Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2016.14
URTEIL
vom 22. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Baurekurskommission Rekursgegnerin
Münsterplatz 1, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 28. Oktober 2015
betreffend Nichteintreten auf Rekurs
Sachverhalt
Mit Bauentscheid [...] vom 19. August 1997 bewilligte das damalige Bauinspektorat des damaligen Baudepartements Umbauten am Lokal C____ [...] 13 in Basel. Der Bauentscheid enthielt dabei folgende Auflage:
„38.7 Aufgrund der Lärmmessungen der Fa. D____ AG vom 30.7.97 muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Raumschallpegel von 93 dB(A) von einer erheblichen Störung der Nachbarschaft ausgegangen werden muss. Bauliche Massnahmen im Gebäudeinnern erscheinen wirtschaftlich nicht tragbar und im überwiegenden Interesse an der Erhaltung des bestehenden Interieurs auch nicht wünschbar. Somit ist eine betriebliche Massnahme in Form einer Raumschallpegelreduktion die einzig mögliche, um dem Umweltschutzgedanken zum Durchbruch zu verhelfen. Aus diesen Gründen und im Sinne der Vorsorge (Art. 1 und 11 USG) ist der Raumschallpegel auf 85dB(A) zu begrenzen.“
Mit Verfügung vom 12. August 1998 bewilligte die Lärmschutzfachstelle des damaligen Bauinspektorats in Wiedererwägung des Bauentscheids [...] gestützt auf Art. 17 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und in Anwendung von Art. 14 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) die beantragte Lockerung der Emissionsbegrenzung mit folgenden Auflagen:
„1. In einem Kalenderjahr sind maximal 100 Live-Konzert Veranstaltungen zugelassen.
2. Es dürfen maximal 5 Live-Konzert-Veranstaltungen hintereinander stattfinden.
3. Den Mietern und Eigentümern der Liegenschaften [...] 9, 11 und 15 und der Lärmschutzfachstelle des Bauinspektorats sind mindestens 2 Wochen vor den jeweiligen Live-Veranstaltungen die Daten, die Zeitdauer, die Art der Veranstaltung und die für die Veranstaltung verantwortliche Person schriftlich bekannt zu geben.
4. Für Live-Veranstaltungen, die voraussichtlich den über 60 Minuten gemittelten Pegel LAeq von 93 dB übersteigen (Art. 3 Schall- und Laserverordnung SLV), ist bei der Lärmschutzfachstelle mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung ein Erleichterungsgesuch nach Art. 4 SLV einzureichen.
5. Für den Musikbetrieb ab Tonträger gilt die Begrenzung der Emissionen nach Art. 3 SLV (LAeq < 93 dB).
6. Monatlich ist der Lärmschutzfachstelle ein vollständiger Protokollauszug des Schallpegels unaufgefordert zuzustellen.
7. Sollten unerlaubte Manipulationen am Schallpegellimiter und am Mikrophon aufgrund der Protokollauszüge festgestellt und sollten die jeweils vorgegebenen Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten werden, hat die für die Veranstaltung verantwortliche Person mit einer Verzeigung beim Polizeigericht zu rechnen (Art. 292 StGB; Art. 61 USG).
8. Der Liegenschaftseigentümer hat seine Mieterschaft und diese ihre Untermieter, Restaurant-Betreiber, Veranstalter etc. über die Auflagen dieser Erleichterung schriftlich zu informieren.
9. Bei einem Verkauf der Liegenschaft [...] 13 sind die Auflagen dieser Erleichterung dem Erwerber vertraglich zu überbinden.
10. Die Auflage 38.7 des Bauentscheids [...] wird durch die Auflage 5. dieses Entscheids ersetzt.“
Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 wandte sich A____, vertreten durch [...], Advokat, mit einer Lärmbeschwerde in Sachen C____ an das Amt für Umwelt und Energie (AUE). Darin nahm sie Bezug auf den Umbau des Lokals im Vorjahr und die erneute Betriebsaufnahme, welche zu einer klar stärkeren und störenderen Schallübertragung auf ihre Liegenschaft geführt habe. Sie verwies dabei auf eine von ihr in Auftrag gegebene Untersuchung der Firma D____ vom 11. Juni 2012. Sie bat das AUE, „sich dieser nachgewiesenen schwer erträglichen Lärmsituation anzunehmen“. In der Folge veranlasste das AUE eine am 17./18. November 2012 durch die Firma E____ AG durchgeführte Lärmmessung. Gestützt darauf teilte es der Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 mit, mit der Schallpegelmessung hätten über dem verfügten Grenzwert liegende Emissionen festgestellt werden können, welche zu Grenzwertüberschreitungen an den Immissionsorten in den benachbarten Wohnungen [...] 