Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.01.2017 VD.2016.108 (AG.2017.124)

4. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,698 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Elterliche Sorge, Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beistandschaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.108

URTEIL

vom 4. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                          Beigeladener 1

[…]

vertreten durch […]

C____                                                                                          Beigeladener 2

[…]

vertreten durch […]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB vom 7. März 2016

betreffend elterliche Sorge, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 7. März 2016 wurde den Eltern des B____, geb. […], die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind übertragen, nachdem die Kindsmutter, A____, diese vorgängig und seit der Geburt von B____ alleine ausgeübt hatte. Gleichzeitig wurde die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches A____ mit superprovisorischem Entscheid der KESB vom 16. Dezember 2015 bereits entzogen und dessen Entzug mit Entscheid der KESB vom 18. Dezember 2015 mit Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bestätigt worden war, weiterhin angeordnet und wurde der weitere Verbleib von B____ im Durchgangsheim [...] verfügt. Bestätigt wurde auch die bestehende Beistandschaft für B____ sowie die Einsetzung von [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), als Mandatsträgerin. Sodann wurden im genannten Entscheid die Aufgaben der Beiständin näher umschrieben. A____ und dem Kindsvater, C____, wurde ausserdem die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und es wurde auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B____ war für das Verfahren vor der KESB eine Kindsvertreterin zur Seite gestellt worden.

Gegen diesen Entscheid der KESB hat A____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Sie beantragt die vollständige Aufhebung des Entscheids mit Ausnahme der Regelung der Kostenfolgen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die KESB zurück zu weisen, dies alles unter o/e– Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit begründeter Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Mai 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die angeordnete gemeinsame elterliche Sorge gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Zudem wurde den Kindseltern der Kostenerlass bereits im Instruktionsverfahren je gewährt.

Die KESB beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Kindsvertreterin und der Kindsvater beantragen ebenfalls je die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Am 25. August 2015 verfügte die KESB die Umplatzierung von B____ vom Durchgangsheim [...] ins Kinderheim [...].

Nachdem die Parteien sowie der Kindsvater, die Kindsvertretung und die Beiständin zur heutigen verwaltungsgerichtlichen Verhandlung aufgeboten worden waren, beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 die Ladung des das Kind behandelnden Psychologen, [...], als Auskunftsperson an die anberaumte Verhandlung. Diesem Antrag wurde seitens der Instruktionsrichterin entsprochen.

An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurden die Beschwerdeführerin und der Kindsvater zu ihrer persönlichen Situation sowie der aktuellen Situation von B____ befragt. Befragt wurden ausserdem die Beiständin, der behandelnde Psychologe und die Kindsvertreterin. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin, der KESB, des Kindes und der Vertreter des Kindsvaters sind je zum Vortrag gelangt, wobei die Beschwerdeführerin an der Anfechtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht festhält und in Bezug auf die angefochtene Beistandschaft präzisiert, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Person der Beiständin richte. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids abzustellen.

1.4     

1.4.1   Im Schriftenwechsel beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung sämtlicher Entscheidinhalte ausser der Kostenregelung. An der heutigen Verhandlung nimmt die Beschwerdeführerin von der Anfechtung der angeordneten gemeinsamen elterlichen Sorge Abstand. Hinweise, dass die verfügte gemeinsame elterliche Sorge gegen das Kindswohl spricht, liegen keine vor. Damit ist aufgrund des erfolgten Rückzugs dieses Antrags die Regelung der elterlichen Sorge nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

1.4.2   Betreffend die angefochtene Beistandschaft beschränkt sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Ausführungen betreffend die Person der Beiständin. Die eigentliche Anordnung einer Beistandschaft und die im angefochtenen Entscheid enthaltene Regelung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft werden nicht beanstandet und bilden folglich auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

