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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2017 VD.2016.197 (AG.2017.638)

23. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,043 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Ablehnung des Antrags auf Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.197

URTEIL

vom 23. August 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Gabriella Matefi, Law Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin, [...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                               Beigeladene

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin, [...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Juli 2016

betreffend Abweisung des Antrags auf Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Sachverhalt

C____, geboren am […] 2012, ist der Sohn der nicht verheirateten Eltern B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Die Eltern besitzen gemäss Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Februar 2014 das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Nachdem der Kindsvater im April 2014 einen Antrag auf behördliche Besuchsregelung gestellt hatte, konnten sich die Eltern diesbezüglich mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin des Kindes- und Jugenddienstes einigen.

Mit Eingaben vom 18. April 2015 und vom 22. Juli 2015 stellte der Kindsvater bei der KESB den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für C____ zuzusprechen und ihm die elterliche Obhut zuzuteilen. Mit Entscheid vom 28. Juli 2016 wies die KESB den Antrag auf Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C____ ab (Ziff. 1). Auf die Erhebung von Kosten verzichtete die KESB (Ziff. 2).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 16. September 2016 erhobene und begründete Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde beantragt der Kindsvater als Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die Übertragung des Aufhaltsbestimmungsrechts für C____ und die Zuteilung der Obhut an ihn. Eventualiter beantragt er die Einholung eines Gutachtens bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel-Stadt. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 11. November 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 holte der Instruktionsrichter beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) in Ergänzung zum vorhandenen Abklärungsbericht einen Bericht über die aktuelle Situation des Kindes und seiner Mutter sowie den Kontakt des Kindes zum Vater ein. Nach erfolgtem Eingang der entsprechenden Entbindungserklärung holte der Instruktionsrichter zudem einen Bericht des Kinderarztes von C____, Dr. [...], ein.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2017 wurden der Beschwerdeführer, die beigeladene Kindsmutter, [...] als Vertreter der KESB sowie D____ vom KJD befragt. Im Anschluss gelangten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der Vertreter der KESB sowie die Rechtsvertreterin der Beigeladenen zum Vortrag. Die detaillierten entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100).

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2). Dementsprechend ist die Modifizierung der Anträge der Parteien zulässig.

1.3      Der Beschwerdeführerin ist als Vater von C____ und als Verfahrensbeteiligter zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ausübung der faktischen Obhut von C____ und mithin das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

2.1      Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, auf welcher rechtlichen Basis das Gesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Veränderung der Zuteilung der faktischen Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts zwischen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge allein nach Massgabe des Kindswohls zu erfolgen hat oder im Sinne von Art. 310 ZGB nur unter den qualifizierten Anforderungen einer Kindswohlgefährdung erfolgen kann.

2.2      Gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB erfolgt eine Neuregelung der Obhut und der Betreuung des Kindes, wenn eine solche wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindswohls nötig ist (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB-I, Art. 298d N 5). Damit setzt die Abänderung der bisherigen Betreuungsregelung zwar keine eigentliche Gefährdung des Kindes im Sinne von Art. 310 ZGB voraus. Da die Kontinuität der Betreuungsregelung aber grundsätzlich dem Kindswohl entspricht, bedarf es qualifizierter Gründe aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse, um diese abzuändern. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird auch in diesem Zusammenhang daher von einer vorausgesetzten Gefährdung des Kindswohls gesprochen, wobei unerheblich ist, worauf diese zurückgeht (BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2). 

3.

Zur Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ist die gesamte Entwicklung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Beigeladenen mit ihrem Sohn zu betrachten.

3.1      Die Kindsmutter wurde offenbar kurz nach ihrer Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer schwanger (Eintrag Journal KESB 4. November 2013). Die Eltern lebten bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes getrennt, weil das Zusammenleben nicht funktioniert habe. Nachdem die Kindsmutter zuvor bei ihrer eigenen Grossmutter lebte, trat sie nach der Geburt in die [...] ein. Sie leidet an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (Bericht [...] 19. Mai 2016). Trotz ursprünglich anderen Plänen (Eintrag Journal KESB 4. November 2013) verblieb die Kindsmutter in der [...]. Sie hatte damals noch keine Ausbildung, der Kindsvater war noch in der Lehre. Mit Eingaben vom 5. September und 29. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer die gemeinsame elterliche Sorge. Die Kindsmutter befürwortete dies in der Folge. Mit Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 11. Januar 2014 kamen die Eltern darauf überein, dass das Kind im Haushalt der Mutter lebt, welche es als Hausfrau allein betreut. Während der Dauer seiner Lehre bis Sommer 2014 sollte der Beschwerdeführer durchschnittlich vier Abende pro Woche sowie die Wochenenden mit der Kindsmutter und seinem Sohn verbringen und in dieser Zeit Betreuungsaufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung genehmigte die KESB mit Entscheid vom 6. Februar 2014 und übertrug den Eltern antragsgemäss die gemeinsame elterliche Sorge.