9 und 15 geführt hätten. Es wurde ihr mitgeteilt, dass der Betreiber des Lokals C____ wegen Nichteinhaltung von betrieblichen Auflagen verwarnt und die strikte Einhaltung der Schallpegellimite zukünftig mittels verdeckter Schallpegelmessung kontrolliert werde. Es stellte fest, bei einer Einhaltung der Schallpegellimite sollte es am Immissionsort [...] 9 zu keinen erheblich störenden Immissionen kommen und die Grenzwerte gemäss Vollzugshilfe Cercle Bruit gesamthaft eingehalten werden.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 liess die Rekurrentin eine Überschreitung der Richtlinien des Cercle Bruit und damit des Grenzwerts nach LSV monieren. Bei diesem rechtswidrigen Zustand genüge eine Verwarnung nicht, um das Problem ursächlich zu lösen. Die Verfügung vom 12. August 1998 sei aufgrund der geänderten Verhältnisse „in mehrfacher Hinsicht überholt“. Das Amt wurde ersucht, ihre Vorbringen zu prüfen, dazu einlässlich Stellung zu nehmen und ihr die letzten Lärmmessungen zuzustellen. Soweit am Schreiben vom 18. Dezember 2012 festgehalten werde, so sei ihr dies „final und begründet (…) in einer Verfügung zu eröffnen, dass (…) keine weiteren ursächlichen Massnahmen verfügt“ würden. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 wurde der damalige Inhaber der Betriebsbewilligung aufgrund von zwei Kontrollmessungen in den Nächten vom 23./24. März 2013 und 19./20. April 2013, bei denen Schallpegel von 95.1 resp. 99.7 dB (A) ermittelt worden sind, verwarnt und es wurden ihm die Kosten der zweiten Messung von CHF 1‘016.70 und eine Verwarnungsgebühr von CHF 200.-- wegen einer Überschreitung in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erneuerte die Rekurrentin ihre Argumentation vom 4. Februar 2013 und machte wiederum geltend, dass die „Verfügung des Jahres 1998 (…) nicht Grundlage für eine aktuelle Beurteilung bieten“ könne. Ein vom Amt angeregter runder Tisch zur Besprechung der Lärmproblematik kam aufgrund einer Terminabsage des Vertreters des Lokals C____ sowie der Ablehnung seiner Durchführung ohne diese Vertretung durch die Rekurrentin nicht zu Stande (vgl. Schreiben AUE vom 10. Juli 2013). Auf dessen Durchführung verzichtete die Rekurrentin mit Schreiben vom 26. September 2013 und verlangte gleichzeitig, dass „bis 23.10.2013 (Eintreffen) die notwendigen Massnahmen zur Durchsetzung der LSV“ verfügt werden. Sollte das Amt die Ansicht vertreten, „dass keine entsprechende Verfügung gegen den Störer notwendig sein sollte und/oder die Verfügung des Jahres 1998 nach wie vor gilt“, so wurde um entsprechende Verfügung gebeten.
Mit Schreiben vom 5. November 2013 wies das AUE auf den Einbau einer neuen Musikanlage im Restaurant C____ hin, welche sich das Phänomen des Residualtonhörens zunutze mache. Eine weitere verdeckte Messung durch die Firma D____ in der Nacht vom 25./26. Oktober 2013 habe ergeben, dass der verfügte Innenraumpegel von 93 dB(A) während der gesamten Messdauer eingehalten werde. „Aufgrund dieser wirkungsvollen und erfolgreich umgesetzten technischen Massnahme“ könne davon ausgegangen werden, „dass Störungen durch den Musikbetrieb im Restaurant C____ in den benachbarten lärmempfindlichen Räumen nicht als erheblich störend betrachtet werden können, wenn die Innenraumpegelbegrenzung auf 93 dB(A) eingehalten“ werde. Da dem Amt „aktuell keine berechtigten Lärmbeschwerden aufgrund zu lauter Musik aus dem Restaurant C____“ vorläge, erachte es „diesen Fall für abgeschlossen“.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 bestätigte die Rekurrentin eine schwächere Ausprägung der niedrigen Frequenzen. Sie rügte aber weiter eine Grenzwertüberschreitung. Der Nachweis der Grenzwerteinhaltung könne nur mit „mehreren (…) verdeckten Messungen am Immissionsort und zugleich auch an den Emissionsorten“ erbracht werden. Es müssten über mehrere Tage verdeckt auch an anderen Zeiten Messungen gemacht werden, ansonsten zu verfügen sei, „dass die Lärmbeschwerden haltlos“ seien „resp. die LSV hier nicht verletzt“ werde. Das AUE teilte der Rekurrentin darauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 mit, dass mangels aktueller Lärmbeschwerden auf weitere Messungen verzichtet und der „Fall ohne weitere polizeilich festgestellte Lärmbeeinträchtigungen als abgeschlossen“ betrachtet werde.
