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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.10.2015 VD.2015.23 (AG.2015.805)

5. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,226 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

kantonale Steuern pro 2011 und 2012 (BGer 2C_47/2016 und 2C_48/2016 vom 22. August 2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.23

VD.2015.24

URTEIL

vom 5. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrent 1

[…]  

B____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]

beide vertreten durch lic. iur. […], Advokat, […]   

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurse gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission

vom 5. Januar 2015

betreffend kantonale Steuern pro 2011 und 2012 sowie

betreffend direkte Bundessteuer pro 2011 und 2012

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ und B____ (Rekurrenten) deklarierten in ihren Steuererklärungen für die Steuerjahre 2011 und 2012 Dividenden der heute als […] AG firmierenden damaligen C____ AG in der Höhe von CHF 150‘000.– respektive CHF 200‘000.–. Mit Veranlagungen vom 2. August 2012 für das Steuerjahr 2011 und vom 5. Dezember 2013 für das Steuerjahr 2012 folgte die Steuerverwaltung diesbezüglich der Deklaration der Rekurrenten.

Mit Revisionsentscheid vom 28. Februar 2014 wies die Steuerverwaltung ein mit Schreiben vom 21. Januar 2014 gestelltes Gesuch um Revision der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2012 ab, mit dem die Rekurrenten eine irrtümlich unterbliebene Deklaration eines qualifizierten Beteiligungsabzugs bezüglich der genannten Dividendeneinnahmen geltend machten. Mit Revisionsentscheid vom 24. April 2014 wies die Steuerverwaltung ein identisches Revisionsgesuch vom 8. April 2014 bezüglich der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2011 ab.

Die Rekurrenten erhoben gegen diese Entscheide mit Eingaben vom 31. März 2014 und 22. Mai 2014 je Rekurs bzw. Beschwerde an die Steuerrekurskommission. Die Steuerrekurskommission legte die beiden Verfahren zusammen und bestätigte die Entscheide der Steuerverwaltung mit Präsidialentscheid vom 5. Januar 2015.

Gegen diesen Entscheid richten sich die mit Eingabe vom 5. Februar 2015 erhobenen Rekurse, mit denen die Rekurrenten die kosten- und entschädigungsfällige Rückweisung der Präsidialentscheide zur Behandlung durch die Steuerrekurskommission verlangen. Eventualiter beantragen die Rekurrenten einerseits die Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen über die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2012 vom 5. Dezember 2013, die Behandlung der Eingabe vom 21. Januar 2014 als Einsprache und die Gewährung der Ermässigung aufgrund qualifizierter Beteiligung auf der Dividendenauszahlung der C____ AG und andererseits je die Revision der mit Verfügungen vom 2. August 2012 respektive vom 5. Dezember 2013 erfolgten Veranlagungen der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2011 respektive 2012 und die Gewährung der Ermässigung aufgrund qualifizierter Beteiligung auf der Dividendenauszahlung der C____ AG. Ferner beantragen die Rekurrenten die gemeinsame Behandlung der Rekurse.

Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission beantragen mit Vernehmlassungen vom 17. März 2015 respektive vom 9. April 2015 die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 30. April 2015 repliziert. Für die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als eine vom Regierungsrat gewählte Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell wie auch sachlich zuständig.

Nachdem bereits die Vorinstanz die Rekurse gegen die Revisionsentscheide der Steuerverwaltung vom 28. Februar 2014 und vom 24. April 2014 zusammengelegt hatte, können die beiden Verfahren antragsgemäss auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zusammen beurteilt werden.

1.2      Nach § 13 Abs. 1 VPRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die Rekurrenten offensichtlich. Die Rekurse wurden rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz; StG]). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.4      Das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.

Mit ihren Rekursen verneinen die Rekurrenten zunächst die Zulässigkeit eines Präsidialentscheids im vorinstanzlichen Verfahren. Damit machen sie die mangelnde Zuständigkeit des Vizepräsidenten zum angefochtenen Entscheid geltend.

2.1      Der Präsident oder die Präsidentin respektive die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet gemäss § 168a Abs. 1 und 3 StG über die Abschreibung des Verfahrens wegen Rekursrückzugs, Rekursanerkennung durch Wiedererwägung, Gegenstandslosigkeit, Säumnis, Nichtleistung des Kostenvorschusses oder anderer Dahinfallensgründe (§ 168a Abs. 1 lit. a StG), im Falle des Nichteintretens wegen Verspätung oder aus anderen Gründen (§ 168a Abs. 1 lit. b StG), in Verfahren bezüglich Steuererlass oder Stundung (§ 168a Abs. 1 lit. c StG) sowie über offensichtlich abzuweisende oder gutzuheissende Rekurse (§ 168a Abs. 1 lit. d StG).