In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. April 2014 erneut an die KESB, da ihm die Kindsmutter seit ihrer Trennung den Kontakt zu seinem Sohn verweigere. Darauf erfolgte eine Abklärung der Situation durch den KJD. Mit Bericht vom 3. Dezember 2014 gab D____, KJD, an, dass seit längerer Zeit wieder regelmässige Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn stattfänden. Die Kindsmutter habe eine Lehre im Detailhandel begonnen. C____ werde am Montag und Donnerstag von der Grossmutter väterlicherseits betreut. Am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag hole der Beschwerdeführer seinen Sohn vom Tagesheim ab, da die Mutter noch arbeiten müsse. Die Abmachungen seien sehr komplex und würden von der Kindsmutter auch wieder kurzfristig geändert. Obwohl alle Parteien bemüht seien, komme es aufgrund mangelhafter Kommunikation kurzfristig zu schwierigen Situationen. C____ werde von beiden Elternteilen gut und im Verhältnis praktisch hälftig betreut. Bei einem gemeinsamen Gespräch am 12. Februar 2015 äusserte sich die Kindsmutter sehr dankbar über die Entlastung durch die Grossmutter väterlicherseits bei der Betreuung von C____.

Mit Eingabe vom 18. April 2015 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die KESB und beantragte das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn. Er beklagte sich über böse Beschimpfungen und Beleidigungen als „Borderline-‚Ausbrüche‘“ seitens der Kindsmutter, welche auch vor dem Kind erfolgen würden. Nun habe sich die Situation seit der erneuten Schwangerschaft der Kindsmutter erneut verschlechtert. Die Kindsmutter wohne mit einem neuen Partner in einer 2-Zimmerwohnung, worunter C____ leide. Er werde zunehmend abgeschoben und lebe mehrheitlich bei ihm und seiner Lebensgefährtin, seinen Eltern und in der Kita.

Mit neuem Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 15./16. Juli 2015 stellten die Eltern fest, dass das Kind weiterhin im Haushalt der Mutter lebe, wobei die Eltern die Betreuung von C____ untereinander regelten. Aufgrund eines neuerlichen Antrags auf Umteilung der elterlichen Sorge lud die KESB die Eltern erneut in ein Gespräch ein. Wie die Mutter des Beschwerdeführers darauf mitteilte, soll dies zu einem „Desaster“ geführt haben mit „Morddrohungen, bösen Beschimpfungen etc.“.

Dem Abklärungsbericht von D____ vom 1. Dezember 2015 kann entnommen werden, dass die Kindsmutter erneut schwanger wurde und nach der Trennung vom Vater ihres zweiten Kindes keinen festen Wohnsitz mehr hatte, weshalb sie am 7. September 2015 wieder in eine betreute Wohnung der [...] eintrat. Am […] September 2015 wurde ihr zweiter Sohn [...] geboren. In der [...] werde die Kindsmutter engmaschig von Frau E____ betreut. Es bestehe eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Daneben gehe sie regelmässig zur Mütterberatung. Gemäss den Ausführungen von Frau E____ betreut sie ihre Kinder liebevoll und entspricht deren Bedürfnissen. Sie habe auch nach erfolgter Trennung vom Vater ihres zweiten Kindes ein freundschaftliches Verhältnis zu ihm. Er unterstütze sie bei der Kinderbetreuung und habe auch ein herzliches Verhältnis zu C____. Gemäss Auskunft des Tagesheims, wo er auf Veranlassung von Frau D____ zu 100% betreut werde, habe sich C____ gut entwickeln können und die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter klappe gut. Die Grossmutter väterlicherseits habe C____ an zwei Tagen in der Woche betreut, sich aber nach dem schwangerschaftsbedingten Abbruch der Ausbildung der Kindsmutter bedauerlicherweise geweigert, die Betreuung weiter zu übernehmen. Es bestehe daher kein weiterer Hilfe- oder Anordnungsbedarf (Abklärungsbericht D____ 1. Dezember 2015).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 beklagte sich der Beschwerdeführer über eine ungenügende Gesundheitsvorsorge durch die Mutter. C____ habe einen schlimmen Fusspilz, den sie nur ungenügend behandle. Am 16. Januar habe er sich bei einem Sturz vom Sofa eine Kopfwunde zugezogen. Gemäss Aussage des Spitalarztes sei C____ schlecht ernährt gewesen.