Die Rekurrentin machte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 erneut geltend, dass „die Verfügung des Jahres 1998 (…) nicht Beurteilungsgrundlage bilden“ könne und der Lärm nach wie vor vorhanden sei. Es wurde daher erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht und ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht. Mit Entscheid vom 24. September 2014 hiess die Baurekurskommission in der Folge die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde der Rekurrentin gut, qualifizierte die Eingaben der Rekurrentin als Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Verfügung vom 12. August 1998 und wies die Sache zum Erlass einer Verfügung an das AUE zurück.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 stellte das AUE fest, dass es sich ernsthaft der Lärmbeschwerde der Rekurrentin angenommen und die notwendigen Untersuchungen eingeleitet habe. Bereits die Simultanmessung im November 2012 habe ergeben, dass bei Einhaltung der am 12. August 1998 verfügten Pegellimite von 93 dB(A) die Grenzwerte der Vollzugshilfe Cercle Bruit in den angrenzenden lärmempflindlichen Räumen eingehalten würden. Nach weiteren Messungen habe mit der letzten Messung die Einhaltung der Pegellimite und anhand einer Frequenzanalyse der Einsatz einer technisch wirkungsvollen Massnahme belegt werden können. Seither seien dem AUE keine neuen Lärmbeschwerden oder Polizeirapporte vorgelegt worden, die auf ein berechtigtes Lärmproblem hinweisen würden und weitere Massnahmen oder eine Änderung der Verfügung vom 12. August 1998 rechtfertigen würden. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin wurde daher nicht eingetreten.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 kostenfällig ab. Gegen diesen, am 7. Januar 2016 versandten Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 11. Januar und 7. März 2016 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin, mit dem sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die Erstinstanz „zur neuen Prüfung und lärmtechnischen Ermittlung sowie korrekter Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche (zumindest bezüglich der Lärmverfügung 1998) der Rekurrentin“ beantragt. Das AUE und die Baurekurskommission beantragen mit ihren Vernehmlassungen vom 13. resp. 25. April 2016 die Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 15. August 2016 hält die Rekurrentin vollumfänglich an ihren Begehren fest. Sämtliche Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG ausdrücklich festhält. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrentin ist als Gesuchstellerin und Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels besonderer Vorschriften nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ob sie das geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ob sie ihr Ermessen überschritten hat.
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt die Rekurrentin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der Verfügung vom 27. März 2015. Auch beanstandet die Rekurrentin, dass die Verfügung, die erst im Nachgang zur gutgeheissenen Rechtsverweigerungsbeschwerde erlassen wurde, nicht das Verlangte und Relevante beinhalten würde. Die Vorinstanz bringt hiergegen vor, dass die Rekurrentin zu Genüge darlegen konnte, worüber das AUE zu verfügen habe und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Niemand darf in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt werden, ohne vorher angehört worden zu sein. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 2P.168/2006 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2; VGE vom 8. November 2005 i.S. A.M.). Bei der Begründung des Entscheides ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. (BGer 1C_893/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 4; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).
2.3 Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin, hatte diese durchaus die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtlage Stellung zu nehmen. Sie hat diese auch zur Genüge wahrgenommen. Das Gesuch der Rekurrentin war genügend konkretisiert und die tatsächlichen Verhältnisse, die als Entscheidgrundlage dienten, waren ebenfalls bekannt. Hinzu kommen zahlreiche Mails des Rechtsvertreters der Rekurrentin an das AUE und ein zusätzliches Schreiben vom 3. Dezember 2014 an das AUE, in welchem die Begehren wiederholt wurden. Die Verfügung vom 27. März 2015 entspricht den Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Folglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrentin ersichtlich.
3.
3.1 Strittig ist im vorliegenden Verfahren in materieller Hinsicht, ob die Rekurrentin als Eigentümerin der Liegenschaft [...] 9 über die am 12. August 1998 verfügten Anordnungen hinaus Anspruch auf den Erlass von weiteren Massnahmen zum Schutz vor Lärm hat, welcher vom Musiklokal C____ in der benachbarten und auf der gleichen Strassenseite liegenden Liegenschaft [...] 13 ausgeht. Ferner ist umstritten, ob die Verfügung vom 12. August 1998 richtig vollzogen ist.
3.2 Lärm ist durch Emissionsbegrenzungen als Massnahme an der Quelle insbesondere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten sowie Betriebsvorschriften zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 und 12 lit. a + c USG). Die Emissionen sind dabei im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 2 und 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Sie sind so festzusetzen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 13 USG). Bestehende Anlagen, die den Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Im Einzelfall können Erleichterungen gewährt werden, wenn eine Sanierung unverhältnismässig wäre. Dabei dürfen aber Alarmwerte für Lärmimmissionen nicht überschritten werden (Art. 17 USG). Sanierungsbedürftige Anlagen dürfen nur umgebaut werden, wenn sie gleichzeitig saniert werden, wobei bestehende Erleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden können (Art. 18 USG). Der Bundesrat hat es bisher unterlassen für den Bereich des Alltagslärms, zu dem auch die Immissionen von Gastgewerbebetrieben zählen, verbindliche Belastungsgrenzwerte zu erstellen, weshalb die Beurteilung der Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG unmittelbar gestützt auf Art. 15 USG zu erfolgen hat (BGE 133 II 292 E. 3.2 S. 296; 1C_58/2011 vom 13. Juli 2011 E. 4.1). In der Rechtsprechung wird deshalb an deren Stelle auf fachlich genügend abgestützte private Richtlinien als Entscheidungshilfen abgestellt. Dazu zählt insbesondere die Vollzugshilfe „Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale des Cercle Bruit“ der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute. Dabei muss aber immer auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden, in deren Rahmen der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens, die Lärmempfindlichkeit und die Lärmbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; 1C_58/2011 vom 13. Juli 2011 E. 4.1; Saputelli, Lärmkonflikten vorbeugen, PBG aktuell 2015/4 S. 10).
