Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.09.2016 VD.2015.241 (AG.2016.661)

21. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,040 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2015.241

URTEIL

vom 21. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]   

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Oktober 2015

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus der Türkei stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...]56, reiste am 7. November 2003 in die Schweiz ein. Am 6. November 2008 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 7. Januar 2014 gewährte das Migrationsamt dem Rekurrenten das rechtliche Gehör, weil es in Betracht zog, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Er nahm dazu am 7. April 2014 Stellung. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2014 wurde die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten wegen dauernder und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diese Verfügung meldete er am 26. Mai 2014 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekurs an. Dieser wurde mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 unter Einschluss des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs, welchen der Rekurrent am 14. Oktober 2015 angemeldet und am 3. November 2015 begründet hat. Der Rekurrent beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei kostenfällig aufzuheben und es sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei er zu verwarnen und subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Rekurrenten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Mit Schreiben vom 18. November 2015 hat das Präsidialdepartement den Rekurs gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 ist die aufschiebende Wirkung angeordnet worden.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat mit Rekursbeantwortung vom 1. Februar 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat in seiner Replik vom 30. März 2016 an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 OG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 1.4, mit Hinweisen). Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Ausländerinnen und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Der Rekurrent ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung gewesen. Die Vorinstanzen haben sich für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG berufen. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Dabei wird die Erheblichkeit bei einem Gesamtbetrag von CHF 80'000.– ohne Weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1 E. 3a S. 6; VGE VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.2.1; Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 311 ff. N 8.30). Für die Qualifikation der Sozialhilfeabhängigkeit als fortgesetzt ist entscheidend, ob die Abhängigkeit rückblickend einige Zeit angedauert hat und die konkrete Gefahr besteht, dass auch in Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (vgl. BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 3.1, 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4; VGE VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.2.1), bzw. nicht damit gerechnet werden kann, dass der Betroffene in Zukunft selber für seinen Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Dabei müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit, sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4; VGE VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.2.1).

3.

Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind im Falle eines auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG gestützten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung das Verschulden des Betroffenen an seiner Fürsorgeabhängigkeit, seine aktuelle Situation mit Bezug auf die Versorgung seiner Familie, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. mutatis mutandis BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen (BGer 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 119 Ib 1 E. 4c S. 8). Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2014.1 vom 8. Dezember 2014 E. 3, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Ob und inwieweit den Ausländer ein Verschulden an seiner Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage des Vorliegens des Widerrufsgrundes, sondern der nach Art. 96 AuG zu prüfenden Verhältnismässigkeit (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1 f., 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.4). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.4 S. 383, 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2014.1 vom 8. Dezember 2014 E. 3, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).

4.

Der Rekurrent wird unbestrittenermassen seit dem 1. September 2009 mit einem Unterbruch von sechs Monaten (Oktober 2009 bis März 2010) von der Sozialhilfe unterstützt. Insgesamt hat er per 11. September 2015 Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 145‘904.10 bezogen.

