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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.08.2017 VD.2016.253 (AG.2017.711)

29. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,934 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Ablehnung des Antrags auf Wechsel der Beistandsperson

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.253

URTEIL

vom 29. August 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. November 2016

betreffend Ablehnung des Antrags auf Wechsel der Beistandsperson über C____

Sachverhalt

C____, geboren am 10. März 2011, ist die Tochter von B____ und A____. Die verheirateten Eltern leben seit dem 25. September 2014 getrennt. Mit Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen vom 3. Dezember 2014 wurde die Vereinbarung der Ehegatten – wonach die Tochter einstweilen unter die Obhut der Mutter gestellt werden soll und dem Vater ein Umgangsrecht jeweils 14-täglich von Samstag, 10 Uhr bis Montag, 18 Uhr sowie in den anderen Wochen jeweils von Montag, 10 Uhr bis Dienstag, 18 Uhr zukommen sollte – genehmigt. Auf Antrag der Ehegatten wurde mit dem genannten Entscheid zudem eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Mit Entscheid vom 12. Februar 2015 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D____ als Beiständin ein. Sie erhielt den Auftrag und die Befugnisse,

„a) Die persönliche Entwicklung von C____ zu beobachten und die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

b)    gemeinsam mit den Eltern die Ausübung und Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts zu überwachen bzw. zu regeln,

c)    insbesondere zu beobachten und nötigenfalls abklären zu lassen, ob therapeutische Massnahmen zu Gunsten des Kindes angezeigt sind, und diese gegebenenfalls in die Wege zu leiten und deren regelmässige Durchführung zu überwachen.“

Zusätzlich erhielt die Beiständin den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschreiben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Weiter habe sie der KESB mindestens jährlich einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen.

Auf Antrag des Beschwerdeführers nahm die KESB mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 einen Beistandswechsel vor und setzte neu E____ als Beistand ein.

Mit Schreiben vom 14. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich einen Wechsel der Beistandsperson. Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid vom 10. November 2016 ab, ohne Kosten für das Verfahren zu erheben.

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 erhobene und begründete Beschwerde des Kindsvaters, mit der er an seinem Antrag festhält. Die zum Verfahren beigeladene Kindsmutter lässt mit Eingaben vom 15. Dezember 2016 und 19. Januar 2017 die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Den gleichen Antrag stellt auch die KESB mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2017. 

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 29. August 2017 sind der Beschwerdeführer, der Beistand und die Beigeladene befragt worden sowie der Vertreter der KESB und die Vertreterin der Beigeladenen zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das gleiche gilt für die angefochtene Ablehnung der Absetzung von E____ als Besuchsrechtsbeistand und dessen Ersetzung durch eine neue Beistandsperson.

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, wonach das letzte kantonale Gericht den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids abzustellen.

2.

Strittig ist im vorliegenden Verfahren die nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzte Beistandsperson, deren Wechsel der Beschwerdeführer beantragt.

2.1      Gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB kann eine betroffene Person grundsätzlich eine Person als Beistand ablehnen. In Kindesschutzbelangen gelten auch die Eltern des Kindes, für das die Beistandschaft errichtet wird, als betroffen im Sinne dieser Bestimmung (Breitschmid, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 309 N 22). Hingegen gilt dieses Ablehnungsrecht nicht absolut: dem geäusserten Wunsch ist nur zu entsprechen, soweit dies tunlich ist (vgl. Wortlaut von Art. 401 Abs. 3 ZGB), d.h. wenn es in der konkreten Situation – bei Abwägung aller Umstände in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens der Behörde und unter Berücksichtigung der konkret gegen eine Person vorgebrachten Vorbehalte – geboten erscheint. Insbesondere muss der Ablehnung nicht Folge geleistet werden, wenn der oder die Betroffene kategorisch bestimmte Personen ablehnt mit dem Ziel, die errichtete Kindesschutzmassnahme zu vereiteln (Reusser, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 401 N 21 f.; VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 3.1, VGE VD.2016.147 vom 22. März 2017 E. 2.2). Gerade bei wiederholten Ablehnungen kann eine erneute Ablehnung einer eingesetzten Beistandsperson nur beim Vorliegen qualifizierter Gründe beachtet zu werden (Häfeli, in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2015, Art. 401 N 4; Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 401 ZGB N 5). Der Ablehnung ist nur zu entsprechen, wenn sie in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände geboten ist (Reusser, in: Basler Kommentar ZGB, Art. 401 N 22, Basel 2014, Art. 401 ZGB N 22; VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 3.1). Bei diesen dem Erwachsenenschutzrecht entnommenen Grundsätzen handelt es sich zwar nicht um Verfahrensbestimmungen, die gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB auch im Kindesschutzverfahren sinngemäss zur Anwendung kommen. Die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze auf die Ernennung von Beiständen gemäss Art. 308 ZGB erscheint aber im Sinne der Einheit der Gesetzgebung als sinnvoll (VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 3.1).

