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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2016 VD.2016.38 (AG.2016.603)

23. August 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,692 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Unterbringung im Schulinternat

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2016.38

URTEIL

vom 23. August 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm,

MLaw Jacqueline Frossard   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch Dr. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

B____                                                                                             Beigeladener

[...]

C____                                                                                                        Tochter

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Februar 2016

betreffend Unterbringung im Schulinternat E____ der Stiftung F____

Sachverhalt

C____, geboren am […] 2002, ist die jüngere Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener). Mit Entscheid vom 16. Juli 2013 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für C____. Als Beiständin wurde Frau D____, Kinder- und Jugenddienst (KJD), eingesetzt. Am 21. Januar 2016 beantragte Frau D____, es sei für C____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich aufzuheben. C____ könne im Februar 2016 in das Schulinternat E____ der Stiftung F____ eintreten. Mit Entscheid vom 1. Februar 2016 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf und platzierte sie im Schulinternat E____. Diese Massnahme wurde bis zum 1. Juni 2016 befristet. Gleichzeitig wurde D____ als Beiständin bestätigt und erhielt zusätzlich die Aufgabe, die Platzierung zu begleiten und den Kontakt zwischen C____ und ihrer Herkunftsfamilie zu regeln.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 Beschwerde ans Appellationsgericht erheben lassen und beantragt, die Unterbringung von C____ im Schulinternat E____ der Stiftung F____ sei aufzuheben. C____ sei für die Dauer der vorsorglichen Massnahme in einer anderen Einrichtung unterzubringen, welche für C____ geeignet sei. Hierzu sei die Beschwerdeführerin vorgängig anzuhören, wobei C____ für die Dauer dieser Abklärungen wieder bei der Beschwerdeführerin zu platzieren sei. Zur Standortbestimmung sei C____ in der Durchgangsstation G____ oder nach Anhörung der Beschwerdeführerin in einer ähnlichen Einrichtung zu platzieren, eventualiter sei eine kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung zu veranlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung wurde der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Beleges ihrer behaupteten Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2016 teilte die KESB mit, dass mit Entscheid vom 15. Februar 2016 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme eine bis zum 23. Februar 2016 befristete Umplatzierung von C____ in eine geschlossene Institution ([…] Stiftung […]) angeordnet worden sei. Mit Kurzmitteilung liess die KESB verschiedene Unterlagen zukommen, aus welchen sie unter anderem die am 23. Februar 2016 und am 1. März 2016 angeordnete Verlängerung der superprovisorischen Umplatzierung von C____ zur Kenntnis bringt. Mit Eingabe vom 14. März 2016 liess sich die KESB vernehmen. Mit definitivem Entscheid der KESB vom 4. April 2016 wurde insbesondere der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C____ abgelehnt. Mit Replik vom 11. April 2016 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unter o/e-Kostenfolge beantragt, wobei ihr eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zuzusprechen sei. Mit Eingabe vom 25. April 2016 verzichtet die KESB mit Verweis auf ihren begründeten Entscheid vom 4. April 2016 sich zur Kostenfrage vernehmen zu lassen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin nochmals Frist zum Beleg ihrer finanziellen Bedürftigkeit eingeräumt. Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des betroffenen Kindes und am Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Sie hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet. Weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist aber das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925 und 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S. 157). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; vgl. auch BGE 126 I 250 E. 1b S. 252, VGE VD.2015.134 vom 17. November 2015 E. 1.3, VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4).

1.3      Die Beschwerde richtet sich gegen die mit Einzelentscheid der KESB vom 1. Februar 2016 angeordnete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihre Tochter C____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und deren Platzierung im Schulinternat E____ der Stiftung F____. Mit dem definitiven Entscheid vom 4. April 2016 hat die KESB demgegenüber den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimungsrechts in Übereinstimmung mit dem neuen Antrag der – mit Beschluss vom 8. März 2016 eingesetzten – Beiständin, H____, abgelehnt. Stattdessen wurde der Beiständin unter anderem der Auftrag erteilt, im Einbezug von C____ eine angemessene Tagesstruktur aufzubauen, welche idealerweise eine Beschulung beinhaltet, und C____ mit geeigneten Institutionen und Unterstützungsangeboten bekanntzumachen und insbesondere einen Besuch in der Durchgangsstation G____ zu organisieren. Damit ist die angefochtene vorsorgliche Massnahme durch diesen definitiven Entscheid abgelöst worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher dahingefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtschutzinteresses sind nicht ersichtlich und werden explizit auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt, dass – dem eigenen Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. April 2016 folgend – auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.        

