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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2016 VD.2015.257 (AG.2016.225)

18. März 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,681 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Rayonverbot / aufschiebende Wirkung des Rekurses

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.257

URTEIL

vom 18. März 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart ,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt             Rekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Dezember 2015

betreffend Rayonverbot / aufschiebende Wirkung des Rekurses Sachverhalt

Im Nachgang zu einem Angriff auf einen FC Sion-Fan in der Steinenvorstadt durch mehrere Anhänger des FC Basel nach dem Fussballcupfinal zwischen dem FC Basel und dem FC Sion am 7. Juni 2015 auferlegte die Kantonspolizei am 10. Novem­ber 2015 A____ für den Zeitraum vom 10. November 2015 bis 9. Novem­ber 2016 ein Rayonverbot für das Areal St. Jakob. Damit wurde ihm untersagt, sich während den Fussballheimspielen (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League, Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des FC Basel sowie sämtlichen Fussballländerspielen 4 Stunden vor und nach dem Anlass sich im Rayon gemäss einem beigelegten Plan aufzuhalten.

Am 23. November 2015 meldete A____ Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an mit dem Antrag auf Aufhebung des Rayonverbots. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses. Mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2015 wies das JSD dieses Gesuch ab.

Hiergegen hat A____ am 3. Dezember 2015 beim Regierungsrat Rekurs erhoben mit dem Antrag, seinem Rekurs vom 23. November 2015 die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Post vom 15. Dezember 2015 dem Appellationsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Der Rekurrent hat seinen Rekurs am 4. Januar 2016 begründet. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD, womit das Gesuch des Rekurrenten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen das Rayonverbot abgewiesen worden ist. Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil begründet nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kantons Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484). Dem entspricht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichts­gesetzes (BGG; SR 173.110; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2). Gleiches gilt für die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen, VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 1.1).

1.2      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. Dezember 2015 sowie den §§ 10 ff. VRPG und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist deshalb einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.

2.1      Das im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Rayonverbot bildet eine Massnahme polizeilicher Natur und dient präventiv der Gefahrenabwehr (BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5). Es darf nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SG 123.400 [nachfolgend: Konkordat]) angeordnet werden, wenn sich eine Person nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. Art. 2 Abs. 1 des Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelten Straftatbeständen, bei deren Begehung oder Anstiftung ein Rayonverbot angeordnet werden kann. Dazu gehören Straftaten gegen Leib und Leben, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Abs. 2 dieser Bestimmung führt weiteres gewalttätiges Verhalten an (z.B. Mitführen oder Verwenden von Waffen oder pyrotechnischen Gegenständen). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten gemäss Art. 3 des Konkordats entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine, Stadionverbote von Sportverbänden und -vereinen sowie Meldungen zuständiger ausländischer Behörden. Ausser bei Gerichtsurteilen kommt in allen diesen Fällen lediglich ein Verdacht zum Ausdruck. Ausgangspunkt für die polizeiliche Massnahme des Rayonverbots ist somit, ähnlich wie bei strafprozessualen Massnahmen, der Verdacht gewalttätigen Handelns (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43 f.). Ein förmlicher, strafprozessual erbrachter Beweis oder gar eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird nicht verlangt (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS]; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3; in allgemeiner Weise zum herabgesetzten Beweismass: Moeckli/Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit & Recht 3/2012, S. 231 ff., 239 f.; vgl. auch VGer SG B 2009/22 vom 22. September 2009 E. 3.2.2 und VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4).

2.2      Nach Art. 12 des Konkordats kommt der Beschwerde gegen eine Verfügung über eine Konkordatsmassnahme wie dem Rayonverbot (Art. 4 f. Konkordat) aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist demzufolge bloss im Einzelfall und in Anbetracht der gesamten Umstände möglich (BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 9). Dabei sind die auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Zu entscheiden ist, ob die Gründe, die die sofortige Umsetzung der angeordneten Massnahme nahelegen, jene überwiegen, die für einen Aufschub sprechen. Der Natur der Sache entsprechend steht der zuständigen Behörde dabei ein erheblicher, in jedem Fall aber verfassungskonform (und damit auch verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabender Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich grundsätzlich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155 und 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2014.16 vom 2. Mai 2014 E. 2.2 und VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3      Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Anordnung eines Rayonverbots erhobenen Rekurses damit begründet, dass aufgrund des im Polizeirapport vom 8. Juni 2015 geschilderten Geschehens ein genügender Verdacht auf gewalttätiges Verhalten des Rekurrenten bestehe. Dieser habe am Abend des am 7. Juni 2015 ausgetragenen Schweizer Cup-Finalspiels zwischen dem FC Basel und dem FC Sion in der Steinenvorstadt zusammen mit zwei Mitbeschuldigten auf einen Fan des FC Sion eingeschlagen und getreten, auch als dieser am Boden gelegen habe. Diesen Tathergang hätten sechs Auskunftspersonen wie auch das Opfer bestätigt. Die von den herbeigerufenen Polizisten aufgenommenen Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen seien nachvollziehbar und untereinander sowie in sich schlüssig (angefochtener Entscheid, E. 8). Die Vorinstanz hat auch einen zeitlichen, örtlichen und thematischen Zusammenhang der Gewalttätigkeit mit dem Cup-Final bejaht. Der Angriff des Rekurrenten und seiner beiden Mitbeschuldigten habe sich ca. 5 Stunden nach dem Spiel ereignet. Sie hätten den Geschädigten angegriffen, weil er einen Schal des FC Sion auf sich getragen habe, der an diesem Tag den Cup-Final gegen den FC Basel im Stadion St. Jakob-Park gewonnen habe. Im Nachgang des Cup-Finals treffe man sich in der Innenstadt von Basel. Dort hätte auch eine allfällige Cupsieger-Feier stattgefunden (E. 12).