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, bei einem Wechsel der Beistandsperson müssten die zu erwartenden Vorteile die konkreten oder möglichen Nachteile überwiegen. Einen Vorteil bei einem Wechsel der Beistandsperson erkennt die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer zu Beginn ohne Vorbehalte in eine Zusammenarbeit mit einer neuen Person treten könnte. Sie hat erwogen, es würde damit aber bereits der zweite Wechsel der zuständigen Fallführungsperson in einem Jahr und aus den gleichen Gründen vorgenommen (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 3). Die Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer fühle sich durch die Beistandsperson jeweils nicht ernst genommen und bemängle, dass die Interessen von C____ nicht gewahrt würden. Bei häufigen Wechseln der Beistandsperson, die sich stets wieder in den Fall einarbeiten und das Kind kennenlernen müsse, könne keine Kontinuität entstehen. Der bisherige Beistand habe gemäss seinen Ausführungen mit der Kindsmutter und dem Kind einen guten Kontakt aufbauen können. Demgegenüber bestehe zwischen den Kindseltern keine Kommunikation, sodass sämtliche Fragen und Anliegen über den Beistand gelöst werden müssten. Schliesslich, so die Vorinstanz, sei am 15. März 2016 das Scheidungsverfahren der Eltern eingeleitet worden, sodass auch in diesem Zusammenhang ein Beistand mit guten Kenntnissen der Verhältnisse als Ansprechperson für Besuchs- und Betreuungsfragen zur Verfügung stehen sollte. Insgesamt überwögen daher die Nachteile eines Wechsels der Beistandsperson gegenüber dessen Vorteilen (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 7).

2.3      Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum einen entgegen, er habe mit dem ursprünglich zuständigen Beistand F____ ohne Schwierigkeiten zusammengearbeitet, was gegen die ihm seitens KESB vorgeworfene grundsätzlich mangelnde Kooperation mit Beistandspersonen spreche (Beschwerde S. 1). Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass F____ als Sozialarbeiter allein die Abklärung der Verhältnisse vor der Errichtung der Beistandschaft vorgenommen hat (vgl. Beschwerdebeilage 1, act. 3/1). Weiter kann den Akten entnommen werden, dass F____ für die Familie zuständig war, als der Beschwerdeführer allein mit seiner Tochter aus Ägypten zurückgekehrt ist, nachdem er die Papiere der Kindsmutter dort zerstört und ihr somit zwischenzeitlich die Einreise in die Schweiz verunmöglicht haben soll (vgl. auch Bericht D____ 4. September 2015, act. 8/2 S. 90). Aufgrund dieser Vorgeschichte hatte damals die Kindsmutter ihrerseits Vorbehalte gegenüber F____ geltend gemacht (vgl. E-Mail-Schreiben G____ Stiftung vom 14. Januar 2015 (act. 8/1 S. 173); VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 3.1). Aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten guten Zusammenarbeit mit Herrn F____ können daher keine Schlüsse auf eine längerdauernde Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden.