3.2      Aus dieser Vorgeschichte folgt, dass sich die Eltern bisher mehrfach darauf geeinigt haben, dass ihr Kind im Haushalt der Mutter lebt. Dies kann gegen den Willen der Mutter nur dann geändert werden, wenn die bisherige Regelung aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse dem Kindswohl abträglich erscheint. Die Veränderung der Verhältnisse und das Kindswohl beziehen sich dabei gegenseitig aufeinander. Wird das Kindswohl heute durch die bisherige Regelung der Obhut gefährdet, so liegt darin eine Veränderung der Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Zustand. Es ist daher im Ergebnis zu prüfen, ob das Wohl von C____ in der Obhut der Mutter gefährdet wird.

Dem entspricht, dass die Behörde die Situation in Anwendung der Offizialmaxime neu zu prüfen hat, wenn sich die Parteien im Verlaufe der Zeit über die Betreuungsanteile nicht mehr einig sind und die früher getroffene Vereinbarung von einer oder von beiden Parteien nicht mehr eingehalten wird (BGer 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.3). Hat sich die Überprüfung aber am Kindswohl zu orientieren, so ist nicht relevant, worauf eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls im bisherigen Setting zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2).

3.3      Die Kindsmutter weist bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit gewisse Defizite auf, die aber nicht neu aufgetreten sind.

3.3.1   Sie leidet offenbar an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, aufgrund derer sie nur begrenzt belastbar sei (Bericht [...] 6. Februar 2017). Sie sei bereit Hilfestellungen in der Erziehung von C____ anzunehmen und ihr Erziehungsverhalten zu überdenken, was ihr aufgrund ihrer eigenen Problematik zeitweise nicht leicht falle (Bericht D____ 14. Februar 2017). Sie wird daher seit dem 26. September 2012 in einem sukzessive reduzierten Setting betreut (Bericht [...] 6. Februar 2017). Auf der Mutter-Kind-Gruppe habe sie sich „eigenständig und sehr gut um ihren Sohn“ gekümmert und sei „sehr liebevoll“ mit ihm umgegangen, habe seine Bedürfnisse erkannt und sofort darauf reagiert. Sie habe eine starke Bindung zu ihrem Sohn gezeigt (Bericht [...] 6. Februar 2017). Sie könne sich psychisch immer besser stabilisieren. Gerade die konfliktbelastete Beziehung zum Beschwerdeführer belaste sie aber sehr, zumal dieser mit kindsbezogenen Drohungen immer wieder Ängste bei ihr auslöse (Bericht [...] 6. Februar 2017).

Bereits im Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2015 konstatierte D____, dass es immer wieder zu heftigen verbalen Konflikten zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer wie auch dessen Bruder und Mutter gekommen sei. Aufgrund eines psychogenen Ausfalls, der durch den Beschwerdeführer ausgelöst worden sei, habe sich die Kindsmutter einige Tage stationär in der Frauenklinik des USB aufgehalten. Auch im Bericht vom 14. Februar 2017 wurde festgestellt, dass die Streitigkeiten der Eltern für C____ emotional belastend seien. Die Unfähigkeit der Eltern zu Absprachen in Erziehungsfragen und –haltungen nutze C____ schnell zu seinem anscheinenden Vorteil.