2.2      Mit ihren Rekursen bestreiten die Rekurrenten, dass diese Voraussetzungen für einen Einzelrichterentscheid vorliegend erfüllt seien. Der Entscheid umfasse immerhin rund 6 ½ Seiten, nachdem bereits die Vernehmlassungen der Steuerverwaltung 4 respektive 5 Seiten umfasst hätten. Müssten sich aber die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission einige Gedanken über den Fall machen, so könne nicht mehr von einem offensichtlich klaren Entscheid gesprochen werden. Sobald wie vorliegend Literatur und Judikatur zitiert werden müssten, könne nicht mehr von einer offensichtlichen Unbegründetheit des Rekurses gesprochen werden.

2.3      Beim gesetzlichen Begriff des „offensichtlich abzuweisenden oder gutzuheissenden Rekurses“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit welchem dem Rechtsanwender bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ein Ermessensspielraum eingeräumt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 445 ff.). Auch wenn dem Verwaltungsgericht die Eignung zur Überprüfung der Auslegung dieses Begriffs durch die Steuerrekurskommission nicht abgesprochen werden kann, so ist gleichzeitig dem mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Vorinstanz vom Gesetzgeber eingeräumten Organisationsspielraum Rechnung zu tragen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 453, 474a). Bei der Konkretisierung des Begriffs kann dabei auf Literatur und Judikatur zu vergleichbaren Bestimmungen zurückgegriffen werden.

Offensichtlich erscheint eine Rechtslage, wenn jedes mit der Sache betraute Gerichtsmitglied „ohne weiteres“ und „ohne Zögern“ in einem bestimmten Sinne entscheiden würde (vgl. zu Art. 108 BGG Belser/Bacher, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 108 BGG N 16), respektive wenn etwa die Unbegründetheit eines Rechtsmittels klarerweise vorliegt, wobei diesbezüglich immer ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht (vgl. zu Art. 322 Abs. 1 ZPO Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter‑Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 322 ZPO N 4). Als offensichtlich unbegründet wird eine Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO dann qualifiziert, wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei Erfolgschancen eingeräumt werden können respektive wenn sie in materieller Hinsicht schlicht aussichtslos erscheint (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 312 N 18 mit Verweis auf die Kriterien für einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). 

Zu ähnlichen Schlüssen führt die historische Auslegung der Bestimmung: § 168a Abs. 1 StG ist mit Beschluss des Grossen Rates vom 8. September 2010 erlassen worden. Im entsprechenden Ratschlag des Regierungsrats (Ratschlag Nr. 10.0197.01 vom 2. März 2010 S. 7) wurde dabei ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begriff des offensichtlichen Ausgangs des Verfahrens auf die entsprechende Einzelrichterzuständigkeit des Präsidenten respektive der Präsidentin der Baurekurskommission verwiesen. Im diesbezüglichen Ratschlag führte der Regierungsrat zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Baurekurskommission (BRKG) aus, es werde an Fälle gedacht, in denen sich aufgrund der Formvorschriften ergebe, dass der Rekurs nicht materiell behandelt werden könne, etwa bei verspäteter Rekurseinreichung. Aber auch eine materielle Erledigung von offensichtlichen Fällen durch Präsidialentscheid solle ermöglicht werden (Ratschlag Nr. 8986 vom 4. April 2000 S. 6).

2.4      Nach dem Gesagten hat der Entscheid über die Rüge der Unzuständigkeit des vorinstanzlich entscheidenden Einzelrichters aufgrund der Beurteilung der materiellen Rügen des Rekurrenten zu erfolgen.

Jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Rekurrenten aus der erst replicando vorgebrachten Rüge der „vermutlichen“ Unvereinbarkeit des § 168a StG mit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Beschwerdeinstanz in Steuersachen und einer daraus fliessenden Unzulässigkeit von Präsidialentscheiden der Steuerrekurskommission per se. Die Kantone sind in der Bestellung und Organisation der Beschwerdeinstanzen in den Schranken von Art. 6 EMRK, Art. 29a BV und Art. 110 BGG grundsätzlich frei (vgl. Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 140 DBG N 3 f.). Die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gemäss § 168a StG ist als zulässiger Vorbehalt zur grundsätzlichen Pflicht zur Mitwirkung beim Entscheid aller Mitglieder einer Behörde, die aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern besteht, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 127 I 128 E. 4b S. 131).