3.3 Bei der Beurteilung der Anforderungen an die Lärmbegrenzung in den an das Lokal C____ angrenzenden Wohnräumen ist auf die Vollzugshilfe vom 10. März 1999 „Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale“ der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle bruit) abzustellen. Den Ausgangspunkt für die Eruierung des massgeblichen Grenzwertes bilden die Grenzwerte des Cercle bruit, welche während der Nachtzeit von 22.00 bis 07.00 Uhr 30 dB (A), während der Ruhezeit von 19.00 bis 22.00 Uhr 35 dB (A) sowie während der Arbeitszeit von 07.00 bis 19.00 Uhr 40 dB (A) betragen. Bei bestehenden Anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 bewilligt worden sind, ist eine Toleranz von 5 dB (A) gegenüber den vorgenannten Werten zulässig (Cercle bruit Ziff. 5.1 S1 Abs. 3). Als bestehende Anlagen gelten Anlagen, die über eine Betriebsbewilligung vor dem 1. Januar 1985 verfügen und die nicht wesentlich verändert wurden. Eine wesentliche Veränderung ist anzunehmen bei Ausbauten, Erweiterungen sowie vom Inhaber verursachten Änderungen des Betriebs, die eine deutliche Zunahme der Lärmbelastung für die Umgebung bewirken (Cercle bruit Ziff. 3.2 Abs. 2). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine Betriebsbewilligung für das Lokal C____ vor dem 1. Januar 1985 erteilt worden ist und es sich bei den baulichen und technischen Vorkehren nicht um eine wesentliche Veränderung der Anlage handelte. Das ergibt sich daraus, dass kein baubewilligungspflichtiger Innenausbau vorlag und die Änderungen die Lärmbelastung nicht nachweislich verstärkt haben. Die Lärmbelastung wurde betreffend der tieffrequentierten Schallanteile durch Nutzung des Phänomens des sog. Residualtonhörens sogar reduziert. Folglich ist von einer bestehenden Anlage im Sinne des Cercle bruit auszugehen. Den unsubstantiierten Vorbringen der Rekurrentin zum Beleg des Gegenteils kann nicht gefolgt werden. Massgebend ist daher im vorliegenden Fall gemäss dem Cercle bruit in der Nachtzeit zwischen 22.00 bis 07.00 Uhr ein Grenzwert in den Wohnräumen der Rekurrentin von 35 dB (A).
4.
4.1 Vorliegend ist unstrittig, dass die zulässigen Emissionen aus dem Musikbetrieb des Lokals bereits mit der Verfügung vom 12. August 1998 gestützt auf Art. 17 USG und in Anwendung von Art. 14 LSV geregelt worden sind. Dabei wurde mit Bezug auf den heute strittigen Musikbetrieb ab Tonträger eine Begrenzung der Emissionen nach Art. 3 der Schall- und Laserverordnung (SLV; SR 814.49) in der damals geltenden Fassung (aSLV) auf maximal LAeq 93 dB(A) verfügt. Folglich dürfen die erzeugten Immissionen den sogenannten Stundenpegel von 93 dB(A) nicht übersteigen. Als Stundenpegel LAeq1h gilt gemäss Art. 4 SLV der A-bewertete über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A). Die Mittelwertbildung beginnt dabei zu einem beliebigen Zeitpunkt der Veranstaltung und dauert 60 Minuten ohne Unterbruch (siehe SLV Anhang 1.1 Abs. 3). Dieser in der Verfügung vom 12. August 1998 festgehaltene Stundenpegel von 93 dB(A) ist für die Messung am Messort C____ massgebend. Beim Messort in der Wohnung der Rekurrentin [...] 9 wird hingegen gemäss Cercle bruit anhand des Schallpegels Leq kurz (während 10 Sekunden) bestimmt, ob die Grenzwerte eingehalten sind (Cercle bruit 5.1).
4.1.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Immissionsbegrenzung von 93 dB(A) in der Verfügung vom 12. August 1998 weiterhin massgebend ist oder aber inhaltlich überprüft werden muss. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt, hat sich die Rekurrentin diesbezüglich mit ihren Anträgen ambivalent und unklar geäussert. In ihrer Rekursbegründung vom 7. März 2016 beanstandet die Rekurrentin, die Vorinstanz habe sich trotz anderer Anträge bloss auf die rechtliche Prüfung beschränkt, ob das Nichteintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung rechtens war. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Gesuch eben nicht primär die Wiedererwägung einer ohnehin veralteten Verfügung betreffen würde. Vielmehr gehe es ihr um die Prüfung und Anordnung der notwendigen Massnahmen, da nachgewiesenermassen öffentlich-rechtliche Bestimmungen verletzt worden seien. Die Rekurrentin argumentiert in ihrer Rekursbegründung jedoch mit typischen Wiedererwägungsgründen. Sie bringt vor, dass die Verfügung durch die Vollzugsbehörde überprüft werden müsse und verlangt eine Aufhebung der Verfügung, da sie veraltet sei und die der Rekurrentin zustehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach LSV/USG verletze. Diese Beanstandungen der Rekurrentin verdeutlichen, dass auch sie der Ansicht ist, die Verfügung vom 12. August 1998 müsse in Wiedererwägung gezogen werden. Ein anderer Wille ist aufgrund der Akten – auch aus der Replik vom 15. August 2016 – nicht eruierbar. Allerdings rügt sie auch noch zusätzlich den ihrer Ansicht nach mangelhaften Vollzug der Verfügung vom 12. August 1998, worauf unter Ziffer 4.2 einzugehen sein wird.