Weiter macht dieser geltend, er habe auch der ersten Beiständin, D____, zunächst vertraut. Daher habe er sich an sie gewandt, als C____ sich darüber beklagt habe, die Mutter schlage sie. Entsprechend ihrer Instruktion habe er sich an die Polizei und das Kinderspital gewandt. Später habe sie ihn jedoch angewiesen, dies nicht mehr zu tun, da es nicht gut sei für C____. Die Situation sei „nicht zuletzt“ aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens von D____ eskaliert (Beschwerde S. 1). Der Beschwerdeführer fährt fort, als schliesslich E____ eingesetzt worden sei, sei er zunächst ohne Vorbehalte auf diesen zugegangen – in der Hoffnung, dass der neue Beistand sich um C____s Wohlergehen kümmern werde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es mache für ihn den Anschein, dass sich E____ einseitig auf die Anliegen von Frau B____ konzentriere und gegen ihn, den Beschwerdeführer, eine „persönliche Abneigung“ hege, welcher er in seiner Funktion als Beistand Ausdruck verleihe (Beschwerde S. 2).

2.4      Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. August 2016 (act. 8/2 S. 88-91) an die KESB. Darin erhob er eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber dem Beistand E____: So führte er aus, dieser habe ihn angewiesen, keine Arztbesuche mit der Tochter zu unternehmen, da solches allein der Mutter obliege. Dabei habe der Beistand sich auch nicht nach dem gesundheitlichen Befinden des Kindes erkundigt. Weiter habe E____ falsche Angaben bezüglich Aussagen der Kindergärtnerin gemacht, sich für Kleiderfragen nicht zuständig erklärt – später aber dennoch entsprechende Anweisungen erteilt – und dem Beschwerdeführer gegenüber ungenügende Angaben über von der Mutter dem Kind mitgegebene Medikamente gemacht. Der Beistand habe auch keinerlei Interesse an Mitteilungen des Kindes über grobes Verhalten und Schläge der Mutter gezeigt und sei nicht bereit gewesen zu einer Diskussion über die Kompensation ausgefallener Besuchstage oder zur Regelung derselben (Schreiben Beschwerdeführer vom 14. August 2016, S. 2). Der Beschwerdeführer fährt fort, er habe von Herrn E____ erwartet, dass dieser auf neutrale und professionelle Art die Beziehung zu beiden Elternteilen pflege und Vertrauen schaffe. Dies sei ihm leider in der Zusammenarbeit mit ihm, dem Beschwerdeführer, nicht gelungen. Er habe das Gefühl, Herr E____ habe kein echtes Interesse daran, dass er selbst und C____ ihre Beziehung pflegen könnten. Es scheine ihm,  E____ wolle ihn in ein negatives Licht rücken. Er erwarte von einem Beistand, dass dieser in der Lage sei, die Situation der Eltern zu verstehen und professionell damit umzugehen, ohne eine persönliche Abneigung auf dem Rücken der Tochter auszutragen. E____ sei nicht die geeignete Person, um sich um die Angelegenheiten von C____ zu kümmern (Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. August 2016, S. 3).

Dem hielt E____ mit seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 entgegen, der Beschwerdeführer habe ihm bereits bei seinem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer erklärt, dass er für das von ihm angestrebte Ziel einer Besuchsrechtserweiterung und Obhutsumteilung kämpfen und alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen resp. alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen werde. Er habe ihn im Gespräch auf fehlende Anhaltspunkte für eine Misshandlung und mangelhafte Betreuung von C____ durch die Mutter sowie auf den Loyalitätskonflikt, in dem sich das Kind befinde, und die Möglichkeiten zu dessen Entlastung hingewiesen. Auf dieses vorgeschlagene Vorgehen und weitere Unterstützungsangebote sei der Beschwerdeführer indes nicht eingegangen. Daraufhin habe er ihn nur noch sehr eingeschränkt kooperationsbereit erlebt. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stehe möglicherweise im Zusammenhang damit, dass er – der Beistand – sich nicht bedingungslos hinter die väterlichen Anliegen habe stellen können (Stellungnahme Beistand vom 5. Oktober 2016, act. 8/2 S. 81 f.)