2.4

2.4.1   Der Rekurrent hält dem angefochtenen Entscheid zunächst entgegen, dass unklar sei, inwiefern ihm eine Gewalttätigkeit anlässlich einer Sportveranstaltung zum Vorwurf gemacht werden könne. Gehe es um Gewalttätigkeiten, die vor oder nach einer Sportveranstaltung stattgefunden hätten, würden nur solche im Rahmen von Ausschreitungen im Sinne von "Saubannerzügen" erfasst. Spontane Gewalttätigkeiten, welche nicht aus der Gruppe heraus passierten, seien dabei gerade nicht gemeint. Der Vorfall in der Steinenvorstadt habe sich nicht im Rahmen einer Ausschreitung, sondern im Rahmen eines spontanen Übergriffs auf einen Fan des FC Sion ereignet (Rekursbegründung, Rz 10). Diesem den Begriff der Gewalttätigkeit einschränkenden Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

2.4.2   Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber beim Erlass präventiver Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen in erster Linie Ausschreitungen im Visier hatte, die im Schutze der Masse und der Anonymität begangen werden (z.B. Botschaft zur Änderung des BWIS vom 17. August 2005 [nachfolgend Botschaft BWIS], BBl 2005 S. 5613 ff., 5617, welche Gesetzesmaterialien aufgrund eines ausdrücklichen Verweises in den Erläuterungen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren zum Konkordat [Anhang zum Ratschlag des Regierungsrats vom 6. Mai 2009 zum Beitritt zum Konkordat (Geschäftsnummer 09.0693.01), S. 1] ohne Weiteres zur Auslegung der Konkordatsbestimmungen beigezogen werden können). Nach dem Konzept dieser Massnahmen sollte aber generell gegen gewalttätige Personen vorgegangen werden, um diesen die Gelegenheit zur Ausübung von Gewalt zu nehmen (Botschaft BWIS, S. 5625). Als gewalttätiges Verhalten gilt dabei nicht nur Verhalten, das von einer Mehrzahl von Personen ausgeht, sondern auch das Verhalten von einzelnen Personen (Botschaft BWIS, S. 5628). Unter diesen Umständen spielt entgegen der Auffassung des Rekurrenten die Unterscheidung keine Rolle, ob die Gewalttätigkeiten von (Fan-)Gruppen ausgehen oder nicht. Auch Gewalttätigkeiten im Rahmen eines "spontanen Übergriffs" auf einen einzelnen gegnerischen Fan (Rekursbegründung, Rz 10) können deshalb ohne Weiteres Anlass bieten, gegenüber einzelnen Gewalttätern ein Rayonverbot auszusprechen.

Ebenso wenig kann entgegen dem rekurrentischen Vorbringen davon gesprochen werden, dass der Vorfall nur noch "am Rande" etwas mit dem Fussballcupfinal zu tun gehabt habe. Der Bezug der Gewalttätigkeit zu einer bestimmten Sportveranstaltung wird durch die zeitliche und thematische Nähe zum fraglichen Ereignis hergestellt (Botschaft BWIS, S. 5626). Es ist notorisch, dass es sich beim Schweizerischen Cupfinal um ein Fussballfest handelt, dass die Supporter beider Mannschaften schon Stunden vor wie auch noch Stunden nach dem Spiel zu feiern pflegen. Der Zusammenhang ergibt sich denn auch bereits aus der Tatsache, dass die mutmasslichen Gewalttätigkeiten einen Fan der Gästemannschaft getroffen haben und von Supportern ihres Gegners begangen worden sind, die sich im Anschluss an den Match noch immer mit Fanrequisiten im öffentlichen Raum bewegt haben. Schliesslich ergibt sich der Zusammenhang auch offensichtlich aus der Art der gemäss Anzeige ausgeübten Gewalt. Der Raub des Fanschals eines Supporters der gegnerischen Mannschaft steht als archaisches Ritual offensichtlich in Verbindung zur sportlichen Auseinandersetzung der beiden Teams auf dem Rasen, indem dem Gegner wie in Schlachten aus längst vergangener Zeit seine Feldzeichen und Insignien abgenommen werden sollen. Sie stehen daher offensichtlich im Zusammenhang mit dem Cupfinal. Dagegen spricht auch die räumliche Distanz zum Stadion nicht, ist es doch notorisch, dass sich die Supporter der Mannschaften eines Cupfinals jeweils in der Innenstadt des Austragungsortes treffen, in einem Fanmarsch zum Stadion pilgern und in der Folge auch wieder oft gemeinsam in die Stadt bzw. zu ihren Fahrzeugen zurückkehren.

