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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.02.2017 VD.2016.52 (AG.2017.119)

5. Februar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,605 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.52

URTEIL

vom 5. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 25. Januar 2016

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ (Rekurrent), geb. am […], reiste im November 1998 in die Schweiz ein und stellte hier unter einem Aliasnamen ein Asylgesuch. Nach dessen Abweisung wurde er am 27. August 1999 aus der Schweiz weggewiesen. Am 2. Dezember 1999 reiste er erneut ohne gültiges Visum in die Schweiz ein und heiratete am 3. Dezember 1999 in Zürich die Schweizer Bürgerin B____, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten wurde dem Rekurrenten vom Migrationsamt für den Fall einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe mit Schreiben vom 22. Februar 2012 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. Am 17. August 2012 verfügte das Zivilgericht das Getrenntleben der Ehegatten. Nach weiteren strafrechtlichen Verurteilungen und behördlichen Abklärungen, einer weiteren Verwarnung mit Androhung der Wegweisung für den Fall erneuter Straffälligkeit und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Juli 2014 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 25. Januar 2016 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Februar 2016 erhobene Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2016 zum Entscheid überwiesen, worauf der Instruktionsrichter dem Rekurs mit Verfügung vom 1. März 2016 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannte und dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung bewilligte. Mit Rekursbegründung vom 29. März 2016 beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zu neuem Entscheid. Das JSD beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 die befristete Sistierung des Verfahrens zur Ermöglichung der in Aussicht gestellten freiwilligen Ausreise und eventualiter die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Antragsgemäss wurde das Verfahren darauf mit Verfügung des Instruk-tionsrichters vom 9. Mai 2016 bis zum 8. September 2016 sistiert. Nach Ablauf der Sistierung nutzte der Rekurrent mit Eingabe vom 8. September 2016 die ihm gewährte Gelegenheit zur Replik. Das JSD brachte dem Gericht mit Eingaben vom 25. August, 16. und 22. September sowie 24. November 2016 weitere Rapporte der Kantonspolizei sowie das Urteil des Zivilgerichts vom 9. November 2016, mit dem die Ehegatten [...] geschieden worden sind, zur Kenntnis. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 hat das JSD dem Verwaltungsgericht das Urteil des Strafgerichts vom 22. Dezember 2016 zugesandt, mit welchem der Rekurrent des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt wurde. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25. Februar 2016 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit den §§ 88 Abs. 2 und 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1; VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.2).

2.        

2.1      In formeller Hinsicht hält der Rekurrent an der Rüge einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren fest. Zur Begründung macht er geltend, dass ihm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt bloss der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung wegen Verurteilung zu längerfristigen Haftstrafen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) in Aussicht gestellt worden sei. Demgegenüber sei der Entzug der Niederlassungsbewilligung mit der Verfügung vom 24. Juli 2014 schliesslich auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) und mithin auf einen Rechtsgrund gestützt worden, zu dem ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.

