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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.11.2016 VD.2016.96 (AG.2016.749)

5. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,556 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.96

URTEIL

vom 5. November 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. März 2016

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

A____, geboren am […], von Mazedonien, reiste am 10. März 1995 mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern in die Schweiz ein. Die Kinder wurden in die Niederlassungsbewilligung des bereits seit 1985 hier lebenden Vaters einbezogen. Nach einigen Verurteilungen durch den Jugendanwalt bzw. das Jugendstrafgericht sowie durch den Strafbefehlsrichter wurde A____ mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2009 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (z.T. versuchten) Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes u.a. zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Daraufhin wurde A____ am 19. Mai 2011 vom Migrationsamt zum dritten Mal verwarnt, dass im Fall weiterer strafrechtlicher Verfehlungen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und damit verbunden die Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde. Mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2014 wurde A____ sodann der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des mehrfachen Raufhandels, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und weiteres schuldig erklärt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt.

Nachdem das Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 17. März 2015 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung von A____ umgehend nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Dagegen erhob A____ am 25. März 2015 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement. Dieses hiess den Rekurs am 24. März 2016 im Sinn der Erwägungen teilweise gut und gewährte A____ die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rekursverfahren. Bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung wies es den Rekurs ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 1. April 2016 angemeldete Rekurs an den Regierungsrat, worin A____ für den Fall einer Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht vorsorglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beantragte. Diese Eingabe hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. April 2016 noch vor Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 bewilligte das Verwaltungsgericht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Innert erstreckter Frist ging am 31. Mai 2016 die Rekursbegründung ein, mit welcher A____ unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt; demgemäss sei seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und nicht mit einem Einreiseverbot zu belegen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Beizug der gesamten Verfahrensakten von der Vorinstanz.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement reichte am 5. Mai 2016 die Vorakten ein. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2016 beantragt es die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Der Rekurrent hält mit Replik vom 29. September 2016 an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 12. April 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig.

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Rekurrenten, er sei nicht mit einem Einreiseverbot zu belegen. Die angefochtenen Verfügungen ordnen kein Einreiseverbot an, womit ein solches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Zuständigkeit für das Verfügen eines allfälligen Einreiseverbots liegt nach Art. 67 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vielmehr beim Staatssekretariat für Migration.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; vgl. auch VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

2.

2.1      Der Rekurrent beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, es gehe um eine äusserst einschneidende Massnahme, die ihn in seiner Existenz treffe. Daher sei es notwendig, dass sich das Gericht ein persönliches Bild von ihm und den konkreten Umständen des Einzelfalls mache. Anlässlich der mündlichen Verhandlung könnten ferner auch die nahen Verwandten befragt werden.

2.2      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK, insbesondere das Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung, kommen indes in Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zur Anwendung. Auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGer 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 2). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 15 Abs. 3 VRPG liegt sodann im Ermessen des Verwaltungsgerichtspräsidenten. Im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind zahlreiche Umstände objektiver Natur sowie das in der Vergangenheit liegende Verhalten des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen. Dem persönlichen Eindruck kann dabei keine entscheidende Bedeutung zukommen. Deshalb ist von einer mündlichen Anhörung des Rekurrenten abzusehen. Da eine Befragung der nahen Verwandten des Rekurrenten nicht nötig ist (vgl. nachfolgend E. 4.4.3 und 4.4.6), kann eine mündliche Verhandlung auch nicht damit begründet werden.

3.

3.1      Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden. Ein Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann erfolgen, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2, 135 II 377 E. 4.2).

3.2      Der Rekurrent wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2015 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfachen Raufhandels, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und anderem sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (AGE SB.2014.78 vom 19. August 2015). Das Berufungsgericht schützte damit das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2014 im Schuldpunkt und korrigierte nur die Strafzumessung in Bezug auf die Beschimpfung, für welche lediglich eine Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Damit hat der Rekurrent eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhalten und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt, was er auch nicht bestreitet.