4.1

4.1.1   Die Vorinstanz hat diese Unterstützung als selbstverschuldet qualifiziert. Sie hat erwogen, dass der Rekurrent am 28. Oktober 2010 eine IV-Rente beantragt habe und die IV-Stelle Basel-Stadt die Ausrichtung der Rente, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des medizinischen Zentrums Römerhof vom 21. Dezember 2012, mit Verfügung vom 1. Juli 2013 verweigert habe. Dieses Gutachten halte zusammenfassend fest, dass er für seine letzte Tätigkeit in der Leichtmontage sowie für Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Seit März 2007 seien dem Rekurrenten keine körperlich schweren rückenbelastenden Tätigkeiten mehr zumutbar. Ab 2011 ergebe sich für ihn eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne repetitiv gebückte Arbeitspositionen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, die auch im ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei (Gutachten S. 51 ff.). Aufgrund dieses Gutachtens sei erstellt, dass mindestens seit dem 1. September 2009 bis zum 12. November 2013 nicht von einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit gesprochen werden könne. Dafür spreche auch, dass der Rekurrent von Oktober 2012 bis März (recte: April) 2013 einer Arbeit als Reinigungskraft nachgegangen sei, ohne dies pflichtgemäss der Sozialhilfe gemeldet zu haben (vgl. Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 28. August 2015). Für den Zeitraum ab 12. November 2013 könne er sich zwar auf ein Arztzeugnis stützen, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten und eine solche im Umfang von 100 % für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten attestiere. Trotz neueren Datums könne das Arbeitsunfähigkeitszeugnis aber nicht vorrangig berücksichtigt werden, da es im Gegensatz zum Gutachten kein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Rekurrenten vermittle. Es lege die medizinische Situation nicht dar. So gehe aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht hervor, woran der Rekurrent leide und weshalb es zu einem anderen Ergebnis komme als das Gutachten, namentlich worin die Verschlechterung seines Gesundheitszustands liege und weshalb sie eingetreten sei. Es fehle auch jede Begründung für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Ob für die Ausstellung des Arztzeugnisses die Vorakten konsultiert und welche Untersuchungen vorab durchgeführt geworden seien, sei dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Somit komme dem Arztzeugnis kein Beweiswert zu. Selbst wenn jedoch auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis abgestellt würde, sei dem Rekurrenten vorzuwerfen, dass er nicht im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ein eigenes Einkommen erwirtschafte. Es sei ihm zwar zuzugestehen, dass es für ihn aufgrund seines Alters sowie des aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Arbeitsfelds sicherlich nicht einfach sei, eine Anstellung zu finden. Aus dem Umstand, dass er als Reinigungskraft gearbeitet habe, ergebe sich aber, dass es durchaus möglich sei (angefochtener Entscheid E. 4 und Rekursbeantwortung E. 2 f.).

4.1.2   Dem hat der Rekurrent in seiner Rekursbegründung im Wesentlichen gestützt auf das Arztzeugnis vom 12. November 2013 zunächst entgegengehalten, dass ihm aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes lediglich eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sei. Im Rahmen der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit wolle er aber arbeiten. In seiner Replik und gestützt auf einen Arztbericht vom 2. Juni 2016 macht der Rekurrent dann geltend, aufgrund der Verschlechterung seines psychiatrischen Gesundheitszustandes sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Infolge dessen sei seine Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet. Bezüglich des Beweiswerts des Arztzeugnisses und -berichts macht der Rekurrent gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass hierfür entscheidend sei, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sei, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien (Rekursbegründung E. 3 und Replik E. 1).

4.1.3

4.1.3.1 In seiner Stellungnahme an das Migrationsamt vom 12. November 2013 hat der Rekurrent Folgendes erklärt: „Ich hab, aufgrund meiner mangelnder Deutschkenntnisse dies von meinem Hausarzt , übersetzen lassen und es mit Ihr zusammen ausgefüllt. Hausarzt: Praxis Dr. […], Aerztin,“. Somit haben sein Hausarzt, Dr. […], und/oder eine Mitarbeiterin seines Hausarztes ihm geholfen, die Fragen des Migrationsamts zu beantworten. Dieser Einsatz im Interesse des Rekurrenten im ausländerrechtlichen Verfahren geht weit über die üblichen Leistungen eines Hausarztes hinaus. Zudem hat der Hausarzt ihm am gleichen Tag, an dem die Stellungnahme ausgefüllt worden ist, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt, in dem die gegenüber dem Migrationsamt geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Unter diesen Umständen ist das Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes des Rekurrenten vom 12. November 2013 mit besonderer Vorsicht zu würdigen.

In diesem Arbeitsunfähigkeitszeugnis attestiert der Hausarzt dem Rekurrenten ab dem 12. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine körperlich mittel bis schwere Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit. Aus welchen Diagnosen sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben soll und auf welcher Grundlage der Hausarzt die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat, ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Darin wird einzig ausgeführt, dass der Rekurrent wegen Krankheit bei seinem Hausarzt in Behandlung sei.

Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rekurrenten und seinem Hausarzt sowie des Inhalts ist das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. November 2013 nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu begründen, dass die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten weiterhin in dem Umfang bestanden hat, der im Gutachten vom 21. Dezember 2012 festgestellt worden ist (Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 2011 für sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten mit Wechsel sitzender und stehender Position ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne repetitiv gebückten Arbeitspositionen und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, die auch im ersten Arbeitsmarkt verwertbar ist; Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 2011 insbesondere auch für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten in der Bauteilbörse in Basel im Bereich Bauteilreinigung und Reparaturen von Haushaltgeräten und Boilern [Gutachten S. 56]).

4.1.3.2 Für eine Arbeitsfähigkeit im Umfang des Gutachtens vom 21. Dezember 2012 (vgl. oben E. 4.1.3.1; Gutachten S. 56) spricht auch, dass der Rekurrent gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 28. August 2015 von Oktober 2012 bis und mit April 2013 bei der […] GmbH gearbeitet und nicht deklarierte Nettolöhne von insgesamt CHF 12‘053.40 erwirtschaftet hat.

4.1.3.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, beim Rekurrenten habe seit dem 12. November 2013 nur noch eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten von 50 % bestanden, wäre dessen Sozialhilfeabhängigkeit als überwiegend selbstverschuldet zu qualifizieren, weil er bis dahin seit September 2009, abgesehen von einem Arbeitseinsatz von einem halben Jahr, sieben Monate schwarz und ansonsten gar nicht mehr gearbeitet hat, sowie seit dem 12. November 2013 auch seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht verwertet hat.

4.1.4

4.1.4.1 Gemäss einem weiteren, erst im Verlauf des vorliegenden Rekursverfahrens eingeholten Bericht des Hausarztes des Rekurrenten vom 2. Juni 2016 habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Auch dieser Bericht enthält aber keinerlei nähere Auskünfte insbesondere über den Zeitpunkt, in dem diese Verschlechterung eingetreten sein soll. Darin wird nur erklärt, die depressive Störung und die small fiber Neuropathie der Fusssohlen hätten sich in den letzten Monaten verschlechtert.

Gemäss dem Bericht des Hausarztes habe die Zunahme der Beschwerden an den Fusssohlen dazu geführt, dass der Rekurrent weder lange stehen noch lange sitzen könne. Bereits am 29. August 2012 hat der Rekurrent gegenüber dem Gutachter geltend gemacht, er habe beim Stehen und Sitzen brennende Schmerzen an den Fusssohlen. Er könne nur 15 Minuten stehen, weil das Brennen anschliessend unaushaltbar werde. Auf der Visuellen Analogskala (VAS 0 – 10) würden die Brennschmerzen nachts 5/10, im Sitzen 7/10 bis 8/10 und anlässlich der neurologischen Untersuchung 6/10 bis 7/10 betragen (Gutachten S. 32 f., 42). Wie sich die Beschwerden an den Fusssohlen gegenüber dieser Schilderung verschlimmert haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Dem Bericht des Hausarztes zufolge leide der Rekurrent ausserdem an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode. Eine rezidivierende depressive Episode mit somatischem Syndrom gegenwärtig mittelgradige Episode ist bereits von seinem damaligen Hausarzt, Dr. [………], in Berichten vom 5. November 2010 und 10. November 2011 diagnostiziert worden (Gutachten S. 8, 10). Im Gutachten vom 21. Dezember 2012 ist gestützt auf eine psychiatrische Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH festgestellt worden, dass beim Rekurrenten zwar eine depressive Verstimmung vorliege, diese aber kein Ausmass von Krankheitswert erreiche. Die Diagnose einer depressiven Erkrankung durch den Hausarzt und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Der Rekurrent leide an keiner depressiven Erkrankung und sei aus psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsfähig (Gutachten S. 43 ff. und 54 f.). Die vom heutigen Hausarzt und damit erneut nicht fachärztlich psychiatrisch gestellte und im Übrigen auch nicht weiter begründete Diagnose einer depressiven Störung ist unter diesen Umständen nicht geeignet, die gutachterliche Feststellung, der Rekurrent leide an keiner psychischen Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, in Frage zu stellen.