1.4.3   In der Beschwerdeschrift wurde auch die Platzierung von B____ im Durchgangsheim [...] moniert, da es ihm dort nicht gutginge und es zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. Mit Entscheid der KESB vom 25. August 2016 wurde die Umplatzierung von B____ in das Kinderheim [...] verfügt. Dazu war die KESB weiterhin befugt, da es sich bei der Platzierung von B____ im Durchgangsheim um eine temporäre Platzierung handelte, was sich aus der Bezeichnung (Durchgangsheim) und der Zweckausrichtung des Heimes ergibt, welches Kinder immer nur für einen beschränkten Zeitraum aufnimmt und keine längerfristigen Platzierungen anbietet (vgl. dazu AGE VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.3). Obwohl über den weiteren Verbleib von B____ am derzeitigen Unterbringungsort gemäss aktuellem Zwischenbericht des Kinderheims [...] vom 20. Dezember 2016 (nachfolgend aktueller Zwischenbericht) noch zu entscheiden sein wird (s. dazu unten Ziff. 2.3), wird die Unterbringung an diesem Ort bzw. eine Drittplatzierung an der Gerichtsverhandlung nicht mehr grundsätzlich abgelehnt, lässt die Beschwerdeführerin doch ausführen, „…dass die Wiederherstellung ihrer Rechte nicht dazu führen wird, dass sie als nächstes B____ im [...] abholen und heimbringen wird.“ (Plädoyer S. 2). Damit ist der Ort der Platzierung ebenfalls nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern einzig die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilgehalt der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB).

1.4.4   Zu Befinden ist im Beschwerdeverfahren demnach über die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie über die Einsetzung von [...] als Beiständin für das Kind. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Die KESB hat im angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin und –aufgrund der gleichzeitigen Neuanordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge – auch dem Kindsvater das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes ihres gemeinsamen Sohnes entzogen bzw. nicht rückübertragen. Dagegen wehrt sich einzig die Beschwerdeführerin nicht aber der Kindsvater, dem bis zum angefochtenen Entscheid die elterliche Sorge insgesamt nicht zustand (s. oben Sachverhalt). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist eine Kindesschutzmassnahme (Art. 307 ff. ZGB). Die Wegnahme eines Kindes aus der Obhut der Eltern und seine Platzierung an einem anderen Ort ist nur vorzunehmen, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, muss die Gefährdung des Kindes darin liegen, dass es im Haushalt der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung notwendig wäre, und die Umplatzierung des Kindes ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von Vorherein als ungenügend erscheinen. Haben die Eltern selbst bereits eine Pflegelösung getroffen, mithin die Obhut delegiert, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht gleichwohl zu entziehen, sofern eine unkontrollierte autonome Rücknahme des Kindes droht (vgl. Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht Personen- und Familienrecht, 3. Auflage 2016, Art. 310 ZGB N 16)

2.2     

2.2.1   Die Beschwerdeführerin stellt die Situation in der Beschwerdeschrift so dar, als sei der Entscheid betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in einen Zeitraum gefallen, in welchem sie aufgrund eines eskalierten Nachbarschaftsstreites bzw. dessen Auswirkungen auf ihre Psyche mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert gewesen sei, mithin als habe es sich dabei um eine temporäre Extremsituation gehandelt. Zum Zeitpunkt der behördlich angeordneten Unterbringung von B____ im Durchgangsheim [...] sei es ihr indessen bereits wieder besser gegangen, weshalb eine Rückkehr des Sohnes (der seit Oktober 2015 mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin im Durchgangsheim platziert war) zu ihr nach Hause möglich und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts folglich nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen habe sie in Krisensituationen immer von sich aus und freiwillig bei den Fachbehörden und –institutionen um Hilfe ersucht und mit diesen kooperiert, weshalb die weitere Unterstützung der Familie auf freiwilliger Basis zu erfolgen habe. An der Gerichtsverhandlung relativiert sie ihren Antrag insoweit, als sie sinngemäss angibt, eine unmittelbare Rückkehr von B____ in ihre alleinige Obhut würde sie nicht anstreben, da es B____ aktuell nicht gutgehe und sie selber anerkenne, dass sie mit seiner Betreuung zum heutigen Zeitpunkt überfordert wäre. Indessen wolle sie im Vollbesitz ihrer elterlichen Rechte bei den zur Stabilisierung und Verbesserung der Situation von B____ notwendigen Massnahmen freiwillig mitwirken.