4.1.2 Grundsätzlich muss die zuständige Lärmschutzbehörde als Vollzugsbehörde im Sinne der LSV die Einhaltung lärmrechtlicher Vorgaben bezüglich bereits bewilligter Anlagen auch nachträglich überprüfen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die im Rahmen des anlagebewilligenden Entscheids angeordneten Massnahmen auf Dauer nicht ausreichen und folglich weiterreichende emissionsbegrenzende Massnahmen notwendig sein könnten, soweit diese unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumutbar sind (Saputtelli, a.a.O., S. 6 f.; BRGE ZH Nr. 0002/2015 vom 16. Januar 2015, E. 5.3, in: BEZ 2015 Nr. 16). Unbestritten ist, dass die Verfügung vom 12. August 1998 in Rechtskraft erwachsen ist. Von dieser formellen Rechtskraft ist die materielle Rechtskraft eines Entscheids zu unterscheiden. Es entspricht der Eigenart des öffentlichen Rechts, dass Verwaltungsakte, die dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen, nicht unabänderlich sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, 1095 und 1224). Mit einem „Wiedererwägungsgesuch“ wird die ursprünglich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, ihre Verfügung in diesem Sinne aufzuheben oder mit neuer Verfügung abzuändern. Grundsätzlich liegt das Eintreten auf ein solches Gesuch im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, 43 f.). Praxisgemäss besteht aber abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV dann ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung, wenn sich die Umstände seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte (vgl. dazu Schwank, a.a.O., 44; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 648 f.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 725; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 I b 42 E. 2b S. 46 f.; VGE VD.2014.31 vom 4. November 2014, E. 3.1; VD.2012.185 vom 4. März 2013, E. 2.1; VD.2011.91 vom 6. September 2011; VD.2009.688 vom 10. August 2011, E. 2).
Dies entspricht im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz. Diese hat unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung der Verfügung vom 12. August 1998 zutreffend erwogen, dass auch formell rechtskräftige, immissionsbegrenzende Verfügungen nicht unumstösslich sind. Dies ergebe sich aus dem zwingenden Charakter des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht mehr vereinbar sei bzw. nicht mehr der aktuellen Sachlage oder dem Stand der Wissenschaft entspreche, nicht unabänderlich sei (E. 13 f.).
4.1.3 Die Vorinstanz hat eine Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 12. August 1998 verneint (E. 17 ff.) und zutreffend erwogen, dass weder formelle noch materielle Gründe für eine Wiedererwägung dieser Verfügung vorliegen. Diesbezüglich hält sie fest, dass die bewilligungsfreie Innenrenovierung des Betriebes im Herbst 2011 und der Einbau einer neuen Musikanlage im Herbst 2013 keine bedeutende Veränderung des Betriebes mit sich brachte.
Soweit die Rekurrentin zur Begründung einer Veränderung der Verhältnisse geltend macht, es werde heute im Unterschied zur Situation im Jahr 1998 statt Live-Konzerten „Konserven-Musik“ serviert, geht diese Feststellung an der Sache vorbei. Mit der Verfügung vom 12. August 1998 wurden die zulässigen Emissionen von Live-Konzerten und dem „Musikbetrieb ab Tonträger“ in den Ziffern 1 bis 4 einerseits und 5 andererseits je separat geregelt. Für den Musikbetrieb ab Tonträger ist dabei im Unterschied zu Live-Konzerten keine Überschreitung des Grenzwerts von 93 dB(A) zugelassen. Damit liegt bei der Verringerung der Zahl von Live-Konzerten eine Verbesserung der Situation für die Nachbarn vor, indem die Veränderung des Musikbetriebes zu geringeren Immissionen führt. Sie vermag daher keinen Grund für ihre revisionsweise Überprüfung zu liefern.
Bei der Beurteilung, ob eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 12. August 1998 eingetreten ist, darf der Aspekt der zeitlichen Dauer der durch die amtliche Verfügung geschaffenen Verhältnisse nicht ausser Acht gelassen werden. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass zwischen dem Erlass der Verfügung vom 12. August 1998 und dem Schreiben der Rekurrentin vom 2. Juli 2012 während vierzehn Jahren keine Beschwerden über zu hohe Lärmbelastung durch die Beigeladene vorliegen. Somit erscheint die durch die Verfügung vom 12. August 1998 geschaffene rechtliche und tatsächliche Situation für die Anwohner befriedigend gewesen zu sein. Es folgt mangels anderweitiger Belege, dass die Beigeladene die verfügten Auflagen klaglos über diesen Zeitraum eingehalten hat. Wenn die Vorschriften der Verfügung seit dem Sommer 2013 nicht eingehalten wurden, hat die Rekurrentin einen Anspruch auf die Wiederherstellung des verfügten zufriedenstellenden Zustandes. Kein Anspruch besteht aber auf eine Änderung zu ihren Gunsten über diesen Status hinaus. Zudem erscheint unter dem Aspekt des langjährigen klaglosen Verhaltens der Beigeladenen die von der Rekurrentin als zu milde gerügte Sanktion der Verwarnung durchaus als angemessen.
