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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.07.2016 VD.2015.255 (AG.2016.557)

20. Juli 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,374 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Wiedererwägung Gutachtensauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2015.255

URTEIL

vom 20. Juli 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                             Beigeladener

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Wiedererwägung Gutachtensauftrag gemäss Urteil vom 22. Juni 2016

(betreffend Beschwerde gegen einen Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. August 2015)

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2010 ist die Tochter der unverheirateten Eltern A____, Beschwerdeführerin, und B____, Beigeladener. Mit Entscheid vom 31. August 2015 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die bisher von der Mutter allein ausgeübte elterliche Sorge auf den Vater übertragen und bestimmt, dass das Kind in dessen Haushalt leben soll. Zudem wurde der Kindsvater bei seiner Bereitschaft behaftet, eine somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische Abklärung von C____ im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) in Auftrag zu geben.

Auf Beschwerde der Mutter hin hat das Verwaltungsgericht am 22. Juni 2016 diesen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 31. August 2015, soweit angefochten, aufgehoben und die Angelegenheit an die KESB zur neuen Entscheidung (insbesondere über die Zuteilung der elterlichen Sorge und den Aufenthaltsort des Kindes) nach Vorliegen der Ergebnisse von Abklärungen durch das Universitätskinderspital beider Basel (UKBB) sowie durch die Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht das Kind unverzüglich und bis zum neuen Entscheid der KESB im […]heim „[…]“ untergebracht. Das UKBB wurde beauftragt, eine somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische Abklärung von C____ durchzuführen, der KESB Bericht darüber zu erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen zur Behandlung zu geben. Die Fachstelle Familienrecht der KJPK wurde beauftragt, ein Gutachten bezüglich Entwicklungsstand und Bedürfnisse von C____ und Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern zu erstellen und Empfehlungen betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge, Aufenthaltsort des Kindes, Betreuungsanteile der Eltern, Kontaktregelung sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen zu geben. Schliesslich wurde die Vollstreckung der Zuführung von C____ in das Heim „[…]“ angeordnet, welche am 23. Juni 2016 durch den Psycho-Sozialen Dienst der Kantonspolizei Basel-Stadt erfolgt ist.

Dieses Urteil des Appellationsgerichts ist mit Schreiben vom 24. Juni 2016 sowohl der Fachstelle Familienrecht der KJPK wie auch dem UKBB mit dem Hinweis mitgeteilt worden, dass die KESB Ansprechpartner im Zusammenhang mit dem Gutachten sein werde. Soweit nötig habe daher eine weitere Konkretisierung der gutachterlichen Fragestellungen durch die KESB zu erfolgen.

Am 29. Juni 2016 wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch an das Gericht und bat um Auskunft zum Entscheid über die Beauftragung des UKBB, wobei er diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom gleichen Tag wandte er sich an das UKBB und die KJPK und teilte diesen mit, dass das Urteil vom 22. Juni 2016 den Parteien bislang noch nicht schriftlich begründet eröffnet worden sei, weshalb die angeordneten Gutachten noch nicht durchgeführt werden dürften. Dieses Schreiben liess er in Kopie auch dem Gericht zukommen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 wandte sich der Leiter der Fachstelle Familienrecht der KJPK seinerseits an das Gericht und teilte mit, dass die Fachstelle den Auftrag, ein Gutachten bezüglich Entwicklungsstand und Bedürfnissen von C____ sowie Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern zu erstellen, aus Gründen der Vorbefassung und Befangenheit nicht annehmen könne. Am 5. Juli 2016 wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin erneut telefonisch an den Instruktionsrichter und stellte die beiden vom Gericht beauftragten Institutionen für die Gutachtensaufträge in Frage.

In der Folge suchte der Instruktionsrichter für das Gutachten bezüglich Entwicklungsstand und Bedürfnisse von C____ und Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern eine neue Institution. Zu diesem Zweck erfolgten Anfragen an [...], [...] und an Dr. D____ von der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Universität [...]. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 wurde den Parteien und Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich innert Frist bis zum 15. Juli 2016 fakultativ zu einer möglichen Übertragung des ursprünglich der KJPK übertragenen Gutachtensauftrags an Dr. D____, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie […], mit Delegationsbefugnis und unter Supervision von [...] und [...], zu äussern. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Stellung genommen. Der vorliegende Entscheid ist, wie in der Verfügung vom 7. Juli 2016 in Aussicht gestellt, im Rahmen einer mündlichen Beratung aufgrund der Akten ergangen.

Die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid relevant, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016.

Erwägungen

1.

Vor einer rechtskräftigen Eröffnung seines Entscheides ist das Verwaltungsgericht bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse berechtigt, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016 S. 274 f.). Für die Wiedererwägung des Entscheids der damals noch zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 88 Abs. 2, 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. 99 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung das Dreiergericht zuständig.

2.        