2.2.2   Demgegenüber ist aktenkundig und hält unter anderem der vom Therapeutenteam erstellte Abschlussbericht der Multisystemischen Therapie Kinderschutz (MST CAN) der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 15. Dezember 2015 (nachfolgend: Bericht MST CAN) fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihren frühen Jugendjahren unter schweren psychischen Problemen leide und seit ihrem 18. Lebensjahr wiederholt stationärer psychiatrischer Behandlung bedürfe. Seit nunmehr 13 Jahren sei sie ambulant in psychiatrischer Behandlung beim heutigen Oberarzt des Ambulatoriums [...] der Psychiatrie [...], Dr. med. [...]. Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, der Psychiater helfe ihr mit ihren eigenen Problemen, aber auch in der Bewältigung von erzieherisch schwierigen Situationen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erhält sie eine Invalidenrente gestützt auf ihre psychiatrische Diagnose. Im Bericht MST CAN wird unter dem Titel „familiäres System“ die Beobachtung notiert, zwischen der Beschwerdeführerin und B____ bestehe eine „meist symbiotische Beziehung“, welche von „Hierarchieumkehr, fehlender emotionaler elterlicher Stabilität sowie von Wahrnehmungsverschiebungen und –definitionen geprägt“ sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre „Beziehungs- und Bindungsproblematik in affektiven Gefühlsausbrüchen mit spontaner Gewaltentladung: von verbaler Erniedrigung, Tritten, Ohrfeigen und Nachschleudern von Haushaltsgegenständen zu akut dissoziativen Momenten mit dysfunktionalem Verhalten, Schüttelfrost, Paralyse und Regression in frühkindliche Stadien“ gezeigt. Sie habe in diesen Momenten „eine umfassende Ausblendung der Mutterkompetenz präsentiert“ und auch „im unmittelbaren Beisein des Sohnes grosse Mühe“ gehabt, „sich selbst zu regulieren und aus ihrer verharrenden und einer Versteinerung gleichkommenden egozentrischen Rückzugsstrategie herauszufinden“. Im Zuge der Anamnese und Kriseninterventionen im Rahmen der MST hätten bei der Beschwerdeführerin „deutliche Hinweise auf eine chronifizierte schwerwiegende Traumafolgestörung und eine komorbide Persönlichkeitsstörung“ beobachtet werden können. Die Erziehungs- und Beziehungsfähigkeit sei deshalb „sehr eingeschränkt“.

Diese Ausführungen zeigen, dass eine verfestigte und weitgreifende Erziehungsproblematik vorliegt, die mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin verknüpft ist. Zu Recht ging die KESB in ihrer Entscheidfindung deshalb nicht von einer temporären, erzieherischen Krisensituation aus.

2.2.3   Erstmals um behördliche Hilfe ersuchte die damalige Beiständin der Beschwerdeführerin. Mit einem Schreiben brachte sie im März 2014 dem KJD zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin in der Erziehung von B____ an ihre Belastungsgrenzen stosse. In der Folge kam es unter der Mitwirkung der zuständigen Mitarbeiterin des KJD, [...], zu einer Vielzahl von angebotenen aber seitens der Beschwerdeführerin frühzeitig abgebrochenen oder gar nicht erst angetretenen ambulanten und stationären Hilfsangeboten (unter anderem auch der MST CAN) auf freiwilliger Basis, wobei die Beschwerdeführerin den Abbruch oder das Nichtantreten von angebotenen Massnahmen jeweils damit begründete, es ginge ihr wieder besser und diese seien nicht (mehr) notwendig oder nicht geeignet, oder weil sie die in die Massnahmen involvierten Personen nicht (mehr) akzeptierte bzw. ablehnte. Dazu wird auf die ausführliche Zusammenfassung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid verwiesen. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin steht im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung. Wie im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und fachlich begründet ausgeführt wird, führt die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung oft zu zwischenmenschlichen Konflikten und zu grosser Instabilität in den persönlichen Beziehungen.