Beim Betrieb der Beigeladenen handelt es sich um ein seit vielen Jahrzehnten an diesem Ort [...] ansässiges Unterhaltungslokal. Somit um ein Lokal, dessen Betrieb seit jeher eine von Anwohnern möglicherweise als unangenehmen Lärm empfundene Geräuschentwicklung mit sich brachte. Daher darf davon ausgegangen werden, dass die heute in der Nachbarschaft der Liegenschaft der Beigeladenen lebenden Anwohner mit der Lärmsituation schon seit ihrem Einzug vertraut waren und dies bei ihrer Entscheidung an dieser Lage zu wohnen von Anbeginn mitberücksichtigen konnten bzw. mussten. Umso weniger liegt daher eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Ein über den Status der Verfügung vom 12. August 1998 hinausgehende Entgegenkommen gegenüber der Rekurrentin liesse sich deshalb nicht begründen.
4.1.4 Die Vorinstanz hat aber auch mittels Gutachten geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass heute bei Einhaltung der verfügten maximalen Lautstärke die Grenzwerte der Vollzugshilfe Cercle bruit überschritten werden.
Soweit die Gutachten von einem Grenzwert von 30 dB(A) in der Nacht ausgehen, ist dies gemäss Cercle bruit Ziff. 5.1 S1 Abs. 3 (vgl. oben E. 2.3) auf 35 dB(A) zu korrigieren. Das Gutachten von E____ vom 20. November 2012, welches Messungen in der Nacht vom Samstag, 17. November 2012, auf den Sonntag, 18. November 2012 (00:06 Uhr bis 02:00 Uhr) vornahm, stellte beim Messort C____ den massgebenden Beurteilungspegel von 98 dB(A) und beim Messort in der Wohnung der Rekurrentin [...] 9 einen Beurteilungspegel von 34.0 dB(A) fest. Gemäss diesem aussagekräftigen und schlüssigen Gutachten wird der Grenzwert auch bei einer deutlichen Überschreitung der verfügten Emissionsgrenzwerte in der Wohnung der Rekurrentin nicht überschritten. Da die Höhe der Immission, wie die Rekurrentin selbst anerkennt, linear abhängig ist von der Höhe der Emission, liegen die Lärmimmissionen bei einer Einhaltung der verfügten Pegelwerte entsprechend nochmals tiefer. Aus der Überschreitung der Lärmgrenzwerte gemäss Cercle bruit in der Wohnung [...] 15 kann die Rekurrentin für sich nichts ableiten, zumal auch diese Überschreitung auf einer deutlichen Überschreitung des Emis-sionsgrenzwerts beruht. Die Wohnung [...] 15 grenzt zudem direkt an das Lokal C____ an. Dagegen liegt zwischen dem Lokal C____ und der Wohnung der Rekurrentin die Liegenschaft [...] 11. Aus diesem Gutachten geht weiter hervor, dass die tiefen Frequenzen ein grösseres Problem darstellen als die hohen. Diese tiefen Frequenzen wurden zwischenzeitlich mit neuem Soundsystem (vgl. oben 2.3) weiter eliminiert.
Weitere Messungen am Emissionsort im Lokal C____ erfolgten zum einen in der Nacht von Freitag, 22. Februar 2013, auf Samstag, 23. Februar 2013 (23:34 Uhr bis 00:34 Uhr), durch E____. Diese ergab 93.4 dB(A), was jedoch aufgrund der oben beschriebenen linearen Korrelation nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes bei der Rekurrentin führte. Zum anderen erfolgte eine weitere Messung am Emissionsort ebenfalls durch E____ in der Nacht von Freitag, 19. April 2013, auf Samstag, 20. April 2013 (01:22 Uhr bis 02:37 Uhr). Bei dieser Messung wurde eine deutliche Überschreitung des Pegels von 99.7 dB(A) festgestellt. Dieser gemessene Pegel würde jedoch aufgrund der Relation in der Wohnung der Rekurrentin knapp nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes gemäss Cercle bruit von 35 dB (A) führen. Aber auch in diesem Fall wurde der erlaubte Pegel am Ausgangsort überschritten.