2.5      Wie den Akten entnommen werden kann, akzentuierte sich der Konflikt zwischen den Eltern aufgrund des vom Kindsvater erhobenen Vorwurfs, die Kindsmutter schlage die gemeinsame Tochter C____, wobei er sich auf Aussagen des Kindes bezieht. Solche Vorwürfe hat C____ auch in der von der damaligen Beiständin initiierten Abklärung verschiedenen Personen gegenüber erhoben (vgl. Bericht D____ 4. September 2015, act. 8/1 S. 91). Aufgrund dieser Vorwürfe und der schweren, dadurch bewirkten Belastung des Kindes wurde C____ mittels Vereinbarung mit der Kindsmutter zur Beruhigung der Situation im Kinderhaus H____ platziert. Von dort aus besuchte sie beide Elternteile. Während die Beigeladene diese Situation akzeptierte, inszenierte der Beschwerdeführer die Abschiede von seiner Tochter in auffälliger Art und Weise und wandte sich aktiv und aggressiv gegen dieses im Kinderheim H____ eingerichtete Setting (E-Mail Kinderheim H____ vom 7. September 2015 act. 8/1 S. 87 f.). Auch gegenüber dem Kinderheim H____ trat er sehr bestimmt und fordernd auf (Bericht Kinderheim H____ 30. September 2015 act. 8/1 S. 206; Standortgespräch Kinderhaus H____ 9. November 2015, act. 8/2 S. 199). Weiter wird ausgeführt, er habe sich in der Auseinandersetzung „in hohem Masse (…) uneinsichtig“ verhalten (E-Mail Kinderheim H____ 3. November 2015, act. 8/2 S. 202).

In diesem Setting im Kinderhaus H____ wurden die vom Beschwerdeführer erhobenen Misshandlungsvorwürfe gegenüber der Kindsmutter weiter abgeklärt. Bereits zuvor konnten zumindest einzelne Verletzungen, die sich C____ zugezogen hatte – und die nach Angaben des Beschwerdeführers mit Schlägen der Kindsmutter in Verbindung zu bringen seien –, auf andere, von dritter Seite bezeugte Vorfälle zurückgeführt werden (vgl. E-Mail D____, vom 25. August 2015 (act. 8/2 S. 134). D____ hat sowohl diese Vorfälle als auch die Auseinandersetzungen unter den Eltern berücksichtigt. Sie hat die Aussagen von C____ ernst genommen, gleichzeitig aber aufgrund der gesamten Umstände auch die Möglichkeit einer Instrumentalisierung des Kindes in Betracht gezogen. Aufgrund der gesamten Umstände leitete sie zur Abklärung der Vorwürfe eine stationäre kinderpsychiatrische Abklärung ein (Bericht D____ vom 4. September 2015, act. 8/1 S. 94; KESB-Entscheid vom 8. September 2015, vgl. auch VGE VD.2015.212 vom 20. Januar 2016). Im Rahmen dieser Abklärung der KJPK gab die Leiterin der Kindertagesstätte […] an, dass C____ in zusammenhangloser Art angebe, von der Mutter geschlagen zu werden. Sie habe den Eindruck, dass sie „etwas nachspreche“ (ambulanter Abklärungsbericht KJPK vom 18. November 2015, act. 8/2 S. 181). Dokumentiert ist während des Aufenthalts von C____ im Kinderheim H____ auch ein Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer seine Tochter nach einem Besuch bei ihm erfolglos angehalten hat, die Mutter zu bezichtigen, ihr blaue Flecken zugefügt zu haben (Bericht D____ vom 19. November 2015, act. 8/2 S. 192). D____ ging daher von einem stark im Verdacht stehenden suggestiven Verhalten des Vaters aus, vor dem das Kind geschützt werden müsse. Sie empfahl zur Einschränkung der „enormen Unruhe für C____“ und der „damit einhergehenden Destabilisierung der psychischen Verfassung“ der Kindsmutter eine Begrenzung des Besuchsrechts des Vaters auf wöchentlich eintägige Kontakte (Bericht D____ vom 19. November 2015, act. 8/2 S. 193). Sie kam zum Schluss, es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Mutter das Kind misshandle (Schreiben D____ vom 25. November 2015, act. 8/2 S. 183). Aufgrund dieser Abklärungen schränkte die KESB das Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. September 2015 ein und erweiterte die Aufgabe der Beiständin auf eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