3.3      Das Migrationsamt stützte seinen Entscheid sodann auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, zumal das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2014 im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung noch nicht rechtskräftig war. Ob das Verhalten des Rekurrenten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie das Migrationsamt angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1). Immerhin ist das diesbezüglich relevante Verhalten des Rekurrenten im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 3.2).

4.

4.1      Der Rekurrent macht insbesondere geltend, dass er eine Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe, als er noch ein Jugendlicher war, was von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden sei. Sie habe zudem die Art und die Schwere der begangenen Straftaten zu wenig berücksichtigt: Etliche Straftaten hätten den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln betroffen und auch die begangenen Gewaltdelikte seien minderschwerer Natur gewesen, wobei keine involvierten Personen erheblich gefährdet worden seien. Es sei zwar zutreffend, dass er sich in der Vergangenheit von den Strafurteilen und von den Verwarnungen des Migrationsamts nicht gross habe beeindrucken lassen. Der nunmehr erste unbedingte Freiheitsentzug habe ihn aber äusserst geprägt und er wolle sich nun total ändern. Er mache von sich aus eine Suchttherapie, um seine Alkohol- und Drogenprobleme in den Griff zu bekommen und nehme auch psychologische Hilfe in Anspruch, um nicht wieder rückfällig zu werden.

4.2      Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so ist gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. In Bezug auf die Art und die Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten fällt besonders ins Gewicht, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34, 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 f.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist. Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-5 S. 383 ff., 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.1).

4.3

4.3.1   Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1).

Der Rekurrent zeigte eine grosse Gewaltbereitschaft, indem er bei Auseinandersetzungen, die teilweise von anderen initiiert wurden, jeweils tatkräftig mitwirkte. Sowohl beim Vorfall vom 1. September 2010 als auch bei demjenigen vom 5. Oktober 2013 gingen die Angriffe zwar von Kollegen des Rekurrenten aus, wobei dieser aber sogleich eingriff und selber auf die Opfer einschlug. Bei der Auseinandersetzung mit den zwei Brüdern am 1. September 2010 liess er insbesondere durch das Zuschlagen mit einer Baulatte eine erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen. Am 5. Oktober 2013 hat der Rekurrent sodann mehrfach auf ein bereits am Boden liegendes Opfer eingeschlagen/eingetreten. Zu den Gewaltdelikten kommen Drohungen sowie zwei Einbruchdiebstähle im Jahr 2013 hinzu, wobei es sich zumindest bei einem Einbruchdiebstahl um ein schweres Vermögensdelikt handelt.

Das Strafgericht erachtete das Tatverschulden des Rekurrenten bei den Gewalttaten, Drohungen und Einbruchdiebstählen als schwer. Es stellte aufgrund dieser diversen Delikte gegen verschiedene Rechtsgüter eine allgemeine Gleichgültigkeit des Rekurrenten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung fest (Urteil vom 6. Mai 2014 S. 35). Das Appellationsgericht hat das Strafgerichtsurteil diesbezüglich bestätigt. Auf die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens ist abzustellen, da bei der Festsetzung des Strafmasses bereits sämtliche mildernde Umstände berücksichtigt wurden (vgl. BGer 2C_129/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2).

4.3.2   Bereits als Jugendlicher wurde der Rekurrent in den Jahren 1998 bis 2004 mehrmals bestraft, da er mehrfach Drohungen und Nötigungen, Strassenverkehrsdelikte sowie Diebstähle begangen hat. Zudem wurde er der einfachen Körperverletzung und mehrmals des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit wurde der Rekurrent mehrfach verurteilt, insbesondere wegen Strassenverkehrsdelikten und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Aufgrund von 23 Einbruchdiebstählen wurde er schliesslich am 15. Dezember 2009 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (z.T. versuchten) Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. In den Jahren 2005 bis 2010 sind total sieben Verurteilungen gegen den Rekurrenten ergangen.