Bei der letzten verdeckten Messung, durchgeführt von D____ im Lokal C____ in der Nacht vom Freitag 25. Oktober 2013 auf Samstag 26. Oktober 2013 (01:30 Uhr bis 02:30 Uhr), hat zwar am Emissionsort eine Messung eines Pegels von 97 dB (A) ergeben, jedoch kam es dadurch aufgrund der bereits oben beschriebenen linearen Korrelation nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes in der Wohnung der Rekurrentin. Dieser gemessene Wert von 97 dB (A) entspricht dem LAeq10s Pegel. Massgebend ist jedoch, wie oben bereits ausgeführt gemäss SLV der Stundenpegel LAeq. Dieser lag bei der Messung bei 93 dB (A) und damit innerhalb des verfügten Pegels. Diese letzte (verdeckte) Messung am Emissionsort belegt zudem den wirkungsvollen Einsatz des Systems „Residualhören“. Praxisgemäss werden verdeckte Schallpegelmessungen aus praktischen Gründen emissionsseitig durchgeführt. Die Messung hoher Pegel ist auf diese Weise einfacher und die lärmbetroffenen Anwohner müssen nicht bei den Messungen spät nachts präsent sein.
Dem Vorbringen der Rekurrentin, die Messungen seien zu früh erfolgt, da erst später in der Nacht der Lärm zunehmen würde, ist nicht zu folgen. Auf die vorliegenden Messungen kann abgestellt werden. Allein der subjektiv störende Eindruck kann allenfalls grösser sein, wenn weniger Sekundärlärm mitschwingt. So herrscht zu späteren Zeiten ein höherer Ruhepegel, da z.B. der Strassenverkehr und die Zahl der Passanten zu diesen Zeiten abnehmen (Gutachten E____, S. 5). Die Liegenschaft der Rekurretin [...] 9 liegt zudem im Gegensatz z.B. zur Liegenschaft [...] 15 in unmittelbarer Nähe der Tramlinie. Der Tramverkehr und somit der dadurch verursachte sekundäre Lärm ist zur späteren Stunde extrem reduziert und ab 01:45 Uhr bis ca. 05:00 Uhr gar unterbrochen. Eine weitere Messung zu diesen Zeiten erscheint daher als entbehrlich. Hinzu kommt, dass sich die Rekurrentin in Widersprüche verstrickt, indem sie zum einen in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2013 rügt, dass die Messungen zu spät erfolgt seien und vor Mitternacht hätten erfolgen müssen und dann später in ihrer Rekursbegründung hingegen doch die zu frühen Messzeitpunkte beanstandet. Dem Antrag der Rekurrentin, es seien neben den emissionsseitigen Messungen auch immissionsseitige Messungen durchzuführen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine im-missionsseitige Messung ist vorliegend nicht notwendig, da belegt ist, dass bei Einhaltung der Schallpegellimite auch die Grenzwerte der Vollzugshilfe Cercle Bruit in der Wohnung der Rekurrentin eingehalten sind.
Aus dem Gesagten folgt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Einhaltung des verfügten Pegels die Grenzwerte bei der Rekurrentin überschritten werden. Der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz, wonach keine Anpassung der Verfügung vom 12. August 1998 erforderlich sei, ist zu folgen. Weitere Messungen am Emissions- und Immissionsort sind daher nicht notwendig.
4.2
4.2.1 Die Rekurrentin rügt den mangelhaften Vollzug der Verfügung vom 12. August 1998. Sie beanstandet zum einen den Nichtvollzug des Einsatzes eines Schallpegellimiters und zum anderen die Nichtzustellung des monatlichen Protokolls des Schallpegels. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Vorbringen lediglich das Verhältnis zwischen dem AUE und dem Betreiber des Lokals C____ betreffen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
Unbestritten ist, dass die verfügten Pegelwerte in der Vergangenheit zum Teil deutlich überschritten worden sind. Die Behörde hat darauffolgend gehandelt mittels kostenpflichtiger Verwarnung. Die letzte verdeckte Messung erfolgte durch die Firma D____ im Oktober 2013. Diese ergab, wie oben ausgeführt, die Einhaltung des verfügten Pegels. Seither wurden keine weiteren verdeckten Messungen mehr durchgeführt. Dies werde gemäss AUE darauf zurückgeführt, dass dessen Praxis für weitere Kontrollen einen Polizeirapport verlange. Ein solcher lärmrelevanter Polizeirapport betreffend den Betrieb des Lokals C____ liege bis heute jedoch nicht vor.
4.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz betrifft der beanstandete „Nichtvollzug des Schallpegellimiters sowie die Nichtzustellung des monatlichen Protokolls“ nicht bloss „das Verhältnis zwischen dem Betreiber des Clubs bzw. Restaurationsbetriebes und dem Amt für Umwelt und Energie“. Solche Auflagen dienen unmittelbar dem Schutz der Nachbarn. Bei einem Baurekurs ist für Nachbarn das persönliche Berührtsein, charakterisiert durch eine besonders nahe räumliche Beziehung und der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit, für das Vorliegen des schutzwürdigen Interesses massgebend. Dazu kommt, dass bei Immissionen massgeblich ist, ob der „Nachbar“ durch die Anlage mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit von Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder anderen Einwirkungen berührt ist (VGE VD.2008.729 vom 10. Februar 2010; VD.672.2005 vom 5. Dezember 2005; BJM; 1984 S. 88). Folglich kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Der Rekurrentin ist ein geschütztes Interesse am Vollzug der obengenannten Auflagen zuzusprechen. Das AUE ist daher zu verpflichten, der Rekurrentin gegenüber die Bemühungen zur Durchsetzung dieser Auflagen nachzuweisen.