2.2      Der Auffassung des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wie die Vor-instanz zutreffend erkannt hat, dient der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) in seiner doppelten Funktion einerseits der Sachaufklärung und andererseits als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift (VGE VD.2015.247 vom 20. Juli 2016 E. 2.2, VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2; jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalte unter anderem das Recht auf Orientierung über das Verfahren und auf Äusserung zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen, N 1010 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, 3. Auflage, Basel 2014, N 317 ff.). Diese Gelegenheit nahm der bereits damals anwaltlich vertretene Rekurrent mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wahr. Mit dieser Eingabe liess er die Erfüllung von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG bestreiten, da seine Verurteilungen die Voraussetzungen für eine längerfristige Freiheitsstrafe nicht erfüllen würden, weshalb kein Rechtsgrund für einen Widerruf der Niederlassungbewilligung vorliegen würde. Demgegenüber erwächst den Parteien nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich weder aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) noch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht nur ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor „überraschender Rechtsanwendung“ zu schützen ist (vgl. zum Ganzen BGE 116 V 182 E. 1.a S. 185, 114 Ia 97 E. 2.a S. 99; BVGer D-5718/2007 vom 7. April 2010 E. 5.3.1; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30 N 21 f.; Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 30 N 1; jeweils mit Hinweisen). Dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten musste aber klar sein, dass der ihm im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgeworfene Sachverhalt gegebenenfalls auch unter andere Widerrufsgründe subsumiert werden könnte. Er hat aber darauf verzichtet, sich zumindest auch in einem Eventualstandpunkt dazu zu äussern. Von einer überraschenden Rechtsanwendung kann keine Rede sein. Wie eine Rechtsmittelinstanz ist insofern auch die ursprünglich verfügende Behörde gerade auf der Grundlage der Äusserung der betroffenen Person im Sinne des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iuria novit curia") und ihrer Verpflichtung, das richtige Recht anzuwenden, in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei. Sie kann den im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellten Entscheid auf der Grundlage des Sachverhalts, zu dem sich die betroffene Person hat äussern können, auch mit einer neuen rechtskonformen Begründung bestätigen (zur sog. Begründungs- oder Motivsubstitution im Rechtsmittelverfahren vgl. statt vieler BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 3.1; VGE VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2.4, VD.2013.25 vom 14. Oktober 2013 E. 3.3; Häberli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 62 N 40; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 31 und 199). Dies gilt ohne Einschränkung auch im Verhältnis der Beendigungsgründe für das Aufenthaltsrecht des Ausländers in der Schweiz (BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 4; AGE VD.2013.25 vom 14. Oktober 2013 E. 3.3). Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Motivsubstitution im Rahmen des bisherigen Streitgegenstands, wie er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs umschrieben worden ist, hält (Häberli, a.a.O., Art. 62 N 39; Meyer/Dormann, in: Niggli/Ueber­sax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 106 N 12; VGE VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2.4), was hier der Fall ist.

2.3      Selbst wenn man von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfügungsverfahren des Migrationsamts ausgehen sollte, so wäre diese im vorinstanzlichen Rekursverfahren geheilt worden. Bei leichteren Verletzungen des Grundsatzes lässt nämlich die Praxis eine Heilung des Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zu, wenn die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 71 ff., 126 V 130 E. 2a S. 130 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2015.247 vom 20. Juli 2016 E. 2.2, VD.2014.117 vom 4. November 2014 E. 2.2, VD.2012.230 vom 25. November 2013 E. 2.2, 671/2002 vom 13. August 2002 E. 5, 677/2001 vom 7. Juni 2002 E. 1). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Einerseits würde sich die fehlende Konfrontation mit einer rechtlichen Würdigung des dem Rekurrenten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs unterbreiteten Sachverhalts höchstens als leichte Verletzung seines Gehörsanspruchs erweisen. Andererseits kommt dem Departement im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gemäss § 45 OG offensichtlich die gleiche, umfassende Kognition unter Einschluss der Angemessenheitskontrolle zu wie der ursprünglich verfügenden Behörde.

3.        

3.1      Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten unter Verweis auf dessen mehrfache strafrechtliche Verurteilungen auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung auch von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. Im Sinne einer Qualifikation im Vergleich zu den entsprechenden Voraussetzungen für den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur zulässig, wenn der Verstoss „in schwerwiegender Weise“ erfolgt, er mithin gravierender Natur ist (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen [in: ZBl 2011 S. 96 ff.]; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 10; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurn­herr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 33 und 36). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18 ff., 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; BGer 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.1, 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.2). Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann daher einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.2, 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1). Dabei können unter dem Gesichtspunkt von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte berücksichtig werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5, 2C_170/2015 vom 10. September 2015 E. 5.1, 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2).