2.6      In der Folge beantragte der Beschwerdeführer einen Wechsel der Beistandsperson, was von D____ selbst befürwortet wurde. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 (act. 8/2 S. 40 ff.) erwog die KESB, das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Beistandsperson sei grundlegend gestört. Durch einen Wechsel der Beistandsperson könne eine Zusammenarbeit mit dem Vater wieder ermöglicht werden. Dies sei auch im Interesse der Kindsmutter und des Kindes, da die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber der bisherigen Beiständin eine produktive Suche nach Lösungen blockierten (Entscheid vom 1. Dezember 2015, S. 2). Mit dieser Begründung wurde D____ aus ihrer Verpflichtung als Beiständin entlassen und neu E____ eingesetzt.

Die mit dem Beistandswechsel verbundenen Erwartungen haben sich in der Folge aber – wie von E____ in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz beschrieben – nicht erfüllt (Stellungnahme E____ 5. Oktober 2016 act. 8/2 S. 81 f.). So konnte offenbar schon bald nicht einmal mehr eine gedeihliche Gesprächsbasis begründet werden. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers hatte er lautstarke Auseinandersetzungen mit E____ und führte er schon die blosse Nachfrage nach dem Ort, an welchem er mit C____ die Ferien zu verbringen gedenke, auf das Ziel des Beistands zurück, ihn zu provozieren, um einen Grund zu haben, die Ferien mit der Tochter ausfallen zu lassen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. August 2016 act. 8/2 S. 89 f.). In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Beistand zur aktuellen Situation befragt angegeben, der Beschwerdeführer verweigere seit einer Auseinandersetzung anlässlich der Übergabe des Kindes im KJD – wobei der Vater im Wartezimmer randaliert und ein Poster heruntergerissen habe – den Kontakt mit ihm nunmehr komplett. Er habe sogar die E-Mail Adresse des Beistands gesperrt, weshalb dieser die Ferien von C____ mittels des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers habe planen müssen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4).

2.7      Nach dem Gesagten muss mit der Einschätzung des Beistands und der Beurteilung durch die Vorinstanz aufgrund der gesamten Vorgeschichte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage ist, sich mittel- oder längerfristig auf eine Zusammenarbeit mit einer Beistandsperson einzulassen, die nicht einseitig seine Interessen vertritt und seinen Ansprüchen und Erwartungen gegenüber – in Wahrnehmung des Kindswohls – kritisch ist. Dem entspricht, dass, wie den Akten entnommen werden kann, der Beschwerdeführer nicht nur die eingesetzten Beistandspersonen ablehnte, sondern auch den betreuenden Personen im Kinderhaus H____ Voreingenommenheit, ungenügende Qualifikation und unangemessenen Druck vorgeworfen hat. Diese Vorwürfe gipfelten darin, dass sein Kind im Kinderhaus H____ „wie ein Tier“ behandelt werde (Standortgespräch Kinderhaus H____ 9. November 2015, act. 8/2 S. 199 f.; Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. November 2015 act. 8/2 S. 172). Offensichtlich zielt das Begehren des Beschwerdeführers allein auf eine weitere Instrumentalisierung der eingesetzten Behördenmitglieder. Dies liegt nicht im Interesse des Kindes, welches offenbar bereits seinerseits aufgrund des Verhaltens des Vaters in seinem Umfeld ein manipulatives Verhalten zeigt (Standortgespräch Kinderhaus H____ 9. November 2015, act. 8/2 S. 199).