Insgesamt zeigt sich, dass der Rekurrent schon als Jugendlicher, dann aber besonders in seinem Erwachsenenalter eine hohe kriminelle Energie aufwies und eine hohe Rückfälligkeit bezüglich der Begehung teilweise schwerwiegender Delikte zeigt. Es wirkt sich in diesem Fall nicht zugunsten des Rekurrenten aus, dass er einige Straftaten noch als Jugendlicher beging, da das Delinquieren nahtlos vom Jugend- ins Erwachsenenalter überging. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Einwand, wonach zu berücksichtigen sei, dass der Rekurrent sämtliche Straftaten vor dem 27. Februar 2005 als Minderjähriger verübt habe, als unbehelflich befand.

4.3.3   Es ist richtig, dass ein Teil der Delikte des Rekurrenten seinen Eigenkonsum von Betäubungsmitteln betrafen. Die Vorinstanz hat allerdings die Schwere der Delikte nicht überbewertet. Neben den Betäubungsmitteldelikten hat der Rekurrent nämlich auch Gewaltdelikte zu verzeichnen, womit er gegen das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität verstossen hat. Es ist zudem zu beachten, dass der Rekurrent nach den ersten Verurteilungen in noch schwerwiegenderem Masse straffällig wurde als zuvor, was gegen ihn spricht (vgl. auch BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2010 E. 3.1). Hinzu kommt, dass der Rekurrent schon im ersten Jahr der ihm mit Urteil vom 15. Dezember 2009 auferlegten vierjährigen Probezeit erneut Gewaltdelikte beging. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Rekurrent seit langem und regelmässig delinquiert. Er liess sich weder durch seine Verurteilungen beeindrucken noch von seiner Familie von seinen kriminellen Aktivitäten abbringen. Vielmehr ist eine zunehmend schwerer werdende Delinquenz festzustellen. Daraus muss auf ein erhebliches Verschulden und eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung geschlossen werden.

4.3.4   Der Rekurrent bringt vor, dass er seit seiner Haftentlassung Ende März 2016 regelmässig in Kontakt mit dem Bewährungshelfer stehe. Der Bericht der Bewährungshilfe vom 25. Mai 2016 belege, dass er sich anstrenge, seine frühere Persönlichkeit abzulegen, und er wolle sich nunmehr an das Gesetz halten.

Wie dargelegt, haben die verschiedenen Strafen und die ausländerrechtlichen Verwarnungen offensichtlich keinen Warn- oder Abschreckungseffekt zu erzeugen vermocht. Wenn der Rekurrent nun vorbringt, er wolle sich total ändern, da er seine Lehren aus der ersten unbedingten Freiheitsstrafe gezogen habe, erscheint dies nicht glaubhaft: Bereits im Verfahren des Jugendstrafgerichts im Jahr 2003 hat der Rekurrent behauptet, in ihm sei der Wunsch gereift, sich zu ändern, indem er niemanden mehr anschreien, schlagen oder beleidigen sowie inskünftig zu seinen Fehlern stehen wolle (Entscheid vom 25. Juni 2003 S. 7). Mit seinem Verhalten offenbart er aber eine erhebliche Uneinsichtigkeit und ein Unvermögen, sich an die hier geltende Ordnung zu halten. Aufgrund des fehlenden Lerneffekts beim Rekurrenten muss mit weiteren Delikten gerechnet werden.

Dass sich der Rekurrent – auch unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens – seit seiner bedingten Entlassung am 31. März 2016 klaglos verhält, vermag die jahrelang gezeigte Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung nicht in Frage zu stellen. Eine erfolgte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug schliesst eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht aus. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Ausländerbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt, weshalb weder aus dem Umstand einer bedingten Entlassung noch einer positiven Entwicklung im Vollzug auf den Ausschluss einer Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn geschlossen werden kann (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.2.2).

Soweit der Rekurrent (für den Fall der Annahme des Rückfallrisikos) die Einholung eines Fachgutachtens zur Frage der Rückfallgefahr beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass es bei einer gesunden Person zur Beurteilung der Rückfallgefahr keines Gutachtens bedarf. Zudem ist die Rückfallgefahr nicht von entscheidender Bedeutung. Denn bei Personen, die – wie der Rekurrent – nicht unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) fallen, darf im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2). Der entsprechende Beweisantrag ist damit abzulehnen.