3.2      Es ist erstellt, dass der Rekurrent bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei gewisse Urteile zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind aber aufgrund der Aktenlage als eindeutig qualifiziert werden dürfen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 6 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ging die Delinquenz des Rekurrenten dabei im Einzelfall auch über ein reines Vermögensdelikt hinaus, indem er nach einem Diebstahl zur Flucht mit einem hervorgezogenen Messer herumfuchtelte und dabei eine gefährliche Situation schuf. Der Rekurrent hat ungeachtet einschlägiger Verurteilungen weiter delinquiert und sich auch vom Strafvollzug, von ausländerrechtlichen Verwarnungen und selbst vom drohenden Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht beeindrucken lassen. Wer innerhalb der Probezeit eines unter anderem wegen Diebstahls ausgesprochenen Urteils in Büroräumlichkeiten eindringt, dort Wertgegenstände an sich nimmt und sich nach der Entdeckung dieser Tat mittels Einsatzes eines kleinen Messers die Flucht zu ermöglichen versucht, demonstriert eine Geringschätzung sowohl der Eigentumsrechte als auch der physischen Integrität anderer und offenbart gleichzeitig den Unwillen, sein deliktisches Verhalten zu ändern (vgl. AGE SB.2014.124 vom 23. März 2016 E. 2.3). Zu Recht geht die Vorinstanz daher von einer hohen kriminellen Energie und Dreistheit des Rekurrenten und einem erheblichen Rückfallrisiko aus. Der Rekurrent selber hat bereits eingeräumt, dass in Bezug auf seine Delinquenz die Fortsetzungsgefahr nicht von der Hand zu weisen sei (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZM.2015.208 / V15 0810 089 vom 27. August 2015, S. 2). Der Rekurrent wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 22. Dezember 2016 denn unlängst auch tatsächlich wieder des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt, womit er die ungünstige Legalprognose erneut bestätigt hat. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Rekurrenten und der sich darin manifestierenden Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen zum Schluss gelangt sind, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Dieser Verstoss ist im Vergleich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie kürzlich in BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.3 dargestellt worden ist, vorliegend sogar offensichtlich gegeben.

4.

4.1      Ist ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AuG gegeben, so müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.28 ff.; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) vorzunehmen ist (BGE 139 II 121 E. 6.5 S. 132 ff.; BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese nach ständiger Rechtsprechung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.1.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, der Grad der Integration und die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132, 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (vgl. BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1; VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.1).

4.2      Zu Recht schliesst die Vorinstanz aus den zahlreichen Verurteilungen des Rekurrenten, dass dieser nicht gewillt ist, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Wie bereits dargetan, besteht ein erhebliches Rückfallrisiko des Rekurrenten und geht dieser offenbar selber davon aus, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder delinquieren wird (vgl. oben E. 3.2). Die ungünstige Legalprognose ist evident. Dass der Rekurrent vor dem Jahre 2007 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wie er in seiner Rekursbegründung auch vor dem Verwaltungsgericht noch behauptet, ist unzutreffend. Wie dem bereits im angefochtenen Entscheid entgegnet wird und aktenkundig ist, wurde der Rekurrent am 1. Juli 1999 unter einem Aliasnamen wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen verurteilt. Und am 9. Februar 2000 folgte eine Verurteilung wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zu einer Busse von CHF 300.–. Im Übrigen wird mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz von jedermann erwartet, dass er sich an die geltenden Regeln und Gesetze hält und entspricht der Umstand, dass jemand strafrechtlich nicht in Erscheinung tritt, dem Üblichen und stellt keine besondere Leistung dar (vgl. BGer 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2, 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3). Das Verschulden des Rekurrenten ist aufgrund des Gesagten in ausländerrechtlicher Hinsicht als erheblich zu qualifizieren und besteht aufgrund der fortgesetzten, ununterbrochenen Delinquenz und der – aufgrund der gesamten Umstände – feststehenden Fortsetzungsgefahr ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz.

4.3      Zu prüfen bleibt, ob das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung zu überwiegen vermag. Dies muss namentlich auch mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid klar verneint werden (vgl. E. 11 ff.).