2.2.4   Zum Erlass der zuerst superprovisorisch verfügten Massnahme der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kam es im Dezember 2015, weil die Beschwerdeführerin – entsprechend ihrem Verhaltensmuster – in Aussicht stellte, sie werde den zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Einverständnis im Durchgangsheim [...] platzierten B____ entgegen sämtlicher Empfehlungen der involvierten Fachpersonen wieder zu sich nach Hause nehmen. Sie äusserte dabei ein grosses Misstrauen in Bezug auf das Wohlergehen von B____ im Heim und brachte zum Ausdruck, dass eine Betreuung von B____ zu Hause dessen Bedürfnissen besser entspreche und sie sich dieser Aufgabe wieder gewachsen fühle. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg mit der Platzierung von B____ im Durchgangsheim [...] unzufrieden war: Zunächst weil ihr nicht erlaubt wurde, täglich mit dem Kind zu telefonieren, dann behauptete sie tatsachenwidrig, sie habe seit drei Wochen nichts vom Heim gehört. Auch fiel es der Beschwerdeführerin seit Beginn der Platzierung schwer, B____ nach Aufenthalten bei ihr zu Hause wieder ins Heim zurück zu bringen (E-Mail Schreiben vom 19. November 2015 an den KJD). Als die Beschwerdeführerin schlussendlich Mitarbeitende des Heimes der körperlichen, gewalttätigen Übergriffe bezichtigte, organisierte die zuständige Sachbearbeiterin des KJD, [...], für den 6. Dezember 2015 mit der Beschwerdeführerin, den zuständigen Mitarbeitenden des Heims und dem die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater eine Aussprache, um diese Vorwürfe und weitere Beanstandungen zu besprechen und zu klären. Zwei Tage vor diesem Termin brachte die Beschwerdeführerin den Sohn jedoch eigenmächtig nicht mehr ins Heim zurück. Zudem bestand sie darauf, Personen aus dem Umfeld ihres seit kurzem aufgenommenen Arbeitseinsatzes auf einem Bauernhof zum anberaumten Gespräch mitzunehmen, was seitens der Mitarbeiterin des KJD abgelehnt wurde, wohl da diese in die zu besprechenden Vorfälle nicht involviert waren. Der anberaumte Termin wurde in der Folge abgesagt und eine Klärung der Situation war damit aufgrund des verweigernden Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zu erreichen (vgl. zum Ganzen Verlaufsbericht KJD). Gleichzeitig konnte unter der bestehenden Rechtslage die Weigerung der Beschwerdeführerin, B____ ins Heim zurück zu bringen, nicht verhindert werden.

Richtigerweisen hält die KESB im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen sehr um das Wohlergehen ihres Sohnes besorgt sei und auch Einsicht in problematische Beziehungsdynamiken zwischen ihr und B____ zeige, indessen die regelmässig erfolgenden Beziehungsabbrüche jeweils den Fehlleistungen anderer zuschreibe, „ohne eigene Anteile erkennen zu können“, weshalb in dieser Hinsicht festzustellen sei, dass bislang keine funktionierenden Bewältigungsstrategien hätten entwickelt werden können.