4.3.5   Aufgrund des schweren Verschuldens und der bestehenden Rückfallgefahr besteht insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.

4.4      Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.

4.4.1   Ein Interesse am Verbleib begründen die hiesigen familiären Verbindungen des Rekurrenten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285; VGE VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E. 3.4.2, VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellen allerdings nur dann durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Familienleben dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem erwachsenen Rekurrenten und seiner Mutter oder anderen Angehörigen ersichtlich. Der Rekurrent macht lediglich pauschal geltend, dass sich sein gesamtes soziales Umfeld in der Schweiz befinde.

Durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt ist auch das Privatleben einer Person. Dieser Anspruch vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit benötigt. Dieser Schutz umfasst auch die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und damit auch die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft. Das Bundesgericht lehnt es allerdings in konstanter Rechtsprechung ab, über das Recht auf Achtung des Privatlebens schematisch von einer bestimmten Aufenthaltsdauer auf einen Anwesenheitsanspruch zu schliessen (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff., 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; BGer 2C_283/2014 vom 28. April 2014 E. 4.2). Aus der genannten Garantie kann losgelöst vom Familienleben nur unter besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht; es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGer 2C_929/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3; vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 47 f.; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.3).

4.4.2   Der Rekurrent ist seit über 20 Jahren in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht von einer gelungenen Integration in die hiesige Gesellschaft ausgegangen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent diverse Sonderschulen besucht hat und etwa für die Aufnahme in ein Arbeitsprogramm zu schwach gewesen ist, weshalb das Jugendstrafgericht zu Recht festgestellt hat, dass es ihm allein schon aufgrund seiner eingeschränkten intellektuellen Ressourcen erschwert gewesen ist, mit den durch den abrupten Kulturwechsel im Alter von sieben Jahren bedingten familiären und sozialen Veränderungen geeignet zurechtzukommen (Entscheid vom 25. Juni 2003 S. 6 ff.). Relativierend ist allerdings zu beachten, dass der Rekurrent selbst erklärt hat, das Erlernen der deutschen Sprache sei ihm nicht sonderlich schwer gefallen, und ihm das Jugendstrafgericht keine Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert hat. Einen Beruf hat der Rekurrent in der Folge nicht erlernt und bloss verschiedene Gelegenheitsjobs im Baugewerbe ausgeübt. Der Umstand, dass der Rekurrent unter dem Eindruck des hängigen Rekursverfahrens am 2. August 2016 eine neue Arbeitsstelle angetreten hat, vermag nichts daran zu ändern, dass seine berufliche und wirtschaftliche Integration angesichts der nur sporadischen Arbeitseinsätze und der bis anhin bezogenen Sozialhilfe von CHF 27‘444.90 als nicht gut zu beurteilen ist. Auch die soziale Integration geht nicht über das aufgrund der langen Anwesenheitsdauer zu Erwartende hinaus.

Die Voraussetzungen einer besonders intensiven Integration erfüllt der Rekurrent damit nicht. Auch wenn seine nächsten Angehörigen hier leben, so vermochte dieser Umstand den Rekurrenten nicht von seiner fortgesetzten Delinquenz abzuhalten und ihn zu stabilisieren. Es ist zudem nicht zu beanstanden, wenn er zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zu seinen Familienangehörigen und Freunden auf die Möglichkeit von Besuchen bzw. die neuen Kommunikationsmittel hingewiesen wird (vgl. BGer 2C_388/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.1).