4.3.1   Zwar hielt sich der Rekurrent schon im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts seit rund 15 Jahren und damit relativ lange in der Schweiz auf. Gleichwohl vermochte sich der Rekurrent, wie die wiederholte Straffälligkeit zeigt, nicht in die hiesige Rechtsordnung zu integrieren. Auch ist es ihm nicht gelungen, in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich Fuss zu fassen. Der Rekurrent geht keiner Arbeit nach und es ist aufgrund seiner anhaltenden Suchterkrankung nicht mit einer raschen Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und somit mit einer Stabilisierung der finanziellen Situation zu rechnen. Damit ist auch der Einschätzung der Vorinstanzen, wonach von einer dauerhaften Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfebehörden ausgegangen werden muss, beizupflichten. Aufgrund des prozessualen Verhaltens des Rekurrenten erscheint zudem unklar, welches Interesse er am Verbleib in der Schweiz überhaupt haben könnte und ist diesbezüglich auf die ambivalenten Äusserungen des Rekurrenten hinzuweisen. So hat er wiederholt zum Ausdruck gebracht, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen (Rekursbegründung Ziff. 27, act. 5; Eingabe vom 8. September 2016, act. 9). Auch in anderen Verfahren hat er bereits kundgetan, dass er sich in einem Teufelskreis befinde und er sich von seinem bisherigen Leben nur durch die Rückkehr nach Algerien distanzieren könne (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZM.2015.208 / V15 0810 089 vom 27. August 2015, S. 2).

4.3.2   In Bezug auf seine Drogenabhängigkeit, seinen Diabetes und seine Depression ist er ferner darauf hinzuweisen, dass diese Krankheiten grundsätzlich auch in Algerien behandelt werden können (vgl. E. 13 des angefochtenen Entscheids). Der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 ff.). Letztlich stünde der Rekurrent in Algerien auch nicht anders da als die meisten seiner Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können. Medizinische Gründe können eine Abschiebung oder Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.3.3   Schliesslich beruft sich der Rekurrent auch vor Verwaltungsgericht auf die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK, welches er aus der Beziehung zu seinem Sohn C____ ableitet. Zu beachten ist aber, dass der Rekurrent durch seine fortgesetzte Delinquenz den direkten Kontakt zu seinem Sohn bewusst und wiederholt aufs Spiel gesetzt hat. Dies gilt umso mehr, als er gemäss seiner eigenen Aussage während seiner Inhaftierung Kontakt zu ihm ablehnte (vgl. Rekursbegründung Ziff. 25, act. 5). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent selbst bei einem Verzicht auf seine Wegweisung aufgrund seiner Delinquenz nur sporadischen Kontakt während Intervallen zwischen Inhaftierungen wird pflegen können. Aufgrund des Alters des Kindes ist die Pflege eines solchen Kontakts im Übrigen auch über die Grenzen hinweg problemlos möglich (vgl. BGer 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 4.2).

4.4      Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter den genannten Umständen die Wegweisung des Rekurrenten im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und zumutbar ist.

5.        

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘200.–. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten, [...], Advokat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Verwaltungsgericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, ist der entsprechende Aufwand zu schätzen. Für die Rekursanmeldung, die Rekursbegründung und die Replik erscheint ein Aufwand von rund 12 Stunden als angemessen. Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von rund CHF 2‘400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 192.–, total also CHF 2‘592.–.

Demgegenüber ist der Kostenentscheid der Vorinstanz, mit der das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen worden ist, zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Diese Chancenbeurteilung entspricht im Ergebnis dem vorliegenden Entscheid. In Würdigung des entsprechenden Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist der entsprechende Entscheid daher nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als letzterer trotz Geltung des Rügeprinzips nach § 16 Abs. 2 VRPG nicht substantiiert angefochten wurde.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgericht-lichen Verfahren gehen die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.

Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘400.– (inklusive notwendige Auslagen) zuzüglich 8% MWST in Höhe von CHF 192.–, total CHF 2‘592.– ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Rekurrent

            - Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

            - Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

            - Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.52 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.02.2017 VD.2016.52 (AG.2017.119) — Swissrulings