3.3.2   Der Kinderarzt von C____ hat mit Schreiben vom 25. Januar 2017 über dessen Gesundheitszustand Auskunft gegeben. Hierzu ist anzumerken, dass Dr. [...] C____ nach eigenen Angaben letztmalig am 19. Januar 2016 anlässlich einer Entwicklungskontrolle gesehen hat. Der erhobene Befund ist demnach bereits ein Jahr alt, aber dennoch von Interesse, da er nur rund ein halbes Jahr nach dem Antrag auf Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erhoben worden ist und sich zeitnah zu den vom Beschwerdeführer monierten Zuständen äussert. Dr. [...] hält fest, C____ habe sich als fröhlicher und kontaktfreudiger gesunder Junge präsentiert. Er habe eine normale psychomotorische Entwicklung mit altersentsprechenden Schwächen in der Feinmotorik und Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Er erlebe Frau B____ als pflichtbewusste Mutter, welche die Gesundheit ihrer Kinder ernst nehme und nötigenfalls ärztliche Hilfe in Anspruch nehme. C____ leide an keinem Hautpilz. Hautausschläge seien im Kindsalter häufig und könnten einfach behandelt werden.

3.3.3   Aus dem Bericht der [...] vom 6. Februar 2017 erhellt, dass der Alltag der Beigeladenen mit der Doppelbelastung von Ausbildung und der Betreuung ihrer beiden Kinder herausfordernd ist. Der Bericht verschweigt nicht, dass es ihr schwerfällt, innerhalb ihrer eigenen Paarbeziehungen ihre eigenen Bedürfnisse hinter jene ihrer Kinder zu stellen. Aktuell sei sie hinsichtlich einer altersgerechten Förderung ihrer Kinder sicherlich noch überfordert. Auch falle es ihr schwer, ihren Kindern Grenzen aufzuzeigen. Es sei festgestellt worden, dass C____ auf Zucker mit Unruhe und Übermut reagiere, weshalb die Kindsmutter versuche, ihm nicht zu viel Süsses zu geben, was ihr jedoch schwerfalle und derzeit selten gelinge. Aus dem zitierten Bericht geht jedoch auch hervor, dass die Kindsmutter Kritik und Anregungen offen gegenübersteht und dass im aktuellen Setting gewährleistet ist, dass den als problematisch erkannten Punkten durch die Inanspruchnahme der vorhandenen Hilfsangebote begegnet wird. Namentlich hat sich die Kindsmutter  erfolgreich um einen Vollzeit-Tagesheimplatz für C____ bemüht. Seit Juli 2016 werden ihre beiden Kinder im gleichen Tagesheim betreut, was ihr die Weiterführung ihrer Ausbildung ermöglicht. Es bestünden keine hygienischen Probleme und die Kindsmutter wende sich bei Krankheit der Kinder zuverlässig an einen Arzt und befolge dessen Anweisungen. Anregungen zur Beschäftigung und Förderung der Kinder nehme sie bereitwillig entgegen. Auch mit einer empfohlenen Abklärung C____s beim Zentrum für Frühförderung, als dieser im Tagi nur schwer an einer Sache bleiben konnte, sei sie sofort einverstanden gewesen. Über die Zeit, in welcher B____ durch die [...] betreut wurde, habe sie sich psychisch immer besser stabilisieren können. Gegenüber den Kindern sei sie in der Beziehung konstant und sie biete ihnen stets Sicherheit und Halt. In der Zusammenarbeit mit der [...] zeige sie sich kooperativ und lernwillig. Sie sehe, dass sie noch auf Unterstützung angewiesen sei und nehme diese gerne an.

D____ vom Kinder- und Jugenddienst hat im Rahmen der Ergänzung und Aktualisierung des Abklärungsberichtes vom 23. Mai 2016 auch ein Gespräch mit der Leiterin der Kindertagesstätte geführt, in welcher C____ betreut wird. C____ wird als intelligentes, sprachlich gut entwickeltes Kind geschildert. Sein Verhalten sei unauffällig. Er zeige in der Kindertagesstätte kein auffälliges Essverhalten ‒ dass ein Kind in seinem Alter gerne Süssigkeiten habe, sei nicht aussergewöhnlich. Es gebe auch kein Anhaltspunkte für übermässigen Fernsehkonsum oder dass er nicht altersadäquate Filme schauen würde. Er sei auch nicht gewalttätig gegenüber anderen Kindern. Er benötige klare Abläufe und Strukturen, ansonsten könne er zappelig werden und mit Spielsachen um sich werfen. Die Kindsmutter bemühe sich um eine gute Zusammenarbeit mit dem Tagesheim und erzähle, wenn sie Problem mit der Erziehung von C____ habe. Aus Sicht des Kindes- und Jugenddienstes kann nicht festgestellt werden, dass C____ durch seine Mutter vernachlässigt würde.