3.

Mit ihren Rekursen machen die Rekurrenten zunächst geltend, dass die Steuerverwaltung im Verfahren bezüglich der Steuern pro 2012 die Einsprachefrist hätte wiederherstellen müssen.

3.1      Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde. Das Begehren muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden.

Nach Art. 133 Abs. 3 DBG ist auf verspätete Einsprachen nur dann einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, „durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert“ gewesen zu sein. Wie nach kantonalem Recht muss die Einsprache dann innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht werden.

Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (BGer 2C_1063/2014 vom 26. November 2014 E. 2.3, 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz 1653; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2, VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833).

3.2      Vorliegend haben die Rekurrenten die Steuererklärung selbständig vorgenommen. Wie sie unter Bezugnahme auf eine schriftliche Bestätigung ihres Steuerberaters vom 17. Februar 2014 (Rekursbeilage 10, act. 3/10) geltend machen, hätten sie die Steuererklärung und die Veranlagung nach deren Eröffnung etwa Mitte Dezember 2013 dem Steuerberater zur Durchsicht übergeben. Dieser sei aber wegen den Feiertagen erst im neuen Jahr dazu gekommen, die Veranlagung und die Steuererklärung zu bearbeiten. Er habe den Rekurrenten den von ihm festgestellten Umstand, dass die Dividende der C____ AG zu Unrecht voll besteuert wurde, erst Mitte Januar 2014 nach Ablauf der Einsprachefrist mitgeteilt.  

3.3      Diese Umstände sind offensichtlich nicht geeignet, eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu begründen. Soweit eine steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren nicht vollständig selber handelt, sondern einen professionellen Berater beizieht, kann ihr eine Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn weder sie selber noch ihre Vertretung die Säumnis zu vertreten hat (BGer 2C_1063/2014 vom 26. November 2014 E. 2.3, 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 2, 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Dies muss auch dann gelten, wenn die beigezogene Person nicht nach aussen auftritt, sondern allein zur Beratung der nach aussen selbständig handelnden steuerpflichtigen Person beigezogen wird. In diesem Fall hat die steuerpflichtige Person selber dafür Sorge zu tragen, dass sie die von ihrem Berater für ihren Entscheid, eine Einsprache zu erheben oder darauf zu verzichten, notwendigen Informationen innert der Einsprachefrist erhält. Objektive Gründe für eine Verhinderung einer rechtzeitigen Einspracheerhebung liegen weder bei den Rekurrenten noch bei dem von ihnen beigezogenen Berater vor. Unerfindlich erscheint schliesslich, weshalb die Rekurrenten bei Inanspruchnahme einer Beratung durch einen Spezialisten, der nicht einmal ein Vertreter sein soll, die Einhaltung einer allfälligen Einsprachefrist nicht selber überprüfen müssten. Indem sie die Wahrung ihrer Interessen im Veranlagungsverfahren gerade keiner Drittperson übergeben haben, lag es umso mehr in ihrer eigenen Verantwortung, die entsprechenden Verfahrensvoraussetzungen zu erfüllen, wozu auch die Einhaltung von Fristen gehört. 

4.        

Weiter machen die Rekurrenten geltend, dass die Vorinstanzen zu Unrecht ihren Antrag auf Revision der Steuerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 abgewiesen hätten.

4.1      Nach § 173 Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG kann eine rechtskräftige Verfügung auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuer-pflichtigen Person revidiert werden, wenn die Steuerverwaltung erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Die Revision ist dabei nach § 173 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