2.2.5   Gleichzeitig ging die KESB zum Zeitpunkt des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Recht davon aus, dass mit dieser Entwicklung der Situation eine akute Gefährdung des Kindswohls einherging, insbesondere aufgrund der in den letzten Jahren häufig auf Handeln der Beschwerdeführerin erfolgten Beziehungsabbrüche. Gemäss ambulantem Abklärungsbericht der UPK vom 19. Juni 2015 (Bericht UPK) ist bei B____ eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (aggressives Verhalten, schwere Wutausbrüche) festzustellen und besteht eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung. Als alarmierend nahmen Fachpersonen in den Monaten vor dem erfolgten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sodann auch wiederholte Suiziddrohungen seitens der Beschwerdeführerin zur Kenntnis (s. Sitzungsprotokoll der Kinderschutzgruppe der UPK vom 21. September 2015; Gefährdungsmeldung des KJD vom 15. Dezember 2015). Der Bericht MST CAN empfiehlt sodann „eine dauerhaft stabilisierende Fremdplatzierung in einer geeigneten Institution, um B____ die Möglichkeit einer kindgerechten und gesunden Entwicklung mit förderlichen Interaktionsmustern zu geben“.

2.2.6   Nachdem eine positive Entwicklung der erzieherischen Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn und eine damit einhergehende Verbesserung der Voraussetzungen für eine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von B____ basierend auf Basis der freiwilligen Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden nicht hatte erreicht werden können, war es demnach richtig, der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Dezember 2015 zu entziehen, um für B____ eine Kontinuität in den Massnahmen zur Förderung seiner gesunden Entwicklung sicherzustellen. Aufgrund des ambivalenten Verhaltens der Beschwerdeführerin konnte einzig mit dieser einschneidenden Massnahme die kindesschutzrechtlich indizierte Platzierung längerfristig gesichert werden. Gleichzeitig war eine Übertragung dieses Rechtes auf den Kindsvater, welcher bis zu diesem Zeitpunkt am Leben von B____ kaum teilgenommen hatte, nicht indiziert und wurde von diesem auch nicht verlangt. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte damit zu Recht.

2.3      An der Verhandlung vor Appellationsgericht spricht sich die Beschwerdeführerin nicht mehr grundsätzlich gegen die Fremdplatzierung aus (s. oben Ziff. 2.2.1). Nachdem der aktuelle Zwischenbericht aufzeigt, dass sich die Situation von B____ über ein Jahr nach seiner Fremdplatzierung nach wie vor nicht als ideal darstellt und die von B____ eingeforderte Betreuung vor dem Hintergrund der (personellen) Ressourcen des Heimes offenbar an ihre Grenzen stösst, geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass sie mit der Erziehung von B____, der – wie dies auch im angefochtenen Entscheid festgehalten wird – hohe Anforderungen an sein Erziehungsumfeld stellt, überfordert wäre. Ihre Vorstellungen betreffend die anzustrebende (stabile) Betreuungssituation sind indessen wenig fundiert, und scheinen eher auf idealisierendem Wunschdenken als auf realistischen Vorstellungen zu basieren. So stellt sie sich etwa vor, eine Pflegefamilie wäre gut, da ihr Sohn dort in einer familiären Situation mit gleichaltrigen Kindern zusammen leben würde. B____ aktuelle Schwierigkeiten im sozialen Bereich sowie mögliche Schwierigkeiten betreffend ihre eigene Beziehung zu einer Pflegefamilie thematisiert sie dabei nicht. Auch der Vorstellung einer gemeinsam mit dem Kindsvater ausgeübten geteilten Obhut scheint kein Wissen über den für ein solches Familienmodell zwingend notwendigen sehr guten und stabilen Kontakt zwischen den Eltern zugrunde zu liegen (vgl. dazu Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage 2016, S. 229) bzw. blendet die Beschwerdeführerin völlig aus, dass es ihr krankheitsbedingt bislang kaum möglich gewesen ist, stabile Beziehungen über einen langen Zeitraum zu führen. Jedenfalls ist aktuell keine Betreuungslösung für B____ innerhalb des familiären Systems ersichtlich, die mittelund längerfristig eine Gefährdung seiner Entwicklung ausschliesst.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Familiengeschichte und der Krankheit der Beschwerdeführerin kann auf ihren Beteuerungen, sie würde mit der KESB kooperieren und wolle einzig wieder in den Vollbesitz der elterlichen Rechte gelangen (s. oben Ziff. 2.2.1), nicht abgestellt werden bzw. ist die Gefahr zu gross, dass die Beschwerdeführerin sich zukünftig wieder gegen die Empfehlungen der KESB stellen und eigenmächtig über die Betreuungssituation von B____ bestimmen würde.