3.3.4   Der Kindsvater wird als engagierter Vater beschrieben, der seinen Sohn regelmässig und zuverlässig betreue und viel mit ihm unternehme. Bei Schwierigkeiten im Umgang mit C____ kreide er diese aber sofort der „falschen“ Erziehung der Mutter an, ohne sein eigenes Verhalten zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer lässt auch offen, wie er selber die Betreuung von C____ organisieren möchte. Er verweist allein darauf, dass er seinem Sohn zusammen mit seiner Lebenspartnerin ein liebevolles Zuhause bieten könne. Eine Mitbetreuung von C____ durch die Familie des Kindsvaters, wie sie bis zur Geburt seines Halbbruders […] bestanden hatte, wurde damals angeblich mit dem Hinweis, die Kindsmutter sei nun ja zu Hause, weshalb „man keine Bereitschaft mehr habe, C____ an 2 Wochentagen zu hüten“ abgebrochen (Bericht [...] 6.2.2017). Die Beziehung zum Kindsvater und dessen Mutter sei bezüglich der Kinderbetreuung und Unterstützung immer wieder schwierig gewesen. In Notsituationen seien sie wenig hilfreich gewesen.

3.4      Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten sowie deren Vorstellungen von einem zukünftigen Setting bezüglich C____ erfragt.

3.4.1   Der Beschwerdeführer gab an, er lebe mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen dreimonatigen Sohn in Allschwil. Er habe einen sehr guten Kontakt zu C____, der jedes zweite Wochenende ‒ phasenweise beinahe jedes ‒ bei ihnen verbringe. Er arbeite 100 Prozent als Sanitärmonteur, habe jedoch die Möglichkeit, über Mittag nachhause zu kommen und sei abends bereits ab 17 Uhr zuhause. Die Betreuung von C____ könnte [tagsüber] seine Partnerin übernehmen, mit welcher er seit drei Jahren liiert sei. Lediglich eine Erhöhung seines Betreuungsanteils wolle er nicht, da er „dieses Hin und Her“ nicht wolle. C____ solle bei ihm leben und sehen, dass man es auch aus eigener Kraft schaffe (Prot. S. 2-4). Seine Rechtsvertreterin argumentierte, die eingeholten Berichte basierten oft auf den Aussagen der Mutter. Diese sei überfordert. Eine Kita stelle immer eine Notlösung dar, und C____ erfahre dort keine individuelle Förderung. Es stelle sich die Frage, weshalb es einer externen Vollzeitbetreuung bedürfe, wenn auf Seiten des Beschwerdeführers eine intakte Familie die Betreuung C____s übernehmen könnte (Prot. S. 6-7).

3.4.2   Die Beigeladene äusserte, während ihrer Ausbildung seien ihrer Kinder in der Kita gut betreut worden. C____ werde durch die Kita vom Kindergarten abgeholt. Sie habe die Ausbildung nun abgeschlossen und sei auf der Suche nach einer Stelle mit 50 Prozent-Pensum. Dies werde es ihr erlauben, eine grössere Wohnung ausserhalb der [...] zu bezahlen, was aber nicht bedeute, dass sie die Betreuung abbrechen wolle. Derzeit werde sie von Frau E____ betreut, die ihr in finanziellen Belangen und mit den Kindern helfe. Die Kinder hätten im Tagi eine Struktur und würden abends von ihr betreut. Sie habe nichts dagegen, wenn C____ mehrmals bei seinem Vater sei. Ihre Ausbrüche habe sie gut im Griff (Prot. S. 3-4). E____ bestätigte in der Hauptverhandlung, dass die Betreuung auch nach einem Wohnungswechsel weiterlaufen werde (Prot. S. 3). Die Rechtsvertreterin der Kindsmutter verwies auf die vorliegenden Berichte, woraus sich kein Grund für einen Entzug der Obhut ergebe. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Modell basiere auf der Betreuung durch seine Partnerin ‒ die zudem mit der Betreuung ihres eigenen Kleinkindes geforderte sei ‒ und nicht durch ihn selbst, was ebenfalls eine Fremdbetreuung darstelle. Einen geordneten Tagesablauf habe C____ auch im bestehenden Setting (Prot. S. 7).