4.2      Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Steuerverwaltung sich bei ihrer Veranlagung grundsätzlich auf die Angaben der steuerpflichtigen Person verlassen dürfe. Sie dürfe daher davon ausgehen, dass steuermindernde Umstände durch die steuerpflichtige Person dargelegt würden. Bei offensichtlichen Fehlern der Deklaration müsse die Steuerverwaltung aber weitere Nachforschungen anstellen, um den korrekten, dem Einzelfall zugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen. Inwieweit solche Untersuchungen hätten erfolgen müssen und deren Unterlassung einen Revisionsgrund zu bilden vermöge, könne aber offen bleiben, da die falsche Veranlagung bei gehöriger Sorgfalt bereits mittels Einspracheverfahren hätte gerügt werden können. An die Sorgfalt der steuerpflichtigen Person könnten diesbezüglich hohe Anforderungen gestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und die Veranlagungsverfügung überprüft, um allfällige Mängel zu rügen. Hingegen sei es nicht Sinn und Zweck der Revision, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen. Diese zumutbare Sorgfalt ende nicht in der Beauftragung eines Spezialisten mit der Überprüfung der Veranlagung. Dessen Kenntnisse seien den Rekurrenten vielmehr anzurechnen. Zudem hätten sie sich um die Einhaltung der Einsprachefrist kümmern können. Die Rekurrenten hätten daher bei gehöriger Sorgfalt die Veranlagung mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten können, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht keine Revision vorgenommen habe.

4.3      Den Erwägungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als dass nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt einer steuerpflichtigen Person zu stellen sind (BGer 2C_581/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1; Margraf, Ausgewählte Aspekte des Revisionsverfahrens gemäss Art. 147–149 DBG, in: Steuer Revue 2014 S. 76; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 26 N 54). Die Revision bezweckt nicht, vermeidbare Unterlassungen während des ordentlichen Verfahrens nachholen zu können (Casanova, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2012/Steuerverfahrensrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht 82 S. 564). § 173 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG dürfen zwar nicht dazu führen, dass die Untersuchungsund Offizialmaxime im Fall eines Deklarationsirrtums ihrer Bedeutung entleert werden, wenn ihre Verletzung nur noch Folgen hätte, falls die veranlagte Person ihren Deklarationsirrtum vor Ablauf der Einsprachefrist bemerkt. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt indes durch die hohen Anforderungen an die Sorgfalt und die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person eine gewisse Einschränkung (Vallender/Looser, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 146 DBG N 12).

Fraglich ist nun, ob die Steuerverwaltung bei der Übernahme des Deklarationsirrtums erhebliche, sich aus den Akten ergebende Tatsachen versehentlich unberücksichtigt liess und dies zu einer krass fehlerhaften Rechtsanwendung führte. Dazu machen die Rekurrenten geltend, die Aktien der C____ AG hätten sich seit Jahren vollständig in ihrem Eigentum befunden. Dies ergäbe sich insbesondere daraus, dass die C____ AG gemäss Handelsregistereintrag 300 Aktien ausgegeben habe und die Rekurrenten im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung diese 300 Aktien deklariert hätten. Zudem würden die Höhe der ausgeschütteten Dividenden und die aus der Steuererklärung ersichtliche Tätigkeit des Rekurrenten als Geschäftsführer und Verwaltungsrat den Schluss nahelegen, dass es sich dabei um eine Mehrheitsbeteiligung handle.

Die Steuerverwaltung darf sich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen, sofern sich daraus keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung ergeben. Ein Handelsregisterauszug mit Angaben über die Anzahl der Aktien der C____ AG lag der Steuererklärung nicht bei. Auch liessen die Angabe der Tätigkeit und der Höhe allfälliger Dividenden keine Umstände entstehen, bei deren Vorliegen die Steuerverwaltung zu weiteren, vertieften Abklärungen gehalten war, zumal die Angaben soweit ersichtlich komplett und nicht widersprüchlich waren. Es kann vorliegend denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass die qualifizierte Beteiligung als steuermindernder Umstand für die Steuerverwaltung im Aktenkontext auf den ersten Blick erkennbar war. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten war der Deklarationsirrtum für die Steuerverwaltung demzufolge nicht klar ersichtlich.