Damit erweist sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erforderlich und verhältnismässig. Aufgrund der aktuellen Schwierigkeiten in der Platzierung von B____ wird es aber weiterhin Aufgabe der KESB und der Beiständin sein, in Zusammenarbeit mit den Eltern und den Fachstellen eine längerfristig befriedigende Lösung der Betreuungssituation zu finden.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin ersucht um eine Auswechslung der für B____ eingesetzten Beistandsperson. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und [...] sei völlig zerrüttet. Diese nehme sich kaum Zeit für sie, pflege aber einen intensiven Kontakt zum Kindsvater. Ihre Ängste betreffend das Wohlergehen von B____ seien hingegen offensichtlich begründet, nachdem der aktuelle Zwischenbericht bestätige, dass es ihm dort nicht gut gehe. Zu Recht habe sie deshalb Zweifel an der Eignung der Beistandsperson.

3.2      Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die KESB dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die KESB kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Auch wenn es sich bei der Beistandschaft letztlich um einen behördlichen Zwangsakt handelt, setzt sie ein gewisses Mass an Zusammenarbeit bzw. Akzeptanz seitens der Eltern und dem urteilsfähigen Kind voraus. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Kind und Beistandsperson ermöglicht eine wirkungsvolle Aufgabenwahrnehmung. Zur Wahrnehmung von Beistandschaften für Kinder werden weitgehend Fachpersonen und keine Laien eingesetzt. Vielerorts sehen sich diese mit einer grossen Aufgabenlast konfrontiert (vgl. Cantieni/Blum, a.a.O., N 15.43 ff.).

3.3     

3.3.1   Die Beistandschaft besteht vorliegend vor dem Hintergrund des erfolgten Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Zentrale Aufgaben, welche der Beiständin mit dem angefochtenen Entscheid übertragen wurden, sind damit die Koordination von Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute (Ziff. 5c des angefochtenen Entscheids), die Begleitung der Unterbringung von B____ und die Koordination der Kontakte zwischen B____, seinen Eltern und dem Heim (Ziff. 5d) sowie die Regelung des Kontaktes bzw. Besuchsrechts beider Eltern (Ziff. 6). Im März 2016 galt es ausserdem, eine geeignete Anschlusslösung zur Unterbringung im Durchgangsheim Vogelsang zu finden (Ziff. 7). Zurzeit wird der weitere Verlauf der Unterbringung eng zu begleiten sein (s. oben Ziff. 2.3).

3.3.2   Eingesetzt wurde mit [...] eine ausgebildete Sozialarbeiterin und Mitarbeiterin des KJD, mithin eine Fachperson. An der Verhandlung vor Appellationsgericht erklärte sie, B____ letztmals vor Weihnachten 2016 gesehen zu haben. Es gäbe bereits eine Vielzahl von Fachleuten, die sich um ihn kümmerten. Sie übe deshalb den direkten Kontakt mit den Betroffenen mit Zurückhaltung aus. Betreffend die aktuelle Situation, insbesondere den Verlauf in der Schule und dem Heim sowie die Besuchskontakte zu den Eltern zeigte sie sich bestens informiert. Die Besuchskontakte zwischen B____ und seinen Eltern wurden seit Beginn der Drittplatzierung etabliert und praktiziert. Diese sehen ihn regelmässig mehrmals wöchentlich. Die Wochenenden verbringt B____ teils bei der Beschwerdeführerin und teils beim Kindsvater. Die Beiständin kommt demnach den ihr übertragenen Aufgaben umfassend nach.