3.5

3.5.1   Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kindsmutter durch die Betreuung von C____ zumindest herausgefordert wird. Klar erscheint, dass sie diese Herausforderung allein nicht zu meistern imstande ist. Mit der Hilfe der [...] und im entsprechend begleiteten Rahmen ist sie aber nach den Abklärungen mit gewissen Abstrichen in der Lage, die Grundbedürfnisse ihres Sohnes zu erfüllen. Dessen alters- und bedürfnisgerechte Betreuung wird unter der Woche tagsüber durch die Kindertagesstätte (Kita) bzw. den Kindergarten gewährleistet. Nach übereinstimmenden Berichten von Kinderarzt und Kita ist C____s physische und psychische Entwicklung ebenso unauffällig wie sein soziales Verhalten. Die bestehende Lösung entspricht auch dem bisherigen Setting, welches in Kraft trat, nachdem der Beschwerdeführer sich 2015 aus der Tagesbetreuung seines Sohnes zurückgezogen und damit Fakten geschaffen hat. Diese Kontinuität der Betreuung gilt es im Kindsinteresse zu wahren. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass C____ im Haushalt der Mutter nicht nur mit ihr, sondern auch mit seinem knapp zweijährigen Halbbruder zusammenlebt und sich an diese Konstellation gewöhnt hat. Da das Kindswohl aktuell nicht gefährdet wird, besteht somit kein Anlass, die faktische Obhut neu zu verteilen und dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen Sohn zuzuteilen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.5.2   Auch wenn kein Anlass zur Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht, ist die aktuelle Situation zu verbessern. Aus den Schilderungen der beiden Elternteile in der Hauptverhandlung geht hervor, dass es im Zusammenhang mit der Organisation der Betreuung und den notwendigen verbindlichen Abmachungen zu zahlreichen Konflikten gekommen ist. Exemplarisch hat der Beschwerdeführer geschildert, dass die Beigeladene zu kurzfristig anfrage, ob er bzw. seine Partnerin oder die Grossmutter C____ während den Tagi-Ferien betreuen könne. Die Beigeladene hat andererseits moniert, C____ habe nicht betreut werden können, als er krank gewesen sei, da die Partnerin des Beschwerdeführers schwanger gewesen sei. Auch sei es zu Unstimmigkeiten gekommen, als sie die Mutter des Beschwerdeführers direkt angefragt habe, ob sie ihren Enkel betreuen könne.

Der Vertreter der KESB verortet eine Gefährdung C____s insofern, als sich die Eltern nicht verstehen würden und hat anlässlich der Hauptverhandlung beantragt, ihnen sei ein Beistand zur Seite zu stellen, der die Planung mache und ‒ wenn gewünscht ‒ die Besuche beim Vater ausdehne (Prot. S. 7). Vor dem Hintergrund der beschriebenen organisatorischen Herausforderungen und den möglichen Veränderungen bei der Beigeladenen erscheint dies sinnvoll.

Der Beistand wird abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer trotz Abweisung seiner Beschwerde an einem erhöhten Betreuungsanteil interessiert ist und ob bei den dafür vorgesehenen Personen, namentlich der Partnerin und der Mutter des Beschwerdeführers entsprechende Ressourcen vorhanden sind. Namentlich die Möglichkeiten der aktuellen Partnerin des Beschwerdeführers, die zusätzlich ein Kleinkind zu betreuen hat und einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anstrebt, können sich auch durchaus verändern. Sollte der Beschwerdeführer sich zusätzlich in der Betreuung von C____ engagieren wollen, wird der Beistand sicherstellen, dass die getroffenen Vereinbarungen von beiden Seiten eingehalten werden. Der Beistand wird die Eltern bei der Betreuung C____s begleiten. Er wird das Kindswohl bei Änderungen des Settings im Auge behalten, zumal mit dem Einstieg ins Berufsleben und dem Wunsch nach einem Umzug in eine grössere Wohnung gewichtige Veränderungen anstehen können, auch wenn die Beigeladene weiterhin nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Es wird eine entsprechende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (siehe Auftrag an den Beistand im Dispositiv). Die KESB ist berechtigt, den vom Gericht formulierten Auftrag bei Bedarf anzupassen.