Festzuhalten ist weiter, dass gemäss Angaben von E____ der Wechsel der Beistandsperson für die Kindsmutter mit sehr vielen Vorbehalten und Ängsten verbunden war (Stellungnahme E____ 5. Oktober 2016 act. 8/2 S. 81 f.). Dies haben sowohl er als auch die Vertreterin der Beigeladenen anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung bestätigt (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3/4). Ein neuerlicher Wechsel der Beistandsperson würde gezwungenermassen zu erneuter Verunsicherung der Kindsmutter führen, was wiederum auch negative Auswirkungen auf C____ hätte. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat spricht sodann auch das laufende Scheidungsverfahren für eine Kontinuität in der Person des Beistands, ist es doch von eminenter Bedeutung, dass ein solcher in diesem Rahmen verlässliche Aussagen zur Situation des Kindes und seiner Eltern machen kann, welche auf langfristigen Beobachtungen basieren.

Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die einzelnen Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Adresse von E____ in seinem Antrag vom 14. August 2016 (act. 8/2 S. 88-91 und act. 3/7) zu keinem anderen Schluss führen. So ist dem Beschwerdeführer zwar in Bezug auf den Vorwurf, der Beistand habe nichts dagegen unternommen, dass C____ Medikamente in ihrer Kindergartentasche mit sich geführt habe, insoweit zuzustimmen, als dass Medikamente  grundsätzlich nicht in Kinderhände gehören. Es ist jedoch zum einen festzuhalten, dass es sich vorliegend – abgesehen von einem Hustensirup – um vergleichsweise ungefährliche Medikamente wie Nasenspray handelte. Zum andern ist notorisch, dass die Kinder während des Morgens im Kindergarten nicht freien Zugang zu ihren Taschen haben, so dass auch für den Fall, dass die Medikamente nicht der Kindergärtnerin ausgehändigt wurden, für das Kind keine Gefahr davon ausging. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers angeht, der Beistand habe ihm untersagt, abgesehen von Notfällen mit C____ zum Arzt zu gehen, so kann auch darin kein Fehlverhalten des Beistands erblickt werden. Als Inhaberin der Obhut steht der Mutter dieses Recht – abgesehen von in Notfällen – alleine zu, umso mehr als dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die Arztbesuche nicht zuverlässig wahrnehmen würde. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus dem von ihm eingereichten Arztzeugnis (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4.). Dem Vorwurf, der Beistand zeige kein Interesse an den Angaben des Vaters und der Tochter bezüglich einem gewalttätigen Verhalten der Mutter ist entgegenzuhalten, dass eine dokumentierte Abklärung stattfand, welche keinerlei Anhaltspunkte für ein solches lieferte. Ebenfalls dokumentiert ist die Tatsache, dass sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet und deswegen Angaben macht, die der Vater hören will, so dass insofern dem Beistand kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er auf entsprechende Anschuldigungen zurückhaltend reagiert. Auch in Bezug auf die ausgefallenen Besuchstage kann kein ungebührliches Verhalten des Beistands erblickt werden. Vielmehr hat er diese Tatsache auf Frage hin nachvollziehbar erklärt, nämlich mit dem Umstand, dass nach dem eskalierenden Vorfall mit dem Beschwerdeführer keine Übergaben im KJD mehr gewünscht wurden und eine solche in Situationen, in welchen gleichzeitig das Tagesheim und der Kindergarten geschlossen sind, deshalb nicht stattfinden kann (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Diese Konsequenz hat sich der Beschwerdeführer denn auch letztendlich selbst zuzuschreiben, indem er sich bei der Übergabe im KJD nicht adäquat verhalten hat. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Beistand trotz der totalen Verweigerung des Beschwerdeführers via dessen Anwalt weiterhin darum bemüht war, Ferien der Tochter mit dem Vater zu organisieren.

