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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.10.2016 VD.2016.176 (AG.2016.703)

13. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,514 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Abweisung des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.176

URTEIL

vom 13. Oktober 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...] 

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]   

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. Juli 2016

betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 hat die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Rekurrent) den Führerausweis mit Wirkung ab Erhalt der Verfügung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre entzogen. Dem Rekurrenten wurde in Aussicht gestellt, dass ihm der Führerausweis nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren wieder erteilt werde, wenn er mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachweise. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 350.– auferlegt. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 3. Juni 2016 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die in der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung wies das JSD diesen Verfahrensantrag mit Zwischenentscheid vom 7. Juli 2016 ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 18. Juli 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Eingabe vom 13. September 2016 verzichtete das JSD auf eine inhaltliche Stellungnahme. Hierzu äusserte sich der Rekurrent mit Eingabe vom 20. September 2016 unter Verzicht auf weitere Ausführungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Anfechtungsobjekt des vorliegend zu beurteilenden Rekurses ist eine Zwischenverfügung der Vorinstanz. Zwischenverfügungen sind gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277, 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484). Dem entspricht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2). Gleiches muss für die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gelten (vgl. VGE VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 1.2), dies gerade auch im Falle eines vorsorglichen Führerausweisentzuges (vgl. BGer 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1).

1.2      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Juli 2016 sowie den §§ 10 ff. VRPG und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

2.

2.1      Beim angefochtenen Entscheid, mit dem die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingereichten Rekurses gegen den verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises abgewiesen worden ist, handelt es sich um eine vorsorgliche Verfügung. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, ob die Gründe, die eine sofortige Vollstreckung des Sicherungsentzugs nahe legen, wichtiger sind als jene, die für einen Aufschub sprechen (vgl. BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2). Der zuständigen Behörde steht dabei entsprechend der Natur der Sache ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen. Sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 288 ff., 117 V 185 E. 2b S. 191; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.1, 749/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2; jeweils mit Hinweisen).

2.2      Diese Grundsätze gelten gerade auch im Zusammenhang mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug (vgl. BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, 6A.80/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2; VGE VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.1). Nach Art. 16 Abs. 1 und 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) dienen Sicherungsentzüge dem Schutz des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Aus dieser Zwecksetzung ergibt sich, dass diese Form des Entzugs im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen Aufschub erträgt. Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzüge ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu verweigern, soweit nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a S. 364, 107 Ib 395 E. 2a S. 398, 106 Ib 115 E. 2b S. 117; BGer 21C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 2). Der kantonalen Instanz steht beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGE VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.2).

2.3      Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzugs soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden dürfen (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364). Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115 E. 2b S. 116 f.; BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; VGE VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.3, 749/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.1).

3.

3.1      Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat den mit Verfügung vom 25. Mai 2016 angeordneten Sicherungsentzug des Führerausweises mit einem Vorfall vom 15. Oktober 2015 begründet. Damals habe der Rekurrent auf der kantonalen Autobahn A18 bei nasser Fahrbahn und schwachem Verkehrsaufkommen auf dem Normalstreifen in Fahrtrichtung Jura in Höhe von Münchenstein während einer Distanz von mehr als 900 Metern einen unzureichenden Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug gehalten. Der bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h von der Hinterachse des vorderen Fahrzeugs zur Vorderachse des hinteren Fahrzeugs gemessene Abstand habe bloss 10.1 Meter betragen, was einem Abstand von 0,50 Sekunden entspreche. Dadurch habe er eine erhöhte abstrakte Gefährdungslage und eine schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geschaffen. Da dem Rekurrenten bereits mit Verfügung vom 22. Juli 2008 und 5. Dezember 2012 der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlungen gegen das SVG habe für 3 resp. 12 Monate entzogen werden müssen, sei ihm dieser gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren zu entziehen. 