2.5

2.5.1   Der Rekurrent bestreitet sodann einen genüglichen Nachweis seiner Beteiligung an der vorliegend zur Diskussion stehenden Gewalttätigkeit. Er werde einzig von einem Zeugen als Gewalttäter bezeichnet. Dessen Aussagen seien indessen nicht widerspruchsfrei und deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Das Opfer selbst erwähne einzig, dass der Rekurrent ihm bereits vorher aufgefallen sei. Es könne aber nicht sagen, ob der Rekurrent ihm ebenfalls nachgerannt sei und ob es von ihm geschlagen worden sei (Rekursbegründung, Rz 11).

2.5.2   Gemäss Art. 3 des Konkordats gelten als Nachweis für gewalttätiges Verfahren u.a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und –vereine. Wie oben unter E. 2.1 ausgeführt kommt in allen diesen Fällen lediglich ein Verdacht zum Ausdruck. Eines förmlichen, strafprozessual erbrachten Beweises oder gar einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bedarf es daher nicht. Bei der Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Geschehens hat sich die Vorinstanz auf den Rapport der Kantonspolizei vom 8. Juni 2015 gestützt. Dieser Rapport enthält Angaben über die übereinstimmenden Auskünfte von fünf unbeteiligten Auskunftspersonen, welche die Polizei vor Ort selber befragen konnte. Diese Aussagen stimmen bezüglich des groben Ablauf des Angriffs im Wesentlichen mit jenen des Opfers und seines Begleiters überein. Weiter kann dem Polizeirapport entnommen werden, dass das Opfer eine Rissquetschwunden am Hinterkopf, eine blutende Wunde an der Stirn und Schürfungen an Ellbogen und Knien aufwies. Es erbrach während den polizeilichen Abklärungen mehrfach vor Ort. Daraus ergibt sich in summarischer Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ein genügender Verdacht, dass der Rekurrent zusammen mit zwei Kollegen gewalttätig gegen einen Supporter des FC Sion vorgegangen ist. Dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht im Detail feststeht, inwiefern sich der Rekurrent am Angriff auf den gegnerischen Fan beteiligt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dass der Rekurrent nach seinen eigener Darstellung (vgl. Polizeirapport vom 8. Juni 2015, S. 7) selber angegriffen worden sein soll und sich bloss verteidigt haben will, ist insofern unglaubwürdig, als es dann unlogisch erschiene, warum er als Opfer von unbeteiligten Dritten als Täter bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten worden wäre. Ohnehin hat er auch insofern Gewaltbereitschaft erkennen lassen, als bei seiner Anhaltung in seinen Effekten unter anderem eine Rauchbombe sichergestellt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Konkordats). Der – notabene ausführliche – Polizeibericht erscheint somit in jeder Hinsicht als schlüssig, so dass begründeter Verdacht besteht, dass der Rekurrent im Anschluss an das Cupfinalspiel vom 7. Juni 2015 um ca. 22 Uhr in der Steinenvorstadt sich an einem tätlichen Angriff auf einen Anhänger des FC Sion beteiligt hat. Die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Verhängung des Rayonverbots erhobenen Rekurses ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

2.6

2.6.1   Der Rekurrent hält das Rayonverbot schliesslich auch nicht für verhältnismässig. Das Verbot beziehe sich einzig auf den Rayon St. Jakob, so dass die Wiederholung eines derartigen Vorfalls in der Innenstadt nicht verhindert werden könne. Das öffentliche Ziel, dass keine Gewalttätigkeiten aus der Gruppe und der Anonymität heraus begangen werden, lasse sich mit dem Rayonverbot nicht erreichen. Demgegenüber werde sein privates Interesse an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit tangiert. Die Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen liesse das Rayonverbot deshalb als unverhältnismässig erscheinen (Rekursbegründung, Rz 12).