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und über eine Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache. Dies gilt sowohl im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, a.a.O., S. 468: „Bei Gegenstandslosigkeit wegen Dahinfallens des Streitgegenstandes oder Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid […] nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang“). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1, VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E. 1.2).

2.2      Mit ihrem definitiven Entscheid vom 4. April 2016 ist die KESB zum Schluss gelangt, dass C____ in ihrer Entwicklung massiv gefährdet sei. Sie sei insbesondere in ihrer schulischen Entwicklung weit zurückgeblieben und drohe die noch bestehenden Möglichkeiten, ihre Defizite aufzuarbeiten, vollends zu verpassen. Diese Gefährdung bestehe insbesondere auch dann, wenn das Kind bei der Beschwerdeführerin wohnt, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihrer Tochter angemessene Grenzen zu setzen oder die wesentlichen Bedürfnisse von C____ zu erkennen resp. entsprechend zu handeln. Der aktuellen Gefährdung des Kindes könne daher grundsätzlich nur mit einer geeigneten Fremdplatzierung begegnet werden. Solche Platzierungen seien aber bisher am massiven Widerstand von Kind und Kindsmutter gescheitert. Aufgrund der Verfahrensgeschichte müsse geschlossen werden, dass C____ gegen ihren Willen und ohne ein gewisses Mass an Kooperationsbereitschaft, von dem auch der Wille der Beschwerdeführerin abhänge, nicht zielführend platziert werde könne. Daher erscheine eine Platzierung zurzeit nicht durchführbar und somit nicht als geeignete Massnahme. Diese Gewissheit beruht aber nicht zuletzt aufgrund der abschliessenden Erfahrungen nach dem – bereits nach einem Tag wieder abgebrochenen – Eintritt in das Schulinternat E____ der Stiftung F____ und mit der superprovisorisch angeordneten Einweisung der Tochter der Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung der […]-Stiftung in […]. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Anordnung der provisorischen Massnahmen noch nicht die gleiche Prognose bezüglich der Eignung der – nach wie vor notwendigen – Massnahme wie im Zeitpunkt des Entscheids vom 4. April 2016 bestanden hat. Auch wenn C____ in der Vergangenheit gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bei einer früheren Platzierung offenbar bereits schlechte Erfahrungen im Schulinternat E____ gemacht hat, so folgt daraus nicht, dass der vorsorgliche Entscheid falsch gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es nicht eine unbeschränkte Anzahl geeigneter Platzierungsmöglichkeiten für schulverweigernde Kinder im Alter der Tochter der Beschwerdeführerin gibt, kann eine erneute Einweisung in eine Institution, in der bereits früher ein erfolgloser Wiedereingliederungsversuch unternommen worden ist, nicht zum vornherein als nicht zielführend bezeichnet werden. Insgesamt muss daher in summarischer Prüfung der Prozessaussichten eher von einer Abweisung der Beschwerde im Falle ihrer materiellen Entscheidung ausgegangen werden. Daraus folgt, dass die Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.

2.3      Die Beschwerdeführerin ersucht aber um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese wurde ihr mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2016 bewilligt. Die Gerichtskosten gehen daher zu Lasten des Staates und es ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. [...], Advokat, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht in diesem Verfahren einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, ist sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen. Für die Beschwerdebegründung und die kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung erscheint ein Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 200.– als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen ist dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 1‘050.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. iur. [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘050.– (inklusive Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF 84.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       KESB

-       Beigeladener

-       Beiständin H____, Kinder- und Jugenddienst

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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