Die Rekurrentin beschwert sich zudem über die vom AUE verlangten Polizeirapporte. Art. 36 Abs. 1 LSV statuiert eine Ermittlungspflicht der Vollzugsbehörde. Diese ist verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen ortfester Anlagen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Daraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass nicht in jedem Fall ein Polizeirapport über eine Lärmklage erforderlich ist. Aber von der Rekurrentin darf im Sinne einer Obliegenheit verlangt werden, dass sie sich nicht bloss generell beschwert, sondern eine gewisse Mitwirkung bei der Aufklärung der gerügten Verstösse leistet. So kann erwartet werden, dass die Rügen bezüglich Zeit und Dauer der möglichen Verstösse detailliert und substantiiert sind und nicht im Ungefähren verbleiben. Weitere mögliche Belege, die dieser Obliegenheit entsprechen würden, sind z.B. Anzeigen von weiteren Nachbarn oder von anwesenden Zeugen. In diesem Sinne wären Polizeirapporte einfach zu erlangende Belege von Verstössen, deren Beibringung durchaus als zumutbar erscheint. Die Rekurrentin hat es somit selbst in der Hand, mit Polizeirapporten ihren Anzeigen an das AUE ein erhöhtes Gewicht zu geben.
Es stellt sich nun die Frage, ob im vorliegenden Fall im relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des AUE (noch) Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungswerte tatsächlich überschritten werden. Im Jahr 2012 resp. 2013 hatte das AUE aufgrund der Eingaben der Rekurrentin Grund zu dieser Annahme und hat daraufhin, wie bereits erwähnt, die erforderlichen Schritte eingeleitet und Messungen vorgenommen. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Vertreter der Rekurrentin mit Schreiben vom 5. November 2013 (Beilage 3 zur Stellungnahme des AUE an die BRK vom 18. Juni 29015) mitgeteilt. Damit ist das AUE seiner Ermittlungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV rechtsgenüglich nachgekommen. Ein Anspruch auf eine Verschärfung der Auflagen resp. der Emissionsgrenzen gemäss Verfügung vom 12. August 1998 besteht gemäss den zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz nicht. Die von der Rekurrentin im Schreiben vom 11. Dezember 2013 verlangten zusätzlichen Messungen wurden daher zu Recht abgelehnt.
Es fällt zudem auf, dass die Rekurrentin weder im genannten Schreiben vom 11. Dezember 2013 noch in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2014 konkrete aktuelle Lärmbeanstandungen nennen konnte. Auch in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. April 2014 an die Baurekurskommission wurden keine substantiierten, den Zeitraum nach den genannten Messungen betreffenden Lärmklagen vorgebracht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das AUE in der hier angefochtenen Verfügung vom 27. März 2015 davon ausgegangen ist, dass kein aktueller Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungswerte überschritten sind. Zusätzlich zu erwähnen ist, dass die von der Rekurrentin als „Lärmklage“ bezeichnete E-Mail einer Mieterin vom 23. Oktober 2015 an die Rekurrentin und nicht an das AUE gerichtet war. Diese „Lärmklage“ wurde von der Rekurrentin lediglich im vorinstanzlichen Verfahren (Replik-Beilage 1 im vorinstanzlichen Verfahren) eingebracht. Das AUE hatte gar nicht die Möglichkeit, in der angefochtenen Verfügung auf diese (nicht an sie gerichtete) E-Mail zu reagieren. Da es im vorliegenden Fall um eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2015 und nicht um die Entwicklung nach Erlass dieser Verfügung gehen kann, kann offen bleiben, ob und mit welchen Ermittlungen das AUE auf diese E-Mail hätte reagieren müssen, wenn diese tatsächlich an das AUE gerichtet worden wäre.
Aufgrund der obigen Ausführungen hatte das AUE nach der Vornahme der Messungen im Jahr 2013 tatsächlich keinen Anlass, anzunehmen, dass die massgebenden Belastungsgrenzen überschritten werden. Die angefochtene Verfügung ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5.
Aus all diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs in dem Sinne gutzuheissen ist, dass das AUE verpflichtet wird, der Rekurrentin gegenüber die Bemühungen zur Durchsetzung der Auflagen der Verfügung vom 12. August 1998 nachzuweisen. Festzuhalten ist zudem die Ermittlungspflicht des AUE, welches auch ohne Polizeirapport bei Vorliegen der oben erwähnten Voraussetzungen, verpflichtet ist, einzuschreiten. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. Daraus folgt, dass die Rekurrentin in überwiegendem Umfang unterliegt. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, zwar auf die Erhebung einer Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten. Die Rekurrentin hat aber ihre Vertretungskosten in vollem Umfang selber zu tragen. Auch der vorinstanzliche Kostenentscheid kann bei diesem Ausgang des Verfahrens im Sinne einer Gesamtbewertung bestätigt werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das Amt für Umwelt und Energie verpflichtet, die Rekurrentin über die Bemühungen zur Durchsetzung der Auflagen der Verfügung vom 12. August 1998 zu informieren. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Die Rekurrentin trägt ihre Vertretungskosten selber.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Rekursgegnerin
- Beigeladene
- Amt für Umwelt und Energie
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.