3.2      Zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen diese Verfügung erhobenen Rekurses stellte die Vorinstanz fest, vorliegend sei fraglich, ob der die Massnahme auslösende Vorfall vom 15. Oktober 2015 als schwere Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sei. Sie erwog, es hänge von den gesamten Umständen ab, ob ein ausreichender Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG eingehalten worden ist. Als grobe Richtschnur werde die Regel „1/6-Tacho“ resp. ein Abstand von 0,6 Sekunden zur Qualifikation eines ungenügenden Abstands als grobe Verkehrsregelverletzung herangezogen. Vorliegend sei der Sachverhalt, wie er mit der angefochtenen Verfügung festgestellt worden ist, unbestritten und die entsprechende Situation durch eine Fotoaufnahme dokumentiert. Aufgrund dieser Aufnahme und in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass es sich sowohl subjektiv wie auch objektiv um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handle. Es gebe keine Hinweise, die den Vorfall in einem milderen Licht erscheinen liessen. Aufgrund der wegen Vortaten in den Jahren 2008 und 2013 erfolgten administrativrechtlichen Sanktionen seien die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt. Der angeordnete Führerausweisentzug sei daher als Sicherungsentzug zu qualifizieren und der Entzug der aufschiebenden Wirkung begründet. Dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Sachverhalt mit Strafbefehl vom 16. Februar nicht nach Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG bloss als leichte oder mittelschwere Verkehrsregelverletzung qualifiziert habe, sei für die Verwaltungsbehörde nicht massgebend.

3.3      Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, dass er nach dem Vorfall vom 15. Oktober 2015 zunächst weiter täglich Auto gefahren sei, ohne Verkehrsregeln zu verletzen. Es fehle daher an einem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollstreckung der Massnahme. Aufgrund der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom 15. Oktober 2015 sei seine Rechtsauffassung, damals eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, nicht von der Hand zu weisen. Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid werde die Sache materiell behandelt, obwohl dies Gegenstand des Hauptverfahrens sein sollte und noch keine materielle Rekursbegründung vorliege. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hänge von einer Interessenabwägung ab. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung müsse die Regel sein, deren Entzug die Ausnahme bleiben und auf Fälle wirklicher Dringlichkeit beschränkt werden. Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens könne nur berücksichtigt werden, wenn die Prozesschancen eindeutig seien, was hier nicht der Fall sei. Die Angelegenheit sei nicht dringend und sein privates Interesse, als Inhaber eines Gärtnereiunternehmens weiterhin Autofahren zu dürfen, sei stärker zu gewichten. Mit ihrem Zwischenentscheid sei die Vorinstanz auch auf die baselstädtische Praxis zur aufschiebenden Wirkung im verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht eingetreten.

4.

Im vorinstanzlichen Verfahren wird in der Sache zu entscheiden sein, ob der Rekurrent am 15. Oktober 2015 – mit dem unstrittigen Auffahren auf das vor ihm fahrende Fahrzeug – eine schwere Wiederhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht gemäss Art. 16c SVG oder aber bloss eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG begangen hat. Liegt eine schwere Widerhandlung vor, so ist ihm der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG aufgrund seiner zwei in den letzten Jahren erfolgten Führerausweisentzüge wegen schwerer Widerhandlungen für mindestens zwei Jahre zu entziehen. Ist der Vorfall dagegen als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren, so ist der Führerausweis aufgrund des innert zwei Jahren seit dem Ende der früheren Massnahme erfolgten erneuten Vorfalls gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für mindestens vier Monate zu entziehen. Daraus folgt, dass ein Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens vier Monaten auch aufgrund der vom Rekurrenten selber vorgenommenen rechtlichen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts feststeht. Da diese Mindestdauer nun aber abgelaufen ist, stellt sich die Frage, ob sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises im heutigen Zeitpunkt nach wie vor rechtfertigt.

Vorliegend ist strittig, ob der angeordnete Führerausweisentzug als Entzug nach Art. 16b SVG und mithin als Warnentzug oder aber als Entzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG und damit als Sicherungsentzug zu qualifizieren ist, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (BGE 141 II 220 E. 3.2 S. 225, 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2 S. 103 f.). Steht ein Sicherungsentzug zur Diskussion und liegen genügende Anhaltspunkte vor, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an seiner Fahreignung erwecken (Art. 30 VZV; Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 [AS 2013 4697]; nach der vorgängigen Fassung der Verordnung genügten "ernsthafte Bedenken"), so kann der Führerausweis vorsorglich vor Abschluss des Administrativverfahrens entzogen werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 S. 223 f., mit Hinweis auf 125 II 492 E. 2b S. 491 f.). Demgegenüber wird bei Warnentzügen regelmässig die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens erteilt (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 16d N 11).