2.6.2   Fernhaltemassnahmen wie das Rayonverbot schränken unbestrittenermassen die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Personen je nach ihrer Ausgestaltung erheblich ein (BGE 137 I 31 E. 6.2 S. 45; VGE VD.2010.36 vom 28. Januar 2011 E. 2.3; statt vieler Schweizer, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich et al. 2014; Art. 10 N 35; Müller, Das revidierte Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 [“Hooligan-Konkordat“], in: Recht 2013 S. 109 ff., 120). Die Bewegungsfreiheit verschafft dem Einzelnen das Recht, sich nach seinem Willen und ohne staatliche Einschränkungen zu bewegen (Schweizer, a.a.O., Art. 10 N 33 mit weiteren Hinweisen). Sie schützt vor staatlichen Massnahmen, welche auf einzelne Personen oder Personengruppen zielen und diese daran hindern, einen ansonsten rechtlich und faktisch frei zugänglichen Ort aufzusuchen oder in diesem zu verweilen (Moeckli/Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit & Recht 3/2012 S. 231 ff., 240). Die mit einem Rayonverbot belegten Besucher von Sportveranstaltungen haben demnach ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse daran, weiterhin den umstrittenen Rayon aufsuchen und dort verweilen zu können, solange nicht rechtskräftig über die von ihnen angefochtene Massnahme entschieden ist. Diesem privaten Interesse steht das öffentliche Interesse gegenüber, Personen, welche in der Vergangenheit nachweislich gewalttätig aufgetreten sind, präventiv zugunsten der friedliebenden Besucher von Sportveranstaltungen fernzuhalten (VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.3). Bei dieser Abwägung ist allerdings auch die gesetzgeberische Wertung, wonach einer Beschwerde gegen ein Rayonverbot die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll (vgl. oben E. 2.2), einzubeziehen. Im Rahmen der Überprüfung dieses Entzugs ist die Verhältnismässigkeit des angeordneten Rayonverbots bloss summarisch zu prüfen.

2.6.3   Es trifft zwar zu, dass mit dem vorliegenden Rayonverbot eine Wiederholung der angezeigten Gewalttaten möglich bleibt. Dem Rekurrenten wird es mit dem Rayonverbot nicht verwehrt, auch vor und nach zukünftigen Spielen der ersten Mannschaft des FC Basel oder auch der Nationalmannschaft in der Innenstadt Gewalttaten gegen Anhänger der Gästeteams zu verüben. Der Massnahme kann aber gleichwohl ihre Eignung und Notwendigkeit zumindest in summarischer Beurteilung nicht abgesprochen werden, ist doch die Gefahr der Beteiligung an solchen Delikten und Störungen von Wettbewerbs- und Freundschaftsspielen im Umkreis des St. Jakobs Parks umso grösser. Im Interesse der friedliebenden Matchbesucher wird sichergestellt, dass der Rekurrent sich wenigstens im betroffenen Areal nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt. Dem Rayonverbot kann daher in summarischer Beurteilung der Sache weder die Eignung noch die Notwendigkeit zum Schutz der Sicherheit im Umkreis von Fussballspielen abgesprochen werden.

Dass mit dem Rayonverbot in die Bewegungsfreiheit des Rekurrent eingegriffen wird, ist unbestritten. Der Gesetzgeber hat diesen Eingriff mit der Bestimmung von Art. 12 des Konkordats, wonach einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, jedoch im Sinne eines grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Interesses an gewaltfreien Sportveranstaltungen und des Schutzes der friedliebenden Besucher gerechtfertigt. Der Rekurrent führt bloss in allgemeiner Weise sein privates Interesse an einer vollständigen Aufrechterhaltung seiner Bewegungsfreiheit an. Er legt indessen in keiner Weise dar, warum er ein spezifisches, das öffentliche Interesse überwiegendes Interesse hat, den fraglichen Rayon zu den Sperrzeiten betreten zu können. Der Rekurrent hat somit auch unter diesem Aspekt kein dringendes Interesse am Aufschub der gegen ihn ausgesprochenen Massnahme.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es zu Recht abgelehnt hat, dem Rekurs gegen das auferlegte Rayonverbot die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Namentlich besteht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ein ausreichender Verdacht, dass der Rekurrent sich im Zusammenhang mit dem Cupfinal vom 7. Mai 2015 an Gewalttätigkeiten gegen einen Fan des FC Sion beteiligt hat. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Rekurrenten ist bei summarischer Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Ein Aufschub des Rekurses vor der Vorinstanz würde den Zweck des Rayonverbots in unerwünschter Weise gefährden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Der Rekurrent hat um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Sein Rekurs ist als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen, so dass dieses Gesuch abzuweisen ist. Der Rekurrent hat sich namentlich nicht in ausreichender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, warum die Vorinstanz ihm bei summarischer Prüfung seiner Vorbringen hätte die aufschiebende Wirkung gewähren müssen, obschon der Gesetzgeber sich mit der Bestimmung von § 12 des Konkordat grundsätzlich für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung entschieden hat.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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