4.1.4.2 Gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 2. Juni 2016 leide der Rekurrent in körperlicher Hinsicht an einer koronaren Gefässerkrankung, einer hypertensiven Kardiopathie (Herzkrankheit), einer arteriellen Hypertonie, einem Schlafapnoesyndrom, einer small fiber Neuropathie der Fusssohlen und an Diabetes mellitus Typ II.

Eine koronare Gefässerkrankung, eine hypertensive Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie und ein Schlafapnoesyndrom sind bereits in früheren Berichten diagnostiziert und im Gutachten vom 21. Dezember 2012 berücksichtigt worden (insb. Berichte vom 19. Mai 2006, 12. Juli 2006, 5. November 2010, 26. Mai 2011 und 10. November 2011; vgl. Gutachten S. 4, 8 ff.). Diese Diagnosen haben gemäss Gutachten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten (Gutachten S. 47).

Gemäss dem Gutachten sei weder eine small fiber neuropathy noch eine andere Polyneuropathie diagnostizierbar, weil erhebliche Inkonsistenzen in der Schmerzanamnese bestünden und kein objektiv nachvollziehbarer Befund, der einen neuropathischen Schmerz begründen könnte, bestehe. Da eine erhebliche Einschränkung aufgrund der subjektiv beklagten Brennschmerzen objektiv nicht plausibel nachvollziehbar sei, bestehe auf neurologischem Fachgebiet keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit keine Arbeitsunfähigkeit (Gutachten S. 37 ff., 53). Die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen wird durch den Bericht des Hausarztes in keiner Art und Weise in Frage gestellt.

Diabetes mellitus Typ-2 ist eine durch einen chronisch erhöhten Blutzuckerspiegel gekennzeichnete Stoffwechselerkrankung. Sie macht sich meist nach dem 40. Lebensjahr bemerkbar und wurde deshalb früher auch als Altersdiabetes bezeichnet. Sie kann mit einer Basistherapie bestehend aus einer Ernährungsumstellung mit dem Ziel der Gewichtsreduktion und körperlicher Bewegung sowie medikamentösen Therapien behandelt werden. Diabetes mellitus ist eine weltweit verbreitete Massenerkrankung (vgl. http://flexikon.doccheck.com/de/Diabetes_mellitus, besucht am 16. August 2016, und https://de.wikipedia.org/wiki/Diabetes_mellitus, besucht am 16. August 2016). Die Diagnose Diabetes mellitus Typ-2 allein ist damit nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

4.1.4.3 In seinem Bericht vom 2. Juni 2016 erklärt der Hausarzt des Rekurrenten zwar, dessen Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Dass diese Verschlechterung einen Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit hätte, wird jedoch nicht festgestellt.

4.1.4.4 Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rekurrenten und seinem Hausarzt sowie des Inhalts ist auch der Bericht vom 2. Juni 2016 nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu begründen, dass die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten weiterhin in dem Umfang bestanden hat, der im Gutachten vom 21. Dezember 2012 festgestellt worden ist (vgl. oben E. 4.1.3.1; Gutachten S. 56). Insbesondere belegt der Bericht nicht, dass es dem Rekurrenten aufgrund einer Verschlechterung seines psychiatrischen Gesundheitszustands nicht möglich gewesen wäre, seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten.

4.1.5   In seiner Stellungnahme vom 18. März 2011, mit welcher der Rekurrent die Vorinstanz um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht hat, hat er erklärt, er könne seinen Beruf in der Schweiz mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht ausüben. Gemäss Gutachten vom 21. Dezember 2012 hat er neben dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung und seinem Alter den Umstand, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, als Grund dafür angegeben, dass er keine Arbeit finde (Gutachten S. 29). Gemäss seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 an das Migrationsamt könne er sich zwar auf Deutsch verständigen, verstehe aber nicht alles, was sein Gesprächspartner sage. In der von seinem Anwalt verfassten Rekursbegründung vom 3. November 2015 macht er demgegenüber geltend, er spreche „sogar Basler Deutsch“ (Rekursbegründung E. 6). Es erscheint widersprüchlich, wenn der Rekurrent einerseits seine Arbeitslosigkeit mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen begründet, andererseits aber, sofern es um seine Integration in der Schweiz geht, betont, er spreche sogar den hiesigen Dialekt. Aufgrund seiner wiederholten Aussagen im Zusammenhang mit der Arbeitssuche ist davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse bescheiden sind. Nach einem über zehnjährigen Aufenthalt in der Deutschschweiz sind solche als ungenügende sprachliche Integration zu qualifizieren. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Rekurrent seine Arbeitslosigkeit und damit seine Sozialhilfeabhängigkeit mindestens teilweise selbst verschuldet hat, weil er sich die erforderlichen Deutschkenntnisse bei zumutbarer Anstrengung längst hätte aneignen können.