Vorliegend haben die Behörden von einem vorsorglichen Entzug abgesehen und diesen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Administrativverfahrens verfügt, wobei gleichzeitig der sofortige Vollzug angeordnet worden ist, indem einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Bereits die Polizei Basel-Landschaft liess den Rekurrenten im Anschluss an die Sachverhaltsaufnahme seine Fahrt fortsetzen (vgl. den Rapport vom 27. Oktober 2015). Mit Schreiben vom 9. November 2015 informierte die Kantonspolizei Basel-Stadt den Rekurrenten, dass sie „[…] aufgrund der jetzigen Aktenlage mit der Eröffnung eines Adminstrativverfahrens so lange zuwarten werde, bis der […] Vorfall eine strafrechtliche Erledigung gefunden“ haben werde. In der Folge wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 1. April 2016 das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Massnahme gewährt, wobei ihm die entsprechende Frist auf sein Gesuch hin bis zum 11. Mai 2016 erstreckt worden ist. Daraus folgt, dass vorerst trotz Kenntnis der massgeblichen Sachverhaltsumstände ein Entzug des Führerausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht als dringend beurteilt worden ist. Auch die Rechtsmittelinstanz sistierte den Vollzug der angeordneten Abgabe des Führerausweises mit Verfügung vom 10. Juni 2016 zunächst. Dieses behördliche Verhalten relativiert das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollstreckung der angefochtenen Massnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Sodann ist zu beachten, dass ein Sicherungsentzug einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1 S. 223, 139 II 95 E. 3.4.1 S. 103). Dies gilt vor allem für einen Automobilisten, der – wie der Rekurrent – beruflich auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen ist. Wägt man diese Interessen gegeneinander ab, so rechtfertigte sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung zunächst, weil ein mindestens viermonatiger Entzug zum vornherein als gerechtfertigt erscheinen durfte. Insoweit durften die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in die Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einfliessen, da sie eindeutig waren. Ein längerer Entzug hängt aber wesentlich von der Beurteilung des Rekurses in der Sache ab. Hier vermochte die Vorinstanz zwar in summarischer Beurteilung der Situation Anhaltspunkte für eine mögliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu relevieren. Dem steht aber die strafrechtliche Beurteilung durch die Behörden des Kantons Basel-Landschaft gegenüber, welche für die Administrativbehörden nicht bindend, aber in die Interessensabwägung miteinzubeziehen ist. Wesentlich erscheint zudem auch hier, dass die Administrativbehörden – trotz Kenntnis aller Sachverhaltsumstände – zunächst keinen vorsorglichen Entzug des Führerausweises aufgrund des in Frage stehenden Sicherungsentzugs ins Auge gefasst haben und der Vollzug damit zunächst offenbar nicht als dringend erachtet worden ist. Umstände, welche zu einer diesbezüglichen Neubeurteilung führen müssen, macht die Vorinstanz nicht geltend. In diesem Verfahrensablauf und dieser Ausgangslage sind besondere Umstände zu erkennen, die auch beim angeordneten Sicherungsentzug die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Daraus folgt auch in Wahrung des Ermessensspielraums der Vorinstanz bei ihrem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, dass das Interesse des Rekurrenten am Aufschub der strittigen Massnahme jenes der Öffentlichkeit an deren sofortigem Vollzug überwiegt. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegende Rekurs – ohne jedes Präjudiz für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2016 – in der Sache gutzuheissen ist.

5.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates und ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten. Dessen Vertreter hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein angemessener Vertretungsaufwand zu schätzen ist. Aufgrund der Eingaben sowie der Natur und des Umfangs der Sache erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen. Daraus folgt unter Einschluss notwendiger Auslagen ein Honorar von CHF 750.– zuzüglich MWST und damit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 810.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Juli 2016 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

            Die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 3. Juni 2016 wird wiederhergestellt.

            Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem Rekurrenten wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 60.–, insgesamt also CHF 810.– zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat

-       Bundesamt für Strassen ASTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.176 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.10.2016 VD.2016.176 (AG.2016.703) — Swissrulings