4.4.3   Der Rekurrent weist daraufhin, dass er in Mazedonien kaum mehr über Familienangehörige verfügt. Er vermag damit indessen nicht darzutun, dass er keinerlei Beziehungen mehr zu seiner Heimat unterhielte, zumal er angegeben hat, sich anlässlich der Beerdigung der Grossmutter im Jahr 2013 zusammen mit seiner Mutter bei Verwandten aufgehalten zu haben, wo auch seine Grossmutter gelebt habe (Antworten des Rekurrenten zum Fragebogen vom 30. Juli 2014). Zudem gab er gegenüber dem Migrationsamt an, dass in seiner Heimat noch Tanten und Onkel lebten (Aktennotiz vom 19. Mai 2011). Darauf stützte sich die Vorinstanz und kam zum Schluss, dass der Rekurrent in seiner Heimat über ein gewisses Beziehungsnetz verfüge. Die beantragte Befragung der Schwester des Rekurrenten, die aufgrund ihrer Beziehung zu diesem geneigt wäre, zu dessen Gunsten auszusagen, wäre nicht geeignet, diese Feststellung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Im Übrigen ist auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die nächsten Angehörigen des Rekurrenten in der Schweiz wohnen. Schliesslich sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung auch dann nicht unzulässig, wenn davon ausgegangen wird, dass der Rekurrent in seiner Heimat keine nahen Verwandten, Angehörigen oder Freunde hat.

4.4.4   Nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz dürfte eine Reintegration in Mazedonien dem Rekurrenten zweifellos schwer fallen. Immerhin hat er dort aber die ersten sieben oder acht Lebensjahre verbracht und ist ein paarmal in seine Heimat gereist, womit er weiterhin mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Schliesslich ist er in seinem Alter von 29 Jahren in der Lage, eine wesentliche Änderung in seinem Leben, wie sie mit der Rückkehr in seine Heimat verbunden ist, vorzunehmen. Er spricht Albanisch, womit er in seiner Heimat zumindest in einer Minderheitensprache wird kommunizieren können. Der Einwand, dass es zwingend sei, dass der Rekurrent die mazedonische Sprache beherrsche und es ihm aufgrund seiner beschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht möglich und zumutbar sei, diese zu erlernen, ist mit den vorinstanzlichen Erwägungen zurückzuweisen, wonach albanisch in Gemeinden mit mehr als 20 % Albanern als zweite Amtssprache gilt. Auch wenn der Rekurrent kein Mazedonisch spricht, stellt dies somit kein Hindernis für eine Rückkehr in seine Heimat dar. Die Frage, ob der Rekurrent sein Anliegen auf der mazedonischen Botschaft in der Schweiz auf Albanisch hat übermitteln können oder nicht, ist für die Frage, ob er seine Interessen zuhause in Mazedonien auf Albanisch wahren kann, nicht relevant. Eine Parteibefragung zur Passbeschaffung auf der Botschaft ist deshalb nicht nötig.

4.4.5   Der Rekurrent führt weiter aus, dass die Lage in Mazedonien äusserst gefährlich sei und verweist auf zwei entsprechende Zeitungsartikel vom Mai und Juni 2015 (Beilage 4 und 5 zum Rekurs vom 31. Mai 2016). Gemäss Angaben des Staatssekretariats für Migration erachtet dieses allerdings die Rückkehr nach Mazedonien generell als zumutbar, auch für Angehörige der albanischen Minderheiten. Es herrscht keine Situation von Bürgerkrieg- oder allgemeiner Gewalt (Beilage 1 zur Rekursantwort vom 3. August 2016). Auf diese Angaben kann vorliegend für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung abgestellt werden.

Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen schliesslich keine konkrete Gefährdung zu begründen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6172/2010 vom 24. November 2011 E. 9.2). Im Übrigen hat der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2015 unter Verweis auf die von ihm eingereichten Arbeitszeugnisse selbst behauptet, alle diese attestierten ihm eine rasche Auffassungsgabe, gutes Einfühlungsvermögen, guten Einsatzwillen, guten Anpassungswillen und gute Ausdauer. Damit hat er dargelegt, dass seine intellektuellen Ressourcen nicht in einem Mass eingeschränkt sind, das seine Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erheblich beeinträchtigen würde. Der Antrag eines Gutachtens betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung im Hinblick auf die beschränkten intellektuellen Fähigkeiten des Rekurrenten ist demnach abzuweisen.

