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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.06.2015 VD.2015.37 (AG.2015.456)

26. Juni 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,472 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.37

URTEIL

vom 26. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[…]

gegen

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Leimenstrasse 1, 4001 Basel                                                    Rekursgegner

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 12. Januar 2015

betreffend Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten

Sachverhalt

Der Sohn der Rekurrentin, B____ (geb. […] 2001), wurde mit Schreiben der Schulleitung vom 9. Mai 2014 der Weiterbildungsschule (WBS) […] zugeteilt. Nachdem dieser am ersten Schultag am 18. August 2014 nicht zur Schule gekommen ist und auch an den folgenden Tagen und Wochen nicht am Unterricht teilgenommen hat, wurde die Rekurrentin als Erziehungsberechtigte mit dem am 2. September 2014 abgegebenen Merkblatt „Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten“ darüber informiert, dass sie neben verschiedenen Rechten unter anderem auch die Pflicht habe, ihr Kind nicht wissentlich von der Schule fernbleiben zu lassen und bei deren Verletzung eine Ordnungsbusse bis CHF 1‘000.– ausgesprochen werden könne. Mit Schreiben vom 10. September 2014 wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass ihr Sohn trotz Abgabe und Kenntnisnahme des genannten Merkblatts dem Unterricht ferngeblieben sei und der Rekurrentin erneut mitgeteilt, dass sie damit gegen die elterlichen Pflichten verstosse, was eine Ordnungsbusse zur Folge haben könne.

Mit Schreiben vom 19. September 2014 stellte die Schulleitung der WBS […] beim Vorsteher des Erziehungsdepartements (ED) einen Antrag auf Erlass einer Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten mit der Begründung, dass B____ seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 und dem damit verbundenen Schulstufen- und Klassenwechsel im obligatorischen Unterricht fehle. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das ED am 12. Januar 2015, dass die Rekurrentin als Erziehungsberechtigte von B____ infolge wiederholter Verletzung der elterlichen Pflichten mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 350.– belegt werde.

Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 30. Januar 2015 beim Regierungsrat Rekurs erhoben. Am 26. Februar 2015 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 23. März 2015 beantragt das ED mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin sowie den Beizug der Akten zum Verwaltungsrekursverfahren VD.2015.12. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. Februar 2015 sowie aus den §§ 10 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die angefochtene Verfügung stellt eine Bussenverfügung gegen die Rekurrentin als Erziehungsberechtigte von B____ dar. Die Rekurrentin ist durch diese unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG hat das Verwaltungsgericht auch über die Angemessenheit einer Verfügung zu entscheiden, wenn diese eine Strafe verhängt (vgl. VGE VD.2010.226 vom 30. Mai 2011 E. 1.2, mit Hinweisen).

2.

Die Rekurrentin macht in ihrem Rekurs im Wesentlichen geltend, dass laut Schulgesetz und Gepflogenheiten des ED Basel-Stadt jeder Schüler am Ende des dritten OS-Jahres mit einer gültigen Lernbeurteilung für eine weiterführende Schule empfohlen werde. Danach seien es die Erziehungsberechtigten, welche die eigenen Kinder an entsprechende Schulen mit entsprechendem Schulniveau anmelden würden. Trotz nicht vorhandenen gültigen Lernberichts habe sich die Rekurrentin bemüht, ihren Sohn sowohl an eine weiterführende Schule als auch an eine Privatschule anzumelden. Aufgrund einer Mobbingkampagne habe sich die Rekurrentin gezwungen gefühlt, ihren Sohn privat in die weiterführende Schule zu schicken. Auch nach Androhung rechtlicher Schritte hätten die Verantwortlichen der Schulleitung ihre Fehler nicht eingesehen und sei ihr Sohn „[…] de jure und de facto in keine weiter führende Schule angemeldet […]“. Da auch bei ihrer Anhörung keine gültige Lernbeurteilung und keine schriftliche Einteilungseinladung vorgefunden worden seien und diese Dokumente auch nicht existieren würden, könne der Vorsteher des ED keinen Beweis erbringen. Angesichts dieser Aktenlage würde sich die Rekurrentin nebst strafrechtlichen Schritten die Forderung von Schadenersatz beim ED vorbehalten. Ohne Gegenbeweis der Behauptungen falle die Ordnungsbusse dahin und diese Angelegenheit sei als erledigt zu betrachten.

3.