3.3.3   Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was in irgendeiner Weise auf eine Schlechterfüllung der der Beiständin übertragenen Aufgaben hindeuten und den obigen Feststellungen widersprechen würde. Dass der Umfang der Kommunikation zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin nicht deren Vorstellungen entspricht, ist insofern ungünstig, als es offenbar nicht zum Aufbau einer Vertrauensbeziehung zwischen diesen beiden Personen kommen konnte. Es ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig sämtliche involvierten Fachpersonen immer wieder massiv zeitlich beansprucht, sie mitunter aber auch – entsprechend ihrem Krankheitsbild – nach einer Weile der Zusammenarbeit strikte ablehnt. Das richtige Mass an Kontakt zu finden, dürfte folglich ohnehin schwierig sein. Hinzu kommt, dass die Beiständin zur Erfüllung dieser Aufgabe auch mit B____, dem Kindsvater und den anderen in der Sache befassten Fachpersonen im Austausch zu stehen hat. Angesichts der Tatsache, dass sie ihren Auftrag bislang umfassend und korrekt wahrgenommen hat, kann ihr die seitens der Beschwerdeführerin als ungenügend empfundene Kommunikation nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weiter gilt es zu bedenken, dass es nicht im Interesse von B____ sein kann, in diesem Bereich einem (weiteren) Wechsel ausgesetzt zu werden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich ursprünglich ausdrücklich gegen eine Ernennung der mit der Familiensituation bereits bestens vertrauten Mitarbeiterin des KJD, [...], zur Wehr setzte und mit der Einsetzung von [...] bereits diesem Anliegen entsprochen wurde, obwohl damit für B____ eine ihm nicht bekannte Person seine Beistandschaft übernahm. Dementsprechend plädiert auch die Kindsvertreterin für einen Erhalt der aktuellen Beiständin. Diesen Ausführungen folgend ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

4.

Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weshalb sie dessen Kosten zu tragen hat (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zudem kann sie als unterliegende Partei gestützt auf diese Bestimmung zu einer Parteientschädigung an die Gegenseite verurteilt werden. Zufolge der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde ihr der Kostenerlass bereits bewilligt und das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Die Verfahrenskosten gehen deshalb zu Lasten des Staates, und der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin des Kindes wird ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Auf die Verpflichtung zur Ausrichtung einer Parteientschädigung wird aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin verzichtet. Dem Kindsvater wurde der Kostenerlass ebenfalls gewährt, weshalb sein Vertreter auch aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Alle Rechtsvertretungen haben ihre Honorarnoten eingereicht. Diese werden grundsätzlich genehmigt und der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin des Kindes je ein zusätzlicher Zeitaufwand von 3,5 Stunden für die Gerichtsverhandlung dazu gerechnet. Der Rechtsvertreter des Kindsvaters war an der Urteilseröffnung nicht mehr anwesend, weshalb ihm einzig ein zusätzlicher Aufwand von 2 Stunden für die Gerichtsverhandlung zu vergüten ist. Zusätzlich erfolgt eine Reduktion der von ihm verlangten Kosten von CHF 1.– auf CHF 0.25 pro Fotokopie entsprechend dem dafür üblichen Ansatz bei Prozessführung im Kostenerlass (vgl. statt vieler: AGE ZB.2015.22 vom 30. Dezember 2015 E. 6.2.1).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit an ihr festgehalten oder sie nicht gegenstandslos geworden ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese Kosten gehen zufolge des gewährten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse.

            Der Vertreterin der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführerin,[...], werden ein Honorar von CHF 3‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 88.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 295.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Dem Vertreter des im Kostenerlass prozessierenden beigeladenen Kindsvater, [...], werden eine Honorar von CHF 2‘133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 175.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 184.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Der Vertreterin des Kindes, [...], werden eine Honorar von CHF 1‘780.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 142.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführerin

            - B____

- C____

            - Kinderund Jugenddienst (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.108 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.01.2017 VD.2016.108 (AG.2017.124) — Swissrulings