4.1.6   In seiner Stellungnahme an das Migrationsamt vom 12. November 2013 hat der Rekurrent erklärt, er habe sich in den Jahren 2009 bis 2013 je fünf Wochen in der Türkei aufgehalten. Gemäss Auskunft der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 17. September 2015 hält er sich immer wieder länger als die erlaubten vier Wochen pro Jahr im Ausland auf, weshalb die Sozialhilfe gekürzt wird (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 17. September 2015). Es ist deshalb davon auszugehen, dass solche längeren Aufenthalte auch in den Jahren 2014 und 2015 stattgefunden haben. Wie die Sozialhilfe gemäss E-Mail vom 5. Juni 2014 aufgrund einer Überprüfung der Ein- und Ausreisestempel im Pass des Rekurrenten festgestellt hat, ist dieser 2012 total 76 Tage und 2013 total 69 Tage in der Türkei gewesen. Somit hat er sich zumindest in diesen beiden Jahren rund doppelt so lange in seiner Heimat aufgehalten als von ihm behauptet. Mit Aufenthalten von rund zehn Wochen pro Jahr hat der Rekurrent einerseits eine sehr starke Verbundenheit mit der Türkei zum Ausdruck gebracht und andererseits die Chancen, in der Schweiz eine Arbeit zu finden, freiwillig verschlechtert.

4.1.7   Gemäss den vorstehenden Erwägungen und angesichts der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass es für den Rekurrenten aufgrund seines Alters sowie des aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Arbeitsfelds nicht einfach ist, eine Arbeitsstelle zu finden (angefochtener Entscheid E. 4), ist somit nicht von einer ausschliesslich selbstverschuldeten, aber von einer überwiegend selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.

4.2

4.2.1   Die Vorinstanz hat die Unterstützung des Rekurrenten (vgl. oben E. 4) als dauerhaft und erheblich im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG qualifiziert. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht absehbar. Bezugnehmend auf eine Aktennotiz vom 17. September 2015 über ein Telefongespräch mit der Sozialhilfe Basel-Stadt hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Rekurrent eine von ihm in Aussicht gestellte Teilzeitstelle nie angetreten habe. Das Telefongespräch habe dazu gedient, abzuklären, weshalb der Auszug von der Sozialhilfe monatliche „Einzahlungen“ von ihm enthalte. Aus der Aktennotiz folge, dass diese nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen würden (angefochtener Entscheid E. 5 und Rekursbeantwortung E. 4).

4.2.2   Der Rekurrent moniert, dass ihm die Aktennotiz vom 15. (recte: 17.) September 2015 nicht zum rechtlichen Gehör unterbreitet worden sei. Die daraus folgenden Feststellungen seien willkürlich. Aus diesem Grund sei der Sozialhilfebezug weder erheblich noch dauerhaft (Rekursbegründung E. 3).

4.2.3   Bei Unterstützungsleistungen in Höhe von mehr als CHF 145‘904.10 während rund sechs Jahren ist die vom Bundesgericht definierte Limite von CHF 80‘000.– bezogenen Unterstützungsleistungen in fünf Jahren (BGE 119 Ib 1 E. 3a S. 6) bei weitem überschritten.