Zusammenfassend ist es insgesamt gerechtfertigt, dass sich der Beistand gegenüber dem ständig agitierenden Beschwerdeführer zurücknimmt, wenn auch damit verbunden sein mag, dass er – jedenfalls nach Auffassung des Beschwerdeführers – nicht mehr jederzeit und unmittelbar auf dessen Anliegen eingeht. Der anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung vom Beistand geschilderte Vorfall bei der Übergabe im KJD, anlässlich welcher der Beschwerdeführer darauf bestand, seine Tochter habe von einem Schlag der Mutter aufs Ohr resultierende Ohrenschmerzen  und in diesem Zusammenhang im Wartezimmer zu randalieren anfing – wobei sich als Ursache für die Ohrenschmerzen schlussendlich eine Mittelohrentzündung herausstellte –, spricht für sich und zeigt, dass vorliegend nicht das Agieren des Beistands, sondern dasjenige des Beschwerdeführers problematisch ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der ehemaligen Beiständin D____, welche nota bene als Folge der laut Vertreter der KESB „kompletten Ablehnung“ durch den Beschwerdeführer und nicht etwa – wie von diesem selbst geltend gemacht –, weil sie den Fall „katastrophal geführt“ habe, abgesetzt worden sei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2 bzw. S. 5) – passt ins Bild und rundet dieses ab. Dass der Beschwerdeführer andere Meinungen als seine eigene nur schwer akzeptieren kann, trat nicht zuletzt auch an der Verhandlung des Appellationsgerichts deutlich zu Tage.

2.8      Daraus folgt, dass zur weiteren Beruhigung der Situation von der Vorinstanz zu Recht auf einen Beistandswechsel verzichtet worden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

3.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das vorliegende Verfahren den Kostenerlass bzw. die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf eine solche hat eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK [SR. 0.101], Art. 29 Abs. 3 BV [SR 101] sowie § 12 lit. c der kantonalen Verfassung Basel-Stadt [SG 111.100]).

Vorliegend kann das Begehren des Beschwerdeführers jedoch nicht aus aussichtsreich bezeichnet werden. Insbesondere sind keine qualifizierten Gründe, wie sie bei einem wiederholten Gesuch um Wechsel der Beistandsperson erforderlich wären (s. dazu vorne E. 2.1), ersichtlich. Wie erwogen entbehrten die Vorwürfe an die Adresse des Beistands jeglicher sachlicher Grundlage, womit offensichtlich war, dass ein Gesuch um erneuten Wechsel der Beistandsperson – noch dazu innert kürzester Zeit – keinen Erfolg haben würde. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar sein.

Der beantragte Kostenerlass wird deshalb zufolge Aussichtslosigkeit verweigert, womit der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400. – zu tragen hat.

3.2      Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Die ehemalige Vertreterin der Beigeladenen im Kostenerlass, I____ macht mit ihrer Honorarnote vom 17. August 2017 einen Aufwand von 2 Stunden 35 Minuten à CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 20.30, zuzüglich CHF 42.95 MWST, insgesamt CHF 579.90, geltend. Dies erscheint angemessen. Die Vertreterin der Beigeladenen im Kostenerlass, J____, macht mit Honorarnote vom 28. August 2017 einen ebenfalls angemessenen Aufwand von 1,5  Stunden – zuzüglich Hauptverhandlung – sowie Auslagen in Höhe von CHF 2.–, ohne MWST, geltend. Dies ergibt auf der Grundlage des Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde ein Total von CHF 877.–.

Der Beigeladenen ist deshalb eine Parteientschädigung von CHF 579.90 bzw. CHF 877.–, insgesamt CHF 1‘456.90, zuzusprechen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist der Vertreterin der Beigeladenen auf der Grundlage der Ansätze der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 702.–, bzw. der ehemaligen Vertreterin der Beigeladenen ein solches von CHF 536.95, zuzüglich MWST von CHF 42.95, aus der Gerichtskasse auszurichten, sodass der Parteientschädigungsanspruch ihrer Mandantin mit dessen Zahlung in diesem Umfang auf den Staat übergeht.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

            Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 1‘456.90 zu leisten.

            Der Vertreterin der Beigeladenen im Kostenerlass, J____ wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der der Beigelanden zugesprochenen Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 702.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Der ehemaligen Vertreterin der Beigeladenen im Kostenerlass, I____, wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der der Beigeladenen zugesprochenen Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 536.95, zuzüglich MWST von CHF 42.95, insgesamt der Betrag von CHF 579.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Kinder- und Jugenddienst, z.H. Beistand

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.253 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.08.2017 VD.2016.253 (AG.2017.711) — Swissrulings