4.4      Nicht ersichtlich ist sodann auch, welcher Einfluss mit Bezug auf § 173 Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG dem von den Rekurrenten geltend gemachten Umstand zukommen soll, dass sie die Steuererklärung mit dem offiziellen Programm BalTax erstellt hätten. Zunächst kann den Rekurrenten bereits in der Behauptung, von diesem Programm in die Irre geleitet worden zu sein, nicht gefolgt werden. Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass dieses Programm neben der von ihnen für die Dividenden der C____ AG vorgenommenen Deklaration von „Anteilscheinen, Aktien (ausserbörslich)“ in Position 5 auch jene von „Qualifizierten Beteiligungen“ in Position 13 ermöglicht hätte. Dazu hätte entsprechend herunter „gescrollt“ werden müssen. Wie die Steuerverwaltung zudem mit ihrer Vernehmlassung nachgewiesen hat, wird auch im Programm BalTax im Wertschriftenverzeichnis an zwei Orten nach qualifizierten Beteiligungen gefragt (Vernehmlassungsbeilagen 1 und 2/act. 5/1 und 2). Eine treuwidrige Irreführung durch das vom Kanton angebotene Veranlagungsprogramm ist nicht ersichtlich. Dabei erscheint irrelevant, dass die Version 2013 von BalTax bezüglich der Positionierung dieser Einkommenskategorie eine Änderung erfahren hat. So oder anders war die unterbliebene Berücksichtigung des Umstands, dass das deklarierte Dividendeneinkommen aus einer qualifizierten Beteiligung stammte, den Rekurrenten bereits aus der Veranlagungsverfügung klar ersichtlich und wurde von dem von den Rekurrenten beigezogenen Spezialisten auch ohne weiteres erkannt. Bei dieser Ausgangslage wiegt die Nachlässigkeit der Rekurrenten insgesamt jedenfalls schwerer als eine allfällige Verletzung der Pflicht der Steuerverwaltung, erkennbare Deklarationsirrtümer von Amtes wegen zu berichtigen.

4.5      Schliesslich berufen sich die Rekurrenten auf den auf Art. 127 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und 9 BV fussenden Revisionsgrund des „krassen Verstosses gegen die Leistungsfähigkeit“. Eine Revision unter diesem Titel ist dann zulässig, wenn die Besteuerung unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führen würde, wobei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person in einer Weise ausser Acht gelassen wird, dass das Besteuerungsergebnis als geradezu willkürlich bezeichnet werden muss. Der von den Rekurrenten zitierte Autor nennt als Beispiel für einen derart krassen Verstoss gegen die Leistungsfähigkeit den Fall, „wenn das Dreifache an Einkünften, die tatsächlich erzielt worden sind, in die Bemessung einbezogen werden oder wenn betraglich erhebliche Einkommensbestandteile mehrmals bei verschiedenen steuerpflichtigen Personen zur Besteuerung gelangen“ (Margraf, a.a.O., S. 82). Die vorliegend aufgrund des Deklarationsirrtums entstandene Bemessung erreicht die erforderliche Intensität des äussersten Extremfalles klarerweise nicht.

Daraus folgt, dass eine Revision weder gestützt auf § 173 Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG noch auf die Generalklausel möglich ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei „befremdlich, wenn eine Nachlässigkeit der Steuerverwaltung bei der Steuerveranlagung völlig einseitig auf den Steuerpflichtigen überwälzt“ werde. Die Rekurrenten blenden damit vollkommen aus, dass sie sowohl die falsche Deklaration wie auch die unterbliebene Überprüfung der Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben haben.

5.        

Zu Recht nicht gerügt wird, dass es sich bei der unterbliebenen Berücksichtigung der qualifizierten Beteiligung nicht um einen nach § 176 StG zu korrigierenden Rechnungsfehler gehandelt hat. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (E. 6) verwiesen werden.

6.        

Diese Erwägungen machen deutlich, dass die Vorinstanz das Rechtsmittel in Ausübung ihres entsprechenden Beurteilungsspielraums als offensichtlich abzuweisenden Rekurs  im Sinne von § 168a Abs. 1 lit. d StG hat qualifizieren dürfen. Dass sie diesen Entscheid mit Literatur und Judikatur unterlegt hat, ändert nichts daran, dass aufgrund der jeweils festgestellten Säumnisse zu Recht von einem klaren Fall ausgegangen worden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Entscheid als Präsidialentscheid ergangen ist.

7.        

Daraus folgt, dass die Rekurse abzuweisen sind. Die Rekurrenten tragen dementsprechend die Kosten der Verfahren mit Gebühren von je CHF 1‘800.­– (VD.2015.23 und VD.2015.24).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission betreffend kantonale Steuern pro 2011 und 2012 wird abgewiesen.

            Der Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission betreffend direkte Bundessteuer pro 2011 und 2012 wird abgewiesen.

            Die Rekurrenten tragen die Kosten der Rekursverfahren mit einer Gebühr von insgesamt CHF 3‘600.–.

Mitteilung an:

            Rekurrenten

            Steuerverwaltung Basel-Stadt

            Steuerrekurskommission

            Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.23 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.10.2015 VD.2015.23 (AG.2015.805) — Swissrulings