In seiner Stellungnahme an das Migrationsamt vom 7. April 2014 hat der Rekurrent erklärt, er wolle im Rahmen seiner verbleibenden teilweisen Arbeitsfähigkeit arbeiten und habe eine Teilzeitstelle in Aussicht. Die Nachreichung eines Teilzeitarbeitsvertrags wurde in Aussicht gestellt. In seiner Rekursbegründung an die Vorinstanz vom 16. Juni 2014 hat der Rekurrent wiederholt, er wolle im Rahmen seiner verbleibenden Restarbeitsfähigkeit arbeiten und habe eine Teilzeitstelle in Aussicht. Erneut wurde die Nachreichung eines Teilzeitarbeitsvertrags in Aussicht gestellt. In der Aktennotiz vom 17. September 2015 ist festgehalten worden, dass der Rekurrent gemäss Auskunft der Sozialhilfe Basel-Stadt nach wie vor keiner Arbeit nachgehe. Die Richtigkeit dieser Mitteilung ist unbestritten, hat doch der Rekurrent seit April 2013 keine Arbeitsstelle mehr gehabt. Die weiteren Ausführungen in der Aktennotiz betreffen Details der Auszahlung der Sozialhilfebeiträge, die für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.

Bereits in seiner Stellungnahme vom 18. März 2011 hat der Rekurrent erklärt, er suche seit zwei Jahren eine Arbeitsstelle, finde aber leider keine. In jener vom 12. November 2013 hat er erklärt, er sei 50 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten und suche Arbeit, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Wie zuvor bereits erwähnt, hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten sowohl in seiner Stellungnahme an das Migrationsamt vom 7. April 2014 als auch in seiner Rekursbegründung an die Vorinstanz vom 16. Juni 2014 erklärt, dieser wolle im Rahmen seiner verbleibenden teilweisen Arbeitsfähigkeit arbeiten und habe eine Teilzeitstelle in Aussicht. In beiden Eingaben wurde die Nachreichung eines Teilzeitarbeitsvertrags in Aussicht gestellt, worauf jeweils aber keine entsprechende Eingabe folgte. Unbestrittenermassen hat der Rekurrent auch seit April 2013 keine bezahlte Arbeit mehr ausgeübt. Schliesslich hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten auch in seiner Rekursbegründung vom 3. November 2015 geltend gemacht, dieser wolle im Rahmen seiner verbleibenden Restarbeitsfähigkeit arbeiten und habe eine Teilzeitstelle in Aussicht. Zudem hat der Rechtsvertreter plötzlich als Beweismittel auf einen angeblich sich in den Verfahrensakten befindlichen Teilzeitarbeitsvertrag verwiesen (Rekursbegründung E. 3, 6, 8, 10). Bei den Akten sind jedoch weder ein solcher Vertrag noch eine Eingabe, mit der ein solcher eingereicht worden sein könnte, zu finden. Der seit dem 19. Februar 2014 anwaltlich vertretene Rekurrent hat auch keinerlei konkrete Bemühungen um eine Arbeitsstelle behauptet. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass er sich spätestens seit er anwaltlich vertreten ist während mindestens zwei Jahren nicht ernsthaft um eine Arbeit bemüht hat, obwohl er in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben teilweise arbeitsfähig war. Konkrete Arbeitsbemühungen des Rekurrenten in dieser Zeit wären von dessen Rechtsvertreter zweifellos behauptet und belegt worden. Den Ausführungen der Vorinstanz, es bestehe die in diesem Zusammenhang relevante Befürchtung, dass auch in Zukunft Unterstützung geleistet werden müsse (angefochtener Entscheid E. 5), ist unter diesen Umständen zuzustimmen. Trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit ist der Rekurrent seit Jahren beruflich untätig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist es in seinem Alter nicht mehr so einfach, nach mehrjährigem Fernbleiben vom Arbeitsmarkt eine gesicherte Arbeitsstelle zu finden (angefochtener Entscheid E. 5). Nicht zuletzt wird der Rekurrent wohl auch seinen beachtlichen Schuldenberg nicht abarbeiten können. Sollte er eine Teilzeitstelle finden, ist im günstigsten Fall anzunehmen, dass er nicht mehr im selben Umfang wie bisher unterstützt werden muss.