3.1      Die Verfügung betreffend die Ordnungsbusse in Höhe von CHF 350.– ist in Anwendung von § 91 Abs. 8 und Abs. 9 Schulgesetz (SchulG) ergangen. Gemäss § 91 Abs. 8 SchulG sorgen die Erziehungsberechtigten dafür, dass ihre Kinder den obligatorischen und fakultativen Unterricht regelmässig und ausgeruht besuchen können (lit. a); dürfen Erziehungsberechtigte ihre Kinder nicht wissentlich von der Schule fernbleiben lassen (lit. b); nehmen Erziehungsberechtigte an Elternveranstaltungen und Gesprächen teil, die von einer Lehrperson oder von der Schulleitung angeordnet werden (lit. c) und halten sie ihre Kinder zum Einhalten der Regeln und Weisungen der Schule an (lit. d). Erziehungsberechtigte, welche ihre Pflichten gemäss § 91 Abs. 8 SchulG wiederholt verletzen, können auf Antrag der Schulleitung gemäss § 91 Abs. 9 SchulG mit einer Ordnungsbusse bis CHF 1'000.– belegt werden. In den vom Kanton geführten Schulen entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher, in den von den Gemeinden geführten Schulen die zuständige Stelle der Gemeinden (§ 91 Abs. 9 SchulG). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Rekurrentin gegen ihre Pflicht gemäss § 91 Abs. 8 lit. b SchulG verstossen hat.

3.2      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rekurrentin in ihren Ausführungen nicht mit der den Entscheid tragenden Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr gehen ihre Rügen weitgehend an der Sache vorbei. So ist ihrem Rekurs sinngemäss zu entnehmen, dass sie den obligatorischen Schulbesuch ihres Sohnes wegen der von ihr beanstandeten Zuweisung in die WBS […] verweigert. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, darf namentlich die Frage der Rechtmässigkeit eines Qualifikationsentscheids bzw. einer Lernbeurteilung keinen Einfluss auf die Pflicht der Eltern haben, für einen regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen. Nicht zuletzt erfüllt der obligatorische Schulunterricht neben der Wissensvermittlung insbesondere auch die Aufgabe, in Ergänzung und Unterstützung der Familienerziehung die körperliche und geistige Entwicklung der Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass diese sowohl den allgemein menschlichen als auch den beruflichen Anforderungen des Lebens gewachsen sind (§ 3a SchulG). Dem kann letztlich nur mit einem nahtlosen Schulbesuch Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Einwände der Rekurrentin, es liege kein rechtsgültiger Qualifikationsentscheid für ihren Sohn im Hinblick auf die weiterführenden Schulen vor und es sei ihr nie vollständige Akteneinsicht gewährt worden, bereits Gegenstand des Entscheids des Erziehungsdepartements vom 8. Dezember 2014 gewesen sind. Der dagegen erhobene Rekurs ist mit Nichteintretensentscheid VD.2015.12 vom 6. März 2015 – welcher in Rechtskraft erwachsen ist – dahingefallen und können die entsprechenden Rügen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nochmals beurteilt werden.

Auch sonst liegen keine Gründe vor, die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids anzuzweifeln. Aus den Akten wird ersichtlich und ist unbestritten, dass der Sohn der Rekurrentin – auch nach Verweis auf das Merkblatt Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten sowie zweimaliger schriftlicher Bussenandrohung – seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 und dem damit verbundenen Schulstufen- und Klassenwechsel bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dem obligatorischen Schulunterricht in der WBS […] ferngeblieben ist. Die Rekurrentin hat also – spätestens seit der mit Einschreiben verschickten zweiten Bussenandrohung – davon Kenntnis gehabt, dass sie ihren Sohn in den Schulunterricht hätte schicken müssen. Daher vermag die Rekurrentin selbst aus dem Umstand, dass sie – wie von ihr sinngemäss beanstandet – lediglich eine telefonische und keine schriftliche Aufforderung der Schulleitung in Bezug auf den ersten Schultag ihres Sohnes erhalten hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Indem die Rekurrentin ihren Sohn wissentlich und willentlich längere Zeit die Schule versäumen liess, hat sie wiederholt gegen die elterlichen Pflichten gemäss § 91 Abs. 8 lit. a und b SchulG verstossen. Auch bleibt die Rekurrentin jeglichen Nachweis schuldig, dass sie ihren Sohn die obligatorische Schulzeit seit August 2014 in einer privaten Institution verbringen liess, weshalb die Frage, ob und in welchem Rahmen dies überhaupt zulässig gewesen wäre, hier offenbleiben kann. Dies umso mehr, als gemäss § 133 Abs. 4 SchulG Leitungen von privaten Schulen den Ein- und Austritt schulpflichtiger Kinder dem Erziehungsdepartement ohnehin regelmässig zu melden hätten und eine solche Meldung nicht erfolgt ist. Damit bleibt festzustellen, dass die Rekurrentin zu Recht mit einer Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten belegt wurde. Mit CHF 350.– liegt die Höhe der Busse in der unteren Hälfte des möglichen Bussenrahmens, womit sich diese angesichts der groben Pflichtverletzung zudem auch als angemessen erweist.

4.

Aus dem Dargelegten erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten grundsätzlich zu tragen. Jedoch ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten, zumal die Rekurrentin offenbar teilweise von der Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. VGE VD.2014.209 vom 29. Januar 2015 E. 4).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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