3.5.3   Die Konflikte zwischen den Eltern fanden in den Akten verschiedentlich Erwähnung (siehe 3.3.1). D____ vom KJD hat in ihrem Bericht vom 14. Februar 2017 festgehalten, dass die Streitigkeiten der Eltern eine emotionale Belastung für C____ darstellen. Dass es zu unschönen Szenen gekommen ist, wird von beiden Seiten bestätigt (Prot. S. 4). Dass sich der Beschwerdeführer um das Wohlergehen seines Kindes sorgt, ist angesichts der bestehenden Probleme der Beigeladenen verständlich, wenn diesen durch das bestehende Setting auch wirksam begegnet werden kann. Nachvollziehbar ist andererseits auch, dass die Beigeladene den Antrag auf Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C____ als Versuch empfindet, ihr das Kind wegzunehmen. Streitigkeiten zwischen Ex-Partnern, die „nur“ noch gemeinsame Kinder verbindet, sind nicht selten. Es gilt jedoch das Wohlergehen des Kindes im Auge zu behalten, das offensichtlich beiden Elternteilen am Herzen liegt. Aufgrund der anhaltenden Streitigkeiten wurde ihnen bereits durch D____ der Besuch des Kurses „Kinder im Blick“ empfohlen (vermerkt im Schreiben vom 14. Februar 2017). Darauf angesprochen, hat der Beschwerdeführer geäussert, dass er den Kurs nicht brauche. Die Beigeladene hat gesagt, sie wäre zum Besuch des Kurses bereit gewesen, mangels Teilnahme des Beschwerdeführers habe sie dann aber ebenfalls darauf verzichtet. Ein verbesserter Umgang der Eltern untereinander würde C____s Situation jedoch erleichtern und zudem verhindern, dass die Eltern mangels Kommunikation durch das Kind gegeneinander ausgespielt werden können. Die Eltern werden daher im Rahmen einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zum Besuch des Kurses „Kinder im Blick“ verpflichtet (Informationen: www.kinderimblick.ch).

4.

Mit der Beschwerde vom 16. September 2016 wird eventualiter beantragt, es sei bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel-Stadt ein Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdeschrift äussert sich in der Folge nicht weiter zu diesem Antrag. Die Rechtsvertreterin Beschwerdeführerin kam auch in der Hauptverhandlung nicht mehr auf diesen Antrag zurück. Es sind keine weitergehenden Abklärungen erforderlich, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Kosten von CHF 600.‒ für den beim KJD eingeholten Bericht gehen zu seinen Lasten. Aufgrund der sehr knapp begründeten Verfügung der KESB ist jedoch nachvollziehbar, dass der Rechtsweg beschritten wurde, um überhaupt Einblick in die detaillierten Erwägungen der Behörde zu erhalten. Dem Beschwerdeführer wird daher nur eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.‒ auferlegt, und die frühere und die aktuelle Rechtsvertreterin der Beigeladenen werden aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei der Tarif von CHF 200.‒/Stunde für die unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung kommt. Kopien sind mit CHF 0.25/Stück zu entschädigen; der geltend gemachte Aufwand und die Auslagen sind ansonsten nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer geleistete Kostendepot von CH 1‘000.‒ wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für C____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingerichtet. Der von der KESB zu benennende Beistand erhält den Auftrag und die Befugnisse,

a)  die Eltern von C____ in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,

b)  die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen,

c)  die Umsetzung des unter den Eltern vereinbarten Besuchs- und Ferienrechts zu überwachen, bei Streitigkeiten zu vermitteln und mit den Eltern eine verstärkte Einbindung des Vaters in die Betreuung von C____ zu erarbeiten, wenn dies von Seiten beider Elternteile gewünscht wird,

d)  die KESB Basel über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren sowie Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben oder die Massnahmen veränderten Verhältnissen angepasst werden müssen,

e)  der KESB mindestens jährlich einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Beistandschaft einzureichen (nächster Termin 30. September 2018).

            Dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von CHF 600.‒ und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.‒. Der Kostenvorschuss von CHF 1‘000.‒ wird damit verrechnet.

            Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von 1‘050.‒ (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Ihrer vormaligen Rechtsvertreterin, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 906.60 (zuzüglich CHF 72.55 MWST) ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       KESB

-       KJD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.197 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2017 VD.2016.197 (AG.2017.638) — Swissrulings