Damit ist festzuhalten, dass der Rekurrent seit längerer Zeit in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen ist.

4.3

4.3.1   Der Rekurrent lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz. Angesichts der relativ langen Zeit, die er in der Schweiz verbracht hat, ist anzunehmen, dass ihn der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz hart treffen. Allerdings ist der Rekurrent erst im Alter von 47 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat somit die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend sowie den grössten Teil seines Erwachsenenlebens in seiner Heimat verbracht. Der Rekurrent hat in der Türkei zehn Jahre die Schule besucht und ist danach als Kranführer angelernt worden. Vor seiner Immigration in die Schweiz ist er in seiner Heimat als Lastwagenchauffeur und Kranführer tätig gewesen (Gutachten S. 20). Folglich ist er mit der Sprache, der Mentalität, dem Arbeitsleben sowie den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlands bestens vertraut. Der Rekurrent begründet seine Arbeitslosigkeit u.a. mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen (vgl. oben E. 4.1.5). Dieses Sprachproblem hat er in der Türkei nicht. In seiner Stellungnahme vom 18. März 2011 hat der Rekurrent denn auch erklärt, er wolle versuchen, sich in seiner Heimat ein neues Leben aufzubauen und dort als Kranführer und Lastwagenfahrer arbeiten, und um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht, damit er in die Schweiz zurückkehren könne, wenn es in der Türkei nicht gut laufe. Für den Fall, dass es ihm gelingt, dort eine Stelle zu finden, entspricht eine Rückkehr in die Türkei damit seinem ausdrücklichen Wunsch. Der Rekurrent hat auch offensichtlich Verbindungen in die Türkei aufrechterhalten, hat er doch zumindest in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Monate dort verbracht (vgl. oben E. 4.1.6). Zudem leben seine Ehefrau, d.h. seine nächste Angehörige, sowie deren Tochter aus früherer Ehe in der Türkei. Damit verfügt er über Beziehungen, auf die er zurückgreifen kann. Aus den vorstehenden Tatsachen ergibt sich, dass der Rekurrent gute Chancen hat, sich in der Türkei verhältnismässig rasch wieder ein Beziehungsnetz aufzubauen.

4.3.2   In der Rekursbegründung wird geltend gemacht, der Rekurrent könne als integriert bezeichnet werden (Rekursbegründung E. 6). Diese Einschätzung ist unzutreffend. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich der Rekurrent nicht hinreichend in die hiesigen Verhältnisse integriert hat (angefochtener Entscheid E. 6). In den Jahren 2010 bis 2015 musste er 13 Mal betrieben werden für einen Betrag von insgesamt CHF 10‘902.05. Zudem ist er im September 2015 mit 11 offenen Verlustscheinen über insgesamt CHF 11‘538.90 verzeichnet gewesen. Da er seit 2009 von der Sozialhilfe unterstützt wird, lässt sich diese Verschuldung nur damit erklären, dass der Rekurrent offensichtlich über seinen Verhältnissen gelebt hat. Daraus und aus den Erwägungen zur dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. oben E. 4.2.3) folgt, dass er sich trotz seines längeren Aufenthalts in der Schweiz wirtschaftlich nicht nachhaltig integriert hat. Die Vorinstanz hat auch zu Recht den Umstand, dass der Rekurrent am 28. Juni 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 800.– verurteilt worden ist, zu seinen Lasten gewertet (angefochtener Entscheid E. 6). Die sprachliche Integration ist ihm nicht gelungen (vgl. oben E. 4.1.5). Auch in sozialer Hinsicht ist eine gute Integration nicht erstellt. Der Rekurrent behauptet, dass er in der Schweiz einen sehr grossen Familien- und Freundeskreis habe (Rekursbegründung E. 6). Zwar leben fünf erwachsene Kinder, sieben Enkelkinder sowie seine frühere Ehefrau in der Schweiz. Gemäss Gutachten vom 21. Dezember 2012 hätten sich aber die Mehrheit der Kinder vom Rekurrenten abgewendet, er habe nur noch zu zweien seiner Kinder und den Enkeln Kontakt. Ansonsten kenne er nur einige türkische Bekannte (Gutachten S. 20). Es ist davon auszugehen, dass sich der Rekurrent vornehmlich unter türkischstämmigen Personen bewegt.

