochter auf der Grundlage materieller Unterstützungsleistungen der Rekurrentin und ihres Ehemannes nicht tatsächlichen Beistand soll leisten können. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 bestätigte E____ zusammen mit ihren beiden Kindern und getrennt von ihrem Lebenspartner in einer 3-Zimmerwohnung zu wohnen und deshalb nicht in der Lage zu sein, sich um ihre Schwester zu kümmern (act. 3/5). E____ lebte bis 2015 mit D____ zusammen und betreute sie. Per Oktober 2015 soll sie in Araçatuba aus dem eigenen Haus der Familie an der [...] in eine eigene Wohnung an der [...] umgezogen sein. Diese beiden Adressen sind gemäss Google Maps weniger als 4 km voneinander entfernt. Für einen solchen Umzug fehlt aber jeder Beleg. Dem behaupteten Umzug steht ausserdem der Umstand entgegen, dass E____ auch noch in ihrer auf den 10. Oktober 2016 datierten Bestätigung die ursprüngliche Adresse [...] und mithin das Haus der Rekurrentin angegeben hat, in dem auch ihre nachzuziehende Schwester lebt. Die Behauptung der Rekurrentin, E____ lebe mit ihrem Lebenspartner in einer eigenen kleinen Wohnung und könne D____ nicht mehr betreuen (Replik Rekurs JSD Ziff. 13), ist daher nicht glaubwürdig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ältere Schwester von D____ diese wie bisher betreuen kann, soweit dies altersgemäss noch nötig ist, und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Dabei steht es der Rekurrentin und ihrem Ehemann nach wie vor offen, die Tochter finanziell zu unterstützen.

Damit ist der Rekurrentin der Nachweis, inwiefern ihre inzwischen volljährige Tochter im Zeitpunkt der Gesuchstellung auf die Betreuung durch sie angewiesen gewesen ist und dies auch heute noch sein soll, in keiner Weise gelungen.

4.

4.1      Zu prüfen bleibt, ob die Rekurrentin aus Art. 8 EMRK weitergehende Ansprüche ableiten kann. Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat letzterer in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht aufgrund seines Schweizer Bürgerrechts, einer Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhenden Aufenthaltsbewilligung und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b/aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und dadurch auch auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 221 ff. N 7.122 und 7.124 f.). Dabei bezieht sich der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, fallen nur ausnahmsweise unter den Schutz von Art. 8 EMRK. Dabei genügt nicht, dass eine enge Bindung zu den erwachsenen Kindern besteht, es ist vielmehr ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen gefordert (vgl. BGer 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E.5.1 S. 402, 135 I 143 E. 3.1 S. 148, 129 II 11 E. 2 S. 13, 120 Ib 257 E. 1d S. 260; VGE VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 3.1.1). Im Unterschied zum Nachzugsanspruch gemäss Art. 47 AuG ist für den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Entscheides massgebend (vgl. AGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E. 3.5.2).

4.2      Der Nachzug von D____ fällt bereits deshalb nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens, da diese im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Entscheids 19 Jahre alt ist und ein nach der Mündigkeit fortbestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Rekurrentin und deren volljährigen Tochter weder behauptet noch belegt ist. Im Gegenteil muss aufgrund der Tatsache, dass die Rekurrentin ihre Tochter die Schulen in Brasilien hat abschliessen lassen, weshalb sie einen beabsichtigten ersten Nachzug zunächst verschoben und ihre Tochter nach erfolgtem Nachzug in die Schweiz wieder zurück nach Brasilien geschickt hat, von einem freiwilligen Verzicht der Rekurrentin auf eine gelebte Familiengemeinschaft mit ihrer Tochter während deren Unmündigkeit ausgegangen werden. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist somit nicht berührt.

4.3      Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet eingereicht worden ist und wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG, die den nachträglichen Familiennachzug in die Schweiz rechtfertigen, nicht vorliegen. Das Gesuch um Familiennachzug ist somit rechtmässig abgelehnt worden.

5.

Die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs der Rekurrentin muss sich sodann als verhältnismässig erweisen. Es ist daher sowohl nach Art. 96 Abs. 1 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen.

5.1      Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und Ausländerinnen und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288 je m.w.H.).

5.2      Die Vorinstanz gewichtete das öffentliche Interesse daran, den Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AuG restriktiv zu handhaben, schwerer als die privaten Interessen der Rekurrentin am Familiennachzug. Diese Wertung der Verhältnismässigkeit ist nicht zu beanstanden, da gemäss den oben gemachten Ausführungen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen der Rekurrentin und ihrer Tochter verhindert werden. Der Kontakt kann mittels Telefonaten, Briefen und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien aufrechterhalten werden. Der angefochtene Entscheid ist somit auch verhältnismässig und steht mit den Vorgaben der EMRK in Einklang.

6.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Rekurrentin die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.105 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2018 VD.2017.105 (AG.2018.68) — Swissrulings