4.4.6   Soweit der Rekurrent geltend macht, dass er im Fall einer Wegweisung nach Mazedonien unmittelbar an Leib und Leben bedroht sein werde, findet sich in den Akten keinerlei Hinweis dafür, dass der Rekurrent bis zur Replik vom 29. September 2016 je begründet hätte, weshalb aus dem behaupteten Anschlag auf seinen Vater auf eine Gefahr für ihn als Sohn zu schliessen sei. Insbesondere hat der Rekurrent nie etwas von Blutrache erwähnt. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, der Nachweis für den behaupteten Anschlag auf den Vater des Rekurrenten sei nicht erbracht worden, sondern der Nachweis, dass deshalb der Rekurrent auch einen Anschlag zu befürchten hätte. Trotzdem hat der Rekurrent auch in der Rekursbegründung keinen Grund dafür vorgebracht, weshalb aus dem behaupteten Anschlag auf seinen Vater eine Gefahr für ihn selbst resultieren sollte. Bis und mit der Rekursbegründung hat der Rekurrent damit diesbezüglich nie eine Behauptung aufgestellt. Beweiserhebungen setzen aber voraus, dass die zu beweisenden Tatsachen substantiiert behauptet werden. Zum behaupteten Anschlag auf den Vater als solchen sind bereits deshalb keine Beweise zu erheben, weil dieser allein noch keine Gefahr für den Rekurrenten begründet. Damit besteht keinerlei Anlass zur Befragung des Vaters und der Schwester. In der Replik vom 29. September 2016 behauptet der Rekurrent erstmals, wenn er gezwungen wäre, für immer in Mazedonien zu leben, sei es äusserst wahrscheinlich, dass die Personen, die das Attentat auf seinen Vater verübt hätten, auch einen Anschlag auf ihn verüben würden, weil es sich beim Attentat auf seinen Vater um Blutrache gehandelt habe. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei nur noch echte Noven vortragen (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Folglich kann die erstmals in der Replik vorgebrachte Behauptung, beim behaupteten Anschlag auf den Vater des Rekurrenten habe es sich um Blutrache gehandelt und der Rekurrent habe aus diesem Grund ebenfalls einen Anschlag zu befürchten, bereits aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Behauptung völlig unglaubhaft. Wenn er tatsächlich Blutrache zu befürchten hätte, hätte er dies im bisherigen Verfahren längst erwähnt. Zudem hätte er sich in diesem Fall im Jahr 2013 nicht freiwillig in seine Heimat begeben.

4.5      Zusammenfassend kann dem Rekurrenten keine besonders intensive Integration zugestanden werden. Die Rückkehr nach Mazedonien ist sodann zumutbar, da er zumindest eine Minderheitensprache spricht und das Land letztmals im Jahr 2013 besucht hat, weshalb nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden kann. Da er dagegen über mehrere Jahre keinen Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung gezeigt hat, führt die Interessenabwägung insgesamt zu einem Überwiegen des öffentlichen Sicherheitsinteresses an der Wegweisung des Rekurrenten gegenüber dessen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz verhältnismässig sind. Somit erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1      Zu beurteilen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat [...] als Vertreter für das vorliegende Rekursverfahren.

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Für die Frage der Bedürftigkeit sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend.

5.2      Von April bis und mit Juli 2016 wurde der Rekurrent von der Sozialhilfe unterstützt. In dieser Zeit, und damit bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, war er offensichtlich bedürftig. Der Umstand, dass er seit August 2016 ein Nettoeinkommen von CHF 3‘798.80 erzielt, vermag daran nichts zu ändern. Zudem war sein Rekurs aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von vornherein aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung wird demgemäss bewilligt. Ein Rechtsbeistand erscheint aufgrund des Umfangs und der für einen juristischen Laien erheblichen Komplexität des Verfahrens sowie der Intensität der tangierten Interessen seitens des Rekurrenten notwendig. Daher wird dem Rekurrenten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters, Advokat lic. iur. […], bestellt.

5.3      Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘200.– zulasten des Staates. Dem Vertreter der Rekurrenten, Advokat [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da er keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint – unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands von knapp 15 Stunden à CHF 200.– pro Stunde – ein Honorar von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 240.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zulasten des Staates.

Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 240.–, insgesamt CHF 3‘240.–, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.96 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.11.2016 VD.2016.96 (AG.2016.749) — Swissrulings