4.3.3   Auch unter Zugrundelegung der Diagnosen im Bericht des Hausarztes des Rekurrenten vom 2. Juni 2016 ist die medizinische Versorgung des Rekurrenten in der Türkei gewährleistet (vgl. E-Mail von Toni Bühler, Länderanalysist Südosteuropa, Türkei, für das Bundesamt für Migration, vom […]).

4.3.4   Es kann festgestellt werden, dass dem Rekurrenten trotz seiner am 7. November 2003 im Alter von 47 Jahren erfolgten Immigration in die Schweiz und seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz die sprachliche, soziale, wirtschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz nicht gelungen ist.

4.3.5   Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist von der Vorinstanz unter den vorstehend dargelegten Umständen zu Recht verneint worden (angefochtener Entscheid E. 9). Der Rekurrent begründet auch in seinem Rekurs ans Verwaltungsgericht nicht, weshalb bei ihm ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen sollte. Der in der Rekursbegründung in diesem Zusammenhang erwähnte Gesundheitszustand des Rekurrenten genügt offensichtlich nicht zur Begründung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE stellt der Gesundheitszustand ein Kriterium dar, das in Verbindung mit anderen Elementen grundsätzlich zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, die im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 6.3.4.1). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3.3), ist selbst unter Zugrundelegung der Diagnosen im Bericht seines Hausarztes vom 2. Juni 2016 die medizinische Versorgung des Rekurrenten in der Türkei gewährleistet (vgl. E-Mail von Toni Bühler, Länderanalysist Südosteuropa, Türkei, für das Bundesamt für Migration, vom […]). Damit ist der Gesundheitszustand des Rekurrenten nicht geeignet, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen.

4.4      Aus den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist und sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als auch die Wegweisung verhältnismässig sind.

Bei einer wie vorliegend langen Anwesenheit sprechen zwar in der Regel gewichtige Interessen gegen eine Wegweisung wegen Sozialhilfeabhängigkeit (BGer 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 119 Ib 1 E. 4c S. 8). Vorliegend sind aber das Ausmass der Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten, die sehr starke Verbundenheit mit seiner Heimat, wo seine Ehefrau lebt und in der er sich jährlich länger aufhält, und unzureichende Bemühungen um eine sprachliche, soziale, wirtschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz stark zu gewichten.

5.

Der Rekurrent beantragt eventualiter, er sei bloss zu verwarnen und subeventualiter, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Rechtsbegehren 2 und 3). Er hat es indessen (auch in der Replik) unterlassen, diese Anträge zu begründen und sich in keiner Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. auch oben E. 1). Im Übrigen ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass die Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung erfüllt werden und eine blosse Verwarnung wirkungslos wäre.

6.

Der Rekurrent beantragt mit dem vorliegenden Rekurs auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das vorliegende Rekursverfahren (Rechtsbegehren 5). Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass das Rekursverfahren aussichtslos sei (angefochtener Entscheid E. 11).

6.1      Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dessen Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 3.1). Aus diesem Grund kann ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (statt vieler VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 3.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 3.1).

6.2      Der Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung und seiner Replik lediglich seine Bedürftigkeit, zu Recht aber nicht die fehlende Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels geltend. Den Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Gemäss den obigen Erwägungen in der Sache war sowohl das Rekursverfahren an die Vorinstanz wie jenes an den Regierungsrat bzw. das Verwaltungsgericht im massgebenden Zeitpunkt der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 26. Mai 2014 und 3. November 2015 aussichtslos und das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung daher abzuweisen ist. Dementsprechend hat der Rekurrent auch seine Vertretungskosten selber zu tragen (vgl. VGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 4.2).

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen erweist sich der Rekurs in allen Teilen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

            - Rekurrent

            - Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

            - Justiz- und Sicherheitsdepartement

            - Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.241 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.09.2016 VD.2015.241 (AG.2016.661) — Swissrulings