2.1      Mit Entscheid vom 22. Juni 2016 hat das Appellationsgericht der Fachstelle Familienrecht der KJPK den Auftrag erteilt, ein Gutachten bezüglich Entwicklungsstand und Bedürfnissen von C____ und Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern zu erstellen und Empfehlungen betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge, Aufenthaltsort des Kindes, Betreuungsanteile der Eltern, Kontaktregelung sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen abzugeben. Der Auftrag ist dieser Institution deshalb erteilt worden, weil deren Fachpersonen bereits mit den Verhältnissen vertraut sind und schon umfangreiche Abklärungen getroffen und bereits ein – allerdings nicht abschliessendes – Gutachten vom 14. November 2014 verfasst haben, das es an sich noch zu aktualisieren und abschliessend zu ergänzen galt. Nachdem die Fachstelle aber mit Schreiben vom 28. Juni 2016 mitgeteilt hat, dass sie diesen Auftrag aus Gründen der Vorbefassung und Befangenheit nicht annehmen könne, kommt eine Gutachtenserstellung durch diese Fachbehörde nicht mehr in Frage. Aufgrund dieses neuen Umstands ist der Gutachtensauftrag an ein anderes geeignetes Abklärungsinstitut zu vergeben.

2.2      Die Abklärungen des Instruktionsrichters haben ergeben, dass das Gutachten weder durch [...] noch durch [...], welche beide Zweigstellen in der Nordwestschweiz haben, erstellt werden kann. Auch eine Begutachtung durch niedergelassene Fachpersonen erscheint vorliegend nicht indiziert. Aufträge zur Begutachtung bei hochstrittiger und komplexer Ausgangslage wie hier werden von niedergelassenen Psychiatern und Psychiaterinnen respektive Psychologinnen und Psychologen notorischerweise kaum je angenommen. Vor diesem Hintergrund ist der Auftrag an Dr. D____ von der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Universität [...] zu vergeben, die dazu bereit und fachlich in der Lage ist. Auch die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Vergabe des Auftrages an Dr. D____ keine Einwände.

2.3      Dr. D____ ist gemäss ihrem Mailschreiben vom 12. Juli 2016 auch bereit, ihre Explorationen vor Ort in Basel vorzunehmen. Dies erscheint sinnvoll, weshalb auch diesem Anliegen der Beschwerdeführerin entsprochen werden kann. Die Exploration des Kindes mit seiner Mutter und allenfalls in Begleitung einer Bezugsperson des Heimes selber wird daher in Basel im […]heim [...] vorgenommen werden können. In Basel wird auch die Untersuchung und Anamnese der Mutter, soweit für die Begutachtung erforderlich, stattfinden können. Ob auch die Exploration des Kindes in Begleitung des Vaters in Basel wird stattfinden müssen, wird von der Gutachterin in Rücksprache mit der KESB und dem gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 für die Gestaltung des Besuchskontakts zwischen Kindsvater und Kind zuständigen Erziehungsbeistand zu entscheiden sein.

2.4      Da das zu erstellende Gutachten der KESB insbesondere zum neuen Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge dienen soll, ist der Gutachtensauftrag, soweit erforderlich, von der Gutachterin in Rücksprache mit der zum neuen Entscheid zuständigen KESB weiter zu konkretisieren. Ebenfalls an die KESB wird daher die Rechnungsstellung zu erfolgen haben.

2.5      Da einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann mit der Begutachtung, unter Vorbehalt eines anderen Entscheids im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht, ab Eröffnung dieses Entscheids begonnen werden. Dies ist umso mehr indiziert, als die KESB, im Interesse des Kindes, auf der Grundlage der notwendigen Abklärungen möglichst bald soll neu entscheiden können.

3.

Demgegenüber bestehen für eine Neubeurteilung des Gutachtensauftrages an das UKBB keine Gründe. Es kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Juni 2016 (E. 7.6.5) verwiesen werden. Obwohl die Beschwerdeführerin auch einen entsprechenden Antrag in Aussicht gestellt hat, hat sie zu Recht darauf verzichtet, einen solchen konkret schriftlich einzureichen. Für eine Wiedererwägung von Ziff. 3a des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 besteht unter diesen Umständen kein Anlass.

4.

Es werden in Zusammenhang mit dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Abänderung von Ziff. 3b des Dispositivs des Urteils vom 22. Juni 2016 wird anstelle der Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) Dr. D____, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie […], mit Delegationsbefugnis und unter Supervision von [...] und [...], damit beauftragt, ein Gutachten bezüglich Entwicklungsstand und Bedürfnisse von C____ und Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern zu erstellen und Empfehlungen betreffend Zuteilungen der elterlichen Sorge, Aufenthaltsort des Kindes, Betreuungsanteile der Eltern, Kontaktregelung sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen zu erstellen.

            Es werden für vorliegendes Wiedererwägungsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beigeladener

-       Beistand

-       KESB

-       UKBB

-       KJPK

-       Dr. D____ […]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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