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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.04.2016 VD.2015.262 (AG.2016.266)

8. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,484 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Arbeitsmarktlicher Vorentscheid - Nichteintretensentscheid

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.262

URTEIL

vom 8. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

Verein A____                                                                                      Rekurrent

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Utengasse 36, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 9. November 2015

betreffend Arbeitsmarktlicher Vorentscheid - Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 hat der Verein A____ (nachfolgend Rekurrent genannt), vertreten durch B____, beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) Rekurs gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 24. September 2015 angemeldet. Am 27. Oktober 2015 hat der Rekurrent die Rekursbegründung ebenso persönlich beim WSU eingereicht.

Am 9. November 2015 hat das WSU entschieden, dass auf den Rekurs gegen die Verfügung des AWA vom 24. September 2015 nicht eingetreten werde und keine Kosten erhoben würden. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 19. November 2015 und 8. Dezember 2015 erhobene sowie begründete Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 ans Verwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 26. Januar 2016 auf die Einholung einer Vernehmlassung des Departements.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet bzw. von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Zu prüfen ist die Frage, ob der am 1. Oktober 2015 erhobene und mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 begründete Rekurs entgegen der Ansicht des WSU doch rechtzeitig erfolgt ist, wie der Rekurrent geltend macht. Das WSU hat in seinem Entscheid vom 9. November 2015 erwogen, dass die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten am 26. September 2015 zugestellt worden sei, womit die 30-tägige Frist zur Einreichung der Rekursbegründung am 26. Oktober 2015 geendet habe. Demgegenüber führt der Rekurrent aus, dass sein Vertreter das Schreiben erst am 28. September 2015 in Empfang genommen habe und somit die von diesem am 27. Oktober 2015 persönlich eingereichte Rekursbegründung rechtzeitig erfolgt sei. Der Rekurrent beanstandet das Vorgehen des AWA, indem das Schreiben mit A-Post Plus anstatt eingeschrieben, wie nach Ansicht des Rekurrenten üblich, versendet worden ist.

2.2      Das öffentliche Prozessrecht kennt keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung von Verfügungen gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellungsnachweis. Dies gilt sowohl für das kantonale Recht (vgl. OG und VRPG) wie auch für das Bundesrecht. Allerdings trägt die eröffnende Behörde die Beweislast für eine Zustellung und deren Zeitpunkt (vgl. BGer 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309 f.). Versendet sie anfechtbare Verfügungen mittels gewöhnlicher Post, so setzt sie sich der Gefahr aus, diesen Beweis nicht erbringen zu können. Bei der Zustellung mittels A-Post Plus werden Sendungen zwar auch in nicht eingeschriebener Form befördert. Die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dem entspricht, dass der Adressat im Falle seiner Abwesenheit nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert wird. Dies hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass die Rekursfristen bereits am Tag nach der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst am Tag nach der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen. Im Unterschied zur herkömmlichen Post werden A-Post Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet („Track & Trace“) von der Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht.

Wie das Bundesgericht festgestellt hat, kann eine empfangende Person, die sich über das genaue Zustellungsdatum im Unklaren ist, dieses anhand der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer im Internet auf der Webseite der Post mit Hilfe des elektronischen Suchsystems ermitteln oder – mangels eines Internetanschlusses – das Zustellungsdatum bei der Post oder der eröffnenden Behörde in Erfahrung bringen (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3; VGE VD.2013.76 vom 4. Dezember 2013 E. 3.5). Solches Nachforschen ist dem Adressaten einer Verfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zuzumuten (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3). Auch das Verwaltungsgericht hat sich bereits ausführlich mit der Zulässigkeit und den Wirkungen einer Zustellung per A-Post Plus auseinandergesetzt und die oben dargelegten Grundsätze bestätigt (vgl. VGE VD.2014.64 vom 9. Januar 2015 und VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014).

Die per A-Post Plus versandte Verfügung wurde dem Rekurrenten gemäss Zustellinformation der Post am 26. September 2015 via Postfach zugestellt (Beilage zu den Vorakten, Aktenbeilage 4). Dass der Vertreter des Rekurrenten die Sendung nach eigenen Angaben erst am 28. September 2015 seinem Postfach entnommen hat, kann ihm nach dem Gesagten in Bezug auf den Fristenlauf nicht helfen (Begründung des Rekurses ans Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2015, Aktenbeilage 3). Bei Eingang der Rekursbegründung am 27. Oktober 2015 war die 30-tägige Frist zur Einreichung der Begründung schon abgelaufen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist.

3.

3.1      Weiter zu prüfen ist, ob der Rekurrent resp. dessen Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist und somit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen muss.

Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (vgl. VGE VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihre Vertretung unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833).

3.2      Mit seinem Rekurs gegen den Entscheid des WSU vom 9. November 2015 ans Verwaltungsgericht erläutert der Rekurrent zur Frage der Schuldlosigkeit im Zusammenhang mit der Versäumung der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren, dass sich sein Vertreter an Samstagen sowie Sonntagen jeweils in Deutschland aufhalte und nicht an zwei Orten gleichzeitig sein könne. Dieser Umstand resultiere daraus, dass […].

Gemäss den Ausführungen unter E. 3.1 vermag eine kurzzeitige Auslandabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung die Verhinderung an der Einhaltung der Frist nicht im Sinne eines unverschuldeten Versäumnisses zu entschuldigen. Dem Rekurrenten resp. dessen Vertreter wäre es nach Rückkehr aus dem Wochenende an den Werktagen der 30-tägigen Frist ohne weiteres möglich gewesen, seiner Begründungsobliegenheit nachzukommen. Es liegt daher keine Verhinderung an der Einhaltung der Frist aus objektiven Gründen vor. Nach dem Gesagten erfolgt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

4.         Gemäss den Